B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-7188/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-7188/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, Jahrgang 1947 (nachfolgend: Gesuchstellerin), ist Staatsan-
gehörige von Sri Lanka. Im Juni 2015 ersuchte sie die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo um Erteilung eines dreimonatigen Schengen-Visums zu
Besuchszwecken in der Schweiz.
B.
Mit Formularentscheid vom 23. Juni 2015 wies die schweizerische Vertre-
tung in Colombo das vorerwähnte Gesuch aufgrund der nicht gesicherten
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach Ab-
lauf der Gültigkeit des beantragten Visums ab.
C.
Die dagegen erhobene Einsprache des Gastgebers und Sohnes der Ge-
suchstellerin, A._______, Schweizer Staatsangehöriger (nachfolgend: Be-
schwerdeführer bzw. Gastgeber), wies das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz) – nach Einholen der sogenannten In-
landabklärung durch das Amt für Migration des Kantons Luzern – mit Ver-
fügung vom 6. Oktober 2015 ebenfalls ab. Laut Vorinstanz würden die all-
gemein schlechte wirtschaftliche Lage sowie die mangelnde Gesundheits-
versorgung für die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas
viele Personen zur Emigration veranlassen. Die Gesuchstellerin sei verwit-
wet und Hausfrau. Nebst einer in Sri Lanka wohnhaften erwachsenen
Tochter würden ihre vier erwachsenen Söhne in der Schweiz, in Grossbri-
tannien und in Kanada leben. Somit habe sie mehr familiäre Beziehungen
zum Ausland als zum Heimatstaat. Die Gesuchstellerin verfüge zudem we-
der über gesellschaftliche noch berufliche Verpflichtungen in Sri Lanka.
Zwar sei sie im Besitz von Immobilien und Mieteinkünften, diese allein wür-
den jedoch keine Rückkehr gewährleisten. Sie habe folglich keine starken
Bindungen an den Heimatstaat, die das Risiko einer nicht anstandslosen
Wiederausreise als gering erscheinen liessen.
D.
Mit Beschwerde vom 9. November 2015 ans Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung sowie die
Anweisung an die Vorinstanz, seiner Mutter ein Besuchervisum auszustel-
len, damit sich diese ein Bild über die Lebensumstände seiner Familie in
der Schweiz machen könne. Der Rechtsmitteleingabe ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass aufgrund der pauschalisierenden Begründung der
Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt sei. Im Weiteren verkenne das
F-7188/2015
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SEM insbesondere, dass die Gesuchstellerin nicht im Norden Sri Lankas,
sondern in der westlichen und wirtschaftsstarken Hauptstadt Colombo
lebe. Die Gesuchstellerin besitze ein Zweifamilienhaus und Ländereien in
Sri Lanka, welche vermietet resp. verpachtet seien. Mit den entsprechen-
den Einnahmen von ca. Fr. 400.– pro Monat verfüge sie über genügend
Geld, um die Lebensunterhaltskosten bestreiten zu können. Die Rückkehr
in ihren Heimatstaat nach Ablauf des Visums sei – nebst der finanziellen
Absicherung – zudem aufgrund des Verbleibens der ledigen Tochter, wel-
che mit der Gesuchstellerin im selben Haushalt lebe und in Sri Lanka un-
terprivilegiert sowie einer erhöhten Gefahr von gewalttätigen oder sexuel-
len Übergriffen durch Männer ausgesetzt sei, gewährleistet. Die Gesuch-
stellerin sei ferner weder mit Sprache, Kultur noch Mentalität der Schweiz
vertraut und es würden keine widersprüchlichen oder unglaubwürdigen An-
gaben bezüglich des Einreisegrundes vorliegen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 hält die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen
könnten. Die allgemeine Lage in Sri Lanka sei nicht der einzige Grund für
die Abweisung der Einsprache gewesen. Vielmehr habe sich das SEM zu
den einzelfallspezifischen Gründen geäussert. Die Gesuchstellerin verfüge
in ihrem Heimatland über zu wenig starke Bindungen und habe demgegen-
über starke familiäre Beziehungen zu ihren im Ausland lebenden Söhnen.
Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
F.
Mit Replik vom 15. Februar 2016 verweist der Beschwerdeführer auf die
Millionen von Menschen, welche über familiäre Beziehungen im Ausland
verfügen würden. Der Rückschluss, wonach Personen aus politisch insta-
bilen Ländern den einzigen Wunsch hätten, ihre Heimat zu verlassen und
an einen Ort zu ziehen, wo sie mit Ausnahme einer familiären Beziehung
keine Anknüpfungspunkte hätten, sei willkürlich. Es sei überdies nicht fair,
wenn Personen, welche die anstandslose Wiederausreise garantieren wür-
den, nicht die Chance bekämen, das Versprochene zu beweisen.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-7188/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin und Ein-
sprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und
52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Obwohl
die Gesuchstellerin im westlichen Colombo lebe, habe die Vorinstanz mit
der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Norden und Osten argumentiert
und sich mit den konkreten Verhältnissen der Gesuchstellerin nur pauschal
auseinandergesetzt.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
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Seite 5
muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 u.
Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei einge-
leitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht
nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls
lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewie-
sen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK SUTTER, in: Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Art. 30 Rz. 7). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich
der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressa-
ten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht
anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2
m.H.; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, vgl. Urteile des BVGer
C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4 sowie C-7167/2013 vom 30. Januar
2015 E. 3.2 u. 3.3).
3.3 Die Vorinstanz geht auf Seite drei ihrer Verfügung auf die Verhältnisse
des vorliegenden Einzelfalls ein, wobei die wesentlichen – wenn auch eher
knapp gehaltenen – Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache
führten, ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten es dem Beschwer-
deführer folglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen
(nicht gesicherte Wiederauseise infolge fehlender starker Bindungen an
den Heimatstaat) und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen (vgl.
dazu beispielsweise das Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016
E. 4.3 am Ende). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
aus den Darlegungen der Vorinstanz zudem nicht gefolgert werden, dass
diese von einer falschen geographischen Situierung der Gesuchstellerin
ausgegangen ist, zumal sich das SEM zur politischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Lage in Sri Lanka ganz allgemein äussert. Inwiefern
diese Ausführungen als korrekt zu erachten sind, ist im Rahmen der mate-
riellen Prüfung zu klären (vgl. Urteil des BVGer C-4868/2015 vom 19. No-
vember 2015 E. 5.4).
3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall dem-
gemäss nicht gegeben, weshalb nachfolgend die Zulässigkeit der Verfü-
gung mit Blick auf das materielle Recht zu prüfen ist.
4.
Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der
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Seite 6
Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Vi-
sumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
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Seite 7
6.
6.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst.
a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Mass-
gabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI / MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevo-
raussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
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Seite 8
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
6.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Definition „Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit“ Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
7.
7.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaa-
ten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Ge-
suchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit
folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Vorausset-
zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbeson-
dere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen
Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die per-
sönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter in
Colombo, der Hauptstadt Sri Lankas. Sie ist Sri Lanka Tamilin (vgl. z.B.
Vorakten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 3/48) und gehört damit der
grössten Minderheit von Sri Lanka an. Seit Ende des langjährigen Bürger-
kriegs im Jahr 2009, welcher vorwiegend den Norden und Osten des Lan-
des betraf, hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Men-
schenrechtslage ist jedoch nach wie vor problematisch und die politische
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Seite 9
Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher
Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als „Lower Middle
Income Country“; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-
Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2014 belegt Sri Lanka die Po-
sition 73 von 188 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr
2015 81.1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr
ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%,
ist also relativ tief, wobei – wie bei den Einkommen – ein grosses regiona-
les bzw. ein Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der gesamten
Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo kon-
zentriert. Insbesondere bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut wei-
terhin verbreitet (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im Juni 2016,
sowie Webseite des United Nations Development Programme:
> HDR Report 2015, besucht im Juni 2016; Urteil des
BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.).
7.2.2 Nebst ihrer mittlerweile 31-jährigen Tochter, welche mit der Gesuch-
stellerin in Colombo im gleichen Haushalt wohnt, hat die Gesuchstellerin
vier im Ausland lebende erwachsene Söhne: Der Beschwerdeführer ist in
der Schweiz wohnhaft und verfügt über das schweizerische Bürgerrecht,
zwei weitere Söhne leben in Kanada und einer in London (vgl. SEM
act. 3/92). Die Gesuchstellerin hat somit – wie die Vorinstanz richtig fest-
hielt – deutlich mehr nahe Verwandte und somit ein stärkeres Beziehungs-
netz im Ausland als in ihrem Heimatstaat. Hierfür spricht ebenfalls, dass
die Beziehungen, zumindest jene zum Beschwerdeführer, auch tatsächlich
intensiv gepflegt werden (vgl. zu den täglichen Telefonaten SEM act. 3/92).
7.2.3 Die von der Vorinstanz dargetane Annahme eines allgemein hohen
Risikos bezüglich einer nicht fristgerechten Wiederausreise aufgrund der
politischen und wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka ist nicht zu beanstanden.
Sie wird zusätzlich bekräftigt, da vier von fünf Kindern der Gesuchstellerin
im Ausland leben und dadurch die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu
verlassen, erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Dieses allgemeine
Risiko ist jedoch insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin weder auf
dem Land noch in den ehemaligen Konfliktgebieten im Norden und Osten
des Landes, sondern in der wirtschaftsstarken Hauptstadt Colombo lebt
(vgl. Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.2).
F-7188/2015
Seite 10
7.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksich-
tigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen.
7.3.1 Gemäss Akten ist die Gesuchstellerin verwitwet und Hausfrau. Ihr
Ehemann verstarb im Jahre 2004 in Deutschland, wohin er 1991 ausgereist
war (vgl. SEM act. 3/43 f., 3/95). Ein Visumsantrag der Gesuchstellerin für
die Schweiz im Jahre 2005/2006 sowie für Deutschland im Jahre 2011
wurde jeweils abgewiesen (vgl. SEM act. 3/91, 95 f.; vgl. demgegenüber
Urteil des BVGer 6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 6.3).
7.3.2 Das einzige Kind, das in Sri Lanka geblieben ist, ist die 1985 gebo-
rene Tochter. Aus Sicht der Gesuchstellerin bietet ihre Beziehung zur Toch-
ter Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Alleinstehende Frauen
seien der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt, und die Gesuchstellerin
sei die Hauptbezugsperson. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht.
Falls eine solche Gefahr tatsächlich unmittelbar drohte, würde sie selbst
durch eine kurzfristige Abwesenheit der Mutter erhöht. Zudem erscheint es
als wahrscheinlich, dass die 31-jährige Tochter in der Lage ist, selbständig
in Sri Lanka zu leben. Das Zurücklassen der Tochter in Colombo lässt da-
mit für sich allein nicht auf eine gesicherte Wiederausreise schliessen. Im
Übrigen werden vom Beschwerdeführer resp. von der Gesuchstellerin
keine anderweitigen gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen im
Heimatland nachgewiesen, was durchaus für ein erhöhtes Migrationsrisiko
spricht. Der Hinweis, wonach die Gesuchstellerin weder mit der Sprache
noch der Mentalität der Schweiz vertraut ist, vermag am genannten Risiko
ebenfalls nichts zu ändern. Bereits eine Vielzahl auch älterer Personen aus
Sri Lanka ist in die Schweiz immigriert und hat sich an die hiesigen Gege-
benheiten gewöhnt (vgl. Urteil des BVGer C-3870/2013 vom 28. Mai 2014
E. 7.3.3).
7.3.3 In finanzieller Hinsicht verfügt die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage
über Eigentum in Höhe von insgesamt 22'000'000.– Sri Lanka Rupien
(nachfolgend: LKR; vgl. SEM act. 3/17), was in etwa Fr. 145'000.– ent-
spricht (Stand Währungsrechnung: 20. Juni 2016). Ihr Kontostand belief
sich per 4. Juni 2015 auf LKR 302'232.– (SEM act. 3/23) und als monatliche
Einnahmen sind LKR 25'000.– aus der Vermietung der Hälfte eines Zwei-
familienhauses ausgewiesen (vgl. SEM act. 3/25, 93, 90). Unbestrittener-
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Seite 11
massen verfügt die Gesuchstellerin somit über für sri-lankische Verhält-
nisse hohe gebundene finanzielle Mittel in Form von Immobilien und Land.
Hinsichtlich der Liquidität, namentlich der Einkünfte, ist – wie die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo ebenfalls festhielt (vgl. SEM act. 3/96) – je-
doch auffallend, dass der Kontostand zwischen Februar und Mai 2015 ei-
nen Stand von rund LKR 7'000.– aufwies. Kurz vor Einreichung des Visum-
antrages wurden sodann Beträge in Höhe von LKR 170'000.– (3. Juni
2015) und LKR 125'000.– (4. Juni 2015) zu Gunsten der Gesuchstellerin
überwiesen (vgl. SEM act. 3/19 f.). In seiner Einsprache vom 29. Juni 2015
hielt der Beschwerdeführer ausserdem fest, dass die Gesuchstellerin über
ein Einkommen von ca. Fr. 250.– pro Monat verfüge (vgl. SEM act. 1/8).
Demgegenüber macht er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. November
2015 geltend, dass sich das monatliche Einkommen auf ca. Fr. 400.– be-
laufe (vgl. BVGer act. 1/Art. 6 Beschwerdeschrift). Die Gesuchstellerin
selbst gab in ihrem Visumsantrag lediglich ein Einkommen von
LKR 25'000.– (ca. Fr. 165.–) an. Diese unklaren, teils widersprüchlichen
und nicht nachvollziehbaren Angaben wurden vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht näher begründet oder berichtigt. Die effekti-
ven monatlichen Einnahmen können zudem aufgrund der Aktenlage nicht
näher bestimmt werden. Allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin Ei-
gentum in Form von Immobilien und Ländereien besitzt, bietet im Übrigen
keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise (vgl. ähnlich das Urteil
des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2). Hinzu kommt, dass
die Gesuchstellerin keinerlei berufliche Verpflichtungen in Sri Lanka nach-
weisen kann, die Rückschlüsse auf eine gesicherte Rückkehr in den Hei-
matstaat zulassen könnten.
7.3.4 Obwohl ein Gastgeber für ein gewisses finanzielles Risiko garantie-
ren kann und der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter in die
Schweiz einzuladen, durchaus nachvollziehbar ist, so ist es ihm nicht mög-
lich, für das Verhalten seines Gastes in der Schweiz zu bürgen (vgl. Urteil
des BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 7.3; BVGE 2014/1
E. 6.3.7 m.H.). Die Bonität des Gastgebers sowie dessen Versicherung der
fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin sind lediglich ein Ele-
ment der gesamten Risikoabwägung. Vorliegend vermögen die Zusiche-
rungen des Beschwerdeführers das vorgängig beschriebene erhöhte Mig-
rationsrisiko angesichts der persönlichen Umstände der Gesuchstellerin
(fehlende familiäre, gesellschaftliche und berufliche Verpflichtungen im
Heimatland sowie unklare finanzielle Verhältnisse; vgl. dazu E. 7.3.1 -
7.3.3) jedoch nicht zu relativieren.
F-7188/2015
Seite 12
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Dargelegten die
Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes sogenannten „einheitlichen Visums" – gültig für den gesamten Schen-
gen-Raum – sind somit nicht erfüllt.
9.
Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung
eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern wür-
den.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
F-7188/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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