B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7273/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Zustellungsdomizil: C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, geboren 1987 in Syrien, Staatsangehörigkeit
unbekannt, gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2017 zusammen mit
ihrem Sohn, geboren am 26. April 2011, syrischer Staatsangehöriger, in die
Schweiz einreiste, wo sie am 23. November 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Bern um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im Anschluss an die Be-
fragung zur Person (BzP) gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Kan-
tonszuweisung auf ihren Wunsch angesprochen wurde, im Kanton Bern
oder Waadt bei ihren Geschwistern (recte: Onkel und Tante) leben zu kön-
nen, eine bestimmte Kantonszuteilung jedoch nicht zugesichert werden
könne,
dass die Beschwerdeführerin antwortete, sie hoffe, nach Z._______ trans-
feriert zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
14. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - dem Kanton Aar-
gau zugewiesen wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2017
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben,
dass sie dem Kanton Bern zuzuweisen seien,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der An-
wendungsbereich von Art. 8 EMRK müsse in Fällen, wo nicht direkt eine
Aufenthaltsrecht zur Beurteilung stehe, nicht restriktiv ausgelegt werden,
dass sie aufgrund des Krieges in Syrien geflohen seien und dadurch ext-
reme Traumata erlebt hätten,
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dass die Beschwerdeführerin des Weiteren an „Neuritis“, tiefem Blutdruck
und immer wieder an Lähmungserscheinungen in den Beinen leide,
dass auch ihr Sohn an psychischen Problemen leide,
dass ihre Verwandten sie bei der Bewältigung der traumatischen Kriegser-
lebnisse unterstützen könnten,
dass ihre Verwandten ihnen auch bei der Integration behilflich sein könn-
ten,
dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Argumente eingegangen
sei, welche ihr bereits schriftlich vorgelegen hätten,
dass der Entscheid letztlich keine Begründung enthalte und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletze,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdele-
gitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das
ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
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dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und
ihren in der Schweiz lebenden Onkeln bzw. Grossonkeln und ihrer Tante
bzw. Grosstante – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit
der Familie fällt, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhän-
gigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass hinsichtlich eines Onkels (X._______, N […]) und der Tante
(Y._______, N […]) der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass sich
diese bereits seit dem Jahr 2013 in der Schweiz aufhalten und der andere
Onkel (D._______, N […]) schon im Juli 2004 in die Schweiz eingereist
war,
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dass die Beschwerdeführenden selbst jedoch erst im Oktober 2017 in die
Schweiz gelangten,
dass vor diesem Hintergrund von einem Abhängigkeitsverhältnis keine
Rede sein kann,
dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung der Beschwerdefüh-
renden durch ihre Verwandten bei allen täglichen Belangen nicht geeignet
ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal
den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen der Be-
schwerdeführerenden mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung
stehenden Strukturen Rechnung getragen werden können,
dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürf-
nisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt
werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin überdies beim EVZ im Rahmen der BzP an-
gegeben hat, gesund zu sein und für ihre vorgebrachten Leiden auf Be-
schwerdeebene und die psychischen Probleme ihres Sohnes kein Arzt-
zeugnis eingereicht hat,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kon-
takte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen
Aargau und Bern ist nicht gross) und via Kommunikationsmitteln (Telefon,
WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, gegebenenfalls
über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu be-
antragen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführen-
den zu ihren Onkeln bzw. Grossonkeln und ihrer Tante bzw. Grosstante
nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung – entgegen anderslautender Einschät-
zung – den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
dass auch die Rüge, der Entscheid enthalte keine Begründung, nicht zu
hören ist, zumal sich dem Entscheid sehr wohl entnehmen lässt, aus wel-
chen Gründen den Beschwerdeführenden nicht dem Kanton Bern, sondern
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dem Kanton Aargau zugewiesen wurden (vgl. Zuweisungsentscheid
Ziff. II),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 350.- (Doppelverfahren) festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: