B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7323/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
X._______, geboren (…),
Guinea
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und als Geburtsdatum den 1. August 1999 vermerkte (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] A2),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 12. Juni 2016 in Italien
daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. A4 f.),
dass die Vorinstanz zur Altersbestimmung eine sogenannte Handkno-
chenanalyse veranlasste, welche am 21. Juli 2016 durchgeführt wurde und
ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 Jahren oder älter ergab (SEM-
act. A9),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person am
29. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zum Reiseweg
ausführte, er sei über Mali, Niger und Libyen nach Italien und von dort in
die Schweiz gelangt (SEM-act. A10/7),
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz über die von ihr angenom-
mene Volljährigkeit und das (bis zum Nachweis eines andern Datums) ver-
merkte Geburtsdatum vom 1. Januar 1998 informiert wurde,
dass ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er bestritt, volljährig zu sein und ausführte, er möchte nicht nach Ita-
lien zurückkehren (SEM-act. A10/8 f.),
dass das SEM die italienischen Behörden am 12. August 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, die-
ses Gesuch aber am 10. Oktober 2016 abgelehnt wurde (SEM-act. A17 f.
und A20),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 13. Oktober 2016 ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014
der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
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Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: DVO) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens bat
und diesen Antrag begründete (SEM-act. A21 f.),
dass die italienischen Behörden am 4. Dezember 2017 der Übernahme ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A24),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 erneut
rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. A25),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 8. Dezember
2017 einwendete, er habe in Italien keine angemessene Behandlung er-
fahren und wolle, dass die Schweiz zuständig sei für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 – eröffnet am
20. Dezember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von
Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung vom14. Dezember 2017 sei aufzuheben
und das SEM sei dazu zu verpflichten, sein Asylgesuch an die Hand zu
nehmen,
dass er im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf seine
Volljährigkeit geschlossen und im Verhältnis zu Italien die maximal zuläs-
sige Überstellungsfrist missachtet,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung aufschiebender Wirkung
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 1],
dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Dezember 2017
vorsorglich stoppte (BVGer-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 seinen Standpunkt bekräf-
tigte, wonach die Überstellungsfrist nicht eingehalten worden sei,
dass er sich während der überlangen Dauer seines Dublin-Verfahrens in
der Schweiz weitgehend integriert habe und erfolgreich das zehnte Schul-
jahr absolviere (BVGer-act. 3),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen für eine
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangte und dort am 12. Juni 2016 dak-
tyloskopisch erfasst wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Minderjährigkeit verneinte und auf eine Zuständigkeit Italiens zur Be-
handlung des Asylverfahrens schloss,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2017
nicht nur die von der Vorinstanz angenommene Volljährigkeit in Abrede
stellt, sondern auch geltend macht, beim Zuständigkeitsverfahren in erster
Instanz sei die zwingende sechsmonatige Überstellungsfrist nicht einge-
halten worden, und die Schweiz müsse schon deshalb auf sein Asylgesuch
eintreten,
dass ein erstes Übernahmeersuchen – wie erwähnt – von der Vorinstanz
am 12. August 2016 an die italienischen Behörden gerichtet und von die-
sen am 10. Oktober 2016 abgelehnt wurde mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer sei minderjährig,
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dass die Vorinstanz dieses Ersuchen am 13. Oktober 2016 – und damit
innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist – er-
neuerte,
dass die italienischen Behörden aber nicht innert der ebenfalls in Art. 5
Abs. 2 DVO vorgesehenen zweiwöchigen Frist, sondern erst am 4. Dezem-
ber 2017 – und somit 14 Monate nach Stellung des Remonstrationsersu-
chens – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-853/2017
vom 7. Juni 2018 die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
verfahrens bei „vorläufiger“ Ablehnung respektive negativer Antwort und
verspäteter Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats im Remonstrations-
verfahren eingehend analysiert hat (vgl. E. 8 und 9 des zitierten Urteils),
dass im Sinne des Ausschlussprinzips eine „vorläufige“ Ablehnung als „nor-
male“ (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren sei und die Schweiz ihre Zu-
ständigkeit entweder zu akzeptieren und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren in der Schweiz zügig an die Hand zu nehmen habe, oder innerhalb
von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort ein Remonstrati-
onsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einzuleiten habe,
dass – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.1 und BVGE 2015/19
E. 6.3) sowie von Sinn und Zweck der Dublin-Verordnung – eine explizite
Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der Ant-
wortfrist im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen höchstens bis zum
Ablauf der Überstellungsfrist ergehen könne, um die Zuständigkeit auf den
ersuchten Staat zu übertragen, respektive innert dieser Frist auch die Über-
stellung selbst erfolgen müsse,
dass demzufolge festgestellt wurde, eine verspätete Zustimmung zur Zu-
ständigkeit im Remonstrationsverfahren entfalte dann keine Rechtswir-
kung mehr, wenn diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt sei respektive wenn die asylsu-
chende Person nicht mehr innerhalb der sechs Monate in den ersuchten
und nun zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden könne,
dass somit nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den er-
suchenden Mitgliedstaat übergehe, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt die angefochtene Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies, sich
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für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und
das nationale Verfahren durchzuführen,
dass – gemäss dem zitierten Grundsatzurteil E-853/2017 – weder die For-
mulierung der erstmaligen Überstellungsverweigerung seitens des ange-
fragten Staates (in provisorischer oder definitiver Form) noch die dazu her-
angezogenen Gründe für die Frage des Fristenlaufs im Zusammenhang
mit Art. 29 Dublin-III-VO entscheidend sein können,
dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist vom Zeit-
punkt der „vorläufigen“ Ablehnung respektive der negativen Antwort auszu-
gehen ist (Urteil des BVGer E-853/2017 E. 9.6.2),
dass im vorliegenden Verfahren die sechsmonatige Überstellungsfrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der ablehnenden Antwort der italieni-
schen Behörden am 10. Oktober 2016 ausgelöst wurde und am 10. April
2017 endete,
dass die Zustimmung Italiens am 4. Dezember 2017 somit klar verspätet
erfolgt und die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens auf die Schweiz übergegangen ist,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen und die Verfügung des
SEM vom 14. Dezember 2017 aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass mit dieser Kostenregelung die vom Beschwerdeführer im Verfahren
beantragte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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