B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7158/2014
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Christian Koch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7158/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1987, ist serbischer Staatsangehöriger. Im Rahmen
des Familiennachzugs gelangte er 1995 in die Schweiz und erhielt – in
welchem Zeitpunkt, ist unklar – die Niederlassungsbewilligung. Während
seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er mehrfach straffällig, wobei in
den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt fünf Strafbefehle gegen ihn ergingen.
Am 19. August 2014 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht
Münchwilen (TG) wegen Raubes und Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 13 Monate be-
dingt mit einer Probezeit von vier Jahren (zu Vorstehendem: Sachverhalt
des Urteils des BGer 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017).
B.
Nachdem A._______ für die schweizerischen Behörden ab dem 12. De-
zember 2013 nicht mehr erreichbar war, wurde er im August 2014 aufgrund
seines mehr als sechsmonatigen unbekannten Aufenthalts im Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) per 28. Februar 2014 von Amtes wegen – d.h.
gemäss Art. 61 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) – abgemeldet
(vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 23. Januar
2015, Sachverhalt Ziff. 1).
C.
Am 4. April 2014 verheiratete sich A._______ mit einer mazedonischen
Staatsangehörigen. Die zivilrechtliche Trauung fand in Serbien statt (Be-
schwerde-Beilage 7).
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2014 verhängte das SEM über A._______
ein vierjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Ein-
reiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur
Begründung verwies das SEM auf dessen Vorverurteilungen, insbeson-
dere auf diejenige vom 19. August 2014. Die daraus ersichtlichen schwe-
ren Verstösse und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung rechtfertigten den Erlass einer Fernhaltemass-
nahme. Ausserdem habe sich der Betroffene ohne Abmeldung ins Ausland
abgesetzt und sich dadurch dem teilweisen Vollzug der am 19. August
2014 verhängten Freiheitsstrafe entzogen.
E.
Am 8. November 2014 versuchte A._______, in die Schweiz einzureisen.
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Dabei wurde ihm der Ausweis über die Niederlassungsbewilligung abge-
nommen und eingezogen. Bei derselben Gelegenheit wurde ihm das am
7. November 2014 verfügte Einreiseverbot eröffnet (vgl. Beschwerde-Bei-
lage 5).
F.
Gegen obige Verfügung erhob A._______ am 8. Dezember 2014 Be-
schwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot aufzuheben. Geboten sei die
Aufhebung schon deshalb, weil ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfü-
gung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dadurch sein
rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe zudem nicht berücksichtigt, dass
er seine Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht habe und dass der
in Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens auch die Beziehung
zu seinen Eltern und Geschwistern umfasse. Diese seien bestürzt über die
Aussicht, ihn womöglich während der Dauer der Fernhaltemassnahme
nicht mehr zu Gesicht zu bekommen, und hätten sich dazu – wie aus den
beigelegten Schriftstücken ersichtlich – auch persönlich geäussert. Zwar
sei er im Jahr 2012 in einen „schlechten Kollegenkreis“ geraten; er habe
sich von seinen damaligen Kollegen aber distanziert, sodass die Begehung
weiterer Delikte von ihm nicht mehr zu erwarten sei. Für ihn sei nicht er-
klärlich, weshalb er per 28. Februar 2014 ins Ausland abgemeldet und des-
halb sein C-Ausweis bei der versuchten Einreise am 8. November 2014
eingezogen worden sei. Ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
habe jedenfalls nie stattgefunden.
G.
Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuche um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Dezember 2014 abgewiesen. Dabei hat es den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine gegen den Einzug des
Ausweises bzw. gegen den Verlust der Bewilligung gerichteten Einwände
nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von den zuständigen kantonalen
Behörden zu prüfen seien.
H.
Im Hinblick auf den für ihn ungewissen Status seiner Niederlassungsbewil-
ligung verlangte der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons
Thurgau am 12. Januar 2015 eine anfechtbare Verfügung. Die Behörde
stellte daraufhin mit Entscheid vom 23. Januar 2015 fest, dass seine Nie-
derlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Auslandsaufenthalt von
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mehr als sechs Monaten erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg.
In der Begründung ihres Entscheids führte sie ergänzend aus, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung
auch einen Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ge-
setzt habe. Die gegen diesen Entscheid gerichteten innerkantonalen
Rechtsmittel blieben in der Hauptsache erfolglos. A._______ erhob darauf-
hin am 1. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesgericht.
I.
Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz am 12. Februar 2015 eine
Vernehmlassung ein. Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde begrün-
det sie damit, dass der in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigte
Beschwerdeführer an einer unkontrollierten Wiedereinreise gehindert wer-
den solle. Angesichts seines strafbaren Verhaltens und der schweren Ver-
letzung von Polizeigütern halte sie daher an der Verfügung fest. Dem relativ
langen Aufenthalt in der Schweiz sei mit einer Befristung des Einreisever-
bots auf vier Jahre bereits grosszügig Rechnung getragen worden.
J.
In seiner Replik vom 18. März 2015 erläutert der Beschwerdeführer sein
bisheriges Vorbringen und macht, unter Angabe von Beweismitteln, insbe-
sondere geltend, er habe sich in der Zeit von Januar bis November 2014
verschiedentlich in der Schweiz aufgehalten. In prozessualer Hinsicht hat
er erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung gestellt und beantragt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräf-
tigen Entscheid über das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zu sis-
tieren. Letzterem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 25. März 2015 stattgegeben. Den Entscheid über die beantragte un-
entgeltliche Rechtspflege hat es für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht
gestellt.
K.
Die von A._______ nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel am
1. Juli 2016 an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 28. Juli 2017 abgewie-
sen. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass der Verfahrensgegenstand
zulässigerweise auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausge-
dehnt worden sei. Ein solcher Widerruf hätte – auf der Grundlage von
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG i.V.m Art. 62 Bst. b AuG – erfolgen
dürfen, weshalb sich das Eingehen auf die Frage, ob die Niederlassungs-
bewilligung nach Wegzug ins Ausland erloschen sei ist, erübrige.
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Seite 5
L.
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des kantonalen Verfahrens ist der
Grund für die am 25. März 2015 ausgesprochene Sistierung des vorliegen-
den Verfahrens dahingefallen, und es steht endgültig fest, dass der Be-
schwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst
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dahingehend, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er vor
Erlass der Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich jedoch bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 17. Dezember 2014 festgehalten, dass den Behör-
den sein Aufenthalt bis zur Ankunft in der Schweiz am 8. November 2014
unbekannt gewesen sei und er erst in diesem Zeitpunkt mit dem verfügten
Einreiseverbot habe konfrontiert werden können. Die Vorinstanz durfte auf
eine vorherige Anhörung verzichten, da angesichts seiner vorgängigen und
im Falle erneuter Einreise auch in Zukunft nicht auszuschliessenden Straf-
fälligkeit (dazu unten E. 5.1) Gefahr im Verzuge bestand (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG).
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. No-
vember 2014 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von
Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach
sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM ge-
gen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr-
den, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere
Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
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Seite 7
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760).
4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie bei Ange-
messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles im Schengener Informa-
tionssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration (SIS II) [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006] sowie Art. 20 – 22 der
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems
(N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise-
verbot mit den drei schwereren Verfehlungen, welche in den Jahren 2009
und 2010 mit Strafbefehl und im Jahr 2014 mit gerichtlichem Urteil sankti-
oniert wurden (Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 3. April 2009 we-
gen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: bedingte Geld-
strafe von 10 Tagessätzen und Busse von Fr. 800.-; Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2010 wegen Vergehen
gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 50 Tagessätzen; Urteil des Be-
zirksgerichts Münchwilen vom 19. August 2014 wegen Raubes und Miss-
brauchs von Ausweisen und Schildern: Freiheitsstrafe von 22 Monaten, da-
von 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren). Zweifellos stel-
len diese Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine
in der Rechtsmitteleingabe ausdrücklich geäusserte Überzeugung, von
ihm sei die Begehung weiterer Delikte nicht mehr zu erwarten, ist aufgrund
der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht mas-
sgeblich. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
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5.2 Zu prüfen bleibt, ob die auf vier Jahre befristete und damit unterhalb
der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG liegende Fernhalte-
massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits
und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Be-
troffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125).
5.3 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an sei-
ner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor
allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in
der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen
Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche
Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Eben-
falls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die aus-
länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis
schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsord-
nung beitragen (zur spezial- und generalpräventiven Zielsetzung von Fern-
haltemassnahmen: vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländer-
recht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzu-
wenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine
resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer
Legalprognose sogar einen strengeren und über die strafrechtliche Bewäh-
rungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im
Falle des Beschwerdeführers dürfte dieser strengere Massstab allerdings
nicht einmal angelegt worden sein: Bei Erlass des Einreiseverbots hatte
der Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe nämlich noch gar
nicht begonnen, womit auch das Ende der vierjährigen Bewährungsfrist für
den bedingten Teil der Strafe gar nicht absehbar war. Die Dauer des vier-
jährigen Einreiseverbots ist damit – vorbehältlich der noch durchzuführen-
den Interessenabwägung – prinzipiell nicht zu beanstanden.
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Seite 9
5.4 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In-
teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich
unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK im Wesentlichen darauf, dass er seine
Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht habe und dass auch seine
Eltern und Geschwister, zu denen ein inniger Kontakt bestehe, in der
Schweiz lebten. Die geschilderte Verbundenheit zur Schweiz und zu den
hier lebenden Verwandten genügt allerdings nicht, um seinen eigenen In-
teressen absoluten Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Fern-
haltemassnahme einzuräumen.
5.4.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der
weggefallenen Niederlassungsbewilligung nicht mehr in der Schweiz woh-
nen darf. Im Hinblick auf seine Straffälligkeit besteht auch kein Grund, die
mit der Widerrufspraxis übereinstimmenden Erwägungen der kantonalen
Instanzen und die des Bundesgerichts in Zweifel zu ziehen (zu Letzteren:
zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_623/2016 E. 2.4). Das Bundesge-
richt hat insbesondere – und auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK – betont,
dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu seinem Heimatstaat habe
und dort auch mit seiner Ehefrau – die allein zur Kernfamilie gehöre – lebe.
Angesichts der durch den Raub begangenen schweren Rechtsgutverlet-
zung, der Betreibungen und offenen Verlustscheine des Beschwerdefüh-
rers überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise seine privaten In-
teressen.
5.4.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über
den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier
lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnis-
mässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt,
wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen
Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil
des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Weiter ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den nur
noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten trägt. Die fa-
miliären Beziehungen können aber immerhin durch deren Besuche im ge-
meinsamen Herkunftsland und mithilfe moderner Kommunikationsmittel
aufrecht erhalten werden.
5.5 Der Beschwerdeführer hat seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene
schriftliche Erklärungen seiner Familienangehörigen beigefügt, um die zu
ihnen unterhaltene enge Beziehung zu belegen (Beilage 11). Eine solche
F-7158/2014
Seite 10
Beziehung ist angesichts der obigen Erwägungen jedoch nicht entschei-
dungsrelevant, weshalb es sich erübrigt, auf die hierzu eingereichten Be-
weismittel einzugehen. Das Gleiche gilt für die in der Replik bezeichneten
Beweismittel – Zeugen und Fotos (Beilage 17) – , mit denen der Beschwer-
deführer seine in der Zeit von Januar bis November 2014 erfolgten Besu-
che in der Schweiz belegen möchte; diese stehen allerdings nur im Zusam-
menhang mit dem von ihm bestrittenen Verlust der Niederlassungsbewilli-
gung und sind für das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Einreise-
verbot ohne Bedeutung.
6.
Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und priva-
ten Interessen zum Ergebnis, dass das auf 4 Jahre befristete – und auf-
grund der nicht geringfügigen Straffälligkeit eher an der unteren Grenze
liegende – Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Mas-
snahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das mit der Beschwerde vom 8. De-
zember 2014 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 abgewiesen und einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘200.- erhoben. Dieser wurde vom Beschwerdefüh-
rer am 10. Januar 2015 einbezahlt. Mit Replik vom 18. März 2015 hat er
ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Ge-
such ist angesichts des in diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Kostenvor-
schusses und der sich damit nicht mehr stellenden Frage der prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das am 18. März 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau in Kopie (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: