B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-733/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trom-
mer,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-733/2018
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Sachverhalt:
A.
Der 1969 unter dem Namen (…) in Pristina (dem heutigen Kosovo) gebo-
rene Beschwerdeführer reiste 1990 erstmals in die Schweiz ein und stellte
gemäss Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) zwi-
schen 1991 und 1993 in der Schweiz drei Asylgesuche, welche allesamt
abgelehnt wurden. Von 1992-1996 war er mit einer Schweizerin verheira-
tet, hatte mit ihr ein Kind und liess sich dann scheiden (Akten der Vo-
rinstanz [SEM-act.] 2/S. 23).
B.
1997 reiste der Beschwerdeführer nach Australien, stellte dort ein Asylge-
such und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1998 heiratete er in Australien
die schweizerische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972). Im Jahr
2000 kam in Kosovo ein gemeinsames Kind zur Welt (Beilagen zu den Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Der Beschwerdefüh-
rer nahm die australische Staatsbürgerschaft an und liess sich in
A._______ umbenennen (SEM-act. 2/S. 22 f.).
C.
Bereits in Australien wurde der Beschwerdeführer mit Einbruchdiebstählen
von grossem Ausmass in Verbindung gebracht. 2009 wurde er in Öster-
reich wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheits-
strafe von 18 Monaten verurteilt. In Deutschland machte er sich im Jahr
2011 des Diebstahls in Mittäterschaft schuldig und wurde mit 33 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft (vgl. zum Ganzen SEM-act. 2/S. 21 f.).
D.
Das Bezirksgericht X._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 24. Januar 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Frei-
heitsstrafe von 40 Monaten unbedingt. Dem Urteil lagen zwei Einbruch-
diebstähle zugrunde, deren Deliktsumme sich auf knapp Fr. 800‘000.- be-
lief (vgl. SEM-act. 2/S. 9-52). In derselben Periode, in der der Beschwer-
deführer die genannten Delikte beging (Oktober 2015), wurde er auch we-
gen rechtswidriger Einreise bestraft (SEM-act. 2/S. 22). Das Migrationsamt
des Kantons Zürich verfügte am 4. Januar 2018 die Wegweisung aus der
Schweiz (SEM-act. 2/S. 55-57).
E.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 2/S. 53-
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Seite 3
54) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ein zehn-
jähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Einrei-
severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-
act. 3/S. 58-60). Der Beschwerdeführer reiste nach Gewährung der be-
dingten Haftentlassung am 19. Januar 2018 nach Sydney aus (SEM-
act. 6/S. 65-67).
F.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beantragen mit Rechtsmittelein-
gabe vom 5. Februar 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots
auf maximal 5 Jahre zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache aufgrund
der Gehörsverletzung der Ehefrau zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,
dass das zehnjährige Einreiseverbot einen schwerwiegenden Eingriff in
das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeute. Angesichts sei-
nes Wohlverhaltens im Strafvollzug stelle er zudem keine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (BVGer-act. 1).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 wurden die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom zuständigen Instruktionsrichter abge-
wiesen (BVGer-act. 3).
H.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
I.
In seiner Replik vom 12. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest (BVGer-act. 8). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht
mehr vernehmen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Ehefrau ist hingegen nicht Verfügungsadres-
satin. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Verhängung des
Einreiseverbots gegenüber dem Beschwerdeführer einen unmittelbaren
Nachteil erleiden würde, der sie zu einer Drittbeschwerde berechtigen
würde (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5; BVGE 2015/16 E. 2.2.1). Mangels ei-
genen Rechtsschutzinteresses ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzu-
treten. Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, die Ehefrau zur Verhängung des Einreiseverbots anzuhören, obwohl
dadurch auch ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK tangiert und
verletzt werde (BVGer-act. 1). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, da sie kein psychologisches Gutachten betreffend
die zukünftige Straffälligkeit des Beschwerdeführers habe erstellen lassen
(BVGer-act. 8).
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Seite 5
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, vor Erlass der Ver-
fügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die in Verfassung und
Gesetz garantierten Verfahrensrechte kommen nur den Verfahrenspar-
teien zu (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.,
2015, S. 141 Rz. 561).
3.3 Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet ge-
wesen wäre, die Ehefrau vor der Verhängung eines Einreiseverbots ge-
genüber ihrem Mann anzuhören. Die Ehefrau war nicht Partei des erstin-
stanzlichen Verfahrens. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Einreiseverbot alle Vor-
bringen zum Zusammenleben mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen
Kind bereits geltend machen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet.
3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Nach dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde von sich
aus den relevanten Prozessstoff zusammen und bestimmt, welche Tatsa-
chen mit welchen Beweisen zu beschaffen sind. Nach Art. 49 Bst. b VwVG
kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden. „Unrichtig“ ist die Sachverhaltsfeststellung
beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht wei-
ter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. „Unvollständig“ ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersu-
chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder
nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schind-
ler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29 S. 773 f.).
3.5 Die Vorinstanz war vorliegend nicht verpflichtet, zur Abklärung des
Sachverhalts ein psychologisches Gutachten des Beschwerdeführers er-
stellen zu lassen. Eine Prognose über dessen zukünftige Straffälligkeit
kann auch anhand der Akten erstellt werden. Ihm wäre es zudem offen
gestanden, ein solches Gutachten als Beweismittel einzureichen und dar-
zutun, inwiefern sich dieses auf sein zukünftiges Verhalten auswirkt. Es
kann somit weder von einer unvollständigen noch von einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ausgegangen werden.
F-733/2018
Seite 6
4.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig
sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im
Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlä-
gigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen
sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Ur-
teil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
5.
5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG
grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann
für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden
(Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd-
liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Ver-
gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
5.2 Am 24. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
X._______ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe-
schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe
von 40 Monaten unbedingt verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Be-
schwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Er-
lass eines Einreiseverbots liegt somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend,
ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach
F-733/2018
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Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vom Beschwerdeführer ausgeht, welche
die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit der ge-
nannten Verurteilung des Bezirksgerichts X._______. Vom Beschwerde-
führer gehe eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung aus. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der an den Tag ge-
legten grossen kriminellen Energie und der Schwere der Verstösse gegen
wichtige Rechtsgüter könne keine Prognose für sein zukünftiges Verhalten
gestellt und eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr daher nicht ausge-
schlossen werden. Der Beschwerdeführer müsse sein Wohlverhalten wäh-
rend längerer Zeit im Ausland unter Beweis stellen (SEM-act. 3/S. 59). Fa-
miliäre Kontakte können auch ausserhalb der Schweiz bzw. des Schen-
gen-Raums gepflegt werden es bestehe die Möglichkeit einer zeitweiligen
Suspension des Einreiseverbots aus wichtigen Gründen. Ein Einreisever-
bot von 10 Jahren rechtfertige sich deshalb auch unter Berücksichtigung
der familiären Situation des Beschwerdeführers (BVGer-act. 6).
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er aufgrund seines
Wohlverhaltens im Strafvollzug als rehabilitiert gelten könne. Es gehe keine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm
aus, weshalb die Überschreitung der fünfjährigen Dauer des Einreisever-
bots nicht gerechtfertigt sei. Zudem seien seine persönlichen Interessen zu
berücksichtigen, allem voran der Umstand, dass er mit einer Schweizerin
verheiratet sei und mit ihr ein Kind habe. Das Einreiseverbot verhindere
Besuche bei seiner Familie in der Schweiz, weshalb ein schwerwiegender
Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Dieser
könne nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt
werden (BVGer-act. 1).
6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefähr-
dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann
sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In-
tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität
mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und
Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung –
unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte
– oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu
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befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial
haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139
II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorlie-
gens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen
Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die
Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs-
oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr,
wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in
der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer
F-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 5.4).
6.4 Die Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt impliziert bereits ein er-
hebliches Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. BGE 129 II 215
E. 3.1). Dieses wird sodann explizit im genannten Urteil des Bezirksge-
richts X._______ erwähnt (vgl. SEM-act. 2/S. 24 f.). In objektiver Hinsicht
wiegen die Taten v.a. angesichts der hohen Deliktsumme von knapp
Fr. 800‘000.- schwer. Der Beschwerdeführer wählte als Einbruchsobjekte
gezielt Häuser von wohlhabenden Personen aus, was auf ein professionel-
les Vorgehen hindeutet. Da er sich nur mit grosser Gewaltanwendung Zu-
gang zu den gut geschützten Einfamilienhäusern verschaffen konnte, legte
er eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Dabei verursachte er einen
Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 25‘000.-. Hinsichtlich der subjekti-
ven Tatschwere sind der direkte Vorsatz des Beschwerdeführers und die
ausschliesslich finanziell bzw. egoistisch motivierte Tatbegehung zu be-
rücksichtigen. Zudem wurden die Delikte in gewerbsmässiger Weise be-
gangen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 24. Januar 2017,
SEM-act. 2/S. 27-30). Ebenfalls straferhöhend berücksichtigt wurde der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits früher einschlägig und in er-
heblichem Umfang delinquiert hatte (vgl. vorn unter C.) und infolgedessen
im Ausland zu Freiheitsstrafen von insgesamt 51 Monaten verurteilt wor-
den war. Zusätzlich ins Gewicht fällt seine Verurteilung wegen Missachtung
eines Einreiseverbots für den Schengen-Raum, rechtswidriger Einreise
und rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. zum Ganzen Urteil des Bezirksge-
richts X._______ vom 24. Januar 2017, SEM-act. 2/S. 21 f.). Das Ver-
schulden des Beschwerdeführers wiegt somit insgesamt schwer.
6.5 Der Zeitraum seit der Haftentlassung im Januar 2018 bis heute erweist
sich angesichts der schweren Straftaten noch als zu kurz, als dass – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – bereits angenommen werden könnte,
von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr
aus (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Es muss mitberücksichtigt werden, dass
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dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug für die Beurteilung der
schwerwiegenden Gefährdung keine signifikante Aussagekraft zukommt.
Dieses wird vielmehr erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse
auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu. Bei der günstigen
Prognose, welche im Rahmen einer bedingten Haftentlassung attestiert
wird, gilt es zudem zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unter-
schiedliche Ziele verfolgen und im Ausländerrecht ein strengerer Beurtei-
lungsmassstab gilt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil F-953/2017
E. 5.3). Vorliegend kann angesichts der Schwere der Delikte, deren ge-
werbsmässigen Begehung sowie der zahlreichen und erheblichen Vorstra-
fen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er al-
lein aufgrund seines klaglosen Verhaltens im Strafvollzug als rehabilitiert
gelten kann.
6.6 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine po-
sitive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie
vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Das gegen ihn verhängte
Einreiseverbot darf damit die Regeldauer von fünf Jahren überschreiten.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die-
sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den
dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
(BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. ferner
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht – wie bereits ausgeführt – eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das öf-
fentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung ist demgemäss als
gross zu erachten.
7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser macht in seiner Stellungnahme zum
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Einreiseverbot geltend, dass seine Frau und sein Kind in der Schweiz leben
und er diese gerne besuchen möchte (SEM-act. 2/S. 53). Das Einreisever-
bot verhindere dies und stelle daher einen Eingriff in das Recht auf Fami-
lienleben nach Art. 8 EMRK dar (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer ist
australischer Staatsangehöriger und hat seine Schweizer Ehefrau in Aust-
ralien geheiratet. Das inzwischen volljährige gemeinsame Kind ist im Jahr
2000 in Kosovo zur Welt gekommen. Aus erster Ehe hat der Beschwerde-
führer ebenfalls ein bereits erwachsenes Kind (vgl. vorn unter A.). Aus den
Akten geht nicht hervor, wo sich die Beschwerdeführerin und die erwach-
senen Kinder des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Nimmt man an,
dass sie sich in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum befinden, stellt sich
die Frage, ob das Einreiseverbot (mittelbare) Auswirkungen auf das Fami-
lienleben hat (vgl. Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Eine allfällige Beein-
trächtigung bestünde für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für
die Besuche bei seiner Ehefrau und seinen Kindern jeweils vorab ein Ge-
such um Suspension des Einreiseverbots zu stellen. Allein der Umstand,
dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen
in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt jedoch grundsätzlich keine Un-
verhältnismässigkeit dar (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 8.2).
7.4 Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, sich mit seiner
Ehefrau und seinen erwachsenen Kindern auch ausserhalb des Schengen-
Raums, sei es in Kosovo oder Australien, zu treffen und das Familienleben
dort zu pflegen. Zudem kann der Kontakt mittels Telefon sowie modernen
Kommunikationsmitteln wie SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook
usw. aufrechterhalten werden. Für die Zumutbarkeit einer solchen Pflege
des Familienlebens spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach Angaben im Zemis aufgrund seiner seit 1998 bestehenden Ehe nie
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt hat. Im Weiteren
steht es ihm offen, die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu be-
antragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).
7.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus dem Freund-
schafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten
Königreichs von Grossbritannien und Irland vom 6. September 1855
(SR 0.142.113.671) in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Die sich da-
raus ergebenden Rechte, welche auch australischen Staatsangehörigen
zukommen, betreffen Aufenthalt und Niederlassung in der Schweiz, welche
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Seite 11
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
7.6 Die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers
vermögen das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung somit
nicht in Frage zu stellen. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot ist da-
her im Ergebnis als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen. Die eventuali-
ter beantragte Reduktion fällt damit ausser Betracht, ebenso die subeven-
tualiter beantragte Rückweisung.
8.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informations-
system (SIS II) ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Wird
gegen eine Person, die – wie vorliegend – nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Ver-
ordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Kostenauflage zulasten der Ehefrau zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht weder dem Be-
schwerdeführer noch seiner Ehefrau zu.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: