B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7192/2017
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…).
F-7192/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person am 13. November 2017 unter
anderem geltend machte, sie habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befra-
gung zur Person das rechtliche Gehör zum Resultat der am 7. November
2017 zwecks Altersbestimmung durchgeführten Handknochenanalyse ge-
währte,
dass sie in diesem Zusammenhang angab, ihr Alter sei jenes, welches in
ihrem Geburtsschein stehe,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 13. November 2017 ge-
stützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ge-
währte,
dass sie diesbezüglich erklärte, sie wisse nicht, weshalb man sich in Italien
nicht mit ihrem Asylgesuch beschäftigt habe,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil sie das, was sie ge-
wollt habe, nicht erhalten habe,
dass sie dort zur Schule habe gehen wollen,
dass sie ausserdem Zahnprobleme und Magenschmerzen habe,
dass es ihr jetzt nicht so schlecht ergehen würde, hätte man sie in Italien
behandelt,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 15. November 2017 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
F-7192/2017
Seite 3
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 – eröffnet am 12. De-
zember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2017 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Post-
stempel vom 19. Dezember 2017) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu
erteilen) sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen fol-
gende Beweismittel einreichte:
– eine Kopie der angefochtenen Verfügung,
– ein Ausdruck einer via Facebook geführten Konversation, mit welcher
sich die Beschwerdeführerin bei der in Gambia besuchten (…) School
nach einem Schulzeugnis oder ähnlichen Dokumenten erkundigte,
F-7192/2017
Seite 4
– eine Kopie eines Formulars besagter Schule, welches sich namentlich
zu den Leistungen und zum Verhalten der Beschwerdeführerin als
Schülerin äussert und
– zwei Kopien ihrer Geburtsurkunde,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 21. Dezember 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als
gegeben erachtet hat,
F-7192/2017
Seite 5
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl
und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
F-7192/2017
Seite 6
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016
in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 15. November
2017 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zu-
ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, als sie durch die F._______ gekommen sei, hätten ihr die
anderen Flüchtlinge erklärt, dass man mit einer Geburtsurkunde viele
Schwierigkeiten bekomme,
dass sie ihr erzählt hätten, man werde zurückgeschickt, wenn man eine
solche Urkunde auf sich trage,
dass sie sie aus Angst vernichtet habe,
dass ihre Aussage bei der Befragung zur Person, sie habe die Geburtsur-
kunde verloren, falsch gewesen sei,
dass sie grosse Angst gehabt habe zu sagen, eine Kopie davon zu besit-
zen,
dass sie vor der Vernichtung der Geburtsurkunde ein Foto erstellt habe,
das sie nun dem Gericht mitschicke,
dass ihr auch von der in Gambia besuchten (…) School eine Kopie dieser
Urkunde zugestellt worden sei,
dass sie inständig um erneute Prüfung bitte,
dass sie nicht wisse, weshalb der Knochentest ein falsches Ergebnis ge-
zeigt habe,
dass sie am (…) 17 Jahre alt werde und auf ihrer Minderjährigkeit bestehen
möchte,
F-7192/2017
Seite 7
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer
E-4296/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angege-
benen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 10 Monaten und
dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren ein Jahr und zwei Monate,
mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durchge-
führte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gel-
ten kann,
dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige
Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen,
dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30),
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere einreichte, welche
ihre angebliche Minderjährigkeit belegen würden,
F-7192/2017
Seite 8
dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass demnach die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Geburtsur-
kunde – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht geeignet ist, die
Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin zu
belegen,
dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass Fotokopien gemäss der
Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemes-
sen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden kön-
nen (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1),
dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren eigenen Angaben nicht von
der angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag,
dass sie nämlich bei der Nachbefragung zum Alter (SEM-Akte A14/6) zu-
erst erklärte, sie habe ihr Geburtsdatum/Alter auf ihrem Geburtsschein ge-
sehen, den sie bei ihrer Reise nach Europa auf sich getragen habe,
dass sie anschliessend jedoch geltend machte, sie kenne ihr Geburtsda-
tum seit der Einschreibung für die Schule im Jahr 2010,
dass sie auch hinsichtlich ihrer Eltern und Geschwister nur rudimentäre
Angaben zu machen vermochte und als Begründung erklärte, sie wisse
nicht viel über ihre Mutter, weil sie sie nicht danach gefragt habe,
dass sie auf den Vorhalt hin, sie habe doch die Schule besucht und könne
doch rechnen, angab, solche Sachen würden bei ihnen nicht ausgerech-
net,
dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
damit erfüllt ist und das SEM am 15. November 2017 mit einem ordnungs-
gemässen Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden ge-
langt ist,
F-7192/2017
Seite 9
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beschwerdeebene im We-
sentlichen geltend macht, die italienische Regierung sei nicht in der Lage,
jungen Frauen wie ihr zu helfen,
dass die Polizei und die Hilfsorganisationen mit den vielen hilfsbedürftigen
Menschen überfordert seien und sie wegschicken würden,
dass sie sich immer Mühe gegeben habe, in der Schule etwas zu lernen,
dass man sie in Italien jedoch wieder auf die Strasse zurückschicken werde
und sie ihren Körper verkaufen müsse,
dass es für sie sehr schwierig sei, über die dort verbrachte Zeit zu spre-
chen,
dass die Situation für Frauen fürchterlich sei,
dass sich im Flüchtlingslager in G._______ niemand um sie und die ande-
ren Frauen gekümmert habe,
dass sie nur unregelmässig Geld von der Regierung erhalten hätten und
oftmals weder Lebensmittel hätten kaufen noch einen Arzt aufsuchen kön-
nen,
dass sie nicht zum Arzt haben gehen können, weil man dafür im Voraus
bezahlen müsse,
F-7192/2017
Seite 10
dass sie sich bei einer „Familie“ als Hausangestellte beworben habe, sich
indessen herausgestellt habe, dass in der Wohnung nur ein Mann lebe,
von dem sie eingesperrt und zu sexuellen Handlungen gezwungen worden
sei,
dass sie nach ihrer Flucht aus der Wohnung nach H._______ zu einer
Freundin gegangen sei, weil sie kein Geld, keine Schlafmöglichkeit und
nichts zu essen gehabt habe,
dass sie in H._______ in der Prostitution gelandet sei,
dass sie sich vor einer Rückkehr nach Italien fürchte, weil die Situation die-
selbe sein würde,
dass die Schweiz ein sicheres Land mit besseren Bedingungen für junge
Frauen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
F-7192/2017
Seite 11
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie in
ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben
und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sie deshalb nicht befürchten muss, der Prostitution nachgehen zu
müssen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (z. B. junge Frauen)
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
dass sich demnach die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Italien in
eine schwierige Situation zu geraten, als unbegründet erweist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
F-7192/2017
Seite 12
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen (vgl. Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel
gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12,
§ 114 f.),
dass sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf ihren Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass sie den Akten zufolge Zahnprobleme und Magenschmerzen hat,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entge-
genstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sie nicht rei-
sefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden
würde,
dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
F-7192/2017
Seite 13
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derar-
tigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rin im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag,
F-7192/2017
Seite 14
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass der am 21. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
F-7192/2017
Seite 15
dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7192/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: