B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7136/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer, geboren 1979, ersuchte
in der Schweiz erstmals im Jahr 2002 um Asyl. Er wurde im Oktober 2005
bei gleichzeitiger Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen
und erhielt im Juli 2011 aufgrund eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilli-
gung. Im Juli 2016 kehrte er auf eigenen Wunsch und unter Inanspruch-
nahme von Rückkehrhilfe in seine Heimat zurück (vgl. Vorakten C 16/4).
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess er den Irak im darauffolgenden Jahr wie-
der in Richtung Europa. Hier stellte er zuerst am 22. November 2017 in
Griechenland, dann am 22. August 2018 in Rumänien ein Asylgesuch.
Ohne dass weitere Aufenthaltsorte bzw. Asylgesuche aktenkundig wären,
gelangte er anschliessend in die Schweiz, wo er am 8. November 2018
nochmals ein Asylgesuch deponierte.
C.
Am 19. November 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
des Beschwerdeführers durch und gab ihm abschliessend die Gelegenheit,
sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Rumäni-
ens oder Griechenlands zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten
rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er würde sich umbrin-
gen, falls er in eines der beiden Länder zurückgeschickt werden sollte. Auf
die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete er,
ihm gehe es sehr schlecht, denn er leide an verschiedenen Krankheiten
(Schizophrenie, Schilddrüsenprobleme, Leberzirrhose, Diabetes, hoher
Blutdruck).
D.
Am 21. November 2018 richtete das SEM an die rumänischen Behörden
ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten der Übernahme des Be-
schwerdeführers am 3. Dezember 2018 explizit zu.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Rumä-
nien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Gegen die ihm am 12. Dezember 2018 eröffnete Verfügung wandte sich
der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018
an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Inhaltlich macht er geltend, er verstehe nicht, warum er trotz seiner guten
Deutschkenntnisse und der in der Schweiz bestehenden medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten nach Rumänien zurückkehren solle. Er leide
seit über 18 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Angststörun-
gen. Bevor er im Sommer 2016 in den Irak zurückgekehrt sei, sei es be-
sonders schlimm gewesen, vor allem, weil er Stimmen gehört habe. 2015
und 2016 sei er deswegen mehrfach stationär behandelt worden und habe
wegen seiner Arbeitsunfähigkeit sogar eine volle Invalidenrente erhalten.
Wegen dieser Stimmen, welche ihm die Rückkehr in seine Heimat befohlen
hätten, sei er schliesslich auch ausgereist und habe sich, ohne die weiteren
Konsequenzen überhaupt begreifen zu können, in seiner Wohngemeinde
abgemeldet. In Rumänien könne er keine ausreichende ärztliche Versor-
gung erwarten; vielmehr existierten verschiedene Berichte, in denen von
grauenhaften Zuständen in den dortigen psychiatrischen Einrichtungen die
Rede sei. Zudem sei Rumänien in zwei Fällen vom Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) wegen unzureichender medizinischer
Versorgung bzw. unmenschlicher Behandlung verurteilt worden. Ange-
sichts seines eigenen gesundheitlichen Zustands wäre eine Überstellung
nach Rumänien als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu betrachten und ihm
auch wegen seiner Homosexualität nicht zuzumuten. Selbst wenn das
Bundesverwaltungsgericht dies anders beurteile, so sei aus humanitären
Gründen – vor allem, weil er sich während seiner 14-jährigen Anwesenheit
in der Schweiz trotz Krankheit so gut wie möglich integriert habe – auf sein
Asylgesuch einzutreten.
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Seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer verschiedene Un-
terlagen zu seiner Krankengeschichte beigefügt ([…]).
G.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
scher Massnahme vom 19. Dezember 2018 den Vollzug der Überstellung
per sofort ausgesetzt.
H.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen und gebeten klarzustellen, warum das Übernahmeer-
suchen an Rumänien, nicht aber an Griechenland gerichtet worden sei.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 teilte die Rechtsberatungsstelle des
HEKS mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen
habe.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 beantwortete die Vorinstanz
die Frage nach der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit dahingehend,
dass diese auf jeden Fall bei Rumänien liege, entweder, weil Rumänien
innerhalb der massgeblichen Frist kein Ersuchen an Griechenland gerich-
tet habe, oder, weil Griechenland ein Ersuchen Rumäniens abgelehnt
habe.
Dem Beschwerdevorbringen hält die Vorinstanz entgegen, es sei nicht Sa-
che der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
selbst zu wählen. Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache spre-
che und von der medizinischen Behandlung in der Schweiz profitiert habe,
führe daher nicht zur Zuständigkeit der Schweiz. Abgesehen davon sei er
vor seiner Rückkehr in den Irak mehrfach darauf aufmerksam gemacht
worden, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Fall der Ausreise erlöschen
würde, habe sich aber dennoch entschieden, das Flugticket, 6 Monate
Startkapital und eine IV-Renten-Auszahlung (5000 US-Dollar) entgegen zu
nehmen.
Im Hinblick auf seine jetzige gesundheitliche Situation, so die Vorinstanz
weiter, sei festzustellen, dass Rumänien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
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2013 – der sogenannten Aufnahmerichtlinie – verpflichtet sei, ihm die er-
forderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es gäbe keine Hin-
weise, dass Rumänien dem Beschwerdeführer zuvor die Behandlung ver-
weigert hätte oder künftig verweigern würde; er selbst habe dies jedenfalls
nicht aufgezeigt. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Homosexualität sei nicht ersichtlich, warum eine Wegweisung nach
Rumänien unzumutbar sein sollte. Im Übrigen stehe eine psychische Er-
krankung oder Suiziddrohung einer Überstellung nicht per se entgegen. Im
konkreten Zeitpunkt werde die Reise- und Transportfähigkeit aber einzel-
fallspezifisch durch die kantonalen Behörden bzw. durch Fachpersonen
beurteilt.
K.
Am 8. Februar 2019 reichte das HEKS zwei im Januar 2019 erstellte ärzt-
liche Berichte ein mit der – unzutreffenden – Erklärung, der Beschwerde-
führer sei bis auf weiteres in der geschlossenen Abteilung der Psychiatri-
schen Klinik in […] auf der Station Akut hospitalisiert (vgl. […]).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.
M.
Mit Replik vom 26. Februar 2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der ins Auge gefassten Rück-
führung nach Rumänien. Er sei aufgrund seiner Erkrankungen – mehrere
davon chronisch – äusserst infektanfällig und bedürfe engmaschiger ärzt-
licher Kontrollen und ständiger medikamentöser Behandlung. Für eine po-
sitive Veränderung des Krankheitsbildes gebe es keine Anzeichen, wes-
halb sein labiles seelisches Gleichgewicht bei einer Überstellung in riskan-
ter Weise aus den Fugen geraten würde. Die Vorinstanz habe es in seinem
konkreten Fall unterlassen zu prüfen, ob er im Zielstaat Rumänien vor un-
menschlicher Behandlung geschützt wäre. Er sei eine besonders verletzli-
che Person, sei jedoch während seines zweimonatigen Aufenthalts in Ru-
mänien nur einmal und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers ärztlich un-
tersucht worden. Eine medikamentöse Behandlung habe er nicht erhalten
und mangels Unterbringungsmöglichkeit auf der Strasse schlafen müssen.
Aufgrund seiner Vulnerabilität geriete er bei einer Überstellung nach Ru-
mänien in eine Situation, in der eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen
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würde. In der Schweiz habe er demgegenüber zu seinen Therapeuten, Ärz-
ten und Pflegern ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches seine opti-
male medikamentöse Behandlung garantiere. Dass er die Schweiz im Juli
2016 zwecks Rückkehr in seine Heimat verlassen habe, dürfe ihm im vor-
liegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden; damals sei er infolge
einer akuten Psychose nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines
Handelns abzuschätzen.
Schliesslich, so sein weiteres Vorbringen, sei auch dem Umstand seiner
Homosexualität Rechnung zu tragen, sei doch Homophobie in Rumänien
nicht nur im sozialen Alltag, sondern auch in der Verwaltung allgegenwär-
tig. So sei Rumänien im Jahr 2016 vom EGMR wegen Verstössen gegen
Art. 3 und Art. 14 EMRK verurteilt worden, weil die Ermittlungen wegen
eines tätlichen Angriffs auf ein homosexuelles Paar ungenügend gewesen
seien. Alles in allem habe sich die Vorinstanz nicht mit den wahrscheinli-
chen Folgen seiner Überstellung nach Rumänien auseinandergesetzt und
damit ihr Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht wahrgenommen.
Da in seinem Fall ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht drohe, habe
die Vorinstanz sogar die Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und aus
humanitären Gründen den Selbsteintritt auszuüben.
N.
Am 21. März 2019 übersandte das HEKS einen vom Hausarztzentrum […]
am 9. März 2019 erstellten Arztbericht. Mit weiteren Eingaben vom 5. April
2019 und 7. Mai 2019 informierte es das Bundesverwaltungsgericht über
die jeweils vorausgegangene Einweisung des Beschwerdeführers in die
Psychiatrische Klinik in […] und fügte seiner letzten Eingabe den am 30.
April 2019 erstellten Austrittsbericht dieser Klinik bei. Am 13. Juni 2019 er-
folgte die Übersendung eines ärztlichen Berichtes des Externen Psychiat-
rischen Dienstes […] vom 8. Mai 2019.
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
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gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Bejahung der Zuständig-
keit Rumäniens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Nach seiner Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten hatte er zwar zuerst in Griechenland um Asyl ersucht; dessen
Zuständigkeit war jedoch – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung er-
läutert hat – im Zeitpunkt, als Rumänien der Übernahme des Beschwerde-
führers zustimmte, bereits erloschen. Demzufolge wäre Rumänien für die
Durchführung seines Asylverfahrens prinzipiell zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1
und Art. 13 Dublin-III-VO), sofern kein anderes der in Kapitel III der Dublin-
III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien als vorrangig zu betrachten ist.
3.2 Die hierarchisch gestaffelten Kriterien von Kapitel III enthalten im We-
sentlichen zwei Anknüpfungspunkte. Einer resultiert daraus, dass die asyl-
suchende Person familiäre Beziehungen in einem oder in mehreren Dub-
lin-Mitgliedstaaten unterhält (Art. 8 – Art. 11 Dublin-III-VO), der andere da-
raus, dass die asylsuchende Person aufgrund eines vorherigen Aufenthalts
oder einer vorherigen Einreise bereits Bezug zu einem anderen Mitglied-
staat hatte (Art. 12 – Art. 15 Dublin-III-VO). Im vorliegenden Fall kann sich
der Beschwerdeführer, der keine familiären Beziehungen geltend macht,
nicht auf die Bestimmungen von Kapitel III der Dublin-III-VO berufen. Zwar
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besass er bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Juli 2016 einen gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz; da er jedoch das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten danach verliess, führt seine mehr als zwei Jahre später erfolgte
neue Einreise in die Schweiz nicht zu deren Zuständigkeit (vgl. Art. 12
Abs. 3 und Abs. 4 Dublin-III-VO).
4.
4.1 Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im rumä-
nischen Gesundheitssystem stellt sich demzufolge die Frage, ob das dor-
tige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemi-
sche Schwachstellen – einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdi-
gender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – be-
fürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bejahendenfalls wäre die
Zuständigkeit Rumäniens zu verneinen. In der bisherigen Rechtsprechung
– einschliesslich der des EGMR – finden sich für solche systemischen
Schwachstellen jedoch keine Hinweise (vgl. auch ULRICH KOEHLER, Pra-
xiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018,
Art. 3 Dublin-III-VO N. 134 m.H.). Zudem sind die vom Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe zitierten Verurteilungen Rumäniens durch
den EGMR nicht einschlägig: Sie betreffen nicht den Asylbereich, sondern
die im Falle von zwei rumänischen Staatsangehörigen angeordneten psy-
chiatrischen Unterbringungen in den Jahren 2003/2004 bzw. 2005 (Urteile
des EGMR Valentin Câmpeanu gegen Rumänien vom 17. Juli 2014 [Nr.
47848/08] und Parascineti gegen Rumänien vom 13. März 2012
[Nr. 32060/05]). Eine weitere Verurteilung Rumäniens, auf die der Be-
schwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt – sie betrifft die ungenügen-
den behördlichen Ermittlungen wegen eines im Jahr 2006 erfolgten tätli-
chen Angriffs auf ein homosexuelles Paar – reicht ebenso wenig aus, um
auf systemische Schwachstellen im rumänischen Asylbereich schliessen
zu können (vgl. Urteil des EGMR M.C. und A.C. gegen Rumänien vom
12. April 2016 [Nr. 12060/12]). Die vom Beschwerdeführer behauptete ei-
gene Homosexualität ändert daran nichts.
4.2 Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückführung nach Rumänien auf Bedingungen stösst, die zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen
könnten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass Rumänien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnah-
merichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
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treuung von Asylsuchenden beinhaltet – umgesetzt hat. In ihrer Vernehm-
lassung hat sie nochmals und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts betont, Rumänien gewährleiste den – laut
Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen – Zugang zu notwen-
diger medizinischer Behandlung; dass die dortige Behandlung nicht dem
Standard der Schweiz entspreche, sei per se kein medizinisches Rück-
kehrhindernis (vgl. auch Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018
E. 6.3 – E. 6.5).
5.
5.1 Mit seinen gegen die Zuständigkeit Rumäniens erhobenen Einwänden,
welche im oben dargelegten Kontext von Kapitel III und von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht stichhaltig sind, möchte der Beschwerdeführer zumin-
dest den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen erreichen.
Fraglich ist somit, ob die Vorinstanz unter diesem Aspekt auf sein Asylge-
such hätte eintreten müssen (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei ist lediglich zu über-
prüfen, ob die Vorinstanz den insofern massgeblichen Sachverhalt korrekt
und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra-
gen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat. Eine Angemessenheits-
kontrolle findet im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) statt (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG [Bst. c wurde mit der Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 gestrichen]).
5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers lassen auch unter dem Aspekt
humanitärer Gründe keine verfahrensrechtlichen Verstösse im Sinne von
Art. 106 AsylG erkennen. Die Vorinstanz musste seinen früheren langjäh-
rigeren Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehenden Integrati-
onsbemühungen schon deshalb nicht berücksichtigen, weil sich ansonsten
die örtlichen Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO (Art. 12 – Art. 15) als
inhaltsleer erweisen würden. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant,
ob der Beschwerdeführer, wie behauptet, die Tragweite seiner 2016 erfolg-
ten Ausreise nicht abschätzen konnte. Auf etwaige Willensmängel bei sei-
ner Abmeldung ist schon deshalb nicht einzugehen, weil seine Aufenthalts-
bewilligung ohnehin mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen wäre (vgl.
Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Bst. c AIG [bis 31. Dezember 2018: AuG]).
5.3 Für die Vorinstanz bestand auch keine Veranlassung, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Vulnerabilität und die aus seiner Sicht
ungenügenden medizinische Strukturen in Rumänien aus dem Blickwinkel
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humanitärer Gründe erneut zu beurteilen, sind seine diesbezüglichen Ein-
wände doch bereits unter dem Aspekt allfälliger systemischer Schwach-
stellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) erörtert worden. Dass ihm aus ärztlicher
Sicht bessere Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz – zumal im Ver-
gleich zum Irak – attestiert werden, ändert an der Gesamtsicht ebenfalls
nichts (vgl. Arztberichte des Hausarztzentrums […] vom 9. März 2019 so-
wie der Praxis […] vom 19. Januar 2016).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers seine Wegweisung nicht unzulässig bzw. unzumutbar
erscheinen lassen. Bei der Durchführung des Wegweisungvollzugs ist die-
sen Problemen jedoch Rechnung zu tragen. Generell haben die mit der
Überstellung beauftragten Behörden die jeweiligen besonderen Bedürf-
nisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs notwendi-
gen medizinischen Versorgung – zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 2
Dublin-III-VO). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hin-
gewiesen und betont, dass die Reise- bzw. Transportfähigkeit des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung durch Fach-
personen beurteilt werde und dass die rumänischen Behörden vorab über
seinen Gesundheitszustand und die Behandlungserfordernisse informiert
würden. Zudem besteht, wie die Vorinstanz weiterhin ausgeführt hat, die
Möglichkeit, ihm einen Anfangsvorrat an Medikamenten oder einen medi-
zinischen Begleiter mitzugeben.
7.
7.1 Nach alledem ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und ohne
Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und
Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Dezember 2018 angeord-
nete Vollzugsstopp dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine
neue Frist zu Ausreise anzusetzen.
8.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, hat er als unterliegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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