B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7310/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Susanne Genner
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Humanitäres Visum (VrG) zu Gunsten von
X._______, Y._______ und Z._______.
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Sachverhalt:
A.
X._______, ein 1989 geborener syrischer Staatsangehöriger (nachfolgend:
Gesuchsteller 1), seine Ehefrau Y._______, 1997 geboren und gleicher Na-
tionalität (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und deren Tochter Z._______,
geboren 2015, beantragten am 13. August 2018 bei der Schweizerischen
Botschaft in K._______ (nachfolgend: Botschaft) Visa aus humanitären
Gründen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2 S. 53-64).
B.
In einem an die Botschaft gerichteten, von ihrem Ehemann mitunterzeich-
neten Schreiben vom 3. August 2018 begründete die Gesuchstellerin 2 ih-
ren Antrag. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie und ihr Ehemann
stammten aus der Stadt R._______. Ihre Eltern und Geschwister seien im
August 2015 im Rahmen eines Resettlement-Programms in die Schweiz
gelangt und verfügten hier inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung.
Sie selbst (die Gesuchstellerin 2) habe damals nicht von dem Programm
profitieren können, weil sie bereits volljährig und verheiratet gewesen sei.
Im Jahr 2016 sei dann ein Resettlement nicht möglich gewesen, weil der
Gesuchsteller 1 verschwunden gewesen sei. Ihre Tochter sei im März 2015
im siebten Schwangerschaftsmonat zur Welt gekommen. Aufgrund von
Sauerstoffmangel während der (zu früh erfolgten) Geburt leide sie an Ent-
wicklungsdefiziten. So könne sie mit drei Jahren noch nicht gehen, kaum
stehen, spreche nicht und schiele. Sie habe Atmungsschwierigkeiten, wel-
che in unregelmässigen Abständen aufträten und jeweils notfallmässig im
Spital behandelt werden müssten. Die Ärzte erachteten eine Fussoperation
noch im frühen Kindesalter als unumgänglich, doch fehle ihnen dazu das
Geld. Lediglich Notfallbehandlungen seien bis anhin möglich gewesen. Ak-
tuell lebten sie im Süden des Libanons an der Grenze zu Israel. Sie seien
beim UNHCR registriert, erhielten jedoch keine Unterstützung. Ihnen fehle
häufig das Geld für die Wohnungsmiete. Um aus der Stadt zu kommen,
müssten sie eine Bewilligung beantragen. Sie würden rassistisch behan-
delt und schikaniert, was sich auch beim Zugang zu medizinischer Versor-
gung auswirke; manchmal lehnten Ärzte es ab, die Tochter zu behandeln.
Der Gesuchsteller 1 sei wegen fehlender Aufenthaltspapiere aus dem Li-
banon weggewiesen worden. Aus diesem Grund könne er auch nicht ar-
beiten. Als Familie fürchteten sie die Zwangsrückschaffung nach Syrien
(SEM-act. 2, S. 41-44).
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C.
Die Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 23. August 2018 die
Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen an die Gesuchstellenden
(SEM-act. 2, S. 47-48).
D.
Eine dagegen vom in der Schweiz wohnhaften Vater der Gesuchstellerin
2, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. September 2018
erhobene Einsprache (SEM-act. 1 S. 32-38) wies die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 23. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, die Gesuchstellenden hielten sich schon seit 2014 im Libanon
auf und seien beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) als
Flüchtlinge registriert. Ihre Situation sei sicher schwierig, doch unter-
scheide sie sich nicht wesentlich von derjenigen anderer Kriegsvertriebe-
ner. Eine im Vergleich dazu besondere, sie unmittelbar an fundamentalen
Rechtsgütern wie Leib und Leben gefährdende und das Eingreifen der
schweizerischen Behörden zwingend notwendig machende Notlage sei –
selbst für den Fall einer Rückkehr nach Syrien – nicht ersichtlich (SEM-
act. 5 S. 70-72).
E.
Gegen den abweisenden Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der
Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2018
(Poststempel: 21. Dezember 2018) an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für die Gesuchstellenden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung. In materiellrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwer-
deführer sinngemäss eine unsorgfältige Erhebung des entscheidwesentli-
chen Sachverhalts und dessen fehlerhafte Würdigung durch die Vorin-
stanz. Die Situation der Gesuchstellenden unterscheide sich sehr wohl von
derjenigen anderer kriegsvertriebener Landsleute im Libanon. So sei der
Gesuchsteller 1 aus dem Libanon weggewiesen worden und ein Vollzug
dieser Wegweisung nach Syrien würde das Ende der Familie bedeuten.
Denn er habe dort den Militärdienst nicht absolviert und ihre Heimatstadt
R._______ stehe vor einem Krieg. Die Registrierung beim UNHCR helfe in
dieser Situation nicht mehr. Komme hinzu, dass der Gesuchsteller 1 seiner
gesundheitlich angeschlagenen Tochter nicht helfen könne, weil die medi-
zinische Betreuung im Libanon mit Kosten verbunden sei und er dafür nicht
aufkommen könne. Er müsse jeden Kontakt mit Behörden vermeiden und
dürfe nicht arbeiten (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und leitete den
Schriftenwechsel ein (Rek-act. 3).
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 an ihrer
Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 4).
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide im Zusammen-
hang mit einer verweigerten Visumsausstellung sind mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war als Einsprecher am vorinstanzlichen Ver-
fahren beteiligt und ist demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die
Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichti-
gen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines
Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkom-
men zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018
über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliess-
lich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Dass seitens der Botschaft
zur Entgegennahme der Gesuche und für deren Abweisung Formulare ver-
wendet wurden, die eigentlich für Schengen-Visa vorgesehen sind, tut
nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dies im Ein-
spracheverfahren zu rügen. Die Vorinstanz prüfte denn auch in diesem Ver-
fahren klarerweise ausschliesslich die Ausstellung von Visa aus humanitä-
ren Gründen.
3.2 Die revidierte VEV vom 15. August 2018, in Kraft seit 15. September
2018, ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Mit der Neufas-
sung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage
für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen
Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. BVGE
2018 VII/5 E. 3.5; F-7298/206 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m. H.).
3.3 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für
einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre
Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus hu-
manitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Per-
son aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen
werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer beson-
deren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend not-
wendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder
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aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Per-
son mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstel-
lende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt
in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt
und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht
(vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018
E. 3.2 m.w.H.).
3.4 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage
im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kri-
terien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier beste-
henden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen
Land nach Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE
2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5
E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 23. No-
vember 2018, dass die Gesuchstellenden in ihrem Heimatland einer unmit-
telbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt
seien. Sie begründete diese Einschätzung damit, dass sich die Gesuch-
stellenden schon seit dem Jahre 2014 im Libanon aufhielten und beim UN-
HCR als Flüchtlinge registriert seien. Ihre Situation unterscheide sich nicht
wesentlich von derjenigen anderer Kriegsvertriebener. Eine das Eingreifen
der schweizerischen Behörde zwingend notwendig machende Notlage
wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Gesuchstellenden nach Sy-
rien zurückkehren würden.
4.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Gesuch-
stellenden befänden sich im Libanon in einer akuten Notlage. Der Gesuch-
steller 1 sei aus dem Libanon weggewiesen worden und es drohe der Voll-
zug dieser Anordnung nach Syrien, wo die ganze Familie bedroht wäre.
Die Tochter würde aufgrund gesundheitlicher Probleme medizinische Hilfe
benötigen, die sich die Gesuchstellenden nicht leisten könnten.
5.
5.1 Nach dem bereits Gesagten (Erwägung 3.3 vorstehend) müssten zur
Ausstellung von humanitären Visa konkrete Anhaltspunkte für das Beste-
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hen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Ge-
suchstellenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich machen würde.
5.2 Eine solche Gefährdung leitet der Beschwerdeführer in erster Linie aus
dem Umstand ab, dass der Gesuchsteller 1 förmlich aus dem Libanon weg-
gewiesen worden sei und der ganzen Familie eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Syrien drohe. Ein entsprechendes (vom Dezember 2017 datie-
rendes) Dokument haben die Gesuchstellenden offenbar bei Antragstel-
lung der Schweizerischen Vertretung in Beirut übergeben. Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht aber Anlass, an der Bedeutung dieses Doku-
mentes und den vom Beschwerdeführer gezogenen Schlüssen ernsthaft
zu zweifeln. Dies aus folgenden Gründen:
5.2.1 Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin 2 in ihrem schriftlichen
Gesuch vom 3. August 2018 zu schliessen, ist sie selbst mit ihren Eltern
und Geschwistern im Juni 2012 aus Syrien in den Libanon geflüchtet. Der
Gesuchsteller 1, mit dem sie sich 2013 verlobt beziehungsweise verheira-
tet habe, habe in Syrien von Januar 2010 bis Oktober 2011 den Militär-
dienst geleistet und sei – nachdem er von Exponenten des Islamischen
Staates (IS) immer wieder zur aktiven Unterstützung gedrängt worden sei
– im Juni 2014 ebenfalls in den Libanon geflüchtet. Im Oktober 2015 sei er
zur Beerdigung seiner Eltern nach Syrien zurückgekehrt und anschlies-
send «von einer terroristischen Organisation» während sieben Monaten im
Land festgehalten worden. Dann habe er erneut flüchten können und sei
2017 «auf inoffiziellem Weg» in den Libanon zurückgekehrt. Dort habe er
sich wieder bei der UNO registrieren lassen können. Wegen fehlender Auf-
enthaltspapiere sei er aber von den libanesischen Behörden weggewiesen
worden.
5.2.2 Die Gesuchstellenden halten sich demnach schon vergleichsweise
lange im Libanon auf und sie wurden dort als Flüchtlinge beim UNHCR
registriert.
5.2.3 Der Gesuchsteller 1 soll nach Darstellung des Beschwerdeführers als
einziger der Familie von den libanesischen Behörden Ende 2017 eine förm-
liche Wegweisung erhalten haben; dies, weil er nicht über einen geregelten
Aufenthalt im Lande verfüge. Dies ergibt schon deshalb keinen Sinn, weil
zu diesem Zeitpunkt der Bestand der Familie den libanesischen Behörden
bekannt gewesen sein muss. Ebenso muss den Behörden bekannt gewe-
sen sein, dass sich die Gesuchstellenden schon seit Jahren im Libanon
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aufgehalten hatten und sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert waren.
Der Beschwerdeführer unterliess es auch, detailliert darzulegen, wie genau
es zur Abgabe dieses Dokumentes gekommen sein soll. Dabei gilt es zu
bedenken, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die grosse Mehrheit
der syrischen Flüchtlinge im Libanon nicht über einen geregelten Aufent-
halt verfügt und Wegweisungen von den libanesischen Behörden in aller
Regel nur mündlich und in erster Linie gegen syrische Flüchtlinge ausge-
sprochen werden, die erst vor kurzem illegal in das Land gelangten. Die
libanesischen Behörden haben seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges
einen grossen Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren
grundsätzlich darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zu-
rückzuschicken. Ein gewisser Paradigmenwechsel scheint – soweit er-
kennbar – erst nach den letzten Wahlen im April und Mai 2019 stattgefun-
den zu haben. Davon betroffen sind in erster Linie syrische Staatsangehö-
rige, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangten (vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2
m.H.).
5.2.4 Wenig überzeugend scheint auch die Behauptung des Beschwerde-
führers, wonach sich der Gesuchsteller 1 seit Erlass der Wegweisung in
seiner Wohnung versteckt halte und Behördenkontakte meide. Aus den
von den Gesuchstellenden zum Visumsgesuch eingereichten Unterlagen
ist zu schliessen, dass sie über im April beziehungsweise Mai 2018 von der
syrischen Vertretung in Beirut ausgestellte nationale Reisepässe verfügen.
Es kann nicht angenommen werden, dass diese Reisedokumente ohne
persönliche Vorsprache beim syrischen Konsulat in Beirut erhältlich ge-
macht werden konnten.
5.2.5 Die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellenden beziehungsweise des Be-
schwerdeführers ist auch insofern in Frage zu stellen, als im Einsprache-
und im Beschwerdeverfahren behauptet wurde, der Gesuchsteller 1 habe
in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Dies steht in offenem Widerspruch
zu den Schilderungen der Gesuchstellerin 2 in ihrer Gesuchsbegründung
vom 3. August 2018, in der sie sogar den genauen Zeitraum nannte, in dem
der Gesuchsteller 1 in Syrien seinen Militärdienst geleistet habe. Über-
haupt steht der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden im Frühjahr 2018
neue heimatliche Reisepässe verschafften, im Widerspruch zur behaupte-
ten Bedrohungssituation. Denn mit diesen Ausweisen würden sie einen
Wegweisungsvollzug noch erleichtern, sollte ein solcher tatsächlich dro-
hen.
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Seite 9
6.
Eine rechtserhebliche Notlage will der Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand ableiten, dass das 2015 geborene Kind der Gesuchstellenden an
Entwicklungsstörungen leide, die durch eine Unterversorgung mit Sauer-
stoff bei der (vorzeitig erfolgten) Geburt ausgelöst worden seien, sich erst
nach und nach manifestierten und deren adäquate Behandlung im Libanon
nicht sichergestellt sei.
6.1 Einem von den Gesuchstellenden mit ihrem Visumsantrag zu den Ak-
ten gereichten Kurzbericht vom August 2018 ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass die Tochter nicht stehen oder gehen könne, sie medizinisch
sowie physiotherapeutisch behandelt werde und dass eine Neubeurteilung
nach sechs Monaten vorzunehmen sei (SEM-act. 19). Einem weiteren, bei
gleicher Gelegenheit eingereichten Bericht vom 20. Februar 2018 ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass das Kind Schwierigkeiten habe, zu ge-
hen (SEM-act. 20).
6.2 Die Gesuchstellenden sind – wie erwähnt – im Libanon beim UNHCR
als Flüchtlinge registriert. Dies ermöglicht ihnen schon einmal einen gewis-
sen rechtlichen Schutz sowie den Zugang zu grundlegenden Hilfestellun-
gen. Kommt hinzu, dass beispielsweise die Organisation Médecins Sans
Frontières (MSF) eine medizinische Grundversorgung anbietet, welche die
Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe
und psychologischer Betreuung umfasst (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer
F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5; D-6605/2015 vom 18. April 2016
E. 6.3.3).
6.3 Die Gesuchstellenden bestritten denn auch nicht, dass sie in der Ver-
gangenheit Zugang zu medizinischer Notversorgung hatten. Die in der Be-
schwerde nur andeutungsweise erhobene Behauptung, wonach eine sol-
che Behandlung «mit vielen Kosten verbunden» sei, vermag so nicht zu
überzeugen. Das gleiche gilt für den Einwand, wonach die Notversorgung
der Tochter in Einzelfällen schon aus anderen Gründen verweigert worden
sei. Diese nur pauschal erhobenen Rügen am Gesundheitssystem lassen
eine Einzelfallbeurteilung nicht zu. Was mögliche weitere Bedürfnisse me-
dizinischer Behandlung betrifft, so vermittelt die bestehende Aktenlage kein
genügendes Bild über den Gesundheitszustand des Kindes sowie über all-
fällig erforderliche Eingriffe oder Therapien.
6.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf allgemein erschwerte Lebens-
bedingungen beruft (unzureichende finanzielle Mittel, Einschränkungen in
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Seite 10
der Bewegungsfreiheit, rassistische Behandlung), so sind die Gesuchstel-
lenden davon nicht mehr oder wesentlich anders betroffen als eine Vielzahl
von sich im Libanon aufhaltenden syrischen Landsleuten. Entscheidend ist
aber, dass solche erschwerten Umstände für sich allein nicht zur Annahme
einer Notlage im rechtstechnischen Sinne führen können.
6.5 Gleiches gilt es im Zusammenhang mit dem Hinweis des Beschwerde-
führers auf die erweiterten Familienverhältnisse festzustellen. Aus dem
Umstand, dass die Eltern und Geschwister der Gesuchstellerin 2 im Rah-
men eines Resettlement-Programmes in die Schweiz übersiedeln konnten
und ihr selbst dies in zwei Anläufen nicht gelang, kann der Beschwerdefüh-
rer nichts für sich ableiten. Entscheidend kann auch nicht sein, dass die
nun in der Schweiz lebende Mutter der Gesuchstellerin 2 unter der Tren-
nung von der Tochter psychisch leidet.
7.
Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Lebensbedingun-
gen syrischer Flüchtlinge im Libanon in vielen Belangen als schwierig er-
weisen und dies sicherlich auch für die Gesuchstellenden gilt. Dennoch ist
in ihrem Fall nicht von Umständen auszugehen, die auf eine unmittelbare,
ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben und damit auf eine
besondere Notlage schliessen liessen, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich machten.
8.
Entsprechend erfüllen die Gesuchstellenden nicht die Voraussetzungen,
unter denen ihnen Visa aus humanitären Gründen ausgestellt werden
könnten. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diesem wurde aber für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 20453216+20453222+20453227 zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
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