B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-7108/2014
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
F-7108/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1989), türkischer Staatsangehöriger, reiste
am 19. Januar 2009 zwecks Ausbildung in die Schweiz. Am 4. März 2011
ehelichte er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1987). Gestützt auf den neuen
Aufenthaltszweck (Verbleib bei der Ehefrau) wurde ihm eine entspre-
chende Aufenthaltsbewilligung durch den Wohnsitzkanton Basel-Stadt
ausgestellt. Aus der Ehe ging am 23. Februar 2013 ein gemeinsamer Sohn
mit schweizerischer Staatsbürgerschaft hervor. Die Eheleute trennten sich
am 2. Oktober 2013 endgültig, das gemeinsame Kind wurde unter die Ob-
hut der Kindsmutter gestellt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 des
Kantonsgerichts Schaffhausen wurde dem Beschwerdeführer ein Be-
suchsrecht eingeräumt. Dieses erlaubt ihm, seinen Sohn jedes Wochen-
ende von Samstagmorgen bis Montagmorgen zu sich auf Besuch sowie
jährlich während drei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh-
men.
B.
Per 1. Juli 2014 bezog der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz nie-
derlassungsberechtigten Landsfrau und deren Sohn ein Miethaus in einer
Gemeinde im Kanton Aargau, wo er sich heute noch aufhält.
C.
Am 14. Juli 2014 gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
an das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migra-
tion SEM) und ersuchte um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung an den Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13
BV.
D.
Hierauf gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2014
das rechtliche Gehör. Dieser reichte am 30. September 2014 seine Stel-
lungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Sie stellte fest, dass das eheliche
Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert habe und verneinte ohne
weitere Prüfung einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR
142.20). In Bezug auf einen möglichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
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Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wurde im Wesentlichen ausgeführt, die soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat erscheine
angesichts der gesamten Umstände als nicht stark gefährdet. In beruflicher
Hinsicht zeige er zwar ein gewisses soziales Engagement, aber weder das
Bemühen um eine intensivere berufliche Konsolidierung noch eine über-
durchschnittliche Integration gingen damit einher. Er sei zu Ausbildungs-
zwecken eingereist, womit er sich in einer weniger schützenswerten Posi-
tion befinde als Personen, welche im Vertrauen auf eine dauerhafte Ehe
ihre Heimat verlassen hätten. In Bezug auf den Sohn des Beschwerdefüh-
rers erhärte sich nicht, inwiefern eine besonders intensive Beziehung in
wirtschaftlicher Hinsicht bestehe. Seit Juni 2014 werde der monatlich ge-
schuldete Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.- durch die Alimentenhilfe Schaff-
hausen an die Ehefrau bevorschusst. Es sei davon auszugehen, dass er
weder gegenwärtig noch prospektiv eine wirtschaftlich besonders intensive
Bindung zu seinem Sohn habe. Zudem sei er nicht unbescholten. Aus sei-
nem derzeitigen, nicht eheähnlichen Konkubinat lasse sich nach der
Rechtsprechung ebenfalls kein Bewilligungsanspruch ableiten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2014 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustim-
mung zur Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung legte er im Wesentli-
chen dar, die Wegweisung sei ein schwerer Eingriff in die seit der Geburt
seines Kindes intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung. Bereits während
des ehelichen Zusammenlebens sei er der Hauptverantwortliche für das
gemeinsame Kind gewesen. Seit der Trennung habe er ein Besuchsrecht,
das er regelmässig wahrnehme. Die Kindsmutter sei seit ihrer Geburt geis-
tig-psychisch beeinträchtigt und beziehe IV-Leistungen. Sie wohne bei ih-
ren Eltern, welche aufgrund ihrer überforderten Tochter unter der Woche
die Hauptverantwortung über das Kind hätten. Auch in wirtschaftlicher Hin-
sicht bestehe eine Beziehung zwischen Vater und Sohn. Die Kinderzulagen
leite er regelmässig an die Kindsmutter weiter und komme für die finanzi-
ellen Bedürfnisse des Kindes während der gemeinsamen Zeit auf. Seiner
Unterhaltspflicht habe er bis anhin aufgrund seiner geringen finanziellen
Mittel nicht vollumfänglich nachkommen können, was ihn selber sehr be-
laste. Zwischenzeitlich habe sich seine Erwerbssituation stabilisiert, er
habe angefangen, die ihm bevorschussten Kinderalimente zurückzuzahlen
und er gehe seit dem 1. Dezember 2014 einer vollzeitlichen Erwerbstätig-
keit in der Gastronomie nach. Die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn
werde er daher künftig regelmässig bezahlen können.
F-7108/2014
Seite 4
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde aufgeführt, mit seiner
neuen Anstellung habe er weder eine über längere Dauer gefestigte Er-
werbstätigkeit, welche eine besondere wirtschaftliche Bindung zum Kind
manifestiere, noch würden dadurch signifikante Unterstützungsbeiträge an
den Sohn geleistet.
H.
Mit Replik bestätigt der Beschwerdeführer seine Begehren mit Begrün-
dung.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde der Beschwer-
deführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Aktualisierung des Sachver-
haltes aufgefordert.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2014 (recte: 2015) seine
Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass er am 13. Januar 2015 einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vollzeitpensum bei einem Gastronomiebe-
trieb abgeschlossen habe. Dort habe er einen monatlichen Bruttolohn von
Fr. 3'690.80 erzielt. Am 22. März 2015 sei er beim Schwimmen verunfallt,
indem er nach einem Sprung von einem Sprungbrett mit dem Kopf in hoher
Geschwindigkeit gegen die Wand gestossen sei. Dabei habe er ein leichtes
Schädelhirntrauma, eine HWS-Distersion sowie eine BWS- und LWS-Kon-
tusion erlitten. Dadurch sei er vollständig arbeitsunfähig geworden, wes-
halb sein Arbeitsverhältnis am 9. April 2015 während der laufenden Probe-
zeit aufgelöst worden sei. Seither erhalte er Taggeldleistungen mit einem
Tagessatz von Fr. 102.34, sodass er im Durchschnitt auf ein Monatsein-
kommen von ca. Fr. 3'000.- komme. Die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit
stehe noch offen und er werde jedenfalls nach seiner Genesung sofort wie-
der anfangen zu arbeiten. Bis Ende April 2015 habe er regelmässig Unter-
haltsbeiträge für seinen Sohn bezahlt sowie Kinderzulagen an ihn überwie-
sen. Aufgrund des Unfalles habe er diese nicht mehr bezahlen können, da
sich sein Einkommen verringert und die Krankheitskosten erhöht hätten.
Es sei jedoch zu bemerken, dass er auch nach der Sistierung seiner Un-
terhaltspflicht ab November 2014 weiterhin die Unterhaltsbeiträge für sei-
nen Sohn bezahlt habe. Er sei nach wie vor gewillt, die Bezahlung nach
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, und komme wäh-
rend des Aufenthalts seines Sohnes bei ihm für dessen Ausgaben auf. In
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Bezug auf die persönliche Beziehung zum Kind nehme er das ihm ge-
währte Besuchsrecht an jedem Wochenende von Samstag- bis Montag-
morgen sowie jährlich drei Wochen wahr und verbringe nach Möglichkeit
mehr Zeit mit seinem Sohn. Im Scheidungsverfahren habe er aufgrund der
Umstände bei der Kindsmutter die alleinige Sorge beantragt. Er lebe nach
wie vor mit seiner neuen Lebenspartnerin (und deren siebenjährigem Kind)
in einer festen Beziehung in einem Einfamilienhaus mit Garten. Sie erwarte
ihr gemeinsames Kind. Nach erfolgter Scheidung beabsichtige er, seine
Lebenspartnerin zu heiraten. Die Eingabe wurde mit zahlreichen Belegen
ergänzt.
K.
Am 28. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ein (u.a.
eine Bestätigung einer Kindsanerkennung vor der Geburt).
L.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der
Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfech-
tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer angesichts seines über zweijährigen Aufenthalts im
Kanton Aargau überhaupt noch ein Interesse an einer Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt und somit an der Zustim-
mung einer solchen Bewilligung durch die Vorinstanz hat (ein Kantons-
wechsel wurde bis jetzt nicht bewilligt; vgl. act. 110 der Migrationsbehörde
des Kantons Aargau). Weil jedoch Personen mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Kantonswech-
sel haben (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG), die bisherige Aufenthaltsbewilligung
durch Wegzug in einen anderen Kanton – im Gegensatz zum Wegzug ins
Ausland – nicht untergeht und es in casu um einen anspruchsbegründeten
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Seite 6
Aufenthalt geht (vgl. E. 5.2 ff. unten), kann dem Beschwerdeführer das In-
teresse an der Beurteilung des durch die Migrationsbehörde des Kantons
Basel-Stadt eingeleiteten Zustimmungsverfahrens (zur Erteilung bzw. Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung) nicht abgesprochen werden. Im Üb-
rigen ist es aus prozessökonomischen Gründen naheliegend, dass der
Kanton Aargau den Ausgang des vorliegenden Zustimmungsverfahrens
abwartet, bevor er über den Kantonswechsel befindet. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht of-
fen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung
von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99
AuG den Bundesrat ermächtigt. Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit
Art. 85 und Art. 86 der Verordnung vom 27. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nach. Durchgeführt
wird ein solches Zustimmungsverfahren u.a. dann, wenn es zur Koordina-
tion der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen-
und Gesuchskategorien als notwendig erachtet wird (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Diese Kompetenz hat das SEM in seinen Weisungen zum Auslän-
derbereich präzisiert. Seit dem 1. September 2015 ist die diesbezüglich in
den bisherigen Weisungen des BFM erwähnte Kasuistik in einer Verord-
nung des EJPD geregelt (vgl. Art. 85 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verord-
nung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
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Seite 7
[SR 142.201.1]; Ziff. 1.3.1.2.1 Bst. c der Weisungen und Erläuterungen des
SEM im Ausländerbereich [AuG-Weisungen, > Publi-
kationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich,
Stand 18. Juli 2016]). Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit
Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid
nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil
des BVGer C-5179/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2).
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize-
rinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erforder-
nis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für ge-
trennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht
(Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei-
che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige per-
sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma-
chen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5.
5.1 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG setzt somit voraus, dass
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt der Be-
schwerdeführer nicht. Die Eheleute haben sich nach knapp zweieinhalb
Jahren – und damit nach weniger als drei Jahren – endgültig getrennt. Die
Dreijahresfrist gilt absolut (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 m.H.). Entspre-
chend macht der Beschwerdeführer keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG geltend bzw. behauptet nicht, die Ehe habe mehr als drei Jahre
gedauert.
5.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis-
herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG
– vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in
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Seite 8
Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härte-
falls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht
unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.w.H.). Art. 31
Abs. 1 VZAE zählt – allerdings nicht abschliessend – folgende Kriterien auf:
die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die
Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die
Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.3 Gemäss Rechtsprechung kann sodann der Fortbestand der elterlichen
Beziehung zum hier gefestigt anwesenden Kind einen wichtigen Grund
zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 140 II 289
E. 3.4.1 m.H.); dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und die
entsprechende Regelung verfassungs- bzw. konventionskonform anzu-
wenden (THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten –
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in:
Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013
S.80 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Die Voraus-
setzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG decken sich nicht zwingend mit
denjenigen, die gemäss Art. 8 EMRK zur Bewilligungserteilung führen. Bei
der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind aber die konventions-
rechtlichen Garantien zu berücksichtigen, bzw. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
kann nicht restriktiver ausgelegt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_173/2011
vom 24. Juni 2011 E. 4). Der Schutz des Privat- und Familienlebens be-
gründet praxisgemäss kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt
oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (Vgl. BGE 140 I 145 E. 3.1).
Doch verlangen das Verfassungs- und das Konventionsrecht eine individu-
elle Abwägung zwischen den privaten Interessen an einer Anwesenheits-
berechtigung einerseits und den öffentlichen Interessen eine solche zu ver-
weigern andererseits (BGE 135 I 153 E. 2.2.1). In Konstellationen wie der
Vorliegenden ist der Verhältnismässigkeitsprüfung besonderes Gewicht
beizumessen.
6.
6.1 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann
die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem
Umfang, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Rechts auf persönli-
chen Umgang, leben. Insbesondere bei deutlich überwiegenden öffentli-
chen Interessen kann es genügen, wenn, unter allfälliger Anpassung der
Modalitäten, der Kontakt auf andere Weise als durch einen dauerhaften
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Seite 9
Aufenthalt im Land ausgeübt wird. Hingegen kann ein weiterer Anspruch in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine beson-
ders enge Beziehung zum Kind besteht, die Beziehung wegen der Distanz
zum Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und das bis-
herige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei nennenswer-
ten Klagen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2) Anlass gegeben hat. Diese "Voraus-
setzungen" stellen nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung grundsätzlich ein kumulatives Erfordernis dar. Die Auslegung der
einzelnen Elemente bildete wiederholt Gegenstand bundesgerichtlicher
Urteile und hat zu einer weiten Auslegung geführt, was entsprechend den
Ermessensspielraum weiter geöffnet hat. Gleichzeitig wurde vermehrt auf
die zentrale Bedeutung der Interessenabwägung hingewiesen, wodurch
diese zum Hauptprüfungspunkt wurde. Zwar bleibt der dogmatische Ansatz
auf diese Weise bestehen. Faktisch entwickelt sich die Rechtsprechung
damit jedoch immer mehr in Richtung einer reinen Verhältnismässigkeits-
prüfung, bei der die bis anhin zwingenden Kriterien vermehrt zu einzelnen
Elementen unter weiteren werden, welche bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. Septem-
ber 2015 E. 4.2). Einerseits kann auf diese Weise dem Einzelfall besser
Rechnung getragen werden. Andererseits weitet sich das richterliche Er-
messen aus, was seinerseits zu einer deutlichen Erhöhung der Anforde-
rungen an den Umfang der Sachverhaltsabklärungen führt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme ist
sodann auch den grundlegenden Interessen des Kindes, im engen Kontakt
mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen.
6.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer das ihm einge-
räumte Besuchsrecht regelmässig wahrnehme und bejahte damit implizit
eine enge affektive Beziehung im Sinne der Rechtsprechung.
6.2.1 Über die tatsächliche Ausgestaltung dieser Vater-Kind-Beziehung
äusserte sich die Vorinstanz indessen nicht. Sie unterliess es, deren ge-
samten Umfang zu erheben, weshalb sie auch nicht in der Lage war, deren
konkreten Einbezug in die Interessenabwägung vorzunehmen. Mit Verfü-
gung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. Dezember 2013 betref-
fend Schutz der ehelichen Gemeinschaft wurde dem Beschwerdeführer ein
grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt (vgl. Sachverhalt A.). Hinsichtlich
der tatsächlichen Wahrnehmung des Besuchsrechts geht aus den schriftli-
chen Stellungnahmen der Kindsmutter vom 21. Januar 2014 und 25. Ja-
nuar 2014 im Wesentlichen hervor, sie sei der Ansicht, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht wirklich für seinen Sohn interessiere, habe er doch
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Seite 10
bereits während des Zusammenlebens nichts mit ihm unternommen. Im
gleichen Zuge bestätigt sie hingegen implizit, dass der Beschwerdeführer
das ihm gerichtlich zuerkannte Besuchsrecht regelmässig ausübe. Der Be-
schwerdeführer seinerseits machte am 12. Januar 2014 geltend, er könne
seinen Sohn nur einmal die Woche für jeweils zwei Übernachtungen zu
sich nehmen. Sie hätten es gut und er kümmere sich um ihn. Am 28. April
2014 erschien der Beschwerdeführer auf Aufforderung, nachdem er wie-
derholt zuhause nicht angetroffen werden konnte, bei der Migrationsbe-
hörde des Kantons Basel-Stadt. Dort erklärte er, dass er aufgrund eines
geplanten Wohnungswechsels keine Kindereinrichtung mehr besitze, wes-
halb er es vorziehe, wenn für den Moment keine „Hausdurchsuchung“
(Überprüfung der Wohnverhältnisse) durchgeführt würde. Er suche mit sei-
ner neuen Lebenspartnerin, und deren sieben Jahre altem Sohn eine ge-
meinsame Wohnung. Sein Sohn bedeute ihm alles und er habe ihn jedes
Wochenende bei sich. Im gleichentags an die Migrationsbehörde verfass-
ten Schreiben schilderte der Beschwerdeführer ausführlich die Besuchs-
wochenenden mit seinem Sohn. Der in Aussicht gestellte Wohnsitzwechsel
erfolgte per 1. Juli 2014. Der Beschwerdeführer zog mit seiner Partnerin
und deren Sohn in ein Fünfeinhalb-Zimmer-Einfamilienhaus nach Menzi-
ken (AG). Gemäss seinen eigenen Angaben nehme er das ihm gewährte
Besuchsrecht weiterhin wahr und versuche nach Möglichkeit auch mehr
Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Da er ihn gerne bei sich haben möchte
und er der Ansicht ist, die Kindsmutter sei nicht in der Lage, den Bedürfnis-
sen des Kindes vollumfänglich gerecht zu werden, hat der Beschwerdefüh-
rer am 3. Oktober 2015 beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage
eingereicht, worin er das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn beantragt
hat. Gestützt auf diesen Sachverhalt kann die Ernsthaftigkeit der Vater-
Kind-Beziehung nicht angezweifelt werden.
6.2.2 Weitere Stellungnahmen der Kindsmutter bezogen sich nicht mehr
auf das Besuchsrecht. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der einver-
nehmlichen Besuchsregelung und wegen Fehlens entsprechender Hin-
weise schloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons
Schaffhausen, dass keine weiteren Abklärungen mehr angezeigt waren. In
den einzelnen Stellungnahmen der Ehegatten finden sich zahlreiche Wie-
dersprüche, was die Ehe und ihre Beziehung betrifft. In Bezug auf die Be-
treuung des gemeinsamen Kindes wollen angeblich beide die Hauptver-
antwortung während der ehelichen Gemeinschaft getragen haben. Die ge-
genseitigen Schuldzuweisungen und Diskreditierungen lassen erkennen,
dass die erheblichen Differenzen zwischen den Ehegatten bis anhin nicht
bereinigt werden konnten. Die teilweise stark voneinander abweichenden
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Seite 11
Aussagen vermitteln zwei gänzlich verschiedene Bilder der ehelichen Ge-
meinschaft. Die vorliegend wesentliche Frage, die Wahrnehmung des Be-
suchsrechts, wird indessen einheitlich beantwortet. Im Wesentlichen be-
stätigt nämlich die Kindsmutter die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er die vereinbarten Besuche grundsätzlich einhalte. Zudem fällt in
Bezug auf die vereinbarte Besuchsregelung zu Gunsten des Beschwerde-
führers auf, dass ihm von Anfang an, als das Kind etwas mehr als ein Jahr
alt war, ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt worden ist. Offensicht-
lich war er seiner Aufgabe als Vater eines Kleinkindes gewachsen und
konnte es entsprechend versorgen und betreuen – einen anderen Schluss
lassen die Akten nicht zu. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – mit
Unterstützung seiner Lebenspartnerin – sein Besuchsrecht im Wesentli-
chen auch nach seinem Unfall vom 22. März 2015 weiterhin ausgeübt. Die
Akten bestätigen somit insgesamt das Vorliegen einer engen affektiven
Bindung zwischen Vater und Sohn. Diese Erkenntnis deckt sich im We-
sentlichen mit der vorinstanzlichen Einschätzung.
6.3 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer über keine enge wirtschaftliche Beziehung zum Kind
verfüge und dass er kein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt habe.
6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen vom 4. April 2014 wegen Führens eines Motor-
fahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Geld-
strafe von 21 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 400.- ver-
urteilt. Damit hat er bereits zum zweiten Mal kein "tadelloses" Verhalten
gezeigt, ist ihm doch bereits am 22. März 2013 wegen Verletzung der Ver-
kehrsregeln der Führerausweis entzogen worden. Seinem Fehlverhalten
kommt kein unerhebliches Gewicht zu, hat er doch aus seiner erstmaligen
Bestrafung vom 22. März 2013 offensichtlich seine Lehren noch nicht ge-
zogen. Dennoch genügt der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die feh-
lende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht, zumal die in Frage
stehenden Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht als schwerwie-
gend zu qualifizieren sind. Vielmehr gilt es zu berücksichtigen, dass es sich
beim tadellosen Verhalten um ein Kriterium unter mehreren handelt, wel-
chem im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung Rechnung
zu tragen ist (vgl. E. 6.1 hiervor). So kann es sich rechtfertigen – eine tat-
sächliche, enge und affektive Beziehung vorausgesetzt – allfällige (unter-
geordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark zu ge-
wichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen ver-
mögen (vgl. Urteil des BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3 und 4),
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Seite 12
zumal auch davon auszugehen ist, dass die Vater-Kind-Beziehung von der
Heimat des Beschwerdeführers aus kaum im bisherigen Rahmen aufrecht-
erhalten werden könnte. Aus diesem Grund genügt die blosse Feststellung
des Fehlverhaltens nicht, sondern es bedarf einer konkreten, auf den Ein-
zelfall bezogenen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Fehl-
verhalten Stellung bezogen. Er erklärt, dass er als Pizzakurier oft im Stress
gewesen sei und aus dieser Eile heraus die Maximalgeschwindigkeit über-
schritten habe. Dies habe zum Führerscheinentzug geführt. Dass die Ver-
fehlung in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, entschuldigt diese
nicht, doch es verdeutlicht die nachvollziehbar schwierige Lage, in der sich
der Beschwerdeführer damals befand und relativiert die Schwere seines
Fehlverhaltens zu einem gewissen Teil. Hing doch seine Anstellung und
damit auch seine wirtschaftliche Existenz vom Besitz eines Führerscheins
ab. Der Beschwerdeführer betont, dass er sein unüberlegtes Handeln be-
reue und weist darauf hin, dass er beim Verkehrspsychologen gewesen
sei. Seine Reue erscheint vor dem gesamten Hintergrund als glaubhaft und
er hat seinen Willen zu künftigem Wohlverhalten insofern unter Beweis ge-
stellt, als dass er sich bis zum heutigen Tage nichts mehr hat zu Schulden
kommen lassen. Angesichts der gesamten Umstände erscheint die Wahr-
scheinlichkeit erneuter Regelwidrigkeiten im Strassenverkehr nicht als in
besonderem Masse immanent. Insgesamt kann daher das Fehlverhalten
des Beschwerdeführers per se nicht genügen, um ihm einen Anspruch auf
eine Aufenthaltsverlängerung zu verweigern.
6.3.2 Die Vorinstanz verneinte auch eine wirtschaftlich enge Vater-Sohn-
Beziehung (zur wirtschaftlich engen Beziehung vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5).
Ihre Argumente hierzu überzeugen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat
sich bereits während der Dauer der Familiengemeinschaft aktiv seines
Sohnes angenommen; nicht nur Geld, sondern auch Naturalleistungen
können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit von Bedeu-
tung sein (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015
E. 4.6). Selbst ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflich-
ten regelmässig geleisteter Betrag von "symbolischer" Bedeutung kann im
Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fallen –
insbesondere, wenn die affektive Beziehung eng ist und sich der Elternteil
intensiv um das Kind kümmert (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4b). Nach der Tren-
nung war der Beschwerdeführer zunächst nicht in der Lage, regelmässig
den vollen Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu bezahlen. Die Kinderzula-
gen hat er aber jeweils weitergeleitet. Seit es ihm sein Einkommen erlaubt,
beglich er nicht nur die geschuldeten Unterhaltsbeiträge sondern zahlt
auch die bevorschussten Alimente zurück. Obwohl seine Unterhaltspflicht
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seit September 2014 sistiert wurde, bezahlte er diese dennoch bis zu sei-
nem Unfall am 22. März 2015 weiter. Darüber hinaus trägt er sämtliche
finanziellen Auslagen, wenn er seinen Sohn bei sich hat. Alleine aus dem
Umstand, dass er zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung seit kur-
zem arbeitslos war und zuvor lediglich ein geringes Einkommen erwirt-
schaftet hatte, konnte nicht willkürfrei darauf geschlossen werden, dass er
seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen dem Sohn gegenüber in keiner
Weise nachkommt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer habe weder eine über längere Dauer gefestigte Erwerbstätigkeit,
welche eine besondere wirtschaftliche Bindung an sein Kind manifestiere,
noch leiste er durch seine monatlichen Zahlungen von Fr. 550.- signifikante
Unterstützungsbeiträge an seinen Sohn, greifen folglich zu kurz. Das Bun-
desgericht spricht in seiner Praxis von einer engen wirtschaftlichen Bezie-
hung und nicht von einer signifikanten Unterstützung. Dies führte ansons-
ten dazu, dass finanziell besser gestellte ausländische Personen ohne
sachlichen Grund beim weiteren Aufenthalt eine bessere Ausgangslage
hätten, als weniger gut gestellte. Entscheidend ist die Enge der tatsächlich
gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im
Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4).
Folglich kann auch die Einstellung der Unterhaltsbeiträge wegen ungenü-
gender finanzieller Mittel als Folge des Unfalls vom 22. März 2015 nicht
gegen eine enge finanzielle Beziehung zum Sohn gewertet werden.
6.4
Folglich besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine
enge Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, sowohl in affektiver, wie
auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer hat sich seit der
Trennung von seiner Ehefrau um regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn
bemüht. Dass die Besuche in den ersten zwei Monaten nach der Trennung
im Oktober bis zur gerichtlichen Regelung weniger regelmässig waren, ist
angesichts der bestehenden Differenzen zwischen den Ehegatten nach-
vollziehbar und fällt angesichts der aktenkundigen Bemühungen des Be-
schwerdeführers, das ihm gewährte Besuchsrecht auszuüben, im vorlie-
genden Zusammenhang nicht negativ ins Gewicht. Auch in wirtschaftlicher
Hinsicht kommt der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten im We-
sentlichen nach und kommt insbesondere auch für den Unterhalt des Kin-
des während der Besuche auf. Daran ändert auch die seitens der Ehefrau
gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung aufgrund einer nicht
bezahlten Rate nichts. Ebenso wenig gegen eine wirtschaftliche Bindung
spricht die anschliessende Alimentenbevorschussung oder die Einstellung
der Zahlungen nach seinem schweren Unfall vom 22. März 2015, geschah
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Seite 14
diese doch lediglich während eines beschränkten Zeitraums. Soweit mög-
lich und zumutbar ist der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nach-
gekommen und war um die Rückzahlung der ausstehenden Unterhaltsbei-
träge bemüht. Vor diesem Hintergrund kommt dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers an der aktiven Teilhabe am Leben seines Sohnes so-
wie dem Interesse des Kindes an einer persönlichen Beziehung zu seinem
Vater ein erhebliches Gewicht zu. Unbestritten hat der Beschwerdeführer
durch seine Verurteilung die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem
nicht unerheblichen Mass gestört. Bereits der Entzug des Führerscheins
zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtskonform verhalten hat.
Sein Fehlverhalten sollte ihm daher besonders bewusst gewesen sein, als
er sich erneut entschloss, die geforderte Respektierung der Rechtsord-
nung in Gestalt eines angeordneten Fahrverbots zu missachten. Dies be-
gründet ein nicht unerhebliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
Auf der anderen Seite bestehen erhebliche bzw. überwiegende private In-
teressen namentlich familiärer Natur am weiteren Aufenthalt in der
Schweiz. Dies ist einerseits der Sohn, zu welchem eine derart intensive
Bindung besteht, dass der Beschwerdeführer die alleinige Sorge über das
Kind beantragt hat. Andererseits lebt er mit einer in der Schweiz niederge-
lassenen Frau und dem am 27. Mai 2016 geborenen Kind, dessen Vater-
schaft der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt anerkannte, in einer
festen Beziehung. Die Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin ist ge-
mäss glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bis anhin bloss des-
halb nicht erfolgt, weil er noch nicht geschieden ist. Vor diesem Hintergrund
gilt es bei der Beurteilung zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf die geplante Ehe mit der Mutter seines Kindes
ohnehin einen Anspruch auf Aufenthalt begründen wird. Eine Verweigerung
der Aufenthaltsregelung liesse sich auch aus diesem Grund nicht rechtfer-
tigen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung hat und er demzufolge auch über einen Anspruch auf
Zustimmung zu dieser Verlängerung verfügt. Gründe nach Art. 51 Abs. 2
AuG, die den Anspruch erlöschen liessen, sind nicht ersichtlich. Somit er-
weist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Stadt ist die
Zustimmung zu erteilen.
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Seite 15
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von
Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
entsprechend der am 28. Januar 2016 eingereichten Kostennote auf
Fr. 3'060.35 festzusetzen (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwert-
steuer).
Dispositiv Seite 16
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch den zuständigen
Kanton wird die Zustimmung erteilt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'060.35 zu entschädi-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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