B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-717/2019
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geb. (…),Türkei,
und deren Kind B._______, geb. (…),Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2018 für sich und ihren
Sohn in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass die Beschwerdefüh-
renden im November 2018 in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist waren,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 10. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, in Frankreich würden sich
Freunde ihres Vaters aufhalten, von denen sie geflohen seien, und Frank-
reich sie diesbezüglich nicht geschützt habe (vgl. BzP Ziff. 8.01),
dass das SEM die französischen Behörden am 21. Januar 2019 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3
vom 29. Juni 2013), ersuchte,
dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 25. Januar 2019
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2019 – eröffnet am 5. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden – per Vollmacht vom 21. Dezember 2018
vertreten durch Rechtsanwalt C._______ – mit Eingabe vom 11. Februar
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2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist von 30
Tagen ersuchten, um eine (ergänzende) Begründung und allfällige Beweis-
mittel einzureichen,
dass ferner um Beigabe einer Rechtsvertretung in der Nähe der Beschwer-
deführenden ersucht wurde, wobei der Rechtsvertreter sein Mandat per
12. Februar 2019 niederlegte,
dass der Instruktionsrichter am 12. Februar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Begründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass es mit dem Verzicht auf einen Schriftenwechsel keiner weiteren
Rechtshandlung durch die Beschwerdeführenden mehr bedarf, weshalb
schon aus diesem Grund ihr Begehren um Beigabe einer Rechtsvertretung
nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Rechtvertreters abzuwei-
sen ist,
dass der Verfahrensantrag um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Ein-
reichung einer ergänzenden Begründung und allfälliger Beweismittel eben-
falls abzuweisen ist, zumal keine Gründe im Sinne von Art. 53 VwVG vor-
liegen (insbesondere ist die vorliegende Streitsache nicht von besonderer
Schwierigkeit) und auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Be-
schwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in den Besitz
der (nicht gerade umfangreichen) vorinstanzlichen Akten hätten gelangen
können (vgl. Urteil des BVGer F-4868/2018 vom 11. September 2018 E. 9),
dass zudem nicht einmal dargelegt wird, welcher rechtserhebliche Sach-
verhalt bewiesen werden soll und welcher Art die in Aussicht gestellten Be-
weismittel sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass die Beschwerdeführenden gemäss dem am 28. Dezember 2018 vor-
genommenen Abgleich der Fingerabdrücke am 30. November 2018 in
Frankreich daktyloskopisch erfasst wurden und die Beschwerdeführenden
diesen Sachverhalt nicht bestreiten (gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerin erfolgte die illegale Einreise in Frankreich am 24. November 2018),
dass nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich bis
jetzt kein Asylgesuch gestellt haben,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
21. Januar 2019 am 25. Januar 2019 denn auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erneut geltend ma-
chen, die Wegweisung nach Frankreich sei wegen familiärer Probleme
nicht zumutbar (sie seien vor ihren dort lebenden Angehörigen geflohen
und deswegen in Frankreich gefährdet),
dass die Beschwerdeführenden sich somit weigern, ihre Asylgesuche von
Frankreich prüfen zu lassen,
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dass jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bisher in Frank-
reich keine Asylgesuche eingereicht haben, nichts an der grundsätzlichen
Zuständigkeit Frankreichs in Bezug auf die Durchführungen des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag,
dass sie nach ihrer Rückführung nach Frankreich die Möglichkeit haben,
Asylgesuche einzureichen, wobei es den französischen Behörden obliegt,
diese zu prüfen,
dass es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtsstaat han-
delt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutz-
fähig gilt, sollten die Befürchtungen der Beschwerdeführenden vor Über-
griffen durch Privatpersonen begründet sein,
dass die Beschwerdeführenden gegebenenfalls behördlichen Schutz ge-
gen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen können,
dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für Aufnahmen von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass das SEM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der
BzP vom 10. Januar 2019 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(Harnröhreninfektion, Depressionen) im Übrigen zutreffend ausführte, dass
Frankreich angemessene medizinischen Versorgungsleitungen erbringen
könne und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ge-
währleistet sei,
dass mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder
andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landes-
recht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein andere Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass der am 12. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
Versand: