B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7232/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. […], nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 3. Oktober 2018 bei der
Schweizer Botschaft in Pristina die Ausstellung eines Schengen-Visums für
die Zeit vom 20. Oktober 2018 bis 20. November 2018. Als Reisezweck
gab sie an, den im Kanton Solothurn ansässigen A.______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), einen Cousin ihres Ehemannes, be-
suchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/17 bzw. 4/29-31). Die-
ser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht
(SEM-act. 4/21).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 10. Oktober 2018 lehnte die Botschaft den
Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts nicht glaubhaft erschienen (SEM-act. 4/14-16). Dagegen erhob
der Gastgeber am 16. Oktober 2018 Einsprache (SEM-act. 1/1-6). Im Rah-
men des Einspracheverfahrens übermittelte das SEM die Gesuchsunterla-
gen zwecks Inlandabklärung in Bezug auf den Gastgeber an die kantonale
Migrationsbehörde (SEM act. 5/34-35).
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stam-
me aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Migrationsdruck
bestehe. Auch müsse aufgrund der Akten davon ausgegangen werden,
dass im persönlichen, familiären und beruflichen Umfeld der betreffenden
Person keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden seien, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland böten. Abgesehen
davon habe ihr die schweizerische Auslandvertretung in Pristina schon im
März 2018 ein Visum verweigert. Damals sei sie von einer anderen Person
in die Schweiz eingeladen worden. Auch habe man jenem Visumsgesuch
entnehmen können, dass eine Tochter von ihr in Deutschland lebe. Ge-
mäss Erfahrung des SEM lasse ein solches Vorgehen darauf schliessen,
dass sich eine Person um jeden Preis in die Schweiz oder nach Westeu-
ropa begeben wolle. Demensprechend hoch sei das Risiko, dass sie sich
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hier illegal niederlassen werde. Was die anstandslose Wiederausreise an-
belange, könne der Gesuchstellerin daher keine günstige Prognose ge-
stellt werden.
D.
Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen am 21. Dezember 2018) beantragt der Beschwerdeführer, dem
Visumsgesuch sei stattzugeben.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 bzw. 12. Februar 2019 forderte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das einge-
reichte Rechtsmittel eigenhändig zu unterschreiben.
Am 14. Februar 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerde-
führer die Beschwerde, mit seiner Originalunterschrift ergänzt, nochmals
ein. In der Beschwerdeverbesserung brachte er vor, bei der eingeladenen
Person handle es sich um die beste Kollegin seiner Ehefrau. Trotz maxi-
maler Besuchsdauer von 30 Tagen, dem Einreichen aller erforderlichen
Dokumente sowie der Abgabe einer 100%igen Garantie bezüglich Wieder-
ausreise habe man ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Er (der Gast-
geber) und seine Gattin garantierten, dass Ramize Haliti wieder zurückrei-
sen und sich am Tag der Ankunft im Kosovo unverzüglich auf der schwei-
zerischen Botschaft in Pristina melden werde.
Dem Rechtsmittel lagen zwei das Gastgeber-Ehepaar betreffende Aus-
züge aus dem Betreibungsregister bei.
E.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abge-
laufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlos-
sen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69-71 VEV).
2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171).
Dabei wurde der Titel des Gesetzes in „Ausländer- und Integrationsgesetz“
(AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt
die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen
Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/ 2018
vom 1. Februar 2019 E. 2).
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
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(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Kosovo stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
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(EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor-
aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
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Seite 7
Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
5.
5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prog-
nosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage
im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuch-
stellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich,
Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Kosovo wies die Vor-
instanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnis-
se und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschät-
zung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Arbeitslosigkeit lag 2018
offiziell bei 29,6% (Frauen 33,4%, Männer 28,5%, bei Jugendlichen zwi-
schen 15 und 24 Jahren 55,4 %) und zeigte gegenüber den Vorjahren
keine Besserung. Diese Zahlen sind aufgrund des schwer einschätzbaren
informellen Sektors (laut einer US-Studie geht etwa ein Drittel der Arbeits-
losen einer – wenn auch zumeist schlecht bezahlten – Arbeit nach) zu re-
lativieren. Die Wirtschaft ist aber nach wie vor zu grossen Teilen von Trans-
ferleistungen der kosovarischen Diaspora, vor allem in Deutschland und
der Schweiz, abhängig. Im vergangenen Jahr betrug das Pro-Kopf-Ein-
kommen nach Schätzung der kosovarischen Regierung EUR 3'727.-, wo-
mit Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan bleibt (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt: > Aussen- und Europapolitik
> Länder > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: 30. April 2019, besucht im
Juli 2019; vgl. ergänzend Urteil des BVGer F-4033/2017 vom 12. März
2018 E. 5.3).
5.3 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo – wie in casu – bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu
beanstanden, dass das SEM das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch ein-
schätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
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Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesi-
cherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation
im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich
familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
5.4 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Ge-
suchstellerin handelt es sich um die Gattin eines Cousins des Beschwer-
deführers. Sie ist 54-jährig, verheiratet und Mutter von vier inzwischen er-
wachsenen Kindern. Laut Angaben des Gastgebers wohnt sie im Kosovo
bei ihrem Ehemann (zum Ganzen siehe SEM-act. 7/40). Näheres ist über
ihre persönlichen und familiären Verhältnisse im Heimatland nicht bekannt.
Wohl besteht insoweit eine familiäre Bindung, welche im dargelegten Kon-
text indes noch keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
darstellt. Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, so kann den Akten
entnommen werden, dass die eingeladene Person Hausfrau ist (laut Vi-
sumsgesuch «unemployed»). Ob ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, ist nicht aktenkundig. Auch die wirtschaftliche Situation präsen-
tiert sich mithin nicht dergestalt, dass sie die Gesuchstellerin von einer
Emigration abhalten könnte.
5.5 Die Gesuchstellerin hat bereits im März 2018 ein Schengen-Visum be-
antragt (SEM-act. 4/19-20). Dieses wurde ihr von der Schweizer Botschaft
in Pristina am 7. März 2018 verweigert. Die damaligen Abklärungen der
Schweizervertretung ergaben, dass eine Tochter der Eingeladenen in
Deutschland lebt (SEM-act. 4/16). Ausserdem ging jene Einladung von ei-
ner anderen in der Schweiz wohnhaften Person, nämlich dem Neffen des
Ehemannes des Gastes, aus. Diese Angaben decken sich mit den Erkennt-
nissen aus einem Abgleich mit der Visa-Datenbank «Orbis». Der Be-
schwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Die schweizerische Vertretung
vor Ort hegt daher Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck. Dem ist
beizupflichten. Jedenfalls wirft das beschriebene Vorgehen der Gesuch-
stellerin Fragen auf und vermag das Risiko einer nicht anstandslosen Wie-
derausreise nicht zu mildern.
5.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integrität
des Beschwerdeführers ist hierbei nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu be-
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denken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der einge-
ladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
5.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: