B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7095/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-7095/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller, A._______ (geb. […]) und ihr Sohn B._______ (geb.
[…]), seit Jahren in Damaskus ansässige iranische Staatsangehörige, ver-
einbarten für den 9. August 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Bei-
rut (nachfolgend: Botschaft) einen Termin, um humanitäre Visa zu beantra-
gen (vorinstanzliche Akten [SEM act.] 59).
B.
Am 9. August 2017 reichten die Gesuchsteller bei der Botschaft ihre Visa-
gesuche, unter Vorlage der erforderlichen Identitätspapiere, ein. Tags da-
rauf liessen sie die Unterlagen über einen mit ihnen befreundeten deut-
schen Arzt durch einen undatierten persönlichen Bericht der Gesuchstelle-
rin ergänzen (SEM act. 64 - 67). Darin schilderte sie, weshalb sie ihr Hei-
matland gemeinsam mit ihrem Sohn verlassen habe und sich seit 2002 in
Damaskus aufhalte. Ferner führte sie aus, auch in Syrien mit Problemen
konfrontiert zu sein.
C.
Die Botschaft wies die Visaanträge am 21. August 2017 unter Verwendung
des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Refus/
Annulation/Abrogation de Visa“) ab mit dem Verweis, der Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen
worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (SEM
act. 51/52).
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Sep-
tember 2017 Einsprache. Darin beschrieb die Gesuchstellerin in ausführli-
cher Weise die Schwierigkeiten, denen sie selber im Iran bis zu der im Jah-
re 2002 erfolgten Ausreise nach Syrien ausgesetzt gewesen sei (Differen-
zen am Arbeitsplatz, nicht geahndete, durch einen iranischen Arzt an ihr
begangene Vergewaltigung, zum Teil politisch motivierte Willkür und Schi-
kanen durch Behörden und Gerichte, Auseinandersetzungen mit Ehemann
und nächsten Angehörigen). Nach der Scheidung von ihrem Gatten habe
sie mehrere Male vergeblich versucht, ein Visum für Deutschland zu erlan-
gen. Stattdessen habe sie dann noch einige Zeit in einem Spital gearbeitet
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und das Land im Sommer 2002 dank zwischenzeitlich ausgestellter Reise-
pässe in Begleitung ihres Sohnes verlassen können. Dieser sei seit 2013
an einer Universität in Damaskus immatrikuliert. Eine Rückkehr in den Iran
sei für ihn unvorstellbar, bestünde in einem solchen Falle doch die Gefahr,
dass er ins Militär eingezogen würde. Heute lebten sie in Damaskus unter
sehr schwierigen Verhältnissen. Am 24. April 2013 hätten sie beim UNHCR
einen Asylantrag gestellt und anfänglich materielle Hilfe erhalten. Eine Ant-
wort auf ihren Asylantrag stehe noch aus; seit dem 1. Juli 2017 würden sie
jedoch nicht mehr finanziell unterstützt (SEM act. 23 - 34).
Die Einsprache war, nebst anderen Unterlagen, mit einer Bestätigung der
Universität Damaskus ergänzt, derzufolge der Gesuchsteller seit dem
19. September 2016 im vierten Studienjahr 2016/2017 an der Fakultät für
Maschinenbau und Elektrotechnik immatrikuliert ist (SEM act. 12).
E.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 – eröffnet am 27. November 2017 –
wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, auf-
grund der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen und politischen
Verhältnisse in Syrien müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden, wes-
halb die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes
Visum nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen seien nicht gegeben. Die Einsprecher
hielten sich seit mehr als fünfzehn Jahren in Damaskus auf. Der Gesuch-
steller habe dort seine Schulbildung absolviert und studiere Maschinenbau
und Elektrotechnik. Dass sich die Lebensbedingungen in einem kriegsge-
schüttelten Land – für sie wie zahlreiche syrische Staatsangehörige –
schwierig gestalteten, werde nicht in Frage gestellt. Dennoch verlaufe das
Leben in Damaskus, im Vergleich zum Rest des Landes, einigermassen
ruhig und geordnet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der persönli-
chen Lage der Gesuchsteller sei die Gefahr für sie, nach über 15-jährigem
Aufenthalt in den Iran abgeschoben zu werden, als gering einzustufen.
Vielmehr hätten sie sich in all den Jahren in Syrien behaupten und unbe-
helligt in der Hauptstadt leben können. Zudem würden sie von einem
Freund aus Deutschland, wenn auch nur in geringem Ausmass, unterstützt
und der Gesuchsteller dürfe nun sogar eine akademische Ausbildung ge-
niessen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie in Syrien unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Insgesamt
lägen keine humanitären Gründe vor, welche ihre Einreise in die Schweiz
als zwingend notwendig erscheinen liessen (SEM act. 74 - 78).
F-7095/2017
Seite 4
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2017 (Posteingang: 15. De-
zember 2017) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten, es seien ihnen Visa aus humanitären Grün-
den zu erteilen. Zur Hauptsache schildern sie – wie bereits in ihrer Einspra-
che an das SEM (vgl. Bst. D) – den Werdegang der Gesuchstellerin in ih-
rem Heimatland, die dort erlittenen Misshandlungen (v.a. Vergewaltigung
durch einen Arzt), die ungerechte Behandlung durch Gerichtsbehörden
(Bestrafung mit 100 Peitschenhieben), die Benachteiligungen als geschie-
dene Frau sowie die Schwierigkeiten mit den nächsten Angehörigen und
am Arbeitsplatz. Im Sommer 2002 hätten sie (Mutter und Sohn) sich mit
gültigen Reisepässen nach Syrien begeben, wo sie seither wohnten. Der
Sohn habe die Schule im Jahre 2012 beendet und studiere nun Mathematik
und Physik. Sodann wiederholen die Beschwerdeführenden, dass sie beim
UNHCR am 24. April 2013 einen noch nicht behandelten Asylantrag ge-
stellt hätten, sie von dieser Seite seit dem 1. Juli 2017 keine Finanzhilfen
mehr erhielten und sie beide im Iran keine Zukunft sähen. Schliesslich wei-
sen sie auf die aktuellen Wohnverhältnisse hin (kleines Zimmer in einem
arabischen Haus mit syrischen Bürgern) und ersuchen darum, ihnen eine
Chance zu geben und die Visa zu erteilen (BVGer act. 1).
Den bereits im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen legten die
Beschwerdeführenden weitere Dokumente hinzu (auf frühere Visumsver-
fahren Bezug nehmende Bescheinigungen des deutschen Arztes aus den
Jahren 1997 bzw. 2001, Passantrag der Gesuchstellerin für ihren Sohn,
vom 21. Mai 2013 datierendes „Certificate of Preliminary Undergraduate
Year“).
G.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 gab das SEM
das Abklärungsergebnis betr. Eröffnungsdatums der angefochtenen Verfü-
gung bekannt. Ansonsten verzichtete das Staatssekretariat darauf, inhalt-
lich zur Rechtsmitteleingabe Stellung zu nehmen und beantragte deren Ab-
weisung. Darüber wurden die Beschwerdeführenden mit verfahrensleiten-
der Anordnung vom 30. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt (BVGer act. 4 und
5).
H.
Am 2. Februar 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht zwei Schreiben der Beschwerdeführenden vom 22. bzw. 23. Januar
2018 (inklusive bereits aktenkundiger Beilagen). Diese (wie sämtliche frü-
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Seite 5
here Eingaben handschriftlich verfassten) Stellungnahmen waren dem
SEM am 29. Januar 2018 zugegangen. Sie beinhalteten in weiten Teilen
eine Wiederholung der in der Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember
2017 dargelegten Ereignisse. Abschliessend gaben die Gesuchsteller
nochmals ihrem Wunsch Ausdruck, in einem Land mit guten, menschlichen
Gesetzen, ohne Unterdrückung und Diskriminierung leben zu dürfen
(BVGer act. 7).
I.
Gemäss Begleitnotiz der Botschaft vom 13. März 2018 haben die Be-
schwerdeführenden den Erhalt der Vernehmlassung mit der entsprechen-
den verfahrensleitenden Anordnung am 8. März 2018 bestätigt (BVGer
act. 8).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und (knapp) formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
F-7095/2017
Seite 6
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1;
BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 m.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche iranischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Vi-
sums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4
AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR 142.204]).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. 81/1 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass die den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
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Seite 7
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen
für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung
vom 19. Oktober 2017, unter Bst. E vorstehend). Aus der Rechtsmittelein-
gabe vom 10. Dezember 2017 ergibt sich zudem klar, dass die Beschwer-
deführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4).
4.2 In einem neueren Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH),
dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche
Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom
7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173).
Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäischen
Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für die
Erteilung eines „humanitären Visums“ zwecks Einreichung eines Asylgesu-
ches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich
die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht
länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit
diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im
Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der
Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für
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Seite 8
die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen
Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017,
Rz. 44).
4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechen-
den Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter un-
veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitä-
rer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten
(vgl. Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3
m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand:
30. August 2016, online unter: www. > Publikationen & Ser-
vice > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise
in die Schweiz, abgerufen im April 2018]). Die Einreisevoraussetzungen
sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den alt-
rechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn schon im Falle von
Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhal-
tend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige, welche
sich bereits im Sommer 2002 in Syrien niedergelassen haben. Ein Gross-
teil der auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin fokussierten Schil-
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Seite 9
derungen in den Eingaben vom 11. September 2017 (Einsprache), 10. De-
zember 2017 (Beschwerdeschrift) und 22./23. Januar 2018 (Beschwerde-
ergänzung) bezieht sich indes auf Ereignisse, welche sich – vor Ausreise
der Betroffenen – noch in deren Heimatland zutrugen. Zeitlich viel zu weit
zurückliegend, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Be-
lang. Soweit die beiden in diesem Zusammenhang eine freiwillige Rück-
kehr in den Iran ausschliessen, kann mit dem SEM davon ausgegangen
werden, dass die Gefahr, nach 15-jähriger Anwesenheit in Syrien in den
Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, als gering erscheint. Ihrer eige-
nen Darstellung zufolge ist beim UNHCR im Übrigen noch ein Asylantrag
hängig. Insoweit ist die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdungslage,
soweit von Relevanz, weder aktuell noch hinreichend konkret dargelegt.
6.2 Die Beschwerdeführenden leben seit längerem in Syrien, allerdings
handelt es sich nicht um einen sicheren Drittstaat (zu den Beurteilungskri-
terien im Einzelnen siehe E. 5 weiter vorne). In Teilen Syriens herrschen
weiterhin kriegerische Zustände. Die komplexen militärischen Auseinan-
dersetzungen verschiedener Gruppierungen erstrecken sich über etliche
Städte und Regionen, dennoch sind nicht alle Gebiete gleichermassen be-
troffen. Die diesbezügliche Lage bleibt unübersichtlich und deren Entwick-
lung ungewiss. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse präsentieren sich in
diesem Umfeld unbestrittenermassen alles andere als einfach. Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt die persönliche, die Beschwerdeführen-
den stark belastende Situation keineswegs. Jedoch gestalten sich die Le-
bensbedingungen in diesem vom Krieg gebeutelten Land für breite Bevöl-
kerungsschichten (Syrerinnen und Syrer, Inlandvertriebene, Flüchtlinge)
ähnlich oder ebenso schwierig. Gerade in der von der Regierung kontrol-
lierten Hauptstadt Damaskus, wo die Gesuchstellerin mit ihrem mittlerweile
erwachsenen Sohn wohnt, verläuft das Leben – im landesinneren Ver-
gleich – aber in einigermassen geordneten Bahnen (vgl. hierzu beispiels-
weise den Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 12. Juni 2017
unter
flikt/bedrueckend-normaler-alltag-in-damaskus>, besucht im April 2018).
Aufgrund der Vorakten und den im vorliegenden Verfahren dargetanen Vor-
bringen ist eine unmittelbare ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben
mithin nicht ersichtlich.
6.3 Wie angetönt, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht
nur zur allgemeinen Lage in Syrien geäussert, sondern konkret zur mo-
mentanen Lage der Betroffenen Bezug genommen (siehe Bst. E oder
E. 6.1 vorstehend). Abgesehen von knappen Hinweisen auf die prekären
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Seite 10
Wohnverhältnisse sowie vom UNHCR anscheinend nicht mehr gewährten
Finanzhilfen setzen sich die Gesuchsteller kaum mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander. Aus den herangezogenen Akten ergibt sich in
dieser Hinsicht, dass sie inzwischen über 15 Jahre unbehelligt in Damas-
kus zugebracht haben. Wohl deutet die Beschreibung der Lebensum-
stände (kleines Zimmer in einem Haus mit syrischen Staatsbürgern) auf
bescheidene, jedoch nicht einen Weiteraufenthalt in der Hauptstand Sy-
riens unzumutbar machende Verhältnisse hin. Dagegen spricht nur schon,
dass der Sohn nach Absolvierung der Schule mit Erfolg Mathematik und
Physik studierte (siehe die entsprechenden Zertifikate der „X._____ of Iran
Adults Schools in Syria and Lebanon (Damascus)“ vom 7. September 2011
[SEM act. 15] bzw. der „Y._______of Iran Schools in Syria and Lebanon
(Damascus)“ vom 21. Mai 2013 (Beilage zu BVGer act. 1). Gemäss Bestä-
tigung der Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik der Universität
Damaskus vom 25. Oktober 2016 ist er seit dem 19. September 2016 im
4. Studienjahr (2016/2017) in der Sektion Elektronik und Telekommunikati-
onstechnik immatrikuliert (SEM act. 12 bzw. 41). Kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführenden laut Botschaft beim UNHCR registriert sind (SEM
pag. 53), womit sie einen minimalen Schutz geniessen, und von syrischen
Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden (SEM act. 68). Auch die
Tatsache, dass sie nach der Einreichung der Visaanträge in Beirut prob-
lemlos nach Damaskus zurückgekehrt sind, untermauert die vorinstanzli-
che Einschätzung wie auch diejenige des Gerichts, dass sich die Gesuch-
steller dort nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Alles in allem
kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens also nicht gesagt
werden, dass das SEM bzw. die Botschaft in Beirut die Betroffenen in ge-
schützten Rechtspositionen verletzt hätten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur
Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
F-7095/2017
Seite 11
VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Beirut)
– die Schweizerische Vertretung in Beirut mit der Bitte, das Original des
Urteils den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung zuzu-
stellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundes-
verwaltungsgericht zu retournieren)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: