B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7159/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Humanitäres Visum.
F-7159/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) 2014 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Bot-
schaft in Kathmandu ein Schengen-Visum für die Einreise in die Schweiz.
Sie gab an, nepalesische Staatsbürgerin zu sein. Als Zweck führte sie den
Besuch ihres in Zürich lebenden Ehemannes (Schweizer Bürger und ge-
mäss Visumsgesuch ihr Gastgeber) und dessen (…) Grossvater an (Akten
der Vorinstanz [SEM-act]. A19). Das Visumsgesuch wurde am (…) 2014
gutgeheissen und die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2014 mit ihrem
nepalesischen Reisepass in die Schweiz ein (SEM-act. [ZEMIS] 1 S. 3). In
der Schweiz leiteten sie und ihr Gastgeber ein Ehevorbereitungsverfahren
ein, da ihre in Nepal erfolgte Trauung hier nicht anerkannt werden könne
(siehe SEM-act. A25; A27; A29).
B.
Am (…) 2014 – ein Tag nach Ablauf des Schengen-Visums – stellte die
Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom (…) 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
(…) 2014 führte sie aus, sie sei als chinesische Staatsangehörige tibeti-
scher Ethnie in China geboren und aufgewachsen. Sie habe versucht,
China (…) 2013 zu verlassen, um für ihre Ausbildung nach Indien zu reisen.
Dabei sei sie aber von den chinesischen Behörden festgenommen, insge-
samt etwa einen Monat inhaftiert und nach der Haftentlassung regelmässig
polizeilich kontrolliert worden. Daher sei sie nochmals geflohen und habe
China schliesslich (…) 2013 verlassen (SEM-act. A17 Ziff. 37 ff.). Vorher
sei sie noch nie im Ausland gewesen (SEM-act. A6 Ziff. 2.04). Ihre nepale-
sischen Ausweisepapiere, einen Reisepass und die Identitätskarte («citi-
zenship certificate»), habe sie in Nepal gegen Bezahlung machen lassen,
damit sie ins Ausland – insbesondere nach Indien zum Dalai Lama – reisen
könne (vgl. SEM-act. A6 Ziff. 4.02; A17 Ziff. 8).
C.
Am (…) 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihr Verlobter
wolle sie nicht mehr heiraten, weshalb sie um Weiterführung der Behand-
lung des Asylgesuchs bitte (SEM-act. A36). Die Vorinstanz lehnte dieses
in der Folge mit Entscheid vom (…) 2016 ab. Sie begründete ihren Ent-
scheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich in Wider-
sprüche verwickelt und ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaub-
haft machen können. Aufgrund ihres nepalesischen Reisepasses, der ge-
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mäss Dokumentenprüfung keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei viel-
mehr davon auszugehen, dass sie Staatsbürgerin Nepals sei (SEM-
act. A38). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz mit Urteil
E-7324/2016 vom 12. Dezember 2016.
D.
Am 1. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin über (…) nach Nepal
ausgeschafft (SEM-act. [ZEMIS] 1). Bei ihrer Ankunft in Kathmandu am
(…) 2017 wurde sie wegen des unrechtmässigen Besitzes eines nepalesi-
schen Reisepasses verhaftet und zu einer Busse von (…) verurteilt (vgl.
SEM-act. B208). Am (…) 2017 wurde sie aus der Haft entlassen (vgl. SEM-
act. B195).
E.
Am (…) 2017 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in ihrem
Namen ein zweites, als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Asylge-
such und beantragte im Wesentlichen die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin und – nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. B52). Die
Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom (…) 2018 ab (unpaginiert
bei den SEM-act. Dossier B). Das Bundesverwaltungsgericht wies die da-
gegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1343/2018 vom 20. Juni 2018
ab. Es qualifizierte das «Wiedererwägungsgesuch» formal als Folge-Asyl-
gesuch. Da aufgrund einer Gesetzesrevision seit dem 29. September 2012
jedoch keine Asylverfahren mehr aus dem Ausland eingeleitet werden kön-
nen, wies es die Beschwerde ohne materielle Prüfung des Gesuchs ab.
Das Gericht wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Einrei-
chung eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums hin.
F.
Am (…) 2018 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft
in Kathmandu ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums (SEM-
act. [ZEMIS] 6 S. 82-92). Die Vorinstanz wies dieses am (…) 2018 ab (vgl
SEM-act. [ZEMIS] 6 S. 93 und 97), wogegen die Beschwerdeführerin am
(…) 2018 Einsprache erhob (SEM-act. [ZEMIS] 5).
G.
Mit Verfügung vom (…) 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache der Be-
schwerdeführerin ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass
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keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Le-
ben vorliege. So sei weder ein besorgniserregender Gesundheitszustand
belegt oder glaubhaft gemacht worden, noch sei davon auszugehen, dass
eine konkrete Gefahr einer Rückführung nach China bestehe (SEM-act.
[ZEMIS] 11).
H.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
17. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Darstellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie
zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein
humanitäres Visum zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zur Begründung der Beschwerde führt sie zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs an, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
die Vorgeschichte nicht berücksichtigt und den Sachverhalt nicht ehrlich
dargelegt habe. Namentlich verheimliche sie, dass sie bei der Beurteilung
der Identitätspapiere und der Nationalität der Beschwerdeführerin zu ei-
nem Fehlurteil gelangt sei und die Verhaftung sowie die heutige missliche
Lage direkte Folgen dieser Fehleinschätzung darstellen würden. Die Vo-
raussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums seien zudem auf-
grund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführe-
rin und der Gefahr ihrer Rückführung nach China erfüllt (siehe zum Ganzen
Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (BVGer-act. 4).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 bringt die Vorinstanz vor,
sich ausführlich mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin ausei-
nandergesetzt und ihre Vorbringen sorgfältig geprüft und zu haben. Basie-
rend darauf sei sie, die Vorinstanz, zum Schluss gelangt, dass keine be-
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sondere Notlage vorliege, die ein behördliches Eingreifen erforderlich ma-
che. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
K.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 27. Februar 2019 vollum-
fänglich an ihren Anträgen fest und beantragt die Gutheissung der Be-
schwerde. Mit ergänzender Eingabe vom 22. März reichte sie einen Bericht
über ihre Lebensumstände in Nepal zu den Akten (BVGer-act. 11). Die Vor-
instanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 12).
L.
Anfang Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abtei-
lungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters das vorlie-
gende Verfahren.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich huma-
nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Einspracheent-
scheid nicht über den genauen Verfahrensgang und Sachverhalt infor-
miere. Namentlich verheimliche die Vorinstanz ganz bewusst, dass sie eine
chinesische Staatsbürgerin nach Nepal habe zurückführen lassen, ohne
dies vorgängig richtig abgeklärt zu haben. Hätte die Vorinstanz diese Ab-
klärungen vorgenommen, wäre die Inhaftierung in Nepal nicht erfolgt. Die-
ser Zusammenhang gehe aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht
hervor. Die Vorinstanz habe ihre eigenen Verfehlungen ausser Acht gelas-
sen, weshalb der Entscheid nicht unter einer Gesamtwürdigung aller Um-
stände getroffen worden sei (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 7 f.).
3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
nachvollziehbarer Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten
werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49
E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je m.H.). Welchen Anforderun-
gen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkre-
ten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl.
BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen KNEUBÜH-
LER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu
Art. 35; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35; je
m.H.).
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Seite 7
3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, ob die Voraussetzungen
zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind. Die Beschwerde-
führerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Nationalität im Asyl- und
Wegweisungsverfahren ungenügend abgeklärt und bezieht sich diesbe-
züglich auf einen rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalt. Diese Einwände
sind entsprechend im vorliegenden Verfahren nur insoweit von Bedeutung,
als dass sie geeignet wären, die Voraussetzungen zur Erteilung eines hu-
manitären Visums zu beeinflussen. Massgebender Verfahrensgegenstand
ist die Frage, ob eine besondere Notlage vorliegt, die ein Eingreifen der
schweizerischen Behörden dringend notwendig macht und – im Zusam-
menhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör – ob die Vorinstanz die
Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines humanitären Visums in
rechtsgenüglicher Weise begründet hat.
3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, weshalb sie die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines humanitären Visums als nicht gegeben er-
achtet. Sie legt ihre Ansicht dar, wonach keine medizinische Notlage vor-
liege oder bewiesen sei und dass nicht von einer Gefahr einer Ausschaf-
fung der Beschwerdeführerin aus Kathmandu nach China ausgegangen
werden müsse, weshalb gemäss ihrer Einschätzung keine unmittelbare,
ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Sie be-
gründet diese Ansicht, indem sie auf ihre eigenen Abklärungen – insbeson-
dere über die Schweizer Botschaft in Nepal – verweist und sich mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Gestützt auf diese
Erwägungen wusste die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen die
Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums als nicht erfüllt betrachtete. Im Übrigen greift die angefochtene Ver-
fügung – zumindest in summarischer Form – das Verhältnis des Gesuchs
um ein humanitäres Visum zum Asylverfahren und die Beziehung der Be-
schwerdeführerin zur Schweiz auf. Zwar wird nicht erwähnt, dass sie nach
der Abweisung ihres Asylgesuchs mit einem von ihr erworbenen Pass als
vermeintlich nepalesische Staatsbürgerin nach Nepal ausgeschafft wurde,
aber die Eckdaten des Asylverfahrens und des Wiedererwägungsgesuchs
(vgl. vorn Bst. B und C) werden in der Verfügung angeführt (SEM-act.
[ZEMIS] 11 S. 143). Das Gesuch um die Erteilung eines humanitären Vi-
sums wird damit in den Gesamtkontext eingebettet.
3.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz in der Begründung der angefoch-
tenen Verfügung ausgeführt, welches die Voraussetzungen für die Ertei-
lung humanitärer Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen im
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konkreten Fall als nicht erfüllt erachtet. Gestützt darauf war es der Be-
schwerdeführerin möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In die-
ser Hinsicht ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör erkennbar. Ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist im Rahmen der nachfolgen-
den materiellen Beurteilung zu prüfen.
4.
4.1 Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage (Verhaftung bei der An-
kunft in Nepal, Inhaftierung und strafrechtliche Verurteilung) ist mittlerweile
tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht Nepa-
lesin, sondern chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie ist. Damit
unterliegt sie als Drittstaatsangehörige für die Einreise aus humanitären
Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (längerfristiger Aufenthalt; vgl.
Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 141.20] i.V.m. Art. 9 VEV [SR 142.204]).
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum insbesondere
erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Es ist dabei zu prü-
fen, ob bei der gesuchstellenden Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr
– im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage – ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine Person
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018
VII/5 E. 3.6.3 m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem
Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in
einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt
(vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat
sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Re-
gel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt
auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann (vgl.
BVGE 2018/24 E. 3.6.3, E. 5.3.1 und E. 5.3.2 und Urteil des BVGer
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). Das Visumsgesuch ist
unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Be-
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stehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrations-
aussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 3.3 m.H.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich seit mittlerweile zwei Jah-
ren in Nepal zu befinden, wovon sie einen grossen Teil der Zeit im Gefäng-
nis verbracht habe, wo sie schwer erkrankt sei. Seit ihrer Entlassung halte
sie sich als illegal anwesende Tibeterin in Nepal auf und sei gänzlich per-
spektivenlos. Aufgrund ihrer Verurteilung wegen Dokumentenfälschung sei
ihre Lage besonders schwierig. Ihre Situation komme einem menschenun-
würdigen Dahinvegetieren gemäss Urteil des BVGer F-5845/2017 vom
8. Juni 2018 gleich.
Bezüglich ihrer Gesundheit führt sie aus, sie habe sich während ihrer In-
haftierung (…). Danach habe sich herausgestellt, dass sie sich – vermutlich
im Gefängnis – (…) habe (vgl. zur Schilderung über die Umstände […]
BVGer-act. 11). Ihre (…) sei ebenfalls besorgniserregend. Die (…) Versor-
gung in Nepal sei nur lückenhaft und für die nicht krankenversicherte Be-
schwerdeführerin nicht erschwinglich.
Schliesslich drohe ihr als Tibeterin in Nepal gemäss der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe «China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in
Nepal» vom 15. August 2013 die Gefahr der Rückführung nach China (Be-
richt abrufbar unter Herkunftsländer > Asien –
Pazifik > China [inkl. tibetischer Regionen] >, zuletzt abgerufen im August
2019, nachfolgend: Bericht SFH). Die gegenteilige Einschätzung der Vor-
instanz, die sich auf Abklärungen der Schweizerischen Botschaft und der
«Human Rights Organisation of Nepal» (HURON) stützten, seien unbelegt
geblieben. Ihr drohe als illegal in Nepal Anwesende jederzeit die erneute
Verhaftung und Abschiebung, zumal sie keine Belege oder ein Urteil habe,
die die Verbüssung ihrer Strafe belegen würden (vgl. zum Ganzen BVGer-
act. 1 S. 8 ff.). Schliesslich betont der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin, diese sei nur in ihre jetzige missliche Lage geraten, weil die Ausschaf-
fung nach Nepal aufgrund eines Fehlentscheids der Vorinstanz erfolgt sei.
Die Erteilung eines humanitären Visums solle nun der Wiedergutmachung
dienen (BVGer-act. 7).
5.2 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung nicht in Abrede, dass die ge-
sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht
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Seite 10
gut sei. Sie kommt jedoch zum Schluss, es liege keine unmittelbare, kon-
krete und ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben vor. Der geltend ge-
machte besorgniserregende Gesundheitszustand werde nicht belegt. Es
stehe ihr offen, die notwendige Behandlung in Nepal in Anspruch zu neh-
men.
Die Beschwerdeführerin befinde sich zudem bereits in einem Drittstaat.
Gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft und HURON bestünden
keine objektiven Anhaltspunkte für eine Ausschaffung von Nepal nach
China. So würden sich viele Tausende chinesische Staatsangehörige tibe-
tischer Ethnie illegal in Nepal aufhalten, ohne eine Rückführung befürchten
zu müssen. Der zitierte SFH-Bericht datiere von 2013 und werde durch die
eigenen Abklärungen der Vorinstanz widerlegt (BVGer-act. 5 S. 2).
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund eines gemeinrechtlichen Delikts (unrechtmässiger Erwerb von ihr
nicht zustehenden Ausweisschriften) ordentlich aus der Haft entlassen
worden sei. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der nepalesischen
Behörden sei nicht erkennbar. Hätten die Behörden die Beschwerdeführe-
rin zurückführen wollen, hätten sie dies nach der Haft ohne Weiteres tun
können. Auch bei ihrem früheren Aufenthalt in Nepal hätten die nepalesi-
schen Behörden keine entsprechenden Massnahmen ergriffen (zum Gan-
zen SEM-act. [ZEMIS] 11).
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines humanitären Visums sei restriktiver zu beur-
teilen als bei den früheren Botschaftsasylgesuchen. Die Erteilung eines hu-
manitären Visums als «Wiedergutmachung» entspreche nicht seinem Sinn
und Zweck (BVGer-act. 5 S. 2).
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin an (…) und
ist (…). Sie belegt die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme trotz mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz (vgl. z.B. SEM-
act. B214; B211) jedoch nicht und reicht auch im Beschwerdeverfahren
keine entsprechenden Belege ein. Den Akten sind einzig wenig aussage-
kräftige medizinische Berichte über Behandlungen vom (…) 2017 zu ent-
nehmen (SEM-act. B215).
Die medizinische Grundversorgung in Kathmandu ist – im Gegensatz zur
in weiten Landesteilen Nepals unzureichenden Versorgung – ausreichend;
in einzelnen Fachbereichen ist sie durchaus auch auf einem hohen Niveau
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Seite 11
(vgl. Aussenpolitik > Länder > Nepal >
Reise- und Sicherheitshinweise >, Stand: 29. Juli 2019, zuletzt abgerufen
im August 2019). Aufgrund der Akten ist nicht von einer lebensbedrohlichen
gesundheitlichen Notsituation auszugehen, die ein Eingreifen der schwei-
zerischen Behörden dringend erforderlich machen würde. Eine Behand-
lung der (…) Leiden der Beschwerdeführerin in Kathmandu erscheint
durchaus möglich. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation denn auch
deutlich von derjenigen, die dem Urteil des BVGer F-5845/2017 vom
8. Juni 2018 zugrunde liegt (kein Zugang zu medizinischer Versorgung
nach Vergewaltigungen, Entführungen, grundloser halbjähriger Inhaftie-
rung zur Erpressung von Geld, schwere Traumatisierung). Die Situation
der Beschwerdeführerin erreicht damit die Schwelle eines menschenun-
würdigen Dahinvegetierens im Sinn des angeführten Urteils nicht. Daran
ändert auch ihre berufliche und persönliche Perspektivenlosigkeit in Kath-
mandu nichts. Davon ist sie nicht mehr als alle anderen Exiltibeterinnen
und -tibeter, die sich illegal in Kathmandu und Nepal aufhalten, betroffen.
6.2 Neben ihrer gesundheitlichen Verfassung bringt die Beschwerdeführe-
rin vor, ihr drohe die Rückführung nach China. Menschenrechtsorganisati-
onen berichten vereinzelt von Fällen, in denen tibetische Flüchtlinge
zwangsweise von Nepal nach China zurückgeführt worden sind. Es han-
delt sich dabei jedoch um Einzelfälle, die sich an der chinesisch-nepalesi-
schen Grenze zugetragen haben (vgl. z.B. Bericht SFH, S. 3 f.; Human
Rights Watch [HRW], Under China’s Shadow, Mistreatment of Tibetans in
Nepal, 1. April 2014, nas-shadow/mistreatment-tibetans-nepal >, zuletzt abgerufen im August
2019). Die Beschwerdeführerin hält sich in der Hauptstadt Kathmandu auf,
von wo keine Fälle von Rückführungen dokumentiert sind. Auch bei ihren
ersten zwei Aufenthalten in Nepal – aufgrund aktualisierter eigener Anga-
ben 2004 sowie zwischen 2012 und 2014 (SEM-act. B215) – und nach ih-
rer Haftentlassung (…) 2017 wurde sie von den nepalesischen Behörden
nicht ausgeschafft. Gemäss Urteil des nepalesischen (…) vom (…) 2017
wurde sie nach ihrer Haftentlassung zu einer Geldstrafe (…) verurteilt, für
deren Bezahlung ihr eine Quittung ausgestellt wurde (SEM-act. B208). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafe
für den unrechtmässigen Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschrif-
ten verbüsst hat und ihr auch diesbezüglich keine weitere Verhaftung droht,
die in einer Ausschaffung münden könnte.
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Seite 12
6.3
6.3.1 Was den Status der Beschwerdeführerin als Exiltibeterin in Nepal an-
betrifft, wird gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich davon ausgegangen, dass chinesische Staatsangehörige ti-
betischer Ethnie in Nepal oder Indien zumindest geduldet werden. Kommt
eine asylsuchende tibetische Person ihren Mitwirkungspflichten nach und
ermöglicht dadurch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal
oder Indien innehat, wird demnach im Asylverfahren grundsätzlich die Prü-
fung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
(SR 142.31) möglich (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-7014/2017 vom
11. Juli 2019 E. 6; E-3503/2017 vom 29. April 2019 E. 5; je m.H. auf BVGE
2014/12 E. 5.8 ff.).
6.3.2 Diese Prüfung ist jedoch vorliegend aus nachvollziehbaren Gründen
im Asylverfahren nicht durchgeführt worden. So hat die Beschwerdeführe-
rin 2014 ihr Schengen-Visum unter der bewusst falschen Angabe, sie sei
Nepalesin und der Verwendung ihres gekauften nepalesischen Reisepas-
ses erlangt. Dieser wies keine Fälschungsmerkmale auf und wurde daher
nach zwei Dokumentenprüfungen als echt qualifiziert (SEM-act. A21; A31).
Dass die Vorinstanz den Pass trotz der Angaben der Beschwerdeführerin,
sie habe sich den Pass machen lassen, inhaltlich nicht als unwahr er-
kannte, kann ihr aufgrund der widersprüchlichen und inkohärenten Anga-
ben im Asylverfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie sich nach
dem Wegweisungsvollzug herausgestellt hat, waren ihre Angaben im ers-
ten Asylverfahren (vgl. vorn Bst. B) nicht wahrheitsgemäss. So ist sie ge-
mäss ihrer Eingabe an das SEM vom (…) 2018 bereits 2004 von China
über Nepal nach Indien gereist, wo sie bis 2012 eine Schule in (…) besucht
hat. Ihre im Asylverfahren als Asyl- und Fluchtgrund vorgebrachte Verhaf-
tung durch die chinesischen Behörden ist beim Versuch ihrer Wiederein-
reise nach Tibet im Jahr 2012 erfolgt. Nach der Haftentlassung wurde sie
damals an die nepalesische Grenze gefahren und kehrte von dort nach
Kathmandu zurück (vgl. SEM-act. B215). Die Vorinstanz wie auch das
Bundesverwaltungsgericht hatten bei der Ablehnung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin Ende 2016 überzeugende Gründe für die Annahme,
dass sie nepalesische Staatsbürgerin und Nepal somit kein Drittstaat sei.
6.3.3 Mittlerweile ist nun aufgrund der Ereignisse nach dem Wegweisungs-
vollzug davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht Nepalesin
ist, sondern sich als Tibeterin im Drittstaat Nepal aufhält, wo sie zumindest
geduldet wird (vgl. E. 5.4). Zwar wird sie von den nepalesischen Behörden
nicht als Flüchtling anerkannt. Tibeterinnen und Tibeter werden dort jedoch
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vom UNHCR unterstützt (vgl. z.B. UN High Commissioner for Refugees
[UNHCR], Nepal Factsheet, März 2016, tion/operations/50001f3c9/nepal-fact-sheet.html >, zuletzt abgerufen im
August 2019). Wie in E. 6.2 festgestellt, droht ihr zudem in Kathmandu
keine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat oder die Rückschaffung dahin.
Ihr steht es überdies offen, erneut nach Indien auszureisen, wo sie sich
bereits von 2004 bis 2012 aufgehalten hat (SEM-act. B215). Das UNHCR
unterstützt Tibeterinnen und Tibeter bei den Ausreisebemühungen und der
Weiterreise nach Indien (UNHCR, Nepal Factsheet, a.a.O.). Die Erteilung
eines humanitären Visums fällt deshalb auch aus diesen Gründen – Auf-
enthalt in einem Drittstaat und Ausreisemöglichkeit nach Indien – ausser
Betracht (vgl. E. 4.2).
6.3.4 Daran ändern die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erho-
benen Vorwürfe, die Ablehnung des Asylgesuchs sei ein krasser Fehlent-
scheid und habe in der Folge zu ihrer Verhaftung und ihrer schwierigen
gesundheitlichen und persönlichen Situation in Nepal geführt, nichts (vgl.
BVGer-act. 1 S. 2 f.). Wie in E. 6.3.2 dargelegt, gab es während des Asyl-
verfahrens hinreichende Gründe zur Annahme, sie sei Nepalesin. Ihre Ver-
haftung direkt nach ihrer Ankunft aus der Schweiz sowie die schwierige
persönliche und gesundheitliche Situation, in der sie sich heute befindet,
sind damit nicht eine direkte Folge des ablehnenden Asylentscheids und
Wegweisungsvollzugs, sondern letztlich auf den vor ihrer Reise in die
Schweiz erfolgten unrechtmässigen Erwerb von ihr nicht zustehenden Aus-
weisschriften zurückzuführen. Damit stellt sich die vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer allfälligen «Wiedergutma-
chung» nicht.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Be-
schwerdeführerin in Nepal in einer persönlich und gesundheitlich schwieri-
gen Situation befindet. Die bestehende Aktenlage lässt jedoch nicht den
Schluss zu, dass sie sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefahr für Leib und Leben befindet, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht (vgl. E. 4.2). Ihr Schicksal unterscheidet sich dem-
nach trotz ihres vorangegangenen Aufenthalts in der Schweiz nicht von
demjenigen anderer Exiltibeterinnen und -tibeter in Nepal. Es rechtfertigt
sich daher nicht, ihr ein humanitäres Visum auszustellen.
7.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Ausstellung eines humanitären
Visums zu Recht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung im Licht
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von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des
Unterliegens der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
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