B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7322/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 um Asyl in der
Schweiz nach. Ein am 18. Oktober 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit „Eurodac“ ergab, dass sie am
22. Mai bzw. 13. Juli 2017 bereits in der Tschechischen Republik im Zu-
sammenhang mit einem Asylgesuch daktyloskopisch erfasst worden war
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A4 f.).
B.
Die Beschwerdeführerin wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel am 23. Oktober 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch
zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei
wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Tschechiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt (SEM-
act. A6/8). Dabei bestätigte sie, bereits in Tschechien ein Asylgesuch ge-
stellt zu haben. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sie habe
das Land aber verlassen müssen, weil sie von Polizisten – an die sie sich
wegen eines Übergriffs in ihrem privaten Umfeld hilfesuchend gewendet
habe – entführt, während Wochen festgehalten und dabei auf schwerste
Weise sexuell misshandelt worden sei. Auf eine entsprechende Nachfrage
gab sie zu Protokoll, sie habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil
sie nicht gewusst habe, in welcher Stadt sie gewesen sei und an wen sie
sich hätte wenden können. Vielmehr habe sie das Land nach gelungener
Flucht auf direktem Weg verlassen.
C.
Die Vorinstanz ersuchte die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2017
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. A13). Die tsche-
chischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme mit Schreiben vom
7. November 2017 zu (SEM-act. A16).
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 – eröffnet am 20. Dezember 2017
– trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf,
die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete
die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
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händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. A25).
E.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die verwei-
gernde Verfügung vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen und es sei ihr (der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der
von ihr erlittene Vorfall in Tschechien zeige, dass sie als Asylbewerberin
von tschechischen Behörden keinen Schutz erfahre und somit in diesem
Land ein systemisches Problem bestehe. Zudem habe sie sich aufgrund
ihrer traumatischen Erfahrung in der Schweiz in psychiatrische Behand-
lung begeben müssen; sie könne an den Ort dieses schlimmen Ereignisses
nicht zurück.
F.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der angefochtenen Verfügung
mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Dezember 2017 vorsorglich
(Art. 56 VwVG).
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Januar 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG
ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
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terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder wenn es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitglied-
staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann.
4.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, beziehungsweise eine
drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt
wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO).
4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich ihrer Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank am 22. Mai bzw.
13. Juli 2017 ein Asylgesuch in Tschechien gestellt. Diesen Sachverhalt
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bestätigte sie auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der BzP vom
23. Oktober 2017 und ergänzte, das entsprechende Verfahren sei noch
hängig. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 30. Oktober
2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, wozu diese am 7. No-
vember 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ihre Zustim-
mung erteilten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens ist somit ge-
geben. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei – als sie sich in einer pri-
vaten Angelegenheit hilfesuchend an die Polizei gewendet habe – von
tschechischen Polizisten betäubt, entführt, während mehreren Wochen
festgehalten und sexuell missbraucht worden, bevor ihr schliesslich die
Flucht gelungen sei. Darin sei zu erkennen, dass in der Tschechischen Re-
publik ein systemisches Problem beim Schutz von Asylsuchenden be-
stehe.
6.2 Selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit ent-
sprechen sollten – woran aufgrund der stereotypen und teilweise in sich
selbst widersprüchlichen Schilderung ernsthaft zu zweifeln ist – könnte da-
raus noch nicht geschlossen werden, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für antragstellende Personen in Tschechien systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO aufweist. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem behaup-
teten Übergriff gar nicht versucht hat, Hilfe des Staates in Anspruch zu neh-
men; dies obwohl sie dort gemäss eigenen Angaben eine Anwältin hatte,
die für ihr Asylgesuch zuständig war und mit der sie telefonisch und per
SMS Kontakt pflegte (SEM-act. A6/5).
6.3 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ergeben. Die Tschechische Republik hat sodann auch die EMRK
ratifiziert und in Kraft gesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesver-
letzungen strafrechtlich verfolgt.
6.4 Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge in der Tschechischen
Republik an die dort zuständigen Behörden wenden, um allenfalls straf-
rechtlich gegen diejenigen Personen vorzugehen, die für ihre traumatische
Erfahrung verantwortlich sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat somit
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die tschechi-
schen Behörden sich weigern würden sie aufzunehmen und ihren Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme
zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
7.
7.1 Ein weiterer Einwand der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie
in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei und nicht zurück an den
Ort der traumatisierenden Erlebnisse könne.
7.2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass antragstellenden Perso-
nen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich gemacht wird
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit beson-
deren Bedürfnissen müssen die Mitgliedstaaten die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigne-
ten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmericht-
linie). Die Tschechische Republik verfügt über zahlreiche medizinische Ein-
richtungen und Institutionen, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind,
weshalb sich die Beschwerdeführerin für eine adäquate Behandlung und
Betreuung an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, werden den konkreten Verhältnissen bei der Bestim-
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mung der Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin entspre-
chend Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den
indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO). Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporä-
res Vollzugshindernis dar.
7.3 Es liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Tschechien als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom
Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Ge-
brauch zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu-
treffenden und im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verwiesen werden.
8.
Nach dem bisher Gesagten ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und
die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich als gegenstandslos. Der am 28. Dezember 2017 angeord-
nete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und es solchermassen an einer zwingenden Vo-
raussetzung zur Gewährung dieses Rechts fehlt.
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung
von Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzenden Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: