B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-720/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Konsularische Direktion (KD) – Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer.
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde 1963 in Ägypten, wo er auch sein bisheriges Leben ver-
bracht hat, geboren. Als ehelicher Sohn einer schweizerischen Mutter und
eines ägyptischen Vaters besitzt er von Geburt an ein doppeltes Bürger-
recht. Seine mit ihm seit 1991 verheiratete Ehefrau B._______ verfügt nur
über die ägyptische Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten teilen ihren Haus-
halt mit der gemeinsamen Tochter C._______, geboren 1998, und der Mut-
ter bzw. Schwiegermutter D._______, geboren 1931. Letztere finanziert mit
monatlichen Renteneinkünften von rund 480 Schweizer Franken den Un-
terhalt der Familienmitglieder (zu Vorstehendem: Gesuch vom 20. August
2017 [mehrseitiges Aktenstück 1 der Vorakten]).
B.
Mit entsprechendem Formular stellte A._______ am 20. August 2017 ein
Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung, welches er da-
mit begründete, dass das Einkommen seiner Mutter nicht ausreiche, um
überleben zu können. Er und die mit ihm zusammenlebenden Angehörigen
seien bisher zusätzlich von Bekannten und Verwandten unterstützt wor-
den; sein drastischer Gesundheitszustand verursache jedoch immer mehr
Kosten. Sollte seine bald 90-jährige Mutter sterben, so hätte seine Familie
überhaupt keine Einkünfte mehr.
Am 11. Oktober 2017 vervollständigte A._______ sein Gesuch mit einer
Budgetberechnung und einer von ihm unterzeichneten formularmässigen
Erklärung über Rechte und Pflichten der Gesuchsteller (Anm.: Als Datum
des Gesuchs bezeichnet die Vorinstanz in ihrer Verfügung den 11. Oktober
2017, in ihrer Vernehmlassung den 20. August 2017.).
C.
Aufgrund dieses Gesuchs bemühte sich die Schweizer Auslandsvertretung
in Kairo um Abklärungen zur gesundheitlichen Situation von A._______
(vgl. Aktenstück 2 der Vorakten). Diese Abklärungen führten dazu, dass die
Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abwies. Dazu
führte sie aus, der Gesuchsteller erfülle nicht die gesetzlichen Vorausset-
zungen, um Sozialhilfe beziehen zu können. Auslandschweizerinnen und -
schweizer mit mehrfacher Staatsangehörigkeit erhielten in der Regel näm-
lich keine Sozialhilfe, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherr-
sche. Beim Gesuchsteller, der immer in Ägypten gelebt, dort geheiratet und
eine Familie gegründet habe, treffe dies zu.
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Zwar sei in Ausnahmefällen – aufgeführt in den Richtlinien der KD zur So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig ab 1. Ja-
nuar 2016; nachfolgend: Richtlinien) – Unterstützung trotz vorherrschender
ausländischer Staatsangehörigkeit möglich; die hier einzig in Betracht zu
ziehende Konstellation der sehr schweren Krankheit, für deren medizini-
sche Kosten Sozialhilfe gewährt werden könne, sei aber zu verneinen. Der
Gesuchsteller leide an Diabetes und Bluthochdruck. Er sei im Juni 2017
aufgrund eines verstopften aortobifemoralen und fermoropoplitealen By-
passes operiert worden. Nach der erfolgreichen Operation sei er aus dem
Spital entlassen worden und habe, obwohl von der Schweizer Vertretung
dazu aufgefordert, keinen aktuelleren Arztbericht mehr vorgelegt. Medizi-
nische Kosten, welche – wie bei ihm – allein durch Medikamentenein-
nahme und ärztliche Betreuung entstünden, rechtfertigten die Annahme ei-
ner sehr schweren Krankheit bzw. die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht.
B._______, seine Ehefrau, erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt von
Sozialhilfeleistungen schon deshalb nicht, weil sie lediglich die ägyptische
Staatsangehörigkeit besitze.
D.
Gegen die ihm am 12. Dezember 2017 zugestellte Verfügung wandte sich
A._______ mit Beschwerde vom 13. Januar 2018 an die Schweizerische
Vertretung in Kairo (Eingang: 23. Januar 2018). Die Vertretung leitete die
Beschwerde am 30. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht weiter.
Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfü-
gung und die Ausrichtung von monatlich wiederkehrenden Unterstützungs-
leistungen. Er sei, so die Begründung, momentan aus gesundheitlichen
Gründen in seiner Erwerbstätigkeit wesentlich eingeschränkt und auf einen
Rollstuhl angewiesen. Ersichtlich sei seine Gesundheitseinschränkung so-
wohl aus den bisher eingereichten medizinischen Unterlagen als auch aus
dem der Beschwerde beigefügten ärztlichen Bericht, welchen er anfangs
Januar 2018 erhalten habe. Ihm sei klar, dass die Finanzierung der benö-
tigten ärztlichen Hilfe durch die Schweizer Sozialhilfe nur beschränkt mög-
lich sei. Daher bitte er lediglich um temporäre Unterstützung, welche ihm
erlauben würde, seine Invalidität zu beheben und seiner früheren Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen. Ihm gehe es nur darum, seiner Familie ein ange-
messenes Einkommen zu verschaffen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe in
seinem Unterstützungsgesuch angesichts der unzureichenden Rentenein-
künfte seiner Mutter um ein Grundeinkommen zum Überleben gebeten; al-
lerdings stehe die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen aufgrund sei-
ner vorherrschenden fremden Staatsangehörigkeit nicht zur Frage. Die So-
zialhilfe beschränke sich in einem solchen Fall auf die Finanzierung der
anfallenden notwendigen ärztlichen Hilfe bei Vorliegen einer sehr schwe-
ren Krankheit oder bei operativ behandelbarer Invalidität. Beide Konstella-
tionen lägen – wie sich sämtlichen ärztlichen Unterlagen entnehmen lasse
– jedoch nicht vor.
Auf den weiteren Inhalt der Vernehmlassung wird das Bundesverwaltungs-
gericht, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingehen.
F.
Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2018 die
Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äus-
sern. Innerhalb der dafür gesetzten Frist ist jedoch keine Stellungnahme
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen der dem EDA unterstellten Konsularischen Direktion (KD), welche
Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland zum Ge-
genstand haben.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht; auf
sie ist daher einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der
vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab-
zustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstell-
ten (vgl. Urteil des BVGer F-2081/2016 vom 4. Mai 2018 E. 2).
3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und -schweizern, die be-
dürftig sind, Sozialhilfe (Art. 22 des Auslandschweizergesetzes [ASG;
SR 195.1]). Deren Bedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn sie ihren Le-
bensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Bei-
trägen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates
bestreiten können (Art. 24 ASG).
Eine Einschränkung besteht gegenüber Personen mit mehrfacher Staats-
angehörigkeit. Ihnen wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die
ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Ob dies der
Fall ist, hat die KD vorab anhand der Kriterien abzuklären, welche in Art. 16
Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung (V-ASG; SR 195.11) aufgeführt
werden. Wird das Vorherrschen der ausländischen Staatsangehörigkeit
bejaht, sind Ausnahmen von der Regel in Fällen dringlicher Sozialhilfe
möglich (Art. 16 Abs. 2 V-ASG).
3.2 Vor dem Hintergrund der in Art. 16 Abs. 1 V-ASG aufgeführten Kriterien
hat die Vorinstanz die ägyptische Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh-
rers als vorherrschend betrachtet. Sie hat zwar festgehalten, dass dieser
aufgrund früherer regelmässiger Besuche einen gewissen Bezug zur
Schweiz habe; ausschlaggebend für ihre Beurteilung war jedoch sowohl
der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Geburt an sein ganzes Le-
ben in Ägypten verbracht und dort auch eine Familie gegründet hat, als
auch der Umstand, dass er keine schweizerische Amtssprache spricht.
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Dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Abklärung ist nicht zu beanstanden.
Auch der Beschwerdeführer hat dagegen keine Einwände erhoben.
4.
4.1 Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob einer der Fälle dringlicher
Sozialhilfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 V-ASG vorliegt, zu denen unter Ziffer
1.3.3 der Richtlinien verschiedene Konstellationen aufgeführt werden. Be-
züglich des Beschwerdeführers ist – wie von der Vorinstanz dargelegt –
lediglich eine einzige Konstellation in Betracht zu ziehen, nämlich die der
möglichen Gewährung von Sozialhilfe bei akuter Todesgefahr, sehr schwe-
rer Krankheit, (operativ) behebbarer Invalidität. Dabei – so die konkretisie-
rende Ergänzung – beschränkt sich die Sozialhilfe auf die Finanzierung der
im Zusammenhang mit dieser schweren Krankheit anfallenden notwendi-
gen ärztlichen Hilfe im Empfangsstaat (auch Medikamente, Therapie,
Hauspflege, etc.).
4.2 Dass sich der Beschwerdeführer nicht in akuter Todesgefahr befindet,
steht ausser Zweifel. Ebenso wenig liegt seinen gesundheitlichen und in-
validitätsbedingten Einschränkungen, die zugegebenermassen belastend
sind, eine sehr schwere Krankheit zugrunde. Zur Klärung dieser Frage hat
die Vorinstanz im Hinblick auf die einzureichende Vernehmlassung genau-
ere medizinische Sachverhaltsabklärungen vorgenommen bzw. durch die
Auslandsvertretung in Kairo vornehmen lassen. Ihnen zufolge unterzieht
sich der Beschwerdeführer seit einer Amputation des linken Vorfusses im
Juni 2017 einer regelmässigen Behandlung, welche in antiischämischen
Massnahmen, Wundpflege sowie Medikation gegen Diabetes und Blut-
hochdruck besteht. Aus vertrauensärztlicher Sicht liegt diese Behandlung
im Rahmen der dieser Krankheit entsprechenden Norm (zu Vorstehendem:
Arztbericht des Misr International Hospital – Prof. X._______ und Dr.
Y._______ – vom 21. April 2018 sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Auslandsvertretung und dem Vertrauensarzt Dr. Z._______ vom 10./22.
Mai 2018 [Vernehmlassungs-Beilagen 3 und 8]). Vor diesem Hintergrund
hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Inanspruch-
nahme der soeben erwähnten standardmässigen Leistungen nicht aus-
reicht, um eine sehr schwere Krankheit annehmen zu können.
4.3 Die beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorliegende Invali-
dität führt ebenfalls nicht zur Ausrichtung einer Unterstützung, da dringliche
Sozialhilfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 V-ASG praxisgemäss eine beheb-
bare Invalidität voraussetzt und sich auf die Übernahme der für die Behe-
bung aufzuwendenden Kosten beschränkt. Im vorliegenden Fall gehen die
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ärztlichen Abklärungen jedoch von einem nicht mehr verbesserungsfähi-
gen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, d.h. davon, dass
dieser künftig nicht mehr wird arbeiten können (won’t be able to work) bzw.
mit höchster Wahrscheinlichkeit lebenslänglich arbeitsunfähig ist (vgl. die
oben zitierten Vernehmlassungs-Beilagen 3 und 8).
4.4 Auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers lassen keine an-
dere Schlussfolgerung zu. In den Vorakten befindet sich ein undatierter
Arztbericht von Prof. X._______, der auch seiner Beschwerde beiliegt und
der die Anamnese sowie den Verlauf und das Ergebnis seiner in der zwei-
ten Junihälfte 2017 erfolgten Operation festhält. Zur künftig notwendigen
Behandlung fehlen allerdings jegliche Angaben, weshalb auch dieser Arzt-
bericht keine Relevanz im vorliegenden Verfahren hat.
4.5 Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nem Gesuch vom 20. August 2017 eine monatliche Unterstützung verlangt
hat, dies mit der Begründung, das Einkommen seiner Mutter reiche zum
Überleben nicht aus. In die gleiche Richtung geht das Vorbringen seiner
Rechtsmitteleingabe, mit welcher er zumindest eine temporäre Unterstüt-
zung begehrt, um den Unterhalt seiner Familie sicherzustellen. Dass er
gleichzeitig behauptet, mithilfe der beantragten Unterstützung seine Invali-
dität beheben und dadurch seiner früheren Erwerbstätigkeit nachgehen zu
wollen, kann angesichts der aus ärztlicher Sicht nicht mehr abänderbaren
Arbeitsunfähigkeit unbeachtet bleiben. Entscheidend ist, dass der Be-
schwerdeführer keinen Ersatz für medizinische Kosten verlangt, sondern
erreichen möchte, dass er wiederkehrende Leistungen erhält, obwohl dafür
aufgrund seines vorherrschenden ägyptischen Bürgerrechts keine An-
spruchsgrundlage besteht. Infolgedessen vermengt er die für den Bezug
dringlicher Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen mit denen für die
Ausrichtung wiederkehrender Leistungen, indem er vorgibt, mit Letzteren
seine Invalidität beseitigen zu können. Diese Verknüpfung ist, abgesehen
von der offensichtlichen medizinischen Unmöglichkeit, nicht zulässig.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Ausrichtung der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistun-
gen zu Recht verweigert hat und – darüberhinausgehend – auch die Vo-
raussetzungen, welche die Gewährung dringlicher Sozialhilfe im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 V-ASG rechtfertigen würden, verneint hat.
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Die Beschwerdeführerin kann schon deshalb keine Sozialhilfeleistungen
nach dem Auslandschweizergesetz (ASG) verlangen, weil sie lediglich die
ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtskonform
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist je-
doch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde, adressiert an den
Zustellungsbevollmächtigten)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung mit Übermittlung der Ak-
ten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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