B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7184/2016
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7184/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. […]) ist hierzu-
lande geboren. Im Jahre 1997 kehrte er mit seinen Eltern in die Heimat
zurück. Im September 2015 gelangte er im Rahmen eines Ehevorberei-
tungsverfahrens wiederum in die Schweiz und heiratete am 7. Oktober
2015 eine hier ansässige Landsfrau. Für das hängige Familiennachzugs-
verfahren erhielt er vom Wohnkanton Schaffhausen eine bis zum 20. März
2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung.
B.
Am 22. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts
strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (häusliche Gewalt zum
Nachteil seiner Ehefrau) vorläufig festgenommen. Tags darauf hat ihn die
Schaffhauser Polizei erstmals zur Sache einvernommen. Im Rahmen die-
ser Einvernahme wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich einer
Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Anschliessend befand er
sich in Untersuchungshaft.
C.
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am
10. November 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, in ei-
nem Fall mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie versuchter Nötigung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten, bei einer Pro-
bezeit von drei Jahren, abzüglich 263 Tage Untersuchungshaft.
D.
Am 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersu-
chungshaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
zugeführt. Dieses ordnete in Anwendung von Artikel 64d Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes (AuG, SR 142.20) gleichentags die Wegweisung des Be-
troffenen an und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum
bis zum 18. November 2016 zu verlassen.
E.
Ebenfalls am 11. November 2016 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein ab dem 19. November 2016 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung die-
ser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
verwies das SEM auf die gegen ihn ausgesprochene Wegweisung sowie
F-7184/2016
Seite 3
das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen. Der Erlass einer Fernhalte-
massnahme sei deshalb gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bzw. Art. 67
AuG angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an
künftigen kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich
weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen der Ausübung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 (gleichentags abgege-
ben beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen) beantragt der Be-
schwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung des Einreiseverbots. Dazu
führte er im Wesentlichen aus, im Jahre 2015 habe er erfahren, dass bei
seiner Mutter ein unheilbarer Hirntumor diagnostiziert worden sei. Anfangs
2016, als 20-jähriger, habe er sie dann beerdigen müssen. Zu jener Zeit
habe er sich in sehr schlechter psychischer Verfassung befunden, weshalb
ihm und seiner Gattin alles zu viel geworden sei. Er würde auch eine The-
rapie in Betracht ziehen, um das Erlebte verarbeiten zu können und bitte
die Schweizer Behörden darum, ihm eine zweite Chance zu geben. Er und
seine Frau hätten daraus gelernt. Sie hätten sich wieder gefunden und
möchten in der Schweiz eine gemeinsame Zukunft aufbauen.
Dem Rechtsmittel lagen eine persönliche Stellungnahme der Gattin sowie
eine Liste mit sein Anliegen unterstützenden Unterschriften von Verwand-
ten beider Ehepartner bei.
Am 10. Dezember 2016, noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, brachte die
Ehegattin ergänzende Bemerkungen an.
G.
Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016, mit wel-
cher der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufge-
fordert wurde, machte das Bundesverwaltungsgericht ihn sodann darauf
aufmerksam, dass es sich vorliegend nicht um ein Aufenthaltsverfahren
handle.
H.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.
F-7184/2016
Seite 4
I.
Mittels Nachtrag vom 4. April 2017 (wiederum eingereicht bei der kantona-
len Migrationsbehörde) ersuchte die Ehegattin des Beschwerdeführers
nochmals darum, das Einreiseverbot ganz aufzuheben oder – eventualiter
– in seiner Dauer zumindest zu kürzen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand
bildet einzig die Rechtmässigkeit des am 11. November 2016 erlassenen
Einreiseverbots. Soweit auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts in der
Schweiz hinauslaufend, ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
und der sie unterstützenden Eingaben nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
F-7184/2016
Seite 5
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
F-7184/2016
Seite 6
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760).
3.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie bei Ange-
messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles im Schengener Informa-
tionssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration (SIS II) [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006] sowie Art. 20 – 22 der
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems
(N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung (u.a.) auf
den durch das Kantonsgericht Schaffhausen mit Urteil vom 10. November
2016 als mehrfache einfache Körperverletzung, in einem Fall mit gefährli-
chem Gegenstand, sowie Nötigung gewerteten Sachverhalt. Die im Zu-
sammenhang mit häuslicher Gewalt stehenden Verfehlungen des Be-
schwerdeführers wurden mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn
Monaten geahndet (Probezeit drei Jahre), unter Anrechnung von 263 Ta-
gen Untersuchungshaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4, pag. 125/126
bzw. pag. 128 - 130). Dem Betroffenen wurde insbesondere vorgeworfen,
seine Partnerin mit Fäusten traktiert, gewürgt und mit einem Küchenmes-
ser verletzt zu haben. Das Urteil blieb unangefochten. Die Urteilserwägun-
gen sind nicht aktenkundig, das Strafmass lässt aber erkennen, dass das
Strafgericht nicht von einem geringen Verschulden ausging. Vom Strafurteil
abzuweichen, besteht unter den konkreten Begebenheiten kein Anlass (zur
Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnisse der strafurteilenden
Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.).
F-7184/2016
Seite 7
Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe im vorliegenden Rechtsmittel-
verfahren nicht mehr explizit, sondern gab lediglich zu bedenken, sich zur
fraglichen Zeit psychisch in sehr schlechter Verfassung befunden zu haben
und dass für beide Eheleute damals alles zu viel gewesen sei. Zweifellos
stellen die erwähnten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung dar. Darüber hinaus konnte die Vorinstanz zu Recht auch von
einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Die
nunmehrige Beteuerung des Beschwerdeführers, er und seine Gattin hät-
ten aus den Fehlern gelernt, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen
Vermutung (vgl. E. 3.2 am Ende) nicht massgeblich. Dass er damit einen
Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verwirklicht hat, lässt sich
folglich nicht in Abrede stellen.
4.2 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung sodann auf die
Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Schaffhausen
vom 11. November 2016. Unter Bezugnahme darauf führte das Staatsek-
retariat aus, es sei auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG eine Fern-
haltemassnahme zu erlassen. Mit genannter, unangefochten gebliebener
Verfügung wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64d AuG
aus der Schweiz und den Schengen-Mitgliedstaaten weggewiesen. Entge-
gen der vorinstanzlichen Auffassung handelt es sich hier allerdings nicht
um eine sofort vollstreckbare Wegweisung im Sinne von Art. 64d Abs. 2
AuG, sondern eine solche gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG. Den Beschwerde-
führer hat man zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung denn
nicht in Ausschaffungshaft versetzt, sondern ihm eine siebentägige Ausrei-
sefrist, bis zum 18. November 2016, angesetzt (vgl. SEM act. 4, pag. 128
- 130), weswegen der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entfällt.
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls
mit den Straftaten der einfachen Körperverletzung und der versuchten Nö-
tigung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG verstossen hat.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die auf fünf Jahre befristete und damit innerhalb
der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG liegende Fernhalte-
massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits
F-7184/2016
Seite 8
und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Be-
troffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an sei-
ner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in
ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum
entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine wei-
teren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis
schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsord-
nung beitragen (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).
5.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht erscheint das vom Beschwerdeführer
vor Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten als gravie-
rend. Zwar lässt sich das Ausmass des deliktischen Verschuldens anhand
der Akten schwer einschätzen, allerdings gilt es sich zu vergegenwärtigen,
dass die meisten der zum Teil massiven Anschuldigungen aus strafpro-
zessualen Überlegungen gar nicht miteinbezogen werden konnten. Die
Ehefrau hatte nach der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar
2016 (im Einzelnen siehe SEM act. 2, pag. 93 - 104) nämlich jegliche Aus-
sagen verweigert, weshalb ihre Schilderungen – als Ausfluss des Konfron-
tationsrechts – strafrechtlich nur beschränkt verwertbar waren. Zu Lasten
des Beschwerdeführers spricht ferner der in der Rechtsmitteleingabe vom
21. November 2016 (erneut) zum Ausdruck kommende Versuch, das Ge-
schehene herunterzuspielen und ausschliesslich mit familiärer Überforde-
rung (Krankheit und Tod der Mutter) zu rechtfertigen, was eine bedenkliche
Uneinsichtigkeit offenbart. Überdies soll es laut Rapport der Schaffhauser
Polizei vom 17. März 2016 bereits früher zu zwei Vorfällen wegen häusli-
cher Gewalt gekommen sein (SEM act. 2, pag. 112). Das öffentliche Inte-
resse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist dem-
nach als gewichtig anzusehen.
F-7184/2016
Seite 9
5.4 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontak-
ten zu ihm nahe stehenden, in der Schweiz lebenden Personen (insbeson-
dere der Ehefrau) gegenüber. Auch die Gattin legt den Fokus in ihren Ein-
gaben vom 21. November 2016, 10. Dezember 2016 und 4. April 2017 auf
das familiäre Zusammensein und beruft sich damit implizit auf das in Art. 8
EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben.
5.5 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst nochmals, dass allfällige
Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen
eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind. Der Beschwerdeführer hatte im Herbst 2015 für die Vorbereitung der
Heirat und die Eheschliessung eine bis zum 20. März 2016 befristet gewe-
sene Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten. Die Voraussetzungen für einen
weiteren Aufenthalt waren infolge seiner Straffälligkeit nicht mehr erfüllt,
weswegen er am 11. November 2016 aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum ausgewiesen wurde (SEM act. 4, pag.128 - 130). Die Wohnsitz-
nahme hierzulande wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte scheitern
mithin bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz.
Vor diesem Hintergrund stellt sich einzig noch die Frage, ob die über die
Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreise-
verbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und
7.4.2).
5.6 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie
eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Auf-
enthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträch-
tigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingrif-
fen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen
muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot
nicht aushöhlen; die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschrän-
kungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Strafta-
ten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend ge-
machten privaten Interessen Rechnung getragen werden.
F-7184/2016
Seite 10
5.7 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinan-
der auf andere Weise (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype, Briefver-
kehr, Facebook, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz (und
der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Problemlos möglich sind zudem
Besuche der ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Gattin
im Herkunftsland des Massnahmebelasteten. Das verfassungs- und kon-
ventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens ver-
mittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben
am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).
5.8 Der Beschwerdeführer hat seiner Rechtsmitteleingabe eine Unter-
schriftenliste beigefügt. Darin ersuchen die unterzeichnenden Verwandten
beider Seiten darum, dem jungen Paar zu ermöglichen, ihre Beziehung, in
der beide Fehler gemacht hätten, in der Schweiz fortführen zu können.
Eine solche Beziehung ist angesichts der obigen Erwägungen nicht ent-
scheidungsrelevant; dies umso weniger, als es um gegenüber der eigenen
Partnerin verübte Straftaten geht. Die Gründe für den Gesinnungswandel
der Ehegattin werfen Fragen auf. Ob das Umfeld sie hierbei unter Druck
gesetzt hat (immerhin wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang u.a. wegen versuchter Nötigung verurteilt), sei dahingestellt. Ange-
sichts der derzeit nicht möglichen Prognose zur künftigen Entwicklung der
ehelichen Beziehung bleiben der Beschwerdeführer und seine Gattin –
Letztere auch in ihrem eigenen Interesse – darauf angewiesen, das gegen-
seitige Vertrauen und den Kontakt über die räumliche Distanz hinweg auf-
zubauen bzw. zu pflegen. Im Kontext der vorangehenden Ausführungen
vermögen besagte private Interessen das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung mithin nicht entscheidend zurückzudrängen.
5.9 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf fünf
Jahre befristete Einreiseverbot – nicht zuletzt wegen der Art der Delikte,
welche die Fernhaltemassnahme auslösten – als verhältnismässig und an-
gemessen erweist.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des
F-7184/2016
Seite 11
Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die
Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
F-7184/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 10. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ad SH (…) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: