B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7301/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihn die Vorinstanz am 12. September 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ zu seiner Person und zum Reiseweg be-
fragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-
Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Zusammenhang mit
der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und der damit verbundenen Überstellung nach Italien geltend
machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren und ziehe es vor, in der
Schweiz zu bleiben,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 11. Oktober 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nach-
folgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am
16. Dezember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 sei
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aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Des Weiteren ersuche er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wegen Mittellosigkeit sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses,
dass er zur Begründung ausführte, er sei als unbegleiteter Minderjähriger
zu behandeln, weil in seinem Fall keine Hinweise auf die Volljährigkeit vor-
gelegen hätten und die Anordnung eines Altersgutachtens unter den gege-
benen Umständen unrechtmässig gewesen sei,
dass ein gesetzwidrig erstelltes Altersgutachten unter das Verbot der Ver-
wertung rechtswidrig erlangter Beweismittel falle und somit nicht verwert-
bar sei,
dass die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem fest-
gestellten Knochenalter bei nur sieben Monaten liege, weshalb die ange-
ordnete Handknochenanalyse keinen Beweis für seine Volljährigkeit er-
bringe,
dass seine Eltern bereits verstorben seien und er keine Verwandten in Gui-
nea habe, zu denen er zurückkehren könne,
dass der Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 27. Dezember 2017
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- ,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
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Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte (vgl. A6/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 12. September 2017
im EVZ M._______ ausführte, er sei auf dem Seeweg von Libyen nach
Italien gelangt,
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Oktober 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gegen eine Überstellung
nach Italien im Wesentlichen einwandte, er ziehe es vor, in der Schweiz zu
bleiben,
dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten
ist, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den be-
teiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass er auf Beschwerdeebene darüber hinaus geltend macht, er sei als
unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln, weil es sich bei der Knochen-
altersanalyse vom (…) um ein gesetzwidrig erstelltes Altersgutachten
handle, welches unter das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter
Beweismittel falle, somit im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sei
und jedenfalls keinen Beweis für seine Volljährigkeit erbringe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, er sei am (…) geboren
und somit am 3. September 2017 noch minderjährig gewesen,
dass die Behörde den Sachverhalt nach Art. 12 VwVG von Amtes wegen
und somit aus eigener Initiative festzustellen hat,
dass die Vorinstanz angesichts begründeter Zweifel an der Altersangabe
des Beschwerdeführers den Sachverhalt richtig und im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten vollständig durch Anordnung einer Knochenaltersanalyse abge-
klärt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anordnung einer
Knochenaltersanalyse durch die Vorinstanz keinen Anspruch auf Eröffnung
einer beschwerdefähigen Verfügung hat, weil ihm aufgrund einer Beweis-
erhebung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG droht (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.
2016, Art. 45 N 10 f.),
dass nämlich das Ergebnis der Knochenaltersaltersanalyse, ex ante be-
trachtet, auch zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können,
dass demnach die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen in der Beschwer-
deschrift, zu Recht eine Knochenaltersanalyse in Auftrag gegeben hat,
dass vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen,
dass die Knochenaltersanalyse indessen, wie nachstehend auszuführen
sein wird, nicht den Nachweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
erbringt,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
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dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer
E-4296/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) etwa (…) Jahren und (…) Monaten
und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren ein Jahr und (…) Mo-
nate, mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durch-
geführte Handknochenanalyse keinen Beweis für die Volljährigkeit erbrin-
gen kann,
dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige
Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen,
dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30),
dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte, welche
seine angebliche Minderjährigkeit belegen würden,
dass er erst auf Beschwerdeebene in der Lage war, den Todesmonat – und
nicht nur das Todesjahr – seines Vaters zu nennen, obwohl er anlässlich
der BzP sein exaktes Geburtsdatum (…) und – nach einer Denkpause –
auch sein Alter zum Todeszeitpunkt (… Jahre und … Monate) angeben
konnte (A11/12 Ziff. 1.06 S. 3),
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dass sein Erscheinungsbild zwar keinen zuverlässigen Schluss auf die
Volljährigkeit zulässt,
dass indessen sein Verhalten, nämlich seine dezidierte Arbeitssuche in
Deutschland (vgl. A9/1) trotz angeblich fehlender Schul- und Berufsausbil-
dung (vgl. A11/12 Ziff. 1.17.04/05 S. 4) sowie seine Angaben im Zusam-
menhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Beschaffung von Identi-
tätspapieren nicht die Überzeugung zu begründen vermögen, er sei am
3. September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig ge-
wesen,
dass nämlich seine unsubstanziierten Angaben über die Veränderung der
Familienverhältnisse im Laufe der Zeit, sein (zeitweise) von Mutter und Va-
ter getrenntes Aufwachsen als (schulpflichtiges) Einzelkind auf dem Land
(vgl. A11/12 Ziff. 1.17.04 S. 4), während seine Eltern demgegenüber (bis
zum Tod des Vaters) in Conakry gelebt haben sollen wie auch seine nicht
nachvollziehbaren Angaben zum Alter der Söhne seines Onkels (vgl.
A11/12 Ziff. 3.01 S. 5/6), mit denen er jahrelang zusammen gelebt haben
will, unglaubhaft erscheinen,
dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
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können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit feststellbar ein junger und
abgesehen von seinen geltend gemachten Bauch- und Zahnschmerzen
gesunder Mann – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der
Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte
wahrzunehmen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person han-
delt,
dass der Beschwerdeführer nicht nach Guinea weggewiesen wird, weshalb
es sich erübrigt, auf das angeblich fehlende Beziehungsnetz im Heimat-
staat einzugehen,
dass des Weiteren aufgrund der Akten keine Gründe erkennbar sind, wel-
che in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien sprechen würden,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass des Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Bauch- und
Zahnschmerzen, Schlafstörungen) auch in Italien behandelt werden kön-
nen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
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und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: