B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7244/2016
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel&Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-7244/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer (palästinensischer
Flüchtling aus Syrien, geb. […] 1996) mit einem von der Schweiz ausge-
stellten Laissez-passer und einem (humanitären) Visum in die Schweiz ein.
Er war zudem im Besitz eines syrischen Reisedokuments für palästinensi-
sche Flüchtlinge (ausgestellt am 13. Oktober 2013, gültig bis 12. Oktober
2015). Am 26. Februar 2014 reichte er ein Asylgesuch ein, das mit Verfü-
gung vom 22. März 2016 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde jedoch die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet.
B.
Am 25. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um
Anerkennung der Staatenlosigkeit. Nachdem er mehrmals Gelegenheit
hatte, sich zur Sache zu äussern, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Ver-
fügung vom 19. Oktober 2016 ab. In ihrer Begründung hielt sie fest, dass
der Beschwerdeführer ein bei der United Nations Relief and Works Agency
for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinen-
sischer Flüchtling sei, und er deshalb unter die Ausschlussklausel von
Art. 1 Abs. 2 Ziff. i des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlo-
senübereinkommen bzw. StÜ) falle.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. November
2016 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Anerkennung als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG.
Er macht im Wesentlichen geltend, den Schutz der UNRWA nicht in An-
spruch nehmen zu können. Er habe das Mandatsgebiet nicht freiwillig ver-
lassen, sondern wegen des Bürgerkriegs. An eine Rückkehr sei bis auf
Weiteres nicht zu denken. Deshalb sei vom Wegfall des Schutzes und der
Hilfe der UNRWA auszugehen. Zudem sei die UNRWA nicht mehr in der
Lage, die Nachteile der Staatenlosigkeit – fehlender diplomatischer Schutz,
Fehlen von Reisedokumenten – zu beseitigen. Es sei für ihn, den Be-
schwerdeführer, überdies nicht zumutbar, sich nach Syrien zu begeben,
um bei der zuständigen syrischen Behörde – General Authority of Palesti-
nian Arab Refugees in Syria (GAPAR) – ein Reisedokument zu beantragen.
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Ihm sei gesagt worden, er werde nur dann einen neuen Ausweis bekom-
men, wenn er bis dahin den syrischen Militärdienst geleistet habe.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen.
F.
In seiner Replik vom 17. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
G.
Am 4. April 2017 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung.
H.
Am 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer „Schlussbemerkungen“
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff.
VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; zum Rechtsschutzinteresse vgl. BVGE
2014/5 E. 9.5). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
F-7244/2016
Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. ZIBUNG/HOF-
STETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage ste-
hende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)
3.
3.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht
als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ anzuerkennen, da auf ihn die
Ausnahmeklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ anwendbar sei. Durch seine
Registrierung bei der UNRWA erhalte er Schutz und Hilfe im Sinne der ge-
nannten Bestimmung. Die UNRWA erfülle nach wie vor ihre Aufgabe in Sy-
rien, wenn auch unter erschwerten Bedingungen. Der Beschwerdeführer
geniesse daher trotz seines Aufenthalts in der Schweiz weiterhin den
Schutz durch die UNRWA. Es sei ihm zudem möglich, bei der syrischen
Vertretung in der Schweiz ein Reisedokument zu beantragen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestätigt, bei der UNRWA registriert gewesen
zu sein. Allerdings macht er geltend, er habe Syrien nicht freiwillig verlas-
sen. Vielmehr sei er aufgrund des Bürgerkriegs gezwungen gewesen, das
Land zu verlassen, um sein Leben zu retten. Es sei ihm nicht möglich,
durch eine Rückkehr auf den Schutz der UNRWA zurückzugreifen. Ein Rei-
sedokument werde ihm erst wieder ausgestellt, wenn er Militärdienst in der
syrischen Armee geleistet habe. Zudem sei die UNRWA nicht mehr in der
Lage, die Nachteile der Staatenlosigkeit – fehlender diplomatischer Schutz,
Fehlen von Reisedokumenten – zu beseitigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gehört unbestrittenermassen zu der von Art. 1
Abs. 2 Ziff. i StÜ erfassten Personengruppe. Uneinig sind sich die Parteien
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demgegenüber, ob durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien
der Schutz und die Hilfe der UNRWA weggefallen sind und er in den An-
wendungsbereich des zweiten Teils von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ fällt, der ihn
allenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 StÜ führen würde.
4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ ist das Übereinkommen nicht anwend-
bar "auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institu-
tion der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz
oder diese Hilfe geniessen."
4.3 Der Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht eindeutig. Das BVGer hat
sich deshalb im Urteil C-6841/2008 vom 7. Juli 2011 eingehend damit aus-
einandergesetzt. In Anlehnung an die ausführliche Auslegung der Parallel-
bestimmung der Flüchtlingskonvention (Art. 1 D FK; SR 0.142.30) in BVGE
2008/34 führte das Gericht aus, dass bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 2
Ziff. i StÜ wegen der gleichen Entstehungsgeschichte teilweise die glei-
chen Kriterien zur Anwendung kämen wie bei der Auslegung von Art. 1 D
FK. Allerdings betonte das Gericht, dass die beiden Abkommen unter-
schiedliche Schutzziele verfolgten – die Flüchtlingskonvention schütze vor
Verfolgung (Art. 1 A Ziff. 2 FK), das Staatenlosenübereinkommen mildere
die Folgen des Fehlens einer Staatsangehörigkeit –, weshalb die Formu-
lierung "Schutz und Hilfe" unterschiedlich zu interpretieren sei (E. 6).
5.
5.1 Zunächst ist daher auf das Mandat der UNRWA einzugehen. Dieses
ermöglicht ihr, den palästinensischen Flüchtlingen "Schutz und Hilfe" im
Zusammenhang mit Nachteilen der fehlenden Staatsangehörigkeit zu ge-
währen oder zu vermitteln. Solche Nachteile bestehen beispielsweise im
Zusammenhang mit fehlendem Zugang zu Bildung, medizinischer Versor-
gung oder sozialer Sicherheit. Aber auch Einschränkungen der Bewe-
gungsfreiheit, des Rechts auf Eigentum oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt
und zum Rechtsschutz treffen Staatenlose (vgl. LAURA VAN WAAS, Nationa-
lity Matters, 2008, Kapitel X und XI, S. 235 ff., 301 ff.). Die UNRWA ist in
den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziale Sicherheit und Arbeit tätig
(vgl. QAFISHEH/AZAROV, in: Zimmermann et al. [Hrsg.], The 1995 Conven-
tion Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, 2011, N 13
zu Art. 1 D, m.H.; LANCE BARTHOLOMEUSZ, The Mandate of UNRWA at
Sixty, in: Refugee Survey Quarterly, 2010, Vol. 28, Nr. 2 & 3, S. 452-473,
S. 462 ff.). Zudem setzt sie sich für den Schutz und die Stärkung der
Rechte der palästinensischen Flüchtlinge ein (vgl. Website der UNRWA:
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Seite 6
> What we do, besucht im Juni 2019), um weitere Nach-
teile abzumildern, denen Personen ohne Staatsangehörigkeit ausgesetzt
sind. Hierzu gehört beispielsweise das Fehlen von diplomatischem Schutz
und von Reisedokumenten.
5.2 Die UNRWA stellt zwar selbst keine Reisedokumente an palästinensi-
sche Flüchtlinge aus (vgl. Urteil des BVGer C-6841/2008 vom 7. Juli 2011
E. 9 m.H.). Allerdings haben die Staaten der Arabischen Liga, darunter
auch Syrien, eine Vereinbarung getroffen, wonach jeder dieser Staaten den
in seinem Territorium ansässigen palästinensischen Flüchtlingen auf Ge-
such hin Reisedokumente ausstellt und erneuert. Die anderen Staaten der
Arabischen Liga behandeln die Inhaber solcher Reisedokumente wie
Staatsangehörige des ausstellenden Staates (vgl. League of Arab States,
Protocol for the Treatment of Palestinians in Arab States ["Casablanca Pro-
tocol"] vom 11. September 1965, abrufbar unter > [su-
che:] Casablanca Protocol, zuletzt besucht im April 2019). Es obliegt somit
den Aufnahmestaaten, den palästinensischen Flüchtlingen auf ihrem Terri-
torium entsprechende Dokumente auszustellen und zu verlängern.
5.3 Das Fehlen diplomatischen Schutzes betrifft alle staatenlosen Perso-
nen gleichermassen, da diplomatischer Schutz nur den eigenen Staatsan-
gehörigen zugutekommen kann (vgl. Website des Eidgenössischen Depar-
tements für auswärtigen Angelegenheiten: > Aussen-
politik > Völkerrecht > Einhaltung und Förderung des Völkerrechts > Diplo-
matischer und konsularischer Schutz, zuletzt besucht im April 2019). Eine
Unterstellung unter das Staatenlosenübereinkommen könnte daran nichts
ändern.
5.4 Die UNRWA ist aufgrund ihres Mandats somit grundsätzlich in der
Lage, "Schutz und Hilfe" gegen die Folgen der fehlenden Staatsangehörig-
keit zu bieten oder zumindest zu vermitteln. Anders als in Bezug auf die
Parallelbestimmung der Flüchtlingskonvention (Art. 1 D FK; vgl. BVGE
2008/34 E. 6.5) besteht somit kein Grund, palästinensische Flüchtlinge ge-
nerell von der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2
Ziff. i StÜ auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer C-6841/2008 vom 7. Juli
2011 E. 8; anderer Meinung UNHCR, Staatenlosigkeit in der Schweiz,
2018, S. 59 ff., insb. S. 62; vgl. zur Bedeutung der "travaux préparatoires"
RICHARD GARDINER, Treaty Interpretation, 2. Aufl. 2015, S. 112 ff. und
349 ff.). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
UNRWA den notwenigen Schutz gewähren oder wenigstens vermitteln
kann. Dabei ist von der individuellen Situation der betroffenen Person und
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Seite 7
von deren aktuellem Schutzbedürfnis auszugehen (vgl. Urteil des BVGer
C-6841/2008 vom 7. Juli 2011 E. 6).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält sich ausserhalb des Tätigkeitsgebiets der
UNRWA auf, weshalb die Gründe, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets
bewogen haben, bei der Beurteilung eine zentrale Rolle spielen. Um die
Vergünstigungen des Staatenlosenübereinkommens anstelle des von der
UNRWA gebotenen bzw. vermittelten "Schutz und Hilfe" in Anspruch neh-
men zu können, genügt die blosse Ausreise der betreffenden Person aus
dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA nicht. Reist die Person freiwillig und ge-
gebenenfalls sogar im Wissen aus, dass eine Rückkehr nicht möglich sein
wird, fällt der Schutz nicht dahin. Folglich ist Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ nur
dann nicht anwendbar, wenn die Gründe für den Wegfall der Unterstützung
durch die UNRWA ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person
liegen (vgl. QAFISHEH/AZAROV, a.a.O., N 57 ff. zu Art. 1 D, m.H., GOODWIN-
GILL/MCADAM, The Refugees in International Law, 3. Aufl. 2007, S. 153,
157, LEX TAKKENBERG, The Status of Palestinian Refugees in International
Law, 1998, S. 122 f.; vgl. Urteil des BVGer C-6841/2008 vom 7. Juli 2011
E. 7.2 sowie Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2012 El Kott et al.
C-364/11 ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 49, 56-59 [zu Art. 1 D FK]). Andernfalls
wäre die Ausnahmebestimmung obsolet, können die Vertragsstaaten doch
die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen nur Personen zukom-
men lassen, die sich auf ihrem Territorium befinden (vgl. zu Art. 1 D FK:
Urteil des EuGH El Kott et al. Ziff. 49 ff.). Gründe, die vom Willen der be-
troffenen Person unabhängig sind, könnten beispielsweise die Unmöglich-
keit der UNRWA sein, im betreffenden Gebiet ihr Mandat weiterzuführen,
oder wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönli-
chen Lage befindet, und es der UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet
Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe
in Einklang stehen (vgl. Urteil des BVGer C-6841/2008 vom 7. Juli 2011
E. 8; Urteil des EuGH El Kott Ziff. 56, 63; GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O.,
S. 159).
6.2 Entscheidend für die Frage, ob die Ausschlussklausel im Einzelfall an-
wendbar ist, sind somit die konkreten Umstände der Ausreise aus dem Tä-
tigkeitsgebiet der UNRWA. Dabei wird unterschieden, ob die Ausreise frei-
willig oder unfreiwillig erfolgt ist. Nur bei einer unfreiwilligen Ausreise wird
von einem Wegfall des Schutzes der UNRWA ausgegangen. Was unter
unfreiwilliger Ausreise aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA zu verstehen
ist, steht dabei in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit der UNRWA.
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Seite 8
Solange die UNRWA ihre Aufgaben im Tätigkeitsgebiet wahrnimmt, kann
die Ausreise grundsätzlich nicht als notwendig und damit unfreiwillig ange-
sehen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund des Bürger-
kriegs gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, um sein Leben zu ret-
ten. Es sei ihm nicht möglich, durch eine Rückkehr auf den Schutz der UN-
RWA zurückzugreifen. Ein Reisedokument werde ihm von den syrischen
Behörden überdies erst wieder ausgestellt, wenn er den Militärdienst in der
syrischen Armee geleistet habe.
7.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Ziff. II/5
S. 5) fest, die UNRWA sei, wenn auch unter erschwerten Bedingungen,
weiterhin in Syrien tätig. Soweit es um die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für palästinensische Flüchtlinge gehe, sei davon auszugehen, dass die
syrische Vertretung in der Schweiz solche weiterhin ausstelle. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 31. Januar 2017 stellt sich die Vorinstanz zudem auf
den Standpunkt, die Tatsache einer unfreiwilligen Ausreise habe keine
Konsequenzen auf die Ausstellung von Reisedokumenten durch die syri-
sche Vertretung in der Schweiz. Belege für das Gegenteil habe der Be-
schwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt.
8.
8.1 Die UNRWA leistete zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers im
November 2013 und leistet trotz der sehr schwierigen Situation nach wie
vor humanitäre (Not-)Hilfe und führt ihre übrigen Tätigkeiten fort, soweit es
die Situation zulässt (vgl. Website der UNRWA: > What we
do > Emergency Response bzw. Where we work > Syria; besucht im Juni
2019). In diesem Zusammenhang ergeben sich somit keine ausserhalb des
Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Ausreise
aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA.
8.2
8.2.1 Gemäss seinen Angaben im Asylverfahren verliess der Beschwerde-
führer seinen Wohnort X._______ am 13. November 2013 und reiste in die
Türkei. Er verfügte über einen am 13. Oktober 2013 von den syrischen Be-
hörden ausgestellten Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge. Am
14. Februar 2014 reiste er mit einem Laissez-passer und einem (humani-
tären) Visum – beide von der Schweiz ausgestellt – von der Türkei aus in
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die Schweiz ein und ersuchte am 26. Februar 2014 um Asyl. In der Befra-
gung zur Person (BzP) am 21. März 2014 gab er an, wegen des Krieges
ausgereist zu sein. Er persönlich sei allerdings nicht konkret vom Krieg be-
troffen gewesen (Akten SEM A3/10 Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. März 2015 beschrieb der Beschwerdeführer, dass der
Schul- und später der Arbeitsweg durch Kontrollposten deutlich verlängert
worden sei. Er sei immer wieder gefragt worden, weshalb er keinen Militär-
dienst leiste. Sein Bruder habe ihm geraten, das Land zu verlassen, damit
er nicht in den Militärdienst müsse. Er sei aufgefordert worden, sein Mili-
tärbüchlein abzuholen und spätestens wenn er 18 Jahre alt sei, Militär-
dienst zu leisten. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er ins Militär eingezo-
gen worden (Akten SEM A8/12 S. 3 f., S. 6 f.).
8.2.2 Aus der Beschreibung der Umstände der Ausreise des Beschwerde-
führers aus Syrien ergeben sich keine Hinweise auf Gründe, die im vorlie-
genden Kontext relevant sein können (vgl. E. 6.1). Vielmehr ergibt sich aus
den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Ausreise zwar im Zusam-
menhang mit dem Bürgerkrieg erfolgte, jedoch nicht aufgrund eines Versa-
gens der UNRWA und einer daraus entstehenden Not. Vielmehr stand
beim Beschwerdeführer die bevorstehende Pflicht, in der syrischen Armee
Dienst zu leisten, im Zentrum. Für eine im obenerwähnten Sinne freiwillige
Ausreise spricht auch die sorgfältige Planung, zu der die Beschaffung ei-
nes Reisedokuments gehörte, das dem Beschwerdeführer am 13. Oktober
2013 ausgestellt wurde. Einen Monat später reisten er und seine Familie
in die Türkei aus.
8.2.3 Insgesamt kann die Ausreise im Jahre 2013 nicht als vom Willen des
Beschwerdeführers unabhängig angesehen werden.
8.3 Was die Pflicht zur Leistung von Militärdienst anbelangt, so vermag
diese die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ nicht
zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer gehört zu der Gruppe palästinen-
sischer Flüchtlinge in Syrien, die eine gegenüber anderen Gruppen von
Ausländern privilegierte Rechtsstellung geniessen. Abgesehen von weni-
gen Ausnahmen (z.B. politische Rechte) geniessen sie die gleiche Stellung
wie syrische Staatsangehörige. Diesen weitgehenden Rechten steht die
Pflicht für Männer, Militärdienst zu leisten, gegenüber (vgl. NOURA ERAKAT,
Palestinian Refugees and the Syrian Uprising: Filling the Protection Gap
during Secondary Forced Displacement, International Journal of Refugee
Law, 2014, Vol. 26, Nr. 4, S. 581-621, S. 598; ASEM KHALIL, Socioeconomic
Rights of Refugees, The Case of Palestinian Refugees in Egypt, Jordan,
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Seite 10
Lebanon, and Syria, 2010, S. 23 f.; ABBAS SHIBLAK, Stateless Palestinians,
in: Forced Migration Review 26 [August 2006] S. 9; TAKKENBERG, a.a.O.,
S. 167 f.; vgl. ferner: Australia, Departement of Foreign Affairs and Trade
[DFAT], DFAT Thematic Report on Conditions in Syria, 2017, Ziff. 3.11 und
3.13 S. 10 f., Quelle: ; Österreichisches Bundesamt für Frem-
denwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, 2017, S. 24,
Quelle: ; Finnish Immigration Service, Syria, Military Service,
National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and
Armed Opposition, 2016, S. 5, Quelle: ; zuletzt besucht im
Juni 2019). Hieraus wird deutlich, dass allein das Bestehen der Militär-
dienstpflicht den von der UNRWA gewährten Schutz nicht dahinfallen lässt.
Ansonsten würden alle bei der UNRWA registrierten palästinensischen
Flüchtlinge, die militärdienstpflichtig sind, vom Mandat der UNRWA ausge-
nommen. Die Pflicht, Militärdienst zu leisten, vermag somit nichts an der
rechtlichen Stellung der betroffenen Personen in Syrien zu ändern, die sie
grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ bringt.
8.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er könne auch im Falle
einer Rückkehr nach Syrien die Unterstützung der UNRWA nicht in An-
spruch nehmen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch
hierbei ist die Fähigkeit der UNRWA, ihr Mandat auszuüben, als Massstab
anzuwenden (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 101, 108). Würde der Be-
schwerdeführer sich entscheiden, freiwillig nach Syrien zurückzukehren,
könnte er auf die Leistungen der UNRWA zurückgreifen (vgl. TAKKENBERG,
a.a.O., S. 110 f.). Dass er in der Schweiz zur Zeit vorläufig aufgenommen
ist, bedeutet nicht, dass er nicht zurückkehren könnte, sofern er den
Wunsch hätte, sondern, dass die Wegweisung wegen der unsicheren Lage
in Syrien zur Zeit nicht (zwangsweise) vollzogen wird.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grund-
sätzlich nach wie vor unter das Mandat der UNRWA i.S. von Art. 1 Abs. 2
Ziff. i StÜ fällt. Allerdings ist sein aktuelles Schutzbedürfnis in die Beurtei-
lung miteinzubeziehen (vgl. E. 5.4).
9.
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen des diplomatischen Schutzes als
konkreten Nachteil seiner Situation geltend macht, vermag dieser Um-
stand, wie in E. 5.3 ausgeführt, an der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2
Ziff. i StÜ auf den Beschwerdeführer nichts zu ändern.
F-7244/2016
Seite 11
9.1
9.1.1 Als weiteren konkreten Nachteil seiner derzeitigen Situation nennt
der Beschwerdeführer das Fehlen von Reisedokumenten. Ihm sei im Zu-
sammenhang mit der Ausstellung des Reisedokuments im Jahre 2013 ge-
sagt worden, ein neuer Ausweis werde ihm erst nach der Erfüllung seiner
Militärdienstpflicht ausgestellt.
9.1.2 Es finden sich Hinweise, dass die Ausstellung von Reisedokumenten
an den Nachweis, der Militärdienstpflicht nachgekommen zu sein, oder zu-
mindest an eine Bewilligung der zuständigen Militärbehörde geknüpft wird
(vgl. etwa DFAT, a.a.O., S. 27; IRB - Immigration and Refugee Board of
Canada, Syria: Requiremens and procedures to obtain, renew, and replace
passports an national identity cards, […], 2017, Ziff. 1.1, Quelle:
, besucht im Juni 2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 2017,
S. 13). Daneben gibt es auch Hinweise auf mögliche Ausnahmen von der
Militärdienstpflicht (vgl. etwa Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 7, 9;
BFA, a.a.O., S. 19 f., S. 33). Zudem besteht offenbar auch für palästinen-
sische Flüchtlinge die Möglichkeit, Reisedokumente bei den syrischen Aus-
landvertretungen zu beantragen (vgl. etwa ERAKAT, a.a.O., S. 598; IRB,
a.a.O., Ziff. 1.2).
9.1.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer bis-
her nicht um die Ausstellung von Reisedokumenten durch die syrische Ver-
tretung in der Schweiz bemüht. Es kann daher nicht beurteilt werden, in
welche der oben genannten Kategorien er fällt und ob allenfalls in der spe-
ziellen Situation des Beschwerdeführers – in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien –
von einem Wegfall des Schutzes durch die UNRWA (Ausstellung von Rei-
sedokumenten durch die syrischen Behörden gestützt auf das Casab-
lanca-Protocol, vgl. E. 5.2) auszugehen wäre. Der in der Beschwerde-
schrift (Art. 5) dargelegte Umstand, dass ein Pass für eine ausländische
Person, der gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG ausgestellt wird, für den
Beschwerdeführer vorteilhafter wäre als ein von den syrischen Behörden
ausgestelltes Reisedokument, kommt bei der vorliegenden Beurteilung kei-
nerlei Gewicht zu.
9.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzun-
gen, um den Beschwerdeführer von der Anwendung der Ausnahmeklausel
von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ auszunehmen, nicht erfüllt sind.
F-7244/2016
Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist
er einerseits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzu-
kommen. Andererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der er-
kennenden Behörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss
Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Da der
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist das Honorar aufgrund
der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem
Gesamtaufwand von Fr. 2'800.- auszugehen. Gelangt der Beschwerdefüh-
rer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche
Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7244/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Anwalt, Fürsprecher Peter Weibel, wird ein Honorar von
Fr. 2'800.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem
Gericht das Honorar zu vergüten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; gegen Empfangsbestätigung; Beilagen:
Doppel der Schlussbemerkungen vom 28. April 2017 [Akt. 11], Vorak-
ten)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
F-7244/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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