B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7349/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,
Advokatur 4A GmbH, Effingerstrasse 4a,
Postfach 2019, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, geboren 1984,
reiste am 30. April 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] A6/11 S. 7). Mit Verfü-
gung vom 22. August 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration
(BFM, heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der
Schweiz weg (SEM-act. A22/5).
B.
Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland vom 17. Oktober
2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Übertretung
nach Art. 19a BetmG (SR 812.121) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät-
zen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von Fr. 700.- verurteilt (SEM-act. 3 pag. 22).
C.
Am 31. März 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland den
Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah-
ren, und einer Busse von Fr. 300.- (Akten des Migrationsdienstes des Kan-
tons Bern [kant.-act.] S. 64 f.).
D.
Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Emmental – Oberaargau, Burg-
dorf, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfa-
chen rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung nach Art. 19a BetmG mit
einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und eine Busse von Fr. 100.- bestraft
(SEM-pag. 21).
E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdefüh-
rer mit Strafbefehl vom 27. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen das
BetmG (Übertretung) mit einer Busse von Fr. 100.- (kant.-act. S. 162).
F.
Am 10. Mai 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Emmental – Oberaar-
gau, Burgdorf, den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidri-
gen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt vollzieh-
bar auf eine Probezeit von 5 Jahren (SEM-act. 3 pag. 21).
F-7349/2017
Seite 3
G.
Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland vom 4. Novem-
ber 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts,
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a
BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-
bestraft (SEM-act. 3 pag. 20).
H.
Mit Entscheid des Regionalgerichts Z._______ vom 7. Februar 2017 wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine zwei Kinder (geboren 2014
und 2015) anerkannt hat. Die beiden Kinder wurden unter die gemeinsame
elterliche Sorge gestellt. Es wurde festgestellt, dass die Obhut über die
Kinder mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Y._______ (KESB) vom 12. August 2016 zurzeit entzogen sei. Ein Unter-
haltsbeitrag konnte aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgesetzt werden (kant.-act.
S. 294 f.).
I.
Mit Entscheid der KESB Y._______ vom 1. März 2017 wurde den Inhabern
der elterlichen Sorge ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder
entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Den El-
tern wurde das Recht zugesprochen, ihre beiden Kinder an den ersten drei
Wochenenden des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen (BVGer-act. 1
Beilage 8).
J.
Am 6. November 2017 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die
Ausschaffungshaft und die Ausschaffung des Beschwerdeführers an
(kant.-act. S. 343 ff.). Mit Entscheid vom 7. November 2017 hiess das kan-
tonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsdienstes des
Kantons Bern vom 6. November 2017 auf Überprüfung der Rechtmässig-
keit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft
bis zum 2. Februar 2018 (kant.-act. S. 366 ff.).
K.
Am 21. November 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer-
gesetz durch Missachten der Ein- und Ausgrenzung, mehrfach begangen,
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von
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Seite 4
Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sowie Konsums von Betäubungs-
mitteln mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 100.-
(kant.-act. S. 463 f.).
L.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein ab dem 3. Dezember 2017 geltendes vierjähri-
ges Einreiseverbot. Zudem entzog die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zugleich ordnete sie die Ausschrei-
bung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Sie
führte aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde weg-
gewiesen worden, wobei die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei. Er
habe sich seit Vorliegen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nie
um heimatliche Dokumente bemüht und habe seit seiner Einreise mehr-
mals als untergetaucht gegolten. Ausserdem sei er mehrfach im schweize-
rischen Strafregister verzeichnet. Sein Verhalten zeige, dass von ihm eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gemäss
Art. 67 Abs. 2 lit. c AuG (SR 142.20) sei eine Fernhaltemassnahme anzu-
ordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte
keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme
abzusehen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine Lebensge-
fährtin, die zwei Kinder zur Welt gebracht habe. Diese habe sich jedoch
vom Beschwerdeführer getrennt. Eine Anerkennung der Kinder liege nicht
vor, weil der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht be-
schafft habe. Er könne somit keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten
(SEM-act. 4 pag. 26 - 28).
M.
Am 28. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung einrei-
chen. Er liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und somit die
Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter wurde beantragt,
das Einreiseverbot sei auf ein Jahr zu beschränken. In formeller Hinsicht
wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beschwerde
wurde damit begründet, als Vater von zwei Schweizer Kindern habe er
grundsätzlich einen Anspruch auf Verbleib bei seinen Kindern. Die Obhut
über seine Kinder sei ihm de facto wegen seines nicht geregelten Aufent-
haltsrechts entzogen worden. Er lebe mittlerweile von seiner Lebenspart-
nerin getrennt. Sollte ihm wider Erwarten keine Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 8 EMRK erteilt werden, so sei er darauf angewiesen, dass er
F-7349/2017
Seite 5
zwecks Regelung des persönlichen Verkehrs und zwecks Ausübung eines
allenfalls installierten Besuchsrechts in die Schweiz einreisen könne. Die
meisten seiner Verurteilungen seien wegen illegalen Aufenthalts erfolgt.
Daneben habe er sich lediglich wegen Bagatelldelikten schuldig gemacht.
Bei den meisten handle es sich um blosse Übertretungen. Die Dauer des
Einreiseverbots sei unverhältnismässig lang (BVGer-act. 1).
N.
Am 8. Januar 2018 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern, ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ge-
stützt auf Art. 8 EMRK sei nicht offensichtlich ersichtlich. Es werde kein
ausländerrechtliches Verfahren um Prüfung zur Erteilung einer ausländer-
rechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK eingeleitet. Die asylrecht-
liche Wegweisung behalte ihre Gültigkeit (kant.-act. S. 540 ff.).
O.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ab (BVGer-act. 5).
P.
Am 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit einem Sonderflug
nach Tunesien ausgeschafft (SEM-act. 8 pag. S. 50 - 56; kant.-act. S. 572).
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2018 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
R.
Mit Replik vom 24. April 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend aus-
führen, als sorgeberechtigter Elternteil habe er grundsätzlich ein Recht da-
rauf, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Bei Einreiseverboten müsse
die familiäre Situation mitberücksichtigt werden. Die Kontaktpflege per
Skype sei aufgrund des Alters der Kinder (knapp vier und zweieinhalb
Jahre) eher schwierig. Um den Kontakt zu den Kindern nicht ganz zu ver-
lieren, seien deshalb auch persönliche Kontakte notwendig. Durch ein Ein-
reiseverbot werde dieser vollständig verunmöglicht (BVGer-act. 12).
S.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-7349/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände-
rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a
- c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich
kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-
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Seite 7
reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Einen Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht,
wer gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Liegt ein
solches Verhalten in der Vergangenheit vor, so wird die Gefahr entspre-
chender zukünftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE
2017 VII/2 E. 4.4, Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2
je m.H.).
4.
Wie aus den kantonalen Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer
seine zwei Kinder anerkannt (vgl. Bst. H). Diese Tatsache hat die Vor-
instanz bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts überse-
hen. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG) hat dies auf den Ausgang des Verfahrens jedoch
keinen Einfluss.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung u.a. damit, dass gegenüber
dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei.
5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Migrationsdienst des
Kantons Bern am 6. November 2017 die Ausschaffungshaft und die Aus-
schaffung des Beschwerdeführers anordnete (kant.-act. S. 343 ff.). Mit Ent-
scheid vom 7. November 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmen-
gericht den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 6. No-
vember 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 2. Februar 2018
(kant.-act. S. 366 ff.).
5.3 Somit hat der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt.
6.
6.1 Des Weiteren begründete die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass
der Beschwerdeführer mehrfach im schweizerischen Strafregister ver-
zeichnet sei.
6.2 Im Zeitraum zwischen Oktober 2013 bis November 2017 wurde der Be-
schwerdeführer siebenmal verurteilt: dreimal wegen Diebstahls, fünfmal
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Seite 8
wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, viermal wegen rechtswidrigen
Aufenthalts, in einem Fall wegen mehrfacher Begehung, sowie in einem
Fall wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung. Er wurde insgesamt
zu 140 Tagessätzen und 190 Tagen Freiheitsstrafe sowie Bussen von Fr.
1‘800.- bestraft. (vgl. Bst. B - G und K).
6.3 Damit hat der Beschwerdeführer vielfach Fernhaltegründe im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Ge-
sichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzuneh-
men. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson-
derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
7.2 Aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der
Einhaltung der Rechtsordnung besteht ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse,
die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu
schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mas-
snahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn
geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches
Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.
7.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen
des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer ver-
weist mit Bezug auf seine privaten Interessen insbesondere darauf, dass
er Vater von zwei in der Schweiz lebenden Kindern sei. Die Kontaktpflege
per Skype sei aufgrund des Alters der Kinder (knapp vier und zweieinhalb
Jahre) eher schwierig. Um den Kontakt zu den Kindern nicht ganz zu ver-
lieren, seien deshalb auch persönliche Kontakte notwendig.
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7.3.1 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Einschränkung in der
Ausübung familiärer Kontakte ist in erster Linie darauf zurückzuführen,
dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht besitzt. Es kann sich im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage stellen, ob die über die
Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreise-
verbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessen-
abwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR
0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte
pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksich-
tigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E.
8.3.6 m.H.).
7.3.2 Gemäss dem Entscheid der KESB Y._______ vom 1. März 2017
wurde den Inhabern der elterlichen Sorge ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Kinder entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie unter-
gebracht. Auf die Festsetzung eines Elternbeitrags wurde aufgrund der fi-
nanziellen Situation der Eltern verzichtet. Den Eltern wurde das Recht zu-
gesprochen, ihre beiden Kinder an den ersten drei Wochenenden des Mo-
nats zu sich auf Besuch zu nehmen. Demzufolge besteht aktuell weder in
affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern.
7.3.3 Minimale Kontakte mit seinen Kindern können, wie von der KESB
Y._______ vorgeschlagen, mit Skype aufrechterhalten werden. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in der Kommunikation
dürften wohl auch an den - wie von ihm vorgebracht - mangelnden
Deutschkenntnissen seinerseits liegen und nicht nur am Alter der Kinder.
Mit dem Einreiseverbot geht im Übrigen kein absolutes Verbot von Einrei-
sen in die Schweiz einher. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen
Gründen die zeitweilige Suspension einer bestehenden Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss
nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird. Die mit dem Ein-
reiseverbot verbundenen Einschränkungen gilt es demnach zu relativieren.
7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es
ist demzufolge zu bestätigen. Die damit einhergehende Erschwerung des
Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und
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Seite 10
ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerecht-
fertigt.
8.
8.1 Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz an-
geordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
8.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex).
8.3 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh-
rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung
rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-
Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
9.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 wurde der Entscheid über
F-7349/2017
Seite 11
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuwei-
sen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aus-
sicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- fest-
zusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / N […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: