B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7274/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._________,
Zustellungsdomizil: Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, geboren 1966 in Syrien, Staatsangehörigkeit
unbekannt, gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2017 zusammen mit
ihrer Tochter und deren Sohn in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. No-
vember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im Anschluss an die Be-
fragung zur Person (BzP) gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Kan-
tonszuweisung auf ihren Wunsch angesprochen wurde, im Kanton Bern
oder Waadt bei ihren Geschwistern leben zu können, eine bestimmte Kan-
tonszuteilung jedoch nicht zugesichert werden könne,
dass die Beschwerdeführerin antwortete, in Lausanne oder Bern zu leben
wäre gut, aber lieber wäre sie bei ihrer Schwester in Z._______,
dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
14. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - dem Kanton Aar-
gau zugewiesen wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben,
dass sie dem Kanton Bern zuzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der An-
wendungsbereich von Art. 8 EMRK müsse in Fällen, wo nicht direkt eine
Aufenthaltsrecht zur Beurteilung stehe, nicht restriktiv ausgelegt werden,
dass sie aufgrund des Krieges in Syrien geflohen sei und dadurch extreme
Traumata erlebt habe,
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dass sie des Weiteren an Diabetes, Herzproblemen, Nachblutungen (Ge-
bärmutter), Asthma und psychischen Problemen leide,
dass ihre Geschwister sie bei der Bewältigung der traumatischen Kriegs-
erlebnisse unterstützen könnten,
dass ihre Geschwister ihr auch bei der Integration behilflich sein könnten,
dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Argumente eingegangen
sei, welche ihr bereits schriftlich vorgelegen hätten,
dass der Entscheid letztlich keine Begründung enthalte und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletze,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das
ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
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Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
ren in der Schweiz lebenden Geschwister – demgegenüber nur dann unter
den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Perso-
nen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass hinsichtlich eines Bruders (A._______, N […]) und der Schwester
(B._______, N […]) der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass sich
diese bereits seit dem Jahr 2013 in der Schweiz aufhalten und der andere
Bruder (C._______, N […]) schon im Juli 2004 in die Schweiz eingereist
ist,
dass die Beschwerdeführerin selbst jedoch erst im Oktober 2017 in die
Schweiz gelangte,
dass vor diesem Hintergrund von einem Abhängigkeitsverhältnis keine
Rede sein kann,
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dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung der Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Geschwister bei allen täglichen Belangen nicht geeignet
ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal
den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen der Be-
schwerdeführerin mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung ste-
henden Strukturen Rechnung getragen werden können,
dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürf-
nisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt
werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin überdies beim EVZ im Rahmen der BzP an-
gegeben hat, an hohem Blutdruck und grünem Star zu leiden, jedoch in der
Schweiz bereits bei einem Arzt in Behandlung gewesen zu sein,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kon-
takte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen
Aargau und Bern ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon,
WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, gegebenenfalls über
die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantra-
gen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführe-
rin zu ihren Geschwistern nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung – entgegen anderslautender Einschät-
zung – den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
dass auch die Rüge, der Entscheid enthalte keine Begründung, nicht zu
hören ist, zumal sich dem Entscheid sehr wohl entnehmen lässt, aus wel-
chen Gründen die Beschwerdeführerin nicht dem Kanton Bern, sondern
dem Kanton Aargau zugewiesen wurde (vgl. Zuweisungsentscheid Ziff. II),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 350.-
(Doppelverfahren) festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: