B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7256/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Y._______, geboren am (…)
Kamerun,
beide vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Gürtelstrasse 24,
Postfach 54, 7001 Chur,
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, am 16. September 2017 von Mailand aus
in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten,
dass das SEM am 25. September 2017 ihre Befragung zur Person (BzP)
durchführte und beide angaben, seit 2014 als Paar (concubino/a) zusam-
menzuleben,
dass sie zum Abschluss der Befragung Gelegenheit erhielten, sich zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern,
dass beide Beschwerdeführenden im Rahmen des insoweit gewährten
rechtlichen Gehörs erklärten, sie wollten nicht nach Italien zurückkehren,
weil der Beschwerdeführerin dort trotz ihrer Schwangerschaft keine medi-
zinische Versorgung zuteil geworden sei,
dass das Kind der Beschwerdeführenden am 29. September 2017 als
Frühgeburt zur Welt kam und am 11. Oktober 2017 verstarb,
dass das SEM am 6. Oktober 2017 an die italienischen Behörden ein Über-
nahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, wo-
raus für die italienischen Behörden die Verpflichtung folgt, die Beschwer-
deführenden wieder aufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM die italienischen Behörden am 24. November 2017 über die
mittlerweile erfolgte Geburt und den Tod des Kindes der Beschwerdefüh-
renden informierte,
dass es mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anord-
nete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Verfügung den Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2017 er-
öffnet wurde,
dass diese sich mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2017 an das
Bundesverwaltungsgericht wandten,
dass sie in der Hauptsache beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
auf ihre Asylgesuche sei einzutreten,
dass sie weiterhin beantragen, eventualiter sei eine Erholungs- und Be-
denkzeit als „Aufenthaltstitel“ i.S.v. Art. 2 lit. l Dublin-III-Verordnung zu ge-
währen; subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts-
abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55
Abs. 3 VwVG) ersuchen,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember
2017 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb
über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden den europäischen Kontinent erstmals in
Italien betraten und dort (Pozzallo) am 8. August 2017 daktyloskopisch er-
fasst wurden,
dass demzufolge Italien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig
ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige sys-
temische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014 , Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass aber dieser Rechtsprechung zufolge von den italienischen Behörden
die explizite Garantie einer die Einheit respektierenden Unterbringung ein-
zuholen ist, wenn die Überstellung vulnerable Personen, insbesondere Fa-
milien mit Kindern, betrifft (vgl. BVGE 2015 /4 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5),
dass eine solche familiäre Konstellation bei den Beschwerdeführenden
nicht (mehr) vorliegt und die Vorakten auch keine spezielle Schutzbedürf-
tigkeit aus medizinischen Gründen erkennen lassen,
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dass der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe von
Italien keine individuellen Garantien i. S. der Tarakhel-Rechtsprechung ein-
geholt, daher nicht zu berücksichtigen ist,
dass dies auch im Hinblick auf die behauptete Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin gilt, haben sie und ihr Lebensgefährte bei der BzP – ab-
gesehen von der hinsichtlich der Schwangerschaft fehlenden ärztlichen
Hilfe – Probleme während ihres Aufenthalts in Italien verneint,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Fluchtgründe – nämlich, Opfer von Vergewaltigun-
gen und von Menschenhändlern geworden zu sein – materiell überprüft,
dass es für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, die Be-
schwerdeführerin könnte auch in Italien in die Hände von Menschenhänd-
lern fallen, keine konkreten Anhaltspunkte gibt,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass der im Eventualantrag der Beschwerdeführenden zitierte Art. 2 Bst. l
Dublin-III-VO lediglich eine Definition des Begriffs Aufenthaltstitel enthält,
jedoch keine Rechtsgrundlage darstellt,
dass der Verzicht der Vorinstanz auf einen nach Art. 17 Dublin-III-VO mög-
lichen Selbsteintritt als ermessenkonform zu betrachten ist,
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dass somit auch die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz nicht geboten ist,
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist und
ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG),
dass es somit auf die mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 nachgewiesene
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht mehr ankommt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 27. Dezember 2017 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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