B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7164/2016
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Sebastian Koziol, Rechtsanwalt & Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
F-7164/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juli 2016 beantragte B._______ (Staatsangehörige von Eritrea,
geb. 1954, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Schengen-Visum für die Dauer
von 180 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren in
Biel wohnhaften Sohn A._______ (geb. 1974, im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Glei-
chentags wandte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Botschaft.
B.
Mit Formularentscheid vom 26. Juli 2016 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Khartum ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid liess der Gastgeber mit Eingabe vom 8. August
2016 durch seinen Parteivertreter Einsprache erheben. In der Begründung
wurde einleitend auf die sehr gute Integration des Gastgebers in der
Schweiz hingewiesen. Bezüglich der Eingeladenen wurde ausgeführt,
diese lebe verhältnismässig gut in Eritrea, was auf ihre jahrelange Arbeit
als Angestellte in Kuweit zurückzuführen sei. So habe sie nicht bloss ein
für eritreische Verhältnisse grösseres Vermögen ansparen, sondern sich
auch eine Rente ihres ehemaligen kuweitischen Arbeitgebers sichern kön-
nen. Der einzige Grund für den geplanten Besuch in der Schweiz sei das
Treffen mit ihren Angehörigen, insbesondere ihrem Sohn sowie ihren bei-
den Enkelkindern, welche sie noch nie gesehen habe.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Biel beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die
Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 1. November 2016 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest-
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zustellen sei. Seit mehreren Jahren gehöre Eritrea zu den wichtigsten Her-
kunftsländern für neu eingereichte Asylgesuche in der Schweiz. Komme
hinzu, dass Staatsbürger dieses Landes aufgrund der dortigen politischen
Lage von der Schweiz nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden
könnten. Aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen der 62-jährigen und verwitweten Eingeladenen seien jedenfalls keine
Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung des gewünschten 90-tägigen Besucher-
visums an seine Mutter; eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuhe-
ben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. seien mit
der Visumserteilung die als notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen
und Auflagen resp. die Durchführung eines "Verpflichtungserklärungsver-
fahrens" anzuordnen (Verpflichtungserklärung, Depot, Meldepflichten
u.Ä.). Der Beschwerdeführer verweist einleitend auf seine Ausführungen in
der Einspracheschrift und bringt im Weiteren vor, bei der Begründung des
SEM handle es sich durchgehend um eine Aneinanderreihung von Text-
bausteinen zur allgemeinen politischen Lage in Eritrea und den aus dessen
Erfahrung scheinbar bekannten Problemen der Wiederausreise von eritre-
ischen Besuchern. Auf die persönlichen Verhältnisse der Eingeladenen sei
die Vorinstanz hingegen kaum eingegangen. So seien zwar die vom Par-
teivertreter beschriebenen familiären und finanziellen Verhältnisse der Ge-
suchstellerin kurz umschrieben und zusammengefasst, jedoch nicht ge-
wertet worden. Seine Mutter lebe in geordneten Verhältnissen in Eritrea
und sei für dortige Verhältnisse finanziell sehr gut abgesichert, so dass sie
ihre im Heimatland lebenden Kinder sowie deren Nachkommen, um die sie
sich tagtäglich kümmere, unterstützen könne. Aufgrund ihrer besonderen
familiären Verpflichtungen müsse das Risiko einer nicht anstandslosen
Wiederausreise als gering bezeichnet werden.
Der Eingabe waren nebst weiteren Unterlagen auch Fotos der angeblichen
Liegenschaft der Gesuchstellerin sowie entsprechende Bankauszüge bei-
gelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus.
F-7164/2016
Seite 4
F.
In seiner Replik vom 12. Januar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und rügt erneut, das
SEM habe sich in seiner Vernehmlassung lediglich zur allgemeinen Situa-
tion im Heimatland der Gesuchstellerin geäussert, ohne auf den konkreten
Einzelfall einzugehen.
G.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 bestreitet die
Vorinstanz, die persönlichen Verhältnisse der Eingeladenen nicht in ihren
Einspracheentscheid miteinbezogen zu haben. In diesem Zusammenhang
weist sie darauf hin, dass bereits der Umstand, wonach die verwitwete Ge-
suchstellerin ursprünglich einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz
beabsichtigt habe, darauf schliessen lasse, dass ihr im Heimatland keine
besonders zwingenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen
oblägen. Aufgrund der politischen Verhältnisse, der medizinischen Versor-
gung und des tiefen Lebensstandards in Eritrea vermöchten oft selbst
günstige wirtschaftliche Verhältnisse viele Gesuchsteller nicht vom
Wunsch abzuhalten, nach Europa zu emigrieren.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017
weiterhin an seiner Auffassung fest, wonach die mangelnde Überprüfung
des Einzelfalls und das Abstellen auf die allgemeine Situation im Herkunfts-
staat zu einer Diskriminierung der Gesuchstellerin und damit zu einem
Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV führe.
I.
Auf entsprechende Nachfrage des Parteivertreters wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 4. September 2017 darauf hin, es sei
nicht möglich, verbindliche Angaben zum Abschluss des Verfahrens zu ma-
chen.
J.
Auf eine weitere Anfrage vom 4. Januar 2018 hin, teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 10. Ja-
nuar 2018 mit, dass es bemüht sei, das Verfahren rasch zum Abschluss zu
bringen und gab ihm gleichzeitig die Möglichkeit, eine detaillierte Kosten-
note einzureichen.
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Seite 5
K.
Am 16. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer eine entsprechende Kos-
tennote nachreichen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 6
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs – namentlich der Begründungspflicht – geltend, indem
sich die Vorinstanz nicht mit seinen Vorbringen, Argumenten sowie den ein-
gereichten Dokumenten auseinander gesetzt, sondern sich mit der Anei-
nanderreihung von Textbausteinen zur allgemeinen Lage in Eritrea be-
gnügt habe.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30
und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient
schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll
dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überle-
gungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. statt vieler BVGE
2012/24 E. 3.2). Dabei ist die Verwendung von Textbausteinen im Visums-
verfahren zulässig, sofern die Vorinstanz den konkreten Fall anschliessend
hinreichend würdigt (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Urteil des
BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 5.5 m.w.H.).
3.3 In ihrer Verfügung vom 1. November 2016 machte die Vorinstanz be-
züglich der allgemeinen Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise der Gesuchstellerin zunächst generelle Ausführungen
und verwendete entsprechende Textbausteine. In diesem Zusammenhang
verwies sie auch auf die schwierige wirtschaftliche und politische Situation
in Eritrea. Im Anschluss würdigte sie jedoch in ihrer Verfügung – entgegen
der Auffassung des Rechtsvertreters – den konkreten Einzelfall. Insbeson-
dere ging die Vorinstanz – gestützt auf die ihr damals vorliegenden Akten
– auf die konkreten Verhältnisse, namentlich auf die persönlichen, berufli-
chen und wirtschaftlichen Umstände der Gesuchstellerin ein, hielt im Wei-
teren allerdings fest, der Einsprache könne nicht entnommen werden, in
welchem familiären Umfeld die Eingeladene im Heimatland lebe. Hinzu
kommt, dass die wesentlichen Überlegungen, welche zur Ablehnung der
Einsprache führten, im Einspracheentscheid ersichtlich sind. Dem Be-
schwerdeführer war es folglich gestützt auf die Ausführungen der Vor-
instanz durchaus möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu er-
kennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren
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vorzubringen (vgl. Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3
am Ende).
3.4 Zusammenfassend kann der Vorinstanz, welche sich im Rahmen eines
weiteren Schriftenwechsels auch noch zu den familiären Verhältnissen der
Gesuchstellern äusserte (vgl. insb. die ergänzende Vernehmlassung vom
17. Februar 2017), keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich
der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, vorgehalten werden. Die
Frage, ob die Vorinstanz bei der Einzelfallbeurteilung zu Recht zu einer
anderen Schlussfolgerung gelangte als der Beschwerdeführer, bildet Ge-
genstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung der Be-
schwerde.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
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die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
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roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6.
6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
6.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige
von Eritrea der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
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Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der
Gesuchstellerin einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Da-
bei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.
7.1 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, deren Ver-
fassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entscheidun-
gen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert
nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig,
wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B.
Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht
oder nur extrem eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden
seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren
ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die in-
nenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren
in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt.
Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesell-
schaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte
Wirtschaftsunternehmen. Mit einem Bruttoinlandprodukt von 771 US-Dollar
pro Kopf gehört Eritrea zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter
188 Staaten den 179. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP
(Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) ein (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt, im Internet unter > Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Eritrea > Innenpolitik bzw. Wirt-
schafts- und Umweltpolitik, Stand: Juni 2017, besucht im Januar 2018). Vor
diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in
der Schweiz in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat.
Dies insbesondere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden
(Quelle: PHILIPP EYER / RÉGINE SCHWEIZER, Die somalische und die eritre-
ische Diaspora in der Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August
2010, S. 29). Gemäss der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen
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Seite 11
aus Eritrea im letzten Jahr mit 3'375 Gesuchen nach wie vor die grösste
Gruppe von Asylsuchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vor-
jahren stark verringert hat (2016: 5'178 Gesuche, 2015: 9'966 Gesuche;
Quelle: Staatssekretariat für Migration, > Publikationen
& Service > Statistiken > Asylstatistik > Asylstatistik 2017, S. 13).
7.2 Vor diesem Hintergrund besteht – wie oben erwähnt – vielfach der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und
ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehen-
des, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden
ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, er-
leichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden da-
bei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem –
einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere
rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wie-
derausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim
Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berufung
auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion seiner Mutter sowie der Hin-
weis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen verstosse ge-
gen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV. Dazu ist klarzu-
stellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell
und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allge-
meinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können je-
doch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungs-
situation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht
(vgl. etwa Urteil des BVGer C-2983/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.3
m.H.).
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch – wie erwähnt – sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer
gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere
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berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. So muss denn auch für Staatsangehörige aus Eritrea die Mög-
lichkeit bestehen, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persön-
lichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schlies-
sen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Visumsakten keine Hinweise
ergeben, wonach sich die Schweizerische Vertretung in Khartum über-
haupt mit den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin auseinan-
dergesetzt hätte. Auf dem Visumsgesuch befindet sich lediglich ein hand-
geschriebener Vermerk, dass die (ursprünglich) beantragte Aufenthalts-
dauer von 180 Tagen "viel zu lang" sei.
8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 64-jährige
verwitwete Hausfrau und Mutter, welche in einer gut ausgestatteten 2 ½-
Zimmerwohnung mit eigenem Garten, Bad und Küche lebt. Den Angaben
des Beschwerdeführers zufolge sollen noch vier weitere Söhne und eine
Tochter der Gesuchstellerin mit ihren Angehörigen in Eritrea leben. Dort
soll sich die Eingeladene tagtäglich um ihre Kinder kümmern und abwech-
selnd ihre zahlreichen Enkelkinder betreuen. Diese Gegebenheiten spre-
chen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären und ge-
sellschaftlichen Bezug zum Heimatland. Insbesondere der Umstand, dass
die Gesuchstellerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der
Schweiz zahlreiche engste Angehörige in Eritrea zurücklassen würde, lässt
auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurze-
lung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren,
im Erwerbsleben stehenden und ungebundenen Landsleuten relativiert
(vgl. auch Urteil des BVGer F-2032/2016 vom 23. Januar 2017 E. 7.2
m.H.).
8.3 Soweit die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck ver-
weist, gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene schon aufgrund ihres Al-
ters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrati-
onsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin und Hausfrau ohnehin
keiner bezahlten Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern besorgt in dieser
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Funktion die ganze oder zumindest einen Grossteil der Haus- bzw. Betreu-
ungsarbeit für ihre nächsten Angehörigen. Der Beschwerdeführer bringt im
Weiteren vor, seine Mutter lebe in vergleichsweise guten finanziellen Ver-
hältnissen in Eritrea, da sie lange Zeit als (Haus-)Angestellte in Kuweit tätig
gewesen sei und daher von ihrem damaligen Arbeitgeber eine monatliche
Rente von 200-300 US-Dollar erhalte, mit welcher sie sogar ihre Angehöri-
gen in Eritrea finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer weist
schliesslich darauf hin, dass das angesparte Guthaben der Gesuchstellerin
auf der "Housing Bank of Eritrea Sharing Company" rund 585'000 ERN
(umgerechnet ca. Fr. 36'000) betrage, was mit einem entsprechenden Kon-
toauszug belegt wurde (vgl. Beilage 16 der Beschwerdeschrift). Dieses
Geld sei für den Kauf eines Hauses vorgesehen, welches seine Mutter auf-
grund der politischen Situation bislang nicht habe erwerben können; sie sei
jedoch auf den vorderen Plätzen der entsprechenden Warteliste. Komme
hinzu, dass sie Anlagen in Gold von rund 400 Gramm mit einem aktuellen
Marktwert von rund Fr. 16'000.- besitze. Nach dem Gesagten dürfte die
Gesuchstellerin somit in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, was
denn auch von der Vorinstanz an sich nicht in Frage gestellt wurde. Auf-
grund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Eingela-
dene über eine relativ gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimat-
land verfügt, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend her-
abzusetzen.
8.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Hei-
matland. Zudem gehört sie – wie oben erwähnt – bereits aufgrund ihres
Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Eritrea (vgl.
> Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik
> Asylstatistik 2017, S. 12, Grafik 7: Asylsuchende nach Geschlecht und
Altersklassen [ohne vorläufig Aufgenommene]). Hinzu kommt, dass sich
die beantragte 90-tägige Auslandabwesenheit auch mit ihrem Rentnerda-
sein verträgt.
8.5 Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich der Umstand, dass
es sich bei der Gesuchstellerin, welche ihr ganzes bisheriges Leben in Erit-
rea bzw. als Arbeitskraft in Kuweit verbracht hat, um die Mutter des Be-
schwerdeführers handelt. Dieser war vor den Wirren der eritreischen Dik-
tatur geflohen und im Jahre 2008 in die Schweiz eingereist, nachdem er
als ein im Land anerkannter Journalist an Leib und Leben bedroht worden
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Seite 14
war. Entsprechend wurde ihm in der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuer-
kannt und Asyl gewährt (vgl. Asylentscheid des BFM vom 12. Juni 2009).
Der Wunsch von Mutter und Sohn, sich nach vielen Jahren der Trennung
wieder einmal zu treffen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.
8.6 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum
(definitiven) Verlassen ihres Landes haben. Im Weiteren darf davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher von allem Anfang
an seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts wahrgenommen und die von ihm verlangten Auskünfte erteilt bzw.
die notwendigen Belege eingereicht hat, als Gastgeber zweifellos besorgt
sein wird, dass seine Mutter die Schweiz termingerecht verlassen wird.
Dies umso mehr, als er in der Schweiz sehr gut integriert ist und als Über-
setzer für das Schweizerische Rote Kreuz, die Caritas und eine weitere
soziale Institution eine Vertrauensstellung innehat.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für
eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich
ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu
prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) erfüllt sind.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
10.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kos-
tennote fest (14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Schrei-
ben vom 16. Januar 2018 eine solche ein. Der Rechtsvertreter stellt darin
für Honorar und Auslagen – für das Einspracheverfahren beim SEM wie
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auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 6'371.05 (inkl. MWST) in Rechnung. In
Berücksichtigung des Umstandes, dass für das vorinstanzliche Verfahren
keine Parteientschädigung vorgesehen ist bzw. Art. 64 VwVG nur in Ver-
waltungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. hierzu
MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 1
und 2, MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 2 zu Art. 64 N. 2 oder YERO DIAGNE,
La procédure de modération des honoraires de l'avocat, Diss. Lausanne,
2012, S. 42; vgl. auch Urteil des BVGer F-299/2018 vom 29. Januar 2018),
in Anbetracht der Notwendigkeit der Ausführungen, des (eher mässigen)
Schwierigkeitsgrades der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hin-
sicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bislang
ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist der Gesamt-
aufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.-
festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vor-
instanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7164/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
1. November 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 9. Dezember 2016
geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 900.- wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und N […] zurück)
– die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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