B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-714/2020
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
H._______,
alle aus dem Irak und vertreten durch Derya Özgül,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren / Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020.
F-714/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2019 auf die von den
Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2019 gestellten Asylgesuche nicht
eintrat und sie in den für die Behandlung ihrer Gesuche zuständigen Dub-
lin-Mitgliedstaat Kroatien wegwies,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung am 13. November 2019
beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit Urteil vom
20. November 2019 abwies,
dass sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Dezember 2019
an das SEM richteten und um Wiedererwägung des rechtskräftig geworde-
nen Asylentscheids vom 5. November 2019 ersuchten mit dem Ziel, den
Selbsteintritt der Schweiz zu erreichen,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch als unbegründet erachtete,
mit Verfügung vom 3. Januar 2020 dessen Abweisung aussprach und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass sich die Beschwerdeführenden gegen diesen Wiedererwägungsent-
scheid mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2020 an das Bundesver-
waltungsgericht wandten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege, um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um An-
ordnung eines Vollzugsstopps ersuchten,
dass auf die Begründung der aktuellen Beschwerde und den Inhalt der Ver-
fahrensakten, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genom-
men wird,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Februar 2020
aussetzte,
F-714/2020
Seite 3
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sie jedoch offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden – nach Bejahung der Eintre-
tensvoraussetzungen – zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2020 im Ergebnis festhält,
die vorgebrachten neuen Tatsachen und dazu eingereichten Beweismittel
würden den Vollzug der Überstellung nach Kroatien nicht in Frage stellen,
dass sich das SEM diesbezüglich ausführlich mit der Gesundheitsproble-
matik der insofern betroffenen Familienmitglieder auseinandergesetzt und
die dazu eingereichten ärztlichen Berichte zutreffend gewürdigt hat,
dass es in Bezug auf die Tochter C._______ festgestellt hat, deren Diabe-
tes-Erkrankung und die dazugehörigen medizinischen Unterlagen seien
bereits im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vom
Bundesverwaltungsgericht geprüft worden,
dass es in Bezug auf A._______, den Kindesvater, zu der im vorangegan-
genen wie auch im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Suizi-
dalität Stellung genommen, darin jedoch kein Vollzugshindernis gesehen
F-714/2020
Seite 4
hat, zumal – so die Begründung – die angebotene medikamentöse Hilfe
bisher abgelehnt worden sei und mit der Berufung auf Selbstmordgedan-
ken kein Druck auf die Behörden ausgeübt werden dürfe,
dass das SEM in Bezug auf den Sohn D._______ ausführte, zu dessen am
27. November 2019 aufgrund eines Leistenbruchs erfolgter Hospitalisie-
rung seien keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden,
dass die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz
nicht zu beanstanden sind,
dass auch die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, aktuell sei die
ganze Familie «belastet und überfordert» und benötige teilweise – vor al-
lem die Tochter C._______ – psychotherapeutische Behandlung, an der
Gesamtsicht nichts ändert,
dass die insoweit aufgeführten psychischen Belastungen ganz offensicht-
lich Folge einer Entwicklung sind, die sich aus der Verzögerung der Über-
stellung ergibt,
dass in Bezug auf die Kindesmutter B._______, welche laut Beschwerde-
vorbringen aufgrund ihres Hungerstreiks am 13. Januar 2020 hospitalisiert
wurde, das Gleiche gilt wie für die – als Druckmittel nicht taugliche – be-
hauptete Suizidalität des Vaters,
dass die sich bei mehreren Familienmitgliedern abzeichnende gesundheit-
liche Aggravation mit verschiedenen ärztlichen Berichten belegt wird (Be-
schwerde-Beilagen 4 – 6), dass sie den obigen Erwägungen zufolge die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung allerdings nicht in Frage
stellt,
dass dies auch für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs gilt, da die
mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse
der betroffenen Personen – einschliesslich der unterwegs notwendigen
medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund des offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Rechtsmittels ebenfalls abzuweisen ist und sich
F-714/2020
Seite 5
die Frage nach rechtlicher Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 65 Abs. 2 VwVG) damit nicht mehr stellt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass aus diesem Grund auch der am 7. Februar 2020 angeordnete Voll-
zugsstopp dahinfällt,
dass den im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten
in Höhe von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-714/2020
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: