B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7146/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch RA Andreas Bellwalder,
Advokatur am Stauffacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener mexikanischer Staatsangehö-
riger, der sich seit dem 18. Oktober 2017 im Schengen-Raum aufhielt,
wurde von einer Fahndungspatrouille am 16. November 2017 wegen Ver-
dachts auf irreguläre Erwerbstätigkeit vorläufig festgenommen und polizei-
lich einvernommen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfol-
gend: BVGer act.] 6/Beilage 1).
B.
Die Staatsanwaltschaft X._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 17. November 2017 zu einer bedingten Geldstrafe wegen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c Aus-
ländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. Akten der Vorinstanz [nach-
folgend: SEM act.] 1/3-7).
C.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Vollstreckbarkeit
aus der Schweiz weggewiesen (vgl. SEM act. 1/10-12).
D.
Mit Verfügung vom 17. November 2017 verhängte die Vorinstanz gegen-
über dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jah-
ren und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Einrei-
severbot führte gleichzeitig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung im Schengener Informationssystem (SIS II). Gemäss der Begründung
der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung nachgegangen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2017 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie even-
tualiter die angemessene Befristung des Einreiseverbots auf höchstens
sechs Monate. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen sowie B._______ persönlich zur Sache zu befra-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 forderte das Bundesver-
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waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die relevanten Ak-
ten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren oder eine entsprechende
Einverständniserklärung einzureichen.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2018 Unterlagen
betreffend sein Strafverfahren ein (BVGer act. 6).
H.
Am 9. Januar 2018 erwog das Bundesverwaltungsgericht in einer Zwi-
schenverfügung, dass sich eine Zeugeneinvernahme zum damaligen Zeit-
punkt nicht aufdränge; ob eine solche später erforderlich sein sollte, brau-
che zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden zu werden. Des Weiteren wurde
das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung abgewiesen (BVGer act. 7).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
J.
Mit Replik vom 28. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Standpunkten fest und reichte eine Einstellungsverfügung vom 2. Februar
2018 der Staatsanwaltschaft X._______ ein. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er erneut, dass B._______ persönlich zur Sache befragt
werde (BVGer act. 12).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2018 erwog das Bundesverwaltungs-
gericht, es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass eine Zeugen-
aussage zu Erkenntnissen führen würde, die über das aus den Akten Be-
kannte hinausgehen würde. Sodann wurde der Vorinstanz eine Frist zur
Duplik gesetzt und sie wurde aufgefordert, insbesondere zur Einstellungs-
verfügung im Strafverfahren Stellung zu nehmen.
L.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 9. März 2018 an ihren Anträgen fest
und führte aus, dass sie trotz der Einstellung des Strafverfahrens von einer
bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG ausgehe
(BVGer act. 14).
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Seite 4
M.
Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2018 zur freigestell-
ten Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin,
dass es davon ausging, dass sich die Parteien hinreichend äussern konn-
ten (BVGer act. 15).
N.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 23. März 2018 mit, dass er
auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer act. 16).
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m.
Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
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Seite 5
3.
Der Beschwerdeführer beantragt zwei Mal die Befragung von B._______,
dem Freund, Gastgeber und Begünstigten der vorliegend zu beurteilenden
Hilfeleistung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht er-
wog in den Zwischenverfügungen vom 9. Januar 2018 sowie 6. März 2018,
dass zu den damaligen Zeitpunkten eine Zeugenaussage nicht angezeigt
schien, hat allerdings noch nicht über die Beweisanträge befunden. Bei
nicht anfechtbaren Entscheiden beziehungsweise Verfügungen kann der
Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl.
WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33
N 38).
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflicht der Parteien – von Amtes wegen für die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG). Das Verwaltungs-
rechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl.
MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHL, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, N 3.86). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechts-
pflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP [SR 273]). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist
nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzu-
ordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend ab-
klären lässt (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl.
2016, Art. 14 N 20 ff.).
3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch
diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
3.3 Im vorliegendem Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachver-
halt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den
Akten. Von der beantragten Befragung kann daher in antizipierter Beweis-
würdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgese-
hen werden.
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4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung oder der
Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
F-6713/2016 vom 19. Mai 2017 E. 5.3 und F-7919/2015 vom 20. März
2017 E. 4.2 und 4.3 je m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar (vgl. F-5969/2016 vom 28. September 2017
E. 4.4. m.H.).
4.3 Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Recht-
sprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt,
so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in
diesem Fall eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer C-7068/2013 vom
19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.; F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4
m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot di-
rekt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht
an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese
zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter
Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt,
dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend
konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativ-
verfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des
BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5.2).
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Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Strafverfahren gegen
ihn eingestellt wurde und es nicht ersichtlich sei, weshalb die Verwaltungs-
behörden von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Straf-
behörden abweichen sollten. Ohnehin habe es sich lediglich um eine sehr
kurze Hilfestellung bei der Abfallentsorgung im Sinne einer Handreichung
unter engen Freunden gehandelt, die keinen Erwerbscharakter habe. In
jedem Fall sei ein dreijähriges Einreiseverbot als unverhältnismässig anzu-
sehen.
5.2 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot demgegenüber damit,
dass der Beschwerdeführer gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz
arbeitstätig war, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen
Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit ge-
genüber der Kantonspolizei zugegeben. Ausserdem seien er sowie zwei
weitere Männer in voller Arbeitskleidung angetroffen worden. Es könne ge-
samthaft nicht von einem Gefallen oder von freundschaftlichen Hilfeleistun-
gen ausgegangen werden.
6.
Im Folgenden ist deshalb zunächst darauf einzugehen, ob der Beschwer-
deführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachge-
gangen ist.
6.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, Art. 11 AuG N 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes
gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selb-
ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet,
wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Ar-
beits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 11 N 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit
ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
6.2 Mitarbeitende der Kantonspolizei Zürich trafen drei mexikanische
Staatsangehörige an, welche gemäss Polizeirapport vom 16. November
2017 auf einer Baustelle Bauarbeiten ausführten (vgl. BVGer act. 6/Beilage
1). Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei beobachteten weiter, dass die
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drei Personen Bauschutt aus einer Liegenschaft, die sich im Umbau be-
fand, wegschafften. Dabei trugen sie die für Bauarbeiter übliche Arbeits-
kleidung und -schuhe und arbeiteten mit Schaufeln sowie Schuttbecken.
Anlässlich der anschliessenden Befragung hat der Beschwerdeführer aus-
geführt, er habe geholfen, Abfall (Betonabfall, Steinblöcke sowie Bau-
schutt) zu entsorgen. Allerdings habe er dafür kein Geld erhalten und es
habe sich lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt (vgl. BVGer act. 6/Bei-
lage 2).
6.3 Die kurze Hilfeleistung, der Charakters der Freundschaftlichkeit und die
spontane Gelegenheit ändern nichts an der Tatsache, dass es sich bei der
Gefälligkeitshandlung des Beschwerdeführers im ausländerrechtlicher
Sinn um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise gegen Entgelt verrichtet
wird. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mitarbeitenden der Kantonspo-
lizei die drei mexikanischen Staatsangehörige in Arbeitskleidung, -schuhen
sowie mit Arbeitsinstrumenten vorgefunden haben (BVGer act. 6/Bei-
lage 1). Selbst wenn die verrichtete Arbeit des Beschwerdeführers, wie im
Beschwerdeverfahren behauptet, ohne Gegenleistung beziehungsweise
sie nicht gegen Kost und Logis erfolgte, ist sie im Ausländerrecht als Er-
werbstätigkeit zu qualifizieren (zum Wesen des ausländerrechtlichen Er-
werbsbegriffs und dessen Abgrenzung vgl. statt vieler Urteil des BVGer
F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 f.). Die beantragte Zeugenbefragung
vermag an dieser Ausgangslage nichts zu ändert, weshalb auf sie verzich-
tet werden kann.
6.4 Der Beschwerdeführer hat somit zumindest am 15. und 16. November
2017 Gefälligkeitshandlungen im dargelegten Sinne erbracht. Die Unent-
geltlichkeit der Hilfestellungen sowie deren Häufigkeit spielen, wie bereits
aufgezeigt, in diesem Zusammenhang keine Rolle. Vor dem aufgezeigten
Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass
der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist.
Wie aus Erwägung 4.3 hervorgeht, kann trotz Einstellung des Strafverfah-
rens grundsätzlich ein Einreiseverbot erlassen werden, auch wenn die Ver-
waltungsbehörde aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit
nicht ohne Not von der Feststellung der Strafbehörden abweicht. Vorlie-
gend hat die Staatsanwaltschaft das fragliche Verhalten des Beschwerde-
führers keiner umfassenden und eingehenden materiellen Prüfung unter-
zogen. Eine Bindungswirkung der Einstellungsverfügung vom 2. Februar
2018 beim Entscheid über eine Fernhaltemassnahme kann daher verneint
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werden (vgl. Urteile des BVGer F-5128/2016 vom 14. August 2017 E. 4.5;
F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5).
6.5 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer
einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz – wie festgestellt – ohne
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Verhalten wiegt objektiv
gesehen nicht leicht. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigten,
dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene illegale Erwerbstätigkeit nur
während zwei Tagen nachgewiesen werden konnte. Sonstige private Inte-
ressen macht der Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Allfällige Kon-
takte zu seinem in der Schweiz lebenden Freund kann der Beschwerde-
führer mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Zudem kann auf die in
Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene Möglichkeit verwiesen werden, Fernhal-
temassnahmen aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen zeitwei-
lig auszusetzen.
7.3 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein auf
zwei Jahre statt auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot unter Berücksich-
tigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen sich als verhältnismäs-
sig und angemessen erweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5969/2016
vom 28. September 2017; F-1473/2016 vom 15. Mai 2017; F-1645/2016
vom 12. Januar 2017).
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8.
Eine Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeur-
teilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24
Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der
zweiten Generation [SIS II] ABl. L 381/4 vom 28.12.2006). Angesichts des
oben dargelegten Verstosses im Bereich des Ausländerrechts ist die Aus-
schreibung des Beschwerdeführers im SIS II nicht zu beanstanden. Im Üb-
rigen stünde sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen,
betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit auszustellen.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz
nach zu bestätigten ist, die festgelegte Dauer des Einreiseverbots jedoch
Bundesrecht verletzt, soweit sie über zwei Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49
VwVG). Mit der Reduktion der Dauer wird dem Antrag des Beschwerdefüh-
rers teilweise entsprochen, so dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen ist.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und diese mit dem am 15. Januar
2018 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Im Umfang seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Auf die in der
Beschwerdeschrift beantragte Aufforderung zur Einreichung einer Kosten-
note kann verzichtet werden, da zur Einreichung einer solchen hinreichend
Gelegenheit bestand (vgl. Urteil des BGer 2C_421/2011 vom 9. Januar
2012 E. 9.3; vgl. zudem oben unter M. und N.). Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich überdies aufgrund der Aktenlage und in Anleh-
nung ähnlich gelagerter Fälle zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichti-
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Seite 11
gung der rechtlichen Komplexität und des für das Verfahren relevanten Auf-
wands des Rechtsvertreters (vgl. Art. 8 VGKE) ist die reduzierte Parteient-
schädigung auf Fr. 800.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 17. November 2019 befristet.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 800.– zugesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesen
Betrag innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: