B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7303/2015
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme) zugunsten von B._______, C._______, D._______,
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N 503 921.
F-7303/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer eritreischer Herkunft reiste am 18. Dezember 2007
unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen
machte er geltend, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
Militärdienst geleistet und sei illegal ausgereist. Mit Verfügung vom 20. Mai
2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob indessen den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Mit Eingabe vom 18. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Frau und seine zwei
Kinder. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Familienangehörigen lebten seit langem unter
sehr schwierigen Bedingungen und hätten keine eigenen Mittel, zumal
ihnen die eritreische Regierung jegliche Sozialhilfe vorenthalte, um sie da-
mit für die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu bestrafen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Fotos, eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Kopie des Ehescheins, die
Identitätskarten der Kinder sowie die Taufscheine zu den Akten. Ausser-
dem bestätigte die Caritas dem Beschwerdeführer im Gesuch, er werde
vom Flüchtlingsdienst der Caritas im Auftrag des Kantons Bern unterstützt
und verfüge über keine finanziellen Mittel für die Übersetzung der einge-
reichten Dokumente.
B.b Das BFM leitete die Eingabe vom 18. März 2013 zuständigkeitshalber
an die Fremdenpolizei der Stadt N._______ weiter, welche in ihrer Stel-
lungnahme vom 21. April 2015 die Ablehnung des Gesuchs beantragte. Zur
Begründung der negativen Stellungnahme machte die Fremdenpolizei gel-
tend, der Beschwerdeführer bemühe sich zwar um eine Erwerbstätigkeit,
doch werde er seit dem 1. Januar 2015 vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt. Es sei ihm eine Anstellung im Gasthaus O._______ per 1. Mai
2015 in Aussicht gestellt worden. Es sei jedoch nicht realistisch, dass die
Bewilligung des Familiennachzugs die Loslösung von der Sozialhilfe zur
Folge haben könnte. Insbesondere gingen aus den Akten keine Hinweise
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hervor, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Einreise ein
massgebliches Erwerbseinkommen generieren könnte.
B.c In einem Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer un-
ter anderem mit, seine Ehefrau und die beiden Kinder seien nach Äthiopien
geflüchtet und lebten in einem Camp, wobei sich die Kinder derzeit in ei-
nem Spital befänden.
B.d Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, weil
die Voraussetzungen nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) nicht erfüllt
seien.
B.e In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer
mit, er sei sich bewusst, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraus-
setzungen für die Familienzusammenführung und den Familiennachzug
nicht erfüllt seien. Es sei ihm trotz aller Bemühungen nicht gelungen, von
Sozialhilfe unabhängig zu werden. Doch nun lebten seine Familienange-
hörigen seit etwa einem Jahr in Äthiopien in schwierigen und unzumutba-
ren Verhältnissen. Sie hätten dort keine Verwandten, keinen Bekannten-
kreis, seien total isoliert, dürften nicht arbeiten und könnten sich nicht frei
bewegen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Familiennachzug ab.
C.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen könnten frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Dazu
müssten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Personen
müssten in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Es
müsse eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein und die Familie
dürfe nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Der Beschwerdeführer erfülle die formellen gesetzlichen Bedingungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG, da er bereits im Jahre 2009 vorläufig aufgenommen
worden sei, und halte auch die Frist von fünf Jahren zur Einreichung des
Gesuchs gemäss Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
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über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ein (VZAE, SR 142.201).
Da seine Kinder bei Einreichung des Gesuchs beide unter 12 Jahre alt ge-
wesen seien, sei auch die in diesem Artikel aufgeführte Frist für Kinder über
12 Jahre erfüllt.
Der Beschwerdeführer lebe gemäss Stellungnahme der Fremdenpolizei
der Stadt N._______ in einem 1-Zimmer Studio. Damit sei die Vorausset-
zung einer bedarfsgerechten Wohnung nicht erfüllt.
Gemäss der Stellungnahme der Fremdenpolizei des Kantons P._______
werde der Beschwerdeführer seit Anfang Januar 2015 vollumfänglich von
der Sozialhilfe unterstützt. In seinem Schreiben vom 11. Mai 2015 habe er
erwähnt, Kurse belegt und Praktika in verschiedenen Unternehmen, unter
anderem in einem Altersheim, absolviert zu haben. Nach Abschluss der
Praktika habe er jedoch keine Stelle gefunden. Die in Aussicht gestellte
Anstellung im Gasthaus O._______ per 1. Mai 2015 habe er offenbar nicht
antreten können. Die gesetzliche Voraussetzung, wonach die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sein dürfe, sei somit nicht erfüllt und das Ge-
such infolgedessen abzulehnen.
Nach dem Gesagten sei das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und
der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seinen beiden Kindern die Ein-
reise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
D.
D.a Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein
und stellte sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau B._______ sowie der
Kinder C._______ und D._______ sei stattzugeben und den Genannten
die Einreise zum Verbleib beim Ehemann/Vater zu bewilligen.
D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren macht der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, in seinem Fall sei klar, dass die Vorausset-
zungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt seien.
Dementsprechend ersuche er das Bundesverwaltungsgericht, seine Prob-
lemlage zu beachten und sein Gesuch erneut überprüfen zu lassen. Er lebe
nämlich seit zehn Jahren von seiner Familie durch die Flucht getrennt und
seine Ehefrau und Kinder befänden sich in Äthiopien. Sie könnten nicht
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weiter in Eritrea leben. Die Existenz seiner Familie sei dort nämlich der-
massen bedroht worden, dass sie den Heimatstaat habe verlassen müs-
sen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers seien seine Angehörigen zur
Zahlung einer Summe von 50‘000 NKF gezwungen, aus der Wohnung ver-
trieben und die Kinder aus der Schule ausgeschlossen worden. Seine Fa-
milienangehörigen seien nach dem Gesagten staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen. Da sie diese Verfolgungen nicht mehr
hätten ertragen können, seien seine Angehörigen im Mai 2014 nach Äthio-
pien geflohen und hätten dort in einer schwierigen und unzumutbaren Si-
tuation gelebt. Sie hätten dort keine Verwandten oder Bekannten, seien
total isoliert, dürften nicht arbeiten und könnten sich nicht frei bewegen.
Finanziell seien sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers ange-
wiesen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 forderte die damals
zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. De-
zember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
1. Dezember 2015.
E.c Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin machte er im Wesentli-
chen geltend, die Prüfung des Rechts auf Familiennachzug solle nicht ein-
zig auf die Kriterien des ausländerrechtlichen Familiennachzugs gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG gestützt werden. Vielmehr solle geprüft werden, ob ihm
dadurch nicht eine Diskriminierung im Verhältnis zu anerkannten Flüchtlin-
gen mit Asylstatus widerfahre. Eine solche sei nicht zulässig. Er müsse sich
auf Art. 51 AsylG berufen können. Ausserdem sei sein Gesuch auch aus
Gründen des Kindeswohls und aus humanitären Gründen gutzuheissen.
E.d In seinem Schreiben vom 11. November 2016 teilte der Beschwerde-
führer mit, er arbeite seit Oktober 2016 für die Genossenschaft Q._______
als Mitarbeiter Reinigung und Gebäudeunterhalt an der Heilpädagogischen
Schule in R._______. Der Arbeitsvertrag sei bis Ende Jahr befristet, solle
aber nächstens verlängert beziehungsweise in ein unbefristetes Verhältnis
umgewandelt werden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den
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Arbeitsvertrag vom 30. September 2016 sowie die Lohnabrechnung für
den Oktober 2016 zu den Akten. Dem Arbeitsvertrag zufolge verdient der
Beschwerdeführer Fr. 1‘510.– pro Monat (exkl. 13. Monatslohn), dies bei
einem Arbeitseinsatz von ungefähr 20 Stunden pro Woche (45 % Pensum).
Die Lohnabrechnung vom 3. November 2016 weist einen Nettolohn von
Fr. 808.10 aus.
F.
F.a Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2017
auf Abweisung der Beschwerde und macht zur Begründung geltend, nach
Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2016
sehe das SEM keinen Anlass, auf den Entscheid vom 16. Oktober 2015
zurückzukommen. Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsvertrag für ein
Pensum von rund 45 % mit einem Monatslohn von Fr. 1‘510 (exkl. 13. Mo-
natslohn) und sei seit Oktober 2016 erwerbstätig. Erfahrungsgemäss sei
ein Einkommen in dieser Höhe nicht ausreichend, um das Überleben einer
Familie mit vier Personen ohne zusätzliche Sozialhilfe zu sichern. In der
Sozialhilfeverordnung des Kantons P._______ werde von einem Grundbe-
darf bei vier Personen von monatlich Fr. 2‘090.– ausgegangen. Dazu kä-
men Wohnkosten, Krankenkasse und so weiter. Zudem würden gemäss
Praxis grundsätzlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag sowie ein regelmässi-
ges Einkommen während rund einem Jahr vorausgesetzt, damit von einer
gesicherten Einkommenssituation ausgegangen werden könne. Die Bedin-
gungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien hinsichtlich der Unabhängigkeit von
Sozialhilfe zurzeit nicht erfüllt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde,
verwiesen.
F.b Der nunmehr zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts räumte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
31. März 2017 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 18. April
2016 ein, welche dieser ungenutzt verstreichen liess.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
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des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer-
den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe ange-
wiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74
VZAE in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen
Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt
sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von
fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von
Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach
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diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familien-
nachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe gel-
tend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Fa-
miliennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5).
4.
4.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in der Beschwerdeergänzung
vom 14. September 2015 sowie im Schreiben vom 11. November 2016
vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich geltend, in seinem Fall sei
klar, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85
Abs. 7 AuG nicht erfüllt seien, weshalb sich in diesem Zusammenhang ein-
gehende Ausführungen erübrigen, dies umso eher, als der Beschwerde-
führer mit seinem 1-Zimmer Studio weder über eine bedarfsgerechte Woh-
nung noch über ein regelmässiges Einkommen in ausreichender Höhe ver-
fügt, welches das Überleben seiner vierköpfigen Familie ohne zusätzliche
Sozialhilfe sichern könnte. Auch seitens seiner Ehefrau hat er keine Ent-
lastung zu erwarten, zumal selbst Arbeitsfähigkeit, -willigkeit und hinrei-
chende Deutschkenntnisse für sich allein genommen nicht genügen wür-
den, um ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in die Berechnung
einzubeziehen. Hierzu bedürfte es eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages,
während demgegenüber die vage Hoffnung, sie könnte zu einem späteren
Zeitpunkt irgendwo einer Arbeit nachgehen, unerheblich ist. Dementspre-
chend erweisen sich, wie nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dessen finanzielle Mittel für die
Bestreitung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Familie als unzu-
reichend. Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7
AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig, da zwei der
kumulativen Kriterien dieser Bestimmung, wie nachstehend auszuführen
ist, ohne Verletzung von Völkerrecht als nicht erfüllt zu betrachten sind.
4.3 In der Beschwerde wird sinngemäss die Frage aufgeworfen, ob der Be-
schwerdeführer in dieser Situation aus völkerrechtlichen Bestimmungen et-
was zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus seiner
Flüchtlingseigenschaft ergäbe sich ein bedingungsloser Anspruch auf Fa-
miliennachzug ist Folgendes festzuhalten:
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4.3.2 Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" bezie-
hungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner
Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufge-
nommen. Auch aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK ergibt sich
kein absolutes Recht auf Einreise und das Recht auf Familieneinheit wird
nicht tangiert, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingun-
gen geknüpft wird (siehe in diesem Zusammenhang Christine Amann, Die
Rechte des Flüchtlings, 1. Auflage 1994, Nomos Universitätsschriften Band
128, S. 84 ff.).
5.
5.1 In der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2016 wird die Frage
aufgeworfen, ob beim Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen anstatt Art. 85 Abs. 7 AuG nicht der für sie günstigere Art. 51
AsylG zur Anwendung gelange. Einleitend bedarf es deshalb einer Klärung
des Verhältnisses zwischen dem flüchtlingsrechtlichen Familiennachzug
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG einerseits, dem Familiennachzug im
Rahmen der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG andererseits.
5.1.1 Art. 85 Abs. 7 AuG entspricht im Wortlaut seinem Vorgänger Art. 14c
Abs. 3bis ANAG, welcher im Rahmen der ANAG-Revision auf den 1. Januar
2007 eingefügt wurde (zur Entstehungsgeschichte dieser beiden Normen
siehe statt vieler Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014
E. 5.4.2). Mithin ist diese Bestimmung jünger als jene von Art. 51 AsylG,
der mit dem Asylgesetz am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten war (AS 1999
2275). Des Weiteren ist ihr Regelungsgegenstand gegenüber Art. 51 AsylG
enger, stellt der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG im fraglichen Bereich doch
auf Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von "vorläufig aufgenom-
menen Flüchtlingen" ab, derweil Art. 51 AsylG die Ehegatten und minder-
jährigen Kinder von "Flüchtlingen" erfasst.
5.1.2 Mit dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 85 Abs. 7
AuG schaffte der Gesetzgeber eine bundesgesetzliche Norm, mit welcher
vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flücht-
linge beim Familiennachzug einem neuen, strengeren Nachzugsregime
unterstellt wurden. Vor dessen Inkraftsetzung konnten aufgrund der Recht-
sprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
unter Art. 51 AsylG auch Angehörige von in der Schweiz vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen in deren Flüchtlingseigenschaft sowie vorläufige
Aufnahme einbezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 7.4). Mit
der Einführung des im Wortlaut klaren und spezifisch auf vorläufig Aufge-
nommene zugeschnittenen Art. 85 Abs. 7 AuG hat diese Bestimmung ge-
genüber Art. 51 AsylG Vorrang und findet auf alle Gesuche vorläufig Auf-
genommener um Nachzug ihrer Angehörigen uneingeschränkt Anwen-
dung. Art. 51 AsylG ist insoweit nicht (mehr) einschlägig (vgl. dazu auch
Urteil des BVGer D-8553/2010 vom 20. Februar 2013 E. 4). Demnach ist
davon auszugehen, dass Art. 85 Abs. 7 AuG sowohl als lex specialis als
auch als lex posterior dem Art. 51 AsylG grundsätzlich vorgeht. Der Einbe-
zug der sich im Heimatland bzw. in Drittstaaten aufhaltenden Kinder in die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ist somit einzig unter Art. 85
Abs. 7 AuG einer Würdigung zu unterziehen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, eine strikte
Anwendung, der Kriterien nach Art. 85 Abs. 7 AuG, wie das SEM dies in
seinem Fall mit dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit (Bst. c der ge-
nannten Bestimmung) tue, sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
5.2.2 Aufgrund einer historischen, grammatikalischen und systematischen
Auslegung ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
Bst. a bis c AuG die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 44 AuG analog zu
übernehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015
E. 1.1.1 und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.1; Urteil des
BVGer E-7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.2; RUEDI ILLES, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: SHK AuG], 2010,
Art. 85 N. 24).
Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller
Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finan-
zen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist konventionsrechtlich an-
erkannt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil
F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4, BGE 139 I 330 E. 3.2. m.w.H. zur
Rechtsprechung des EGMR). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG sind damit einer völkerrechtskonformen
Auslegung grundsätzlich zugänglich (vgl. zur Frage der Völkerrechtskon-
formität der vorliegend nicht streitigen dreijährigen Wartefrist das Urteil des
BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2). Die Bewilligung im
Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug liegt
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mithin im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörden. Ein An-
spruch auf Erteilung besteht grundsätzlich nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2
m.w.H. sowie vorn E. 1.5).
5.2.3 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann an-
genommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss
Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So-
zialhilfeanspruch resultiert (Urteil des BVGer E-2371/2015 vom 3. Novem-
ber 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_674/2013 vom
23. Januar 2014 E. 4.4). Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flücht-
lingen mit zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. BGE 139 I 330
E. 3.1 f. und Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.1, je
m.w.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], insb. mit Verweis auf Art. 23 FK, wonach
Flüchtlingen ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und
öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet ist). Im Hin-
blick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familien-
nachzug eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern,
wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeab-
hängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Dabei ist
von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Fami-
lienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen
unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglie-
der auf längere Sicht auszugehen. Die prospektive Einschätzung der künf-
tigen Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter
Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei
die Bemühungen des Flüchtlings, sich hier zu integrieren und für seine Fa-
milie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig
zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1
m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.1 ff.
[insb. E. 4.3 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR]). Unternimmt der aner-
kannte Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen
eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu
können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss
gefasst, muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzu-
lassen. Bedingung dafür ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser
Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen un-
verschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die ent-
sprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich
der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich
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ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4 m.w.H.;
vgl. auch die Urteile des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 und
2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4, je m.w.H. zur Rechtsprechung
des EGMR).
5.2.4 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, wel-
ches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe-
gatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen,
die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das
in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt,
wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass
es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben an-
dernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche
Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht
haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hin-
genommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen
werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017
E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse ge-
gen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Ag-
raw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha
Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
5.2.5 Aufgrund seiner Anerkennung als (vorläufig aufgenommener) Flücht-
ling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtli-
chen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann im Fall des
Beschwerdeführers ein faktisches Aufenthaltsrecht (vgl. dazu das zur Pub-
likation vorgesehene Grundsatzurteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017
E. 6.3) angenommen werden.
5.2.6 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen abso-
luten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen beson-
deren Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK
liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ei-
nem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu
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Seite 13
dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" er-
scheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die so-
wohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Um-
fang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu
dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Um-
ständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei
welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der
Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder
allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bin-
dungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher
Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler
Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kri-
minalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B.
Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonde-
rem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund
ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durf-
ten, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist
dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhn-
licher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den
einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehöri-
gen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie
Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff.,
Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10]
§ 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008
[Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007
[Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im
Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei
auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter,
die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massge-
blich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere
Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des
EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]
§ 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom
28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reiste am 18. Dezember 2007 in die Schweiz
ein, und das BFM verfügte am 20. Mai 2009 im Hinblick auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
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Sein Asylgesuch indessen wurde im Hinblick auf zahlreiche wesentliche
widersprüchliche, ungereimte, unsubstanziierte, oberflächliche und wirk-
lichkeitsfremde Vorbringen abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft, weshalb vorliegend eine Regelung des Familien-
nachzugs nach Art. 51 AsylG (SR 142.31) ausser Betracht fällt und keine
Diskriminierung des Beschwerdeführers vorliegt, wenn sein Gesuch nach
den für ihn massgebenden Rechtsgrundlagen beurteilt wird. Wie bereits
erwähnt, befindet sich der Beschwerdeführer, der sich, wie sich aufgrund
unglaubhafter Verfolgungsvorbringen ergibt, freiwillig von Ehefrau und Kin-
dern getrennt haben muss, seit der Verfügung vom 18. Dezember 2007 als
vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, also etwa seit acht
Jahren. Da vorliegend nicht von einer Aufhebung seines rechtlichen Status
in absehbarer Zukunft auszugehen ist, kann sich der Beschwerdeführer auf
ein faktisches Aufenthaltsrecht berufen (vgl. E. 5.2.5). In der Folge ist die
Dauer des Aufenthalts erst im Rahmen der Güterabwägung zu berücksich-
tigen. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Fa-
miliennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben
des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zu-
reichender Weise Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BGer
2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil
2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.3). Die weiteren einzelfall-
spezifischen Umstände – insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der
Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beur-
teilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im
Heimatland – sind ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK miteinzubeziehen. Die Dauer der Anwesenheit für sich alleine
spricht nach dem Gesagten noch nicht für eine entscheidende Bindung des
Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat. Gemessen an seiner Aufent-
haltsdauer ist er den Akten zufolge beruflich nicht überdurchschnittlich in
der Schweiz integriert, sondern arbeitet erst seit Oktober 2016 als Teilzeit-
angestellter im Stundenlohn. Zudem macht er selber keine konkreten ver-
tieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich geltend, weshalb
davon auszugehen ist, dass derlei Beziehungen nicht bestehen. Seitens
der Ehefrau ist davon auszugehen, dass diese – abgesehen von der Be-
ziehung zu ihrem Ehemann – noch über keinerlei Bindung zur Schweiz
verfügt. Hinzu kommt, dass sie sich angeblich (erst) seit Mai 2014 in Äthi-
opien in einem Flüchtlingscamp aufhält. Dementsprechend könnte der Be-
schwerdeführer das Familienleben alternativ in Äthiopien aufnehmen, un-
abhängig davon, ob er sich bereits vorher dort aufgehalten hat oder nicht.
De facto gibt es einen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Eritrea.
Seine in Äthiopien lebenden Familienangehörigen dokumentieren – bei
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Wahrunterstellung seiner Vorbringen – diesen Umstand durch ihren bereits
mehr als dreijährigen Aufenthalt in Äthiopien zur Genüge. Im Übrigen ver-
letzt der nicht gewährte Familiennachzug weder Art. 2 noch Art. 9 oder
Art. 10 KRK. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusam-
menführung lässt sich aus den eingangs genannten Bestimmungen nicht
ableiten (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4 oder
BGE 126 II 377 E. 5d). Im Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf
die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu
Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (siehe dazu BGE 124 II 361 E. 3b m.H.).
Ebenfalls keine direkten Rechtsansprüche vermitteln Art. 11 BV (so explizit
BGE 126 II 377 E. 5d) und Art. 19 BV.
6.2 Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen
öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung
des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass
der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs Kos-
ten entstehen würden und die Gefahr einer erheblichen Fürsorgeabhängig-
keit bestünde (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). Auf der anderen Seite lässt eine
Gesamtschau der privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses
erhebliche öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, zumal nicht er-
sichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf
unabsehbare Zeit verunmöglicht wäre, ihre Familieneinheit in Äthiopien zu
leben.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs
gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend als rechtmässig. Es gelingt dem
Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 1. Dezember 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N (…) zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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