B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-710/2019
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember
2018 in die Schweiz ein und ersuchte am 24. Dezember 2018 um Asyl (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] A8/11 Ziff. 5.02 und A14/9 S. 2).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Mai 2016 in Bologna ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte (SEM-act. A4/1). Der Beschwerdeführer wartet
gemäss eigenen Angaben diesbezüglich noch auf den entsprechenden
Entscheid Italiens (SEM-act. A8/11 Ziff. 2.06). Weiter ergab die Identitäts-
abklärung, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 mit einem
dreijährigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt wurde (SEM-act. A6/2).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Januar 2019 wurde der
Beschwerdeführer auch zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, Gambia
2015 verlassen zu haben und über Senegal nach Mali, dann weiter nach
Burkina Faso und Niger nach Libyen und von dort schliesslich Ende März
2016 nach Italien gereist zu sein (SEM-act. A8/11 Ziff. 5.02).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien.
Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bereits zwei Jahre
und acht Monate in Italien gewesen zu sein. Er habe keine Arbeit gehabt
und als er in Italien angekommen sei, sei er krank gewesen und habe keine
korrekte medizinische Betreuung erhalten. Zudem solle das Projekt, in dem
er wohnte, geschlossen werden (zum Ganzen SEM-act. A8/11 Ziff. 8.01).
E.
Am 10. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
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29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A10/5). Dieses Ge-
such blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A12/1).
F.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 (eröffnet am 5. Februar 2019 [SEM-
act. A15/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die
Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das
SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (SEM-act. A14/9).
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 (Datum des
Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2019 (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
H.
Am 18. Februar 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und
52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG)
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
13. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vorinstanz
Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A4/1 und A10/5). Die italienischen
Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe bereits rund zwei Jahre und acht Monate in Italien gelebt, wo er keine
Arbeit und nichts zu tun gehabt hätte und keine korrekte medizinische Be-
treuung erhalten habe. Zudem werde das Projekt, in dem er gewohnt habe,
nun geschlossen. Er würde keine Unterstützung bei der Suche nach einer
Unterkunft erhalten. Da alle NGOs an den Flughäfen im Ankunftsbereich
der Nicht-Schengen-Zone befänden, sei es ihm unmöglich, von diesen
Hilfe zu erhalten. Für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt
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werden, sei es äusserst schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das Sozial-
system sei zudem sehr schwach ausgestaltet. Die meisten Rücküberstell-
ten würden keinen Platz in einem SPRAR-Zentrum erhalten und deshalb
in Slums oder in der Obdachlosigkeit landen und kein Essen von staatlicher
Seite erhalten. Er blicke in eine Zukunft ohne Unterbringung, ohne gere-
gelte Arbeit und ohne geregelte Mahlzeiten (BVGer-act. 1).
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.4 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016
vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rück-
kehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im
Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die
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Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der
Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest,
die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechen-
land verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich
der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die
Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbe-
sondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherun-
gen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die
dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenblei-
ben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publi-
zierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als junger, allein-
stehender und – bis auf Hämorrhoiden – gesunder Mann gehört der Be-
schwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im
Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat
der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht
explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch ak-
tuell keine Veranlassung. Die der Beschwerde beigelegte NZZ-Berichter-
stattung zum sogenannten „Salvini-Dekret“ und die diesbezüglich noch
nicht umgesetzten Zukunftspläne der italienischen Regierung, deren Fol-
gen auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden derzeit noch nicht abge-
schätzt werden können, sind zurzeit nicht geeignet, an der konstanten
Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-253/2019 vom
21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; siehe ferner
E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar
2019 S. 5).
5.5 Auch die anlässlich der BzP vom 4. Januar 2019 geäusserten gesund-
heitlichen Beschwerden aufgrund von Hämorrhoiden stehen einer Über-
stellung nicht entgegen (SEM-act. A8/11 Ziff. 8.02). Der Beschwerdeführer
macht denn auch nicht geltend, letztere setze ihn einer Gefahr für seine
Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Die gesundheitlichen
Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus huma-
nitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Üb-
rigen liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei
allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde.
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5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge-
mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch „aus humanitären
Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang anlässlich sei-
ner BzP sowie in der Beschwerdeschrift auf die ungewisse Zukunft hin, die
ihn in Italien bezüglich Aussichten auf Unterkunft, Arbeit und Nahrung er-
warte (SEM-act. A8/11 Ziff. 8.01; BVGer-act. 1).
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er hat gemäss
eigenen Angaben bereits zwei Jahre und acht Monate in Italien gelebt und
offenbar zeitweise über einen Aufenthaltsstatus für sechs Monate („per-
messo“) verfügt (SEM-act. A8/11 Ziff. 2.05, 5.02 und 8.01). Der Beschwer-
deführer kennt sich mit den italienischen Gegebenheiten aus, was ihm als
alleinstehendem, jungen Mann die Rückkehr und die Suche nach einer Un-
terkunft erleichtert. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
kann er sich zudem nötigenfalls an die Italien Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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6.4 Die geltend gemachten Schwierigkeiten, eine Arbeit und Unterkunft zu
finden sowie Sozialhilfe zu erhalten, stellen daher keine humanitären
Gründe dar, die die Anwendung der Selbsteintrittsklausel gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält.
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
F-710/2019
Seite 10
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-710/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: