B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
F-7233/2015
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
F-7233/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde syrischer Herkunft, hat am 25. Juni 2011
mit seiner religiös angetrauten Ehefrau, einer Staatsangehörigen des Liba-
nons, in der Schweiz um Asyl ersucht. In der Folge lehnte das SEM mit
Entscheid vom 26. März 2015 die Asylgesuche des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau ab, anstelle des Wegweisungsvollzuges wurde jedoch
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Mit Verfügung des
SEM vom 17. August 2015 wurde er als staatenlose Person anerkannt.
Nach diesem Entscheid erteilte ihm die zuständige kantonale Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung.
B.
Mit schriftlichen Eingaben vom 29. und 30. Januar 2015 sowie
28. Februar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Schweizerische
Generalkonsulat in Istanbul und ersuchte darum, vier Angehörigen aus Sy-
rien (nachfolgend: die Gesuchstellenden) einen Vorsprachetermin zu ge-
währen. Dabei brachte er vor, diese Personen würden die Voraussetzun-
gen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen gemäss der Weisung
des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM) vom 25. Februar 2014
erfüllen. Weiter führte er aus, die Gesuchstellenden seien sowohl in ihrer
syrischen Heimat als auch in der Türkei gefährdet, zumal in Syrien Krieg
herrsche und die Verhältnisse in der Türkei für syrische Kriegsflüchtlinge
unerträglich seien. Die Gesuchstellerin Z._______ leide zudem an einer
Hemiplegie (einseitige Lähmung) und sei auf Behandlung und Rehabilita-
tion angewiesen, welche weder in Syrien noch in der Türkei erhältlich sei
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 1 – 8).
C.
Die Gesuchstellenden wurden daraufhin am 4. März 2015 vom General-
konsulat zu einer Vorsprache empfangen. Bei dieser Gelegenheit reichten
sie schriftliche Anträge um Erteilung von Schengen-Visa ein, in welchen sie
das Vorliegen humanitärer Gründe geltend machten (SEM act. 1 S. 33 –
48).
D.
Diese Visumsanträge wurden vom Generalkonsulat mittels Formularverfü-
gung vom 7. April 2015 abgelehnt (SEM act. 1 S. 29 – 32). Dabei wurde im
Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil
die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des
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Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszurei-
sen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt,
der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die
Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom
28. September 2012 (recte: Weisung vom 25. Februar 2014) nicht erfüllt
seien.
E.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer
mittels Eingabe an das SEM vom 6. Mai 2015 Einsprache (SEM act. 2
S. 50 – 53). Im Rahmen der Begründung machte er vorab geltend, die
Voraussetzungen für eine Erteilung der ersuchten Visa seien erfüllt, da die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft seien.
Z._______ leide an einer Hemiplegie und könne daher kein normales Le-
ben führen. Sie könne sich weder um den Haushalt noch um ihre Kinder
kümmern und sei auf medizinische Behandlung angewiesen, welche ihr
nicht zur Verfügung stehe. Die Einsprache sei gutzuheissen, weil die feh-
lende Behandlung zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen könne. In
seinen weiteren Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer nicht nur die
humanitäre Situation in Syrien als katastrophal, sondern auch die in der
Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse als
unhaltbar. Diesbezüglich brachte er unter anderem vor, ein längerfristiger
Verbleib in der Türkei sei den Gesuchstellenden kaum möglich gewesen,
weil sie nicht über die dafür notwendigen Ressourcen verfügt hätten. Da-
neben führte er unter anderem aus, die Gesuchstellenden hätten nicht die
Absicht eines längerfristigen Verbleibs in der Schweiz, sondern sie würden
nach Ablauf der Visa respektive nach Kriegsende in die Heimat zurückkeh-
ren. Und selbst wenn sie hier vorläufig aufgenommen würden, könnten sie
von den schweizerischen Behörden jederzeit zu einer Rückkehr aufgefor-
dert werden, da eine vorläufige Aufnahme jederzeit wieder aufgehoben
werden könne. Eine Wiederausreise sei damit gesichert. Schliesslich seien
Syrer grundsätzlich schutzbedürftig und die Bereitschaft, sie aufzunehmen,
sei auch in der Schweiz gross. Der Bundesrat habe gerade erst beschlos-
sen, bis zu 3000 syrische Flüchtlinge aufzunehmen.
F.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2015
unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürften
weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums noch die Voraussetzungen für eine Erteilung
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des ersuchten Visums aus humanitären Gründen erfüllt sein, zumal die in-
dividuellen Umstände der Gesuchstellenden nicht auf das Vorliegen einer
akuten Gefährdungslage schliessen liessen. Eine Erteilung eines Visums
auf der Grundlage der Weisung des BFM vom 4. September 2013 (betref-
fend die erleichtere Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienan-
gehörige) falle ausser Betracht, da der Erstkontakt mit der zuständigen
Auslandvertretung erst nach deren Aufhebung erfolgt sei. Ebenso ausser
Betracht falle die Erteilung eines humanitären Visums auf der Grundlage
des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015, da es sich bei den Gesuch-
stellenden nicht um Ehegatten oder Kinder des Beschwerdeführers handle,
womit sie nicht dem Kreis der Begünstigten dieses Beschlusses angehör-
ten (SEM act. 9 S. 64 – 67).
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme ein, in welcher er sinngemäss geltend machte, bei der Hemiple-
gie von Z._______ handle es sich um einen überaus schwerwiegenden
medizinischen Grund, welcher die Erteilung der ersuchten Visums recht-
fertige. Gleichzeitig machte er geltend, mangels hinreichender medizini-
scher Versorgung in der Türkei seien die Gesuchstellenden in ihre Heimat
zurückgekehrt, da sie dort immerhin ein Dach über dem Kopf hätten. Da-
neben bekräftigte er unter Verweis auf Presseberichte das Vorbringen be-
treffend eine sich weiterhin verschlechternde Lage für syrische Flüchtlinge
in der Türkei (SEM act. 11 S. 71 – 72).
H.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 lehnte das SEM die vorgenannte Ein-
sprache unter Kostenfolge ab. Die Vorinstanz hielt zur Hauptsache fest, die
Voraussetzungen für eine Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus hu-
manitären Gründen seien nicht erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer
eine Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien geltend gemacht habe.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstel-
lenden in der Türkei konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben
bedroht gewesen seien, sondern dass sie bereits dort Schutz gefunden
hätten. Zwar dürften ihre Lebensumstände in der Türkei schwierig gewe-
sen sein, jedoch nicht derart gravierender Art, als dass ein weiterer Verbleib
in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen
von daher geradezu unumgänglich gewesen wäre. In diesem Zusammen-
hang verwies das SEM auf die in der Türkei vorhandenen Unterstützungs-
angebote namentlich des UNHCR, des türkischen Roten Halbmondes und
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anderer Hilfsorganisationen. Gleichzeitig machte das SEM geltend, die Ge-
suchstellenden hätten sich beim UNHCR registrieren lassen können, um
gegebenenfalls notwendige Unterstützung, auch medizinische Versor-
gung, zu erhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellen-
den auch von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden
könnten. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch eine Visumserteilung
nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März
2015 komme nicht in Frage, da die Gesuchstellenden nicht zum begüns-
tigten Personenkreis (Ehegatten und minderjährige Kinder) zählten. Zu-
dem falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für ei-
nen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schen-
gen-Raum ausser Betracht, da die Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Ein-
gaben die Absicht eines längerfristigen beziehungswiese dauerhaften Ver-
bleibs in der Schweiz manifestiert hätten (SEM act. 13 S. 77 – 81).
I.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2015 Be-
schwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM,
die Einreise in die Schweiz durch Erteilung der ersuchten Visa zu bewilli-
gen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Be-
schwerdebegründung hielt er dem SEM zur Hauptsache eine Würdigung
der Sache unter Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei
vor, wie auch eine ungenügende Berücksichtigung der Situation der
schwer kranken Z._______. Dabei bekräftigte er das Vorbringen, in der
Türkei seien die Verhältnisse für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge, insbe-
sondere kurdischer Ethnie, dermassen prekär, dass die Gesuchstellenden
trotz ihrer Gefährdung in ihre Heimat hätten zurückkehren müssen, da
Z._______ in der Türkei auch keine medizinische Behandlung erhalten
habe. Zwar wäre in der Türkei private medizinische Versorgung erhältlich,
solche hätten sie sich aber nicht leisten können. In der Türkei hätten sie
kein Obdach gehabt, zumal in die Flüchtlingslager nur eingelassen werde,
wer dort bereits Angehörige habe. Sie seien daher in die Heimat zurückge-
kehrt, da auch ihre Verwandten in der Schweiz zu einer finanziellen Unter-
stützung nicht in der Lage seien. Vor dem Hintergrund der weiterhin dra-
matischen Verhältnisse in Syrien befänden sie sich jetzt in unmittelbarer
Lebensgefahr. Zudem könne Z._______ in Syrien aufgrund ihrer schweren
gesundheitlichen Probleme kein menschenwürdiges Leben führen (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
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Seite 6
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Novem-
ber 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen
Nachweis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzei-
tig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das
SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen (BVGer
act. 3).
K.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 hielt das SEM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Die
vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. De-
zember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen nach (BVGer
act. 6).
M.
Am 7. September 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht auf
dessen Anfrage hin die Akten der Schweizerischen Vertretung in Istanbul
betreffend die Gesuchstellerin Z._______ zukommen, worunter sich auch
medizinische Akten befinden (vgl. BVGer act. 8/1-19). Dem SEM lagen
diese Akten – wie daraus hervorgeht – zur Entscheidfindung ebenfalls zu-
grunde.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
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Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]). Im Bereich die-
ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 10. November 2015 frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2015 bringt der Be-
schwerdeführer vor, das SEM habe die Einsprache nicht genügend sorg-
fältig und umfassend geprüft; seine Erwägungen und Ausführungen seien
sehr allgemein gewesen. Zur Situation der schwer kranken Gesuchstellerin
habe sich das SEM nicht genügend geäussert. Sinngemäss macht der Be-
schwerdeführer damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör geltend.
3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So hat in
casu die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG; zur Begründungs-
pflicht im Allgemeinen Urteil des BVGer C-7167/2013 vom 30. Januar 2015
E. 3.2 m.H.) im angefochtenen Entscheid ausreichend dargelegt, dass
ihrer Ansicht nach in Bezug auf die Gesuchstellenden keine unmittelbare,
ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Zudem
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war das SEM der Meinung, eine medizinische Behandlung sei in der Türkei
möglich, wobei die Gesuchstellenden auf diverse namentlich genannte Or-
ganisationen und Behörden verwiesen wurden (vgl. Verfügung vom 9. Ok-
tober 2015, S. 4). Die verfügende Behörde darf sich denn auch auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Mit die-
sen Ausführungen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die
Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Dass das SEM nach einer
Würdigung der Akten zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
gelangte, stellt jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegen die Anträge der Gesuchstellenden um
Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Der Be-
schwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner ver-
schiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung der Ge-
suchstellenden nicht nur in der Heimat sondern gerade auch in der Türkei
geltend. Dieser Ansatz wurde im gesamten bisherigen Verfahren vertreten.
Nur am Rande wurde ausgeführt, im Falle der Gesuchstellenden wären
auch die Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-
Visa erfüllt. Dieser Ansatz wurde vom Beschwerdeführer aber jeweils stark
relativiert, indem eine Ausreise faktisch erst auf einen Zeitpunkt nach Ende
des syrischen Bürgerkrieges in Aussicht gestellt wurde. Auf die Vorausset-
zungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch ein-
zugehen, zumal in entscheidrelevanter Hinsicht in erster Linie die Frage
der Erteilung von sogenannten Schengen-Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit interessiert.
4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der guten Ordnung halber fest-
zuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines
Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil]
m.w.H.). Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen jedoch nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der
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Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204]). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaat-
lichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumser-
teilung vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E.
4.1 [zweiter Teil] m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten nament-
lich die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener
Grenzkodex), im Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verord-
nung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die
sogenannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]).
4.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive
Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätten
sie daher den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen.
Namentlich hätten sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Ta-
gen Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen würden bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl.
dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner
BVGE 2014/1 E. 4 und 2015/5 E. 3.3). Das SEM geht im Rahmen der an-
gefochtenen Verfügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewäh-
rung von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa ausser Be-
tracht fällt, da von den Gesuchstellenden aufgrund der Bürgerkriegslage in
ihrer Heimat offenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz ange-
strebt wird. Dieser Schluss wird vom Beschwerdeführer bloss der Form
nach bestritten, zumal er im Rahmen seiner Beschwerde eingesteht, eine
Ausreise nach drei Monaten sei unrealistisch (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff.
3, zweiter Absatz), und er sich in seinen weiteren Ausführungen über eine
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längerfristige Schutzbedürftigkeit der Gesuchstellenden ausspricht, indem
er ihre Ausreise auf einen Zeitpunkt erst nach Beendigung des syrischen
Bürgerkrieges in Aussicht stellt.
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums (gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht
erfüllt, so kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Dieses kann er-
teilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen für erforderlich erhält. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 i.V.m.
Art. 25 Visakodex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf
nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische De-
partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen bewilligen. Bei einem
durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften kon-
kreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die Einreise-
voraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visums-
dauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr
davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie
sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen
zu verlassen hat.
5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter
Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrück-
lich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumsertei-
lung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall
offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter,
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Seite 11
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere
4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausfüh-
rungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen
des SEM Nr. 322.123 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).
6.
6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen zusammenfassend
aus, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich auf-
grund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten.
6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, seine Angehö-
rigen seien in der Heimat akut gefährdet, aufgrund der in der Türkei für
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse hätten sie je-
doch gar keine andere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zu-
rückzukehren, wo wiederum katastrophale Verhältnisse herrschten. Wie
schon im Rahmen seiner Einsprache, so beschreibt er auch im Rahmen
seiner Beschwerde die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden
Verhältnisse als unhaltbar. Gleichzeitig spricht er sich zur Lage in Syrien
aus, welche er dem wesentlichen Sinngehalt nach als flächendeckend vom
Krieg und von Gräueltaten sowie einer in jeder Hinsicht völlig ungenügen-
den Versorgungslage gezeichnet darstellt. Im Weiteren macht er geltend,
den Gesuchstellenden sei eine Rückkehr in die Türkei mittlerweile unmög-
lich geworden, weil die Grenze zur Türkei geschlossen sei und schon viele
Flüchtlinge bei der Grenzüberquerung von türkischer Seite erschossen
worden seien (vgl. Beschwerde vom 10. November 2015).
6.3 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht
zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.
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Seite 12
6.3.1 Im Falle der Gesuchstellenden hegt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst erhebliche Zweifel, dass diese tatsächlich nach Syrien zurückge-
kehrt sind. Der Beschwerdeführer erklärt in der Einsprache vom 6. Mai
2015 diesbezüglich, ein langfristiger Verbleib der Gesuchstellenden in der
Türkei sei kaum möglich gewesen, da sie nicht über die nötigen Mittel und
Ressourcen verfügten. Sie seien in der Türkei obdachlos gewesen und hät-
ten die Unterkunft ständig wechseln müssen. Zudem hätten sie, wenn sie
krank waren, selber bezahlen müssen. Wer dort kein Geld habe, sei nicht
behandelt worden bzw. habe lange warten müssen. Viele Menschen könn-
ten die Situation in der Türkei nicht aushalten und würden deshalb die
Rückkehr nach Syrien oder die lebensgefährliche illegale Reise nach Eu-
ropa in Kauf nehmen (SEM act. 2 S. 50 – 53). Mit Stellungnahme vom
27. August 2015 führte er aus, er habe bereits in der Einsprache erklärt,
dass die Gesuchstellenden nicht in der Türkei hätten bleiben können, da
sie obdachlos gewesen seien und medizinisch nicht unentgeltlich versorgt
worden seien (vgl. SEM act. 11 S. 72).
6.3.2 Die geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden in ihr Heimat-
land erscheint hingegen im Hinblick auf das von Bürgerkrieg und Anarchie
geprägte Syrien (vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.) als grundsätzlich kaum nach-
vollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache aus-
führt, Menschen in Syrien brauchten dringend jegliche Hilfe, insbesondere
kranke Menschen und Kinder; die humanitäre Situation sei katastrophal,
es fehle an allem. Viele würden an Krankheiten sterben, welche therapier-
bar seien, weil Medikamente fehlten und nicht genügend Ärzte vor Ort
seien, weil die meisten Spitäler zerstört seien (SEM act. 2 S. 51). Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass es solche Fälle den-
noch gibt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-611/2016 vom 25. Mai 2016
E. 6.3.1). Wesentlich ist aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2015 zwar (in allgemeiner
Weise) die prekären Umstände der Menschen in Syrien dargelegt hat, hin-
gegen die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellenden und insbe-
sondere ihre Rückkehr nach Syrien zu keiner Zeit substantiiert vorgetragen
oder in irgendeiner Weise belegt hat. So finden sich in seinen diversen
Eingaben weder zum Zeitpunkt noch zu den Umständen der Rückreise
oder insbesondere zum derzeitigen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in
Syrien irgendwelche Angaben. Hinzuweisen bleibt zudem auf eine E-Mail
des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul vom 5. Juni 2015 an
das SEM. Dieser ist zu entnehmen, dass das Generalkonsulat die Gesuch-
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Seite 13
stellenden – zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer bereits deren Rück-
kehr nach Syrien behauptet hat – telefonisch kontaktiert hatte und diese
mitgeteilt hätten, sie seien seit ca. 7 Monaten in der Türkei und seien nicht
mehr zurückgekehrt (vgl. BVGer act. 8/7).
6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien weder
belegt noch glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist davon auszugehen, die
Gesuchstellenden befänden sich noch immer in der Türkei.
6.5 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass nach Auffassung des Gerichts
syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügende Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stehen, was bei einem Aufenthalt in diesem Drittstaat praxisge-
mäss gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften
Gefährdungslage spricht. Mit seinen Ausführungen über die angeblich in
der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse
macht der Beschwerdeführer keine solche Gefährdungslage ersichtlich,
sondern er beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise
schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei
antreffen können, wenn sie sich ausserhalb eines der offiziellen Flücht-
lingslager niederlassen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers über die angeblich in der Türkei herr-
schenden Verhältnisse über weite Strecken als überzogen erscheinen. In
dieser Hinsicht ist das Folgende festzuhalten:
Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Be-
richten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen. Wäh-
rend die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich ver-
schiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche wegen der medizini-
schen Versorgung und sonstiger Betreuungsmöglichkeiten vorbildlich aus-
gestattet sein sollen, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in
solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den
Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zu-
gang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge
zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten
Flüchtlingslagern (vgl. Urteil des BVGer D-3359/2015 vom 13. November
2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014
vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f. sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Von
syrischen Gästen überrannt, 20. Juli 2015). Vor diesem Hintergrund ist
nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge teilweise als schwierig darstellen können.
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Dies ist auch im Falle der Gesuchstellenden anzuerkennen. Alleine dieser
Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich,
dass in vorliegender Sache keine substanziierten und stichhaltigen Gründe
geltend gemacht wurden bzw. ersichtlich sind, welche darauf hindeuten
würden, die Gesuchstellenden wären in der Türkei, wo sie ihre Visumsan-
träge gestellt haben, unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.
6.6 In entscheidrelevanter Hinsicht ändern auch die Vorbringen zum Ge-
sundheitszustand von Z.______ nichts. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe diese eine Hemiplegie erlitten (vgl. Einsprache
vom 6. Mai 2015 [SEM act. 2 S. 52]). Rechtsmittelweise führt er aus, den
eingereichten medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass
Z._______ eine spezielle Betreuung brauche und eine geeignete Umge-
bung. Sie könne in der Türkei aus wirtschaftlichen Gründen nicht behandelt
werden und es sei ihr keine unentgeltliche Therapie angeboten worden.
Die meisten medizinischen Einrichtungen würden sich weigern, syrische
Patienten, die kein Geld hätten, zu behandeln.
Einem eingereichten medizinischen Bericht ist zu entnehmen, dass
Z._______ vom 28. März 2014 bis am 9. April 2014 im staatlichen Kran-
kenhaus in A._______ (eine türkische Stadt, […]) stationär in Behandlung
gewesen sei. Bei der ersten Untersuchung sei, gemäss dem vorgenannten
Bericht, eine linke Hemiparese, linke cerebrale Befunde und Diplopie fest-
gestellt worden. Sie habe einen akuten Infarkt erlitten; auch wurde darauf
hingewiesen, dass bereits einige Verbesserungen erzielt worden seien
(vgl. BVGer act. 8/12-19). Entgegen der beschwerdeweisen Vorbringen er-
geben sich aus den medizinischen Akten hingegen keine konkreten Hin-
weise betreffend weiterer medizinischer Betreuung. Sofern der Beschwer-
deführer geltend macht, die Gesuchstellenden seien mit der Alltagssitua-
tion überfordert und könnten kaum mehr für sich und die kranke Gesuch-
stellerin sorgen (vgl. Beschwerde vom 10. November 2015), so sagt auch
diese pauschale Aussage nichts darüber aus, welcher (medizinischer) Be-
handlung die Gesuchstellerin noch bedarf bzw. in welchem Umfang sich
ihr tatsächlicher (aktueller) Pflegebedarf ausgestaltet. Es ist denn auch
nicht davon auszugehen, es liege ein unmittelbarer, akuter medizinischer
Behandlungsbedarf vor, zumal die stationäre Behandlung wegen des
akuten Infarkts – soweit aus den medizinischen Akten ersichtlich – bereits
geraume Zeit zurückliegt (vom 28. März 2014 bis
F-7233/2015
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9. April 2014). Dem Beschwerdeführer ist schliesslich mit dem SEM entge-
genzuhalten, dass die Gesuchstellenden zunächst über die Möglichkeit
verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu bege-
ben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Ver-
sorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird und der Zugang zu medizini-
schen Basisleistungen in der Türkei grundsätzlich vorhanden ist oder sich
an eine in der Türkei tätige Hilfsorganisation zu wenden (siehe Urteile des
BVGer E-5414/2014 vom 18. August 2015 E. 6.1 und D-638/2016 vom
12. Juli 2016 E. 7.2). Dass die Gesuchstellenden dies zumindest versucht
hätten, geht hingegen aus der Beschwerde nicht hervor.
6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM zur Recht die beantragte Visumser-
teilung aus humanitären Gründen verweigert.
7.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Falle der Gesuchstellenden
auch keine andere Grundlage für die Erteilung der ersuchten Visa gegeben
ist, auch wenn sie in der Person des Beschwerdeführers über einen per-
sönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen. Wie vom SEM im Rah-
men des Schreibens vom 28. Juli 2015 erwähnt, war im Falle von syrischen
Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013
betreffend die "erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami-
lienangehörige" zu beachten, welche jedoch am 29. November 2013 er-
satzlos aufgehoben worden war. Dieser Weisung gemäss konnten syri-
schen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehö-
rige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert
worden waren – auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes
nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrie-
ben (vgl. dazu wiederum BVGE 2015/5). Vom SEM wurde zu Recht fest-
gehalten, dass eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung aus-
ser Betracht fällt, da im vorliegenden Verfahren die Visumsanträge erst
lange nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 gestellt
wurden. Im Weiteren hält das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung dafür, auch eine Visumserteilung nach dem Bundesratsbeschlusses
(BRB) vom 6. März 2015 falle ausser Betracht. Diese Auffassung ist zu
bestätigen. Tatsächlich hat der Bundesrat am genannten Datum – wie vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache angerufen – die Aufnahme
von 3000 Personen aus Syrien beschlossen. Dabei wurde vom Bundesrat
unter anderem beschlossen, dass rund 1000 nahe Verwandte von bereits
in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Opfern des Syrienkonfliktes ein
F-7233/2015
Seite 16
humanitäres Visum erhalten sollten. Der Bundesrat hat im Rahmen seines
Beschlusses jedoch explizit festgehalten, dass diese Aktion an "die engs-
ten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Ver-
triebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden" rich-
tet (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. März 2015).
Da zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden keine ent-
sprechende familiäre Beziehung besteht, sind die persönlichen Vorausset-
zungen für eine Visumserteilung nach dem BRB vom 6. März 2015 nicht
erfüllt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kosten-
auferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der
Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird stattgegeben und es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref. […] retour)
Die vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: