B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7068/2018
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nachgesucht hatte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 3. November 2017 in Ita-
lien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2018 gestützt auf die sog.
Dublin-Assoziierungsabkommen auf das Asylgesuch nicht eintrat und den
Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde wegen Verspätung nicht eintrat (Urteil F-1638/2018 vom 9. April
2018),
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 nach Italien überstellt
wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge bereits am 19. Oktober 2018 (illegal)
wieder in die Schweiz gelangte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer durch die Migrationsbe-
hörde des Kantons Bern am 23. Oktober 2018 durchgeführten Einver-
nahme rechtliches Gehör zu einer möglichen Rücküberstellung nach Italien
gestützt auf die (sog.) Dublin-Assoziierungsabkommen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren; er habe sich in der Schweiz mit einer Frau religiös verheira-
tet,
dass das SEM die italienischen Behörden am 31. Oktober 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte, dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-
VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
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weshalb die Zuständigkeit Italiens anzunehmen ist (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass sich Ange Sankieme Lusanga am 23. November 2018 mit einer Email
an das SEM richtete, sich als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus-
gab und um Wiedererwägung bzw. um Aufschub des Wegweisungsvollzu-
ges nach Italien ersuchte,
dass der behauptete Rechtsvertreter seine Eingabe weder in schriftlicher
Form nachreichte noch eine Vollmacht lieferte,
dass er zwar am 3. Dezember 2018 erneut per Email beim SEM interve-
nierte und die entsprechenden Unterlagen noch gleichentags per Post an
die Empfängerin versandte, eine Vollmacht allerdings wiederum nicht bei-
legte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 – dem Beschwerde-
führer direkt eröffnet am 7. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 64a
Abs. 1 AuG (nachfolgend: Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; in Kraft
seit 1. Januar 2019; AS 2018 3171; AS 2017 6521) die Wegweisung in den
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) anordnete und den Beschwerde-
führer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass das SEM überdies den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung der Wegweisung im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der
Schweiz,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien technisch möglich, praktisch
durchführbar und zudem zulässig und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen (nunmehr mit Vollmacht ausge-
wiesenen) Rechtsvertreter am 12. Dezember 2018 mit einer Rechtsmitte-
leingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die
Verfügung vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Zuständigkeit
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der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs sei anzuerkennen; eventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung eines Vollzugsstopps und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er – nebst prozessualen Mängeln – im Wesentlichen eine Verletzung
von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und
Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) geltend macht,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug am
19. Dezember 2018 superprovisorisch aussetzte,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff.
VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass Thema des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die gegen den
Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte
Wegweisung darstellt,
dass sich daher die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als unzu-
lässig erweist, soweit er mehr oder anderes verlangt, als den Verzicht auf
die Wegweisung oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 9 BV ver-
letzt, da die angefochtene Verfügung direkt dem Beschwerdeführer und
nicht dessen Rechtsvertreter eröffnet worden sei, offen gelassen werden
kann, weil die Rechtsmittelfrist in der vorliegenden Streitsache gewahrt
worden ist,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf
seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben
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dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass demnach im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu klären ist, ob
die Vorinstanz die Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a AIG (Weg-
weisung aufgrund eines der Dublin-Assoziierungsabkommen) zu Recht er-
lassen hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illega-
len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens voraussetzt,
dass die genannten Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind, da sich
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält
und sich die Zuständigkeit Italiens aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergibt,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass bei dieser Sachlage somit zu prüfen bleibt, ob die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG mög-
lich, zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat ent-
gegenstehen,
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dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Aufenthalt in Italien und
das dortige Asylverfahren nichts vorgebracht hat, das gegen die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde und der Grund für die
Rückkehr in die Schweiz einzig auf Art. 8 und 12 EMRK abgestützt wird,
dass er nämlich in der Schweiz eine Schweizer Bürgerin in der Moschee
geheiratet habe und jetzt auch einen zivilrechtlichen Eheschluss anstrebe,
dass das SEM dazu festhält, durch die Eheschliessung mit einer Schweizer
Bürgerin bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsregelung, deren allfällige Erteilung durch die kantonale Migrati-
onsbehörde zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer zurzeit über keine Aufenthaltsregelung in der
Schweiz verfüge und das Land grundsätzlich zu verlassen habe,
dass er weitere Schritte zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung allen-
falls auch später von Italien aus unternehmen könne,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit
diesen Ausführungen der sich aus Art. 35 Abs. 1 VwVG ergebenden Be-
gründungspflicht hinreichend nachgekommen ist,
dass im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz auch inhaltlich zu bestäti-
gen ist, da die angerufenen Konventionsgarantien in einer Situation wie der
vorliegenden keine Vollzugshindernisse darstellen,
dass sie vielmehr Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Regelung be-
gründen können, die in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren
vor der zuständigen kantonalen Behörde zu verfolgen sind (Art. 40 AIG),
dass der Entscheid über ein prozedurales Aufenthaltsrecht nach Art. 17
Abs. 2 AIG für die Dauer des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
ebenfalls in die kantonale Zuständigkeit fällt (vgl. dazu auch BGE 139 I 37),
dass der Beschwerdeführer daher mit seinen Vorbringen an die kantonalen
Behörden zu verweisen ist, nachdem er offensichtlich bisher keine konkre-
ten Schritte in diese Richtung unternommen hat,
dass ungeachtet der vorstehenden Erwägungen zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Partnerin offensichtlich keine Beziehung besteht, die
den Anwendungsbereich des Art. 8 bzw. 12 EMRK öffnen würde,
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dass nämlich ein religiöser Eheschluss in der Schweiz keine Rechtswirkun-
gen entfaltet (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 3 ZGB; vgl. dazu MICHEL MONTINI/
CORA GRAF-GAISER, in: BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, N 1 und 3 zu Art. 97),
dass ferner ein stabiles Konkubinat weder geltend gemacht noch erkenn-
bar ist und in nächster Zeit auch kein Eheschluss zu erwarten ist (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.H.),
dass zudem weder geltend gemacht noch erkennbar ist, dass dem Be-
schwerdeführer und seiner Partnerin unmöglich oder unzumutbar wäre, die
Ehe in Italien einzugehen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 E. 4.2 und 4.3
m.H.),
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass der am 19. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahin fällt,
dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass damit der Antrag auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: