B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7293/2017
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-7293/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. 1958, nachfolgend: Gesuchstellerin) – eine äthiopische
Staatsangehörige – beantragte am 16. Oktober 2017 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Addis Abeba ein Schengen-Visum für einen Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 16. Oktober 2017
verweigerte die Botschaft die Visumerteilung mit der Begründung, die Ab-
sicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können
(Akten der Vorinstanz [SEM-Akten], S. 20-25).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber A._______ (Freund der
Tochter der Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 21. Oktober 2017, gestützt
auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018,
ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]),
beim SEM Einsprache.
C.
Nach den vom Amt für Migration des Kantons Luzern durchgeführten In-
landabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 12. De-
zember 2017 ab.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und Erteilung des beantragten Visums.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 forderte der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses auf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
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chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfer-
tigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht be-
reits Gegenstand des Entscheides gewesen seien.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Verfahrensstand. Zusätzlich teilte er dem Gericht mit, dass es Mutter
und Tochter sehr freuen würde, einen positiven Entscheid zu erhalten. Er
könne wirklich garantieren, dass es sich um einen Besuch handle und die
Mutter mit Sicherheit wieder in ihre Heimat zu ihren Verwandten zurückrei-
sen werde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen zurückgekommen.
J.
Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatori-
schen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter ein-
gesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig.
Entsprechend wurde Richterin Regula Schenker Senn als Zweitrichterin in
den Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Be-
sagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch
die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August
2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung von
Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774,
welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
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staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-
reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch einer äthiopi-
schen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2 – 5 AIG).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall der aus Äthiopien stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung
[EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verord-
nung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]
ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).
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Seite 6
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungs-
abkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen An-
spruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein
Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex
(ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verord-
nung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorge-
sehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den
Visumsantrag abgewiesen, weil sie eine fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert er-
achtet habe.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck
und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate
dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genü-
gend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller
oder die Antragstellerin müsse die Behörden davon überzeugen, dass die
Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei.
Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Fest-
stellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse.
Unter Hinweis auf die politische und wirtschaftliche Situation in Äthiopien
hielt die Vorinstanz fest, dass diese Verhältnisse einen sehr hohen Migra-
tionsdruck erzeugten. Das SEM schätze daher das Risiko einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise als sehr hoch ein, insbesondere, wenn durch
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die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten sowie durch eine zah-
lenmässig bedeutende Diaspora bereits ein soziales Beziehungsnetz in
der Schweiz bestehe. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzu-
weichen, wenn dem oder der Betroffenen besondere, über das übliche
Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Es gelte daher,
das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen.
Die Gesuchstellerin, deren erwachsene Tochter, die Freundin des Gastge-
bers, in der Schweiz lebe, sei verwitwet. Sie habe keine familiären Ver-
pflichtungen mehr im Heimatstaat, sei Hausfrau und lebe von einer Rente
sowie Überweisungen ihrer Tochter. Es falle auf, dass auf ihr Konto wie-
derholt Bareinzahlungen grösserer runder Summen getätigt würden. Die
Herkunft sei unbekannt, wobei es sich nicht um Rentenzahlungen handeln
könne. Sollte dieses Geld auf Überweisungen ihrer Tochter zurückgehen,
spräche dies dafür, dass die Gesuchstellerin weitgehend von solchen
Überweisungen abhängig sei. Sie befinde sich nicht in derart günstigen
materiellen Verhältnissen, dass diese für ihre Rückkehr nach Äthiopien Ge-
währ bieten würden.
Hinzuzufügen sei, dass ein Widerspruch zwischen dem Einladungsschrei-
ben des Gastgebers und den Reiseplänen der Gesuchstellerin bestehe.
Während die Einladung für zwei bis drei Wochen ausgesprochen worden
sei, habe die Gesuchstellerin das Visum für 84 Tage beantragt und eine
Flugbuchung mit einem Hinflug am 26. November 2017 und einem Rück-
flug am 18. Februar 2018 vorgelegt. Darauf angesprochen, habe sie ent-
gegnet, sie wisse es nicht. Somit seien ihre Informationen über die Bedin-
gungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft.
Die Gesuchstellerin habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie keine starken Bindungen an
den Heimatstaat habe, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wieder-
ausreise gering erscheinen liessen.
Ihr Wunsch, ihre Tochter und ihr Enkelkind zu treffen, sei verständlich,
rechtfertige aber für sich allein nicht die Ausstellung des beantragten Vi-
sums. Das Treffen könne auch ausserhalb des Schengen-Raums stattfin-
den.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien, weshalb die Ver-
tretung dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe.
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6.2 Demgegenüber macht der Gastgeber in der Beschwerde namentlich
geltend, es stimme, dass die Gesuchstellerin verwitwet sei, doch sie habe
die Kinder ihrer älteren verstorbenen Schwester bei sich aufgenommen
und grossgezogen. Eines dieser Kinder sei behindert und lebe heute noch
bei ihr. Die anderen seien in der Zwischenzeit erwachsen und hätten selber
eine Familie mit Kindern. Die Gesuchstellerin würde sicher nicht all ihre
Kinder und Grosskinder in der Heimat zurücklassen, schon gar nicht das
behinderte Kind, welches bei ihr wohne und auf ihre Pflege angewiesen
sei. Dieses Kind bleibe auch in der Zeit, während der sie ihre leibliche Toch-
ter in der Schweiz besuchen möchte, beaufsichtigt in Äthiopien zurück. Es
sei einfach nur ihr Herzenswunsch, einmal ihre Tochter und ihr Grosskind,
das sie nur von Fotos und vom Telefonieren kenne, hier in der Schweiz zu
besuchen und in die Arme zu nehmen.
Die von der Vorinstanz erwähnten Bareinzahlungen zugunsten der Ge-
suchstellerin würden bestimmt nicht von ihrer Tochter stammen, denn
diese lebe sehr bescheiden. Seit Januar 2018 sei sie in einem Alters- und
Pflegeheim festangestellt bei einem Beschäftigungsgrad von 80%. Sie
kämpfe sehr darum, dass sie möglichst selbstständig mit ihrer neun Jahre
alten Tochter in der Schweiz leben könne.
Der Gastgeber nehme an, dass die Gesuchstellerin von den Kindern ihrer
verstorbenen Schwester finanziell unterstützt werde. Das behinderte Kind
lebe ja auch noch bei ihr. Sie habe alle ihre Verwandten, Bekannten und
Freunde in der Heimat. Ausserdem sei sie eine sehr gläubige Frau, welche
ihre Heimat, trotz den dortigen Problemen, liebe und sicher nicht einfach
alles so aufgeben würde.
Was das Flugticket mit Hinflug am 26. November 2017 und Rückflug am
18. Februar 2018 betreffe, liege ein Missverständnis vor. Aufgrund einer ihr
beim ersten Besuch auf der Botschaft erteilten Information sei die Gesuch-
stellerin der Meinung gewesen, sie müsse ein Ticket vorweisen, damit sie
überhaupt ein Visum erhalte. Deshalb habe sie für die ganze Zeitspanne
von drei Monaten, während der das Visum gültig sein könne, ein Flugticket
gebucht. Sie habe ja nicht gewusst, wann sie das Visum erhalten würde.
Die Informationen seien für sie nicht richtig verständlich gewesen. Auch der
Gastgeber habe vom SEM und dem Migrationsamt unterschiedliche Infor-
mationen bekommen.
Er bitte darum, diese Tatsachen und den Entscheid nochmals zu überprü-
fen. In seinem Namen garantiere er, dass die Gesuchstellerin fristgerecht
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zurück in ihre Heimat fliegen werde. Er werde sie persönlich am Flughafen
abholen und auch wieder dorthin begleiten.
7.
Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Zu der somit
im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können
jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von
Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen
Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1
E. 6.1 m.H.).
8.
8.1 Äthiopien ist bei etwa 109 Millionen Einwohnern (World Population Re-
view Januar 2019) mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von
921,9 US-Dollar pro Kopf (GTAI Schätzwert 2019) eines der ärmsten Län-
der der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jah-
ren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag.
Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten (lokalen) Ar-
mutsgrenze. Im Human Development Index 2017 liegt Äthiopien auf Platz
173 von 189 Ländern. Äthiopien befindet sich im Zentrum einer Region, die
von gewalttätigen und kriegerischen Konflikten geprägt ist. Das Land ist
innenpolitisch sehr fragil und unternimmt grosse Anstrengungen, wirt-
schaftlich nicht unter die Räder der Globalisierung zu geraten. Äthiopien ist
strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufi-
gen Überschwemmungen. Viele Menschen können nicht lesen oder schrei-
ben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur un-
zureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. Auswärtiges Amt,
Aussen- und Europapolitik > Länder
> Äthiopien > Wirtschaft; Das Länder-Informations-Portal, > Äthiopien > Überblick, jeweils abgerufen im August 2019).
8.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der äthiopischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben.
8.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
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angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bin-
dungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen
aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mitt-
lerweile 61-jährige verwitwete Hausfrau, deren Bekannte, Verwandte und
Freunde in Äthiopien leben. Ihre Tochter und das Enkelkind halten sich in
der Schweiz auf. Die Tochter sei hier als Flüchtling registriert (vgl. bei der
Botschaft durchgeführtes Interview [SEM-Akten, S. 17-18]). Auf Beschwer-
deebene wird erstmals geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin die Kin-
der ihrer verstorbenen Schwester bei sich aufgenommen und grossgezo-
gen habe. Das behinderte Kind lebe heute noch bei ihr und sei auf ihre
Pflege angewiesen. Der Umstand, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt wurde, lässt erhebliche
Zweifel an dessen Vorhandensein aufkommen. Sollte die Gesuchstellerin
tatsächlich eine besondere Verantwortung gegenüber diesem Kind haben,
könnte diese keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten, zumal
in der Beschwerde ausgeführt wird, das behinderte Kind bleibe während
des Besuchs der Gesuchstellerin in der Schweiz in Äthiopien beaufsichtigt
zurück. Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass die Betreuung
des Kindes auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Gesuchstellerin ge-
währleistet wäre. Abgesehen davon sind gemäss der Beschwerde die an-
deren Kinder der verstorbenen Schwester inzwischen erwachsen und ha-
ben eine eigene Familie. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen,
dass der Gesuchstellerin in der Heimat besondere familiäre, berufliche
oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, welche das Risiko einer
nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen
lassen könnten.
9.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht zweifelsfrei da-
von ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer wirt-
schaftlichen Situation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristge-
recht und anstandslos verlassen würde.
Im Rahmen des bei der Botschaft durchgeführten Interviews gab die Ge-
suchstellerin an, sie lebe von der Pension ihres Ehemannes und werde von
ihrer Tochter unterstützt (vgl. SEM-Akten, S. 18). Ein Auszug aus ihrem
Konto bei der C._______ weist per 1. August 2017 einen Saldo von
101'376.70 Äthiopischen Birr, d.h. ungefähr Fr. 3'393.– (Umrechnungskurs
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vom 27. August 2019) aus. Es fällt auf, dass auf dieses Konto am 30. Mai
2017 und am 8. Juni 2017 Bareinzahlungen in der Höhe von 80'000.– be-
ziehungsweise 30'000.– Äthiopischen Birr erfolgten (vgl. SEM-Akten,
S. 29-30). Da die Einzahlungen von einer Person namens D._______ ge-
tätigt wurden, ist davon auszugehen, dass es sich dabei weder um Ren-
tenzahlungen noch um Überweisungen der Tochter der Gesuchstellerin
handelt. Vor dem Hintergrund, dass die erwähnten Beträge jeweils relativ
zeitnah zum Visumsgesuch einbezahlt wurden und mangels Aktualität des
Bankbelegs können daraus keine genauen Rückschlüsse auf die finanzi-
elle Situation der Gesuchstellerin gezogen werden. Aufgrund der beste-
henden Aktenlage dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass die Gesuch-
stellerin auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Insgesamt gilt es da-
rauf hinzuweisen, dass die in den Akten liegenden Bankunterlagen (Kon-
toauszug und Bankbestätigung vom 1. August 2017 [SEM-Akten, S. 28-
30]) die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise nicht ausräumen
können, zumal Vermögenswerte wie Bankguthaben durch eine Emigration
nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).
9.3 Der Wunsch der Gesuchstellerin, ihre Tochter und ihr Grosskind in der
Schweiz zu besuchen, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Wie die vorste-
henden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder ihr noch dem Gastgeber
gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräf-
ten. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirt-
schaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Äthiopien geschlossen
werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzuset-
zen. Im Weiteren fällt auf, dass hinsichtlich der beabsichtigten Aufenthalts-
dauer ein Widerspruch zwischen den Ausführungen der Gesuchstellerin
und denjenigen des Gastgebers besteht. Während die Gesuchstellerin für
84 Tage in die Schweiz kommen möchte und eine entsprechende Flugbu-
chung mit einem Hinflug am 26. November 2017 und einem Rückflug am
18. Februar 2018 vorgelegt hat (vgl. SEM-Akten, S. 24, S. 31-32), hat sich
der Gastgeber in seinem Einladungsschreiben für eine Dauer von 2-3 Wo-
chen ausgesprochen (vgl. SEM-Akten, S. 36). Auf den Widerspruch ange-
sprochen, gab die Gesuchstellerin bei der Botschaft an, sie wisse es nicht
(vgl. SEM-Akten, S. 17). Angesichts dieser Umstände ist zu bezweifeln, ob
die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz denselben Zweck ver-
folgt wie der Beschwerdeführer, welcher ihr lediglich einen zeitlich be-
schränkten Besuch ermöglichen will. Die in der Beschwerde vertretene Ar-
gumentation, wonach die Gesuchstellerin ja nicht gewusst habe, wann sie
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Seite 12
das Visum erhalten werde und deshalb für die ganze Zeitspanne von drei
Monaten, während der das Visum gültig sein könne, ein Flugticket gebucht
habe, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.
10.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Der Beschwerde-
führer vermag somit daraus, dass er für eine fristgerechte Rückreise der
Gesuchstellerin besorgt wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
11.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines so-
genannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-
Raum – nicht erfüllt (vgl. E. 5.1). Angesichts der fortbestehenden Zweifel
am Aufenthaltszweck – aus der Sicht der Gesuchstellerin – rechtfertigt sich
auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 26. Januar 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern, ad: LU (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: