B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-736/2020
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geb. (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass er am 17. Mai 2018 in Frankreich ein Asylge-
such eingereicht hatte.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, dass er in
Frankreich eine Partnerin gehabt habe, die von ihm schwanger gewesen
sei. Als deren Freund […] aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe
er das Baby im Bauch der Partnerin getötet. Zudem habe er ihn, den Be-
schwerdeführer, dreimal geschlagen und mit Tränengas bedroht. In Bezug
auf seinen Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, es gehe
ihm nicht gut. Er könne nicht schlafen. Er habe chronischen Husten. Er
habe sich in […] das Leben nehmen wollen. Er reichte den Bericht einer
französischen Psychologin vom […] Oktober 2019 zu den Akten.
D.
Am 15. Januar 2020 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO die französischen Behörden um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers (Akten SEM 15). Innerhalb der Frist zur Beantwortung
des Ersuchens ging keine Antwort ein, weshalb das SEM die französischen
Behörden am 30. Januar 2020 darüber informierte, dass es Frankreich als
zuständigen Staat erachte. Am 3. Februar 2020 stimmten die französi-
schen Behörden nachträglich der Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zu.
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E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 – eröffnet am 5. Februar 2020 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung nach Frankreich. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er
um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Der Beschwerde beigelegt waren u.a. eine Kopie des bereits erwähnten
Arztberichts vom […] Oktober 2019 sowie zwei Terminvereinbarungen in
einer psychiatrischen Sprechstunde in der Schweiz.
G.
Am 10. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist-
eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG).
1.4 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.H.). Auf die Anträge des Beschwerdeführers, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, ist demnach nicht
einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Aus seinen sonstigen Ausführungen geht implizit
hervor, dass er die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz
wünscht. Dies genügt den Formerfordernissen gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
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Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 - 15 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet allerdings
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
Erweist sich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat
als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat sys-
temische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden, ist die Zu-
ständigkeitsprüfung weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO).
Ergibt die Zuständigkeitsprüfung keinen Mitgliedstaat, in den eine Überstel-
lung möglich ist, so wird der prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit-
gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO).
4.3 Wurde der Antrag vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt, ist
dieser verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich
dort ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM hat gestützt auf den Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank (Akten SEM 6) ein Wieder-
aufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die französi-
schen Behörden gestellt (Akten SEM 15). Diese liessen das Übernahme-
ersuchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkann-
ten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch die nach Ablauf der Frist
eingegangene ausdrückliche Zustimmung Frankreichs, Akten SEM 20).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Es gibt
auch keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren oder die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen
aufwiesen. Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift allerdings gel-
tend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, die auf Ereignisse in
Frankreich zurückgingen. Sein Leben wäre dort in Gefahr, weil er sich ge-
drängt sähe, Selbstmord zu begehen, um dem Leiden ein Ende zu setzen.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs hatte er Näheres zu den Vorfällen in
Frankreich ausgeführt (vgl. Sachverhalt Bst. C 2. Absatz). Bei den Akten
befindet sich der Bericht einer Psychologin, bei der der Beschwerdeführer
in Frankreich in Behandlung war (Akten SEM 13 bzw. Beschwerdebeilage)
sowie Belege für Terminvereinbarungen in einer psychiatrischen Sprech-
stunde in der Schweiz (Beschwerdebeilage).
6.2 Mit diesen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Diese ermöglicht dem SEM, das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln zu können, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.3 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer dahingehend, dass er Angst vor dem Freund seiner Ex-Partnerin habe.
Dieser habe ihn dreimal geschlagen und mit Tränengas bedroht. Aus dem
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Bericht der Psychologin vom […] Oktober 2019 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer auch von Todesdrohungen seitens des Freundes der Ex-
Partnerin berichtet hatte. Es ist an den französischen Behörden, dem Be-
schwerdeführer in dieser Situation Schutz zu bieten. Der Beschwerdefüh-
rer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, vergeblich bei den fran-
zösischen Behörden Hilfe gesucht zu haben. Er kann sich nach seiner
Rückkehr nach Frankreich bei Bedarf an die französischen Behörden wen-
den, sollte der Freund der Ex-Partnerin ihn erneut bedrohen.
6.4 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so
wird aus den Akten deutlich, dass ihn die Trennung von seiner Partnerin
und der Verlust des gemeinsamen Babys belasten. Die französische Psy-
chologin geht anhand der vom Beschwerdeführer beschriebenen Sympto-
men von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (Arztbericht vom
[…] Oktober 2019 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst sieht sich in einem
depressiven Zustand (Beschwerdeschrift S. 3).
6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil
des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180 - 193 m.H.). Eine solch schwerwiegende Situation
ist vorliegend nicht gegeben. Aufgrund des eingereichten Arztberichts vom
[…] Oktober 2019, den Darlegungen anlässlich des Dublin-Gesprächs so-
wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zwar davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer zurzeit unter psychischen Problemen lei-
det, die auf die Vorkommnisse in Frankreich zurückzuführen sind. Aller-
dings kann aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von derart gravieren-
den Problemen ausgegangen werden, dass sie vor dem Hintergrund von
Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden.
Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in Frankreich offenbar Zugang zu
einer adäquaten Behandlung, die er nach seiner Überstellung wieder auf-
nehmen kann.
6.4.2 Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstel-
lung – der Beschwerdeführer droht, Selbstmord zu begehen – ist der weg-
weisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug
der Wegweisung Abstand zu nehmen. Die Überstellung vermag nicht ge-
gen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnah-
men ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu
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verhindern (vgl. das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen die
Schweiz, 39350/13 § 34 m.H. u.a. auf den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutschland, 33743/03,
letzterer zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt den mit
der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in
Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendi-
gen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern
und die französischen Behörden adäquat über den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.5 Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu be-
anstanden. Weitere völkerrechtliche Normen, gegen die eine Überstellung
des Beschwerdeführers nach Frankreich verstossen könnte, sind nicht er-
sichtlich und werden auch nicht angerufen. Das SEM hat bei der Anwen-
dung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylG ("humanitäre
Gründe") das ihm zustehende Ermessen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) nicht
missbraucht bzw. den Ermessensspielraum nicht über- oder unterschritten.
Die Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids ist im vorliegenden
Verfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2).
7.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Frankreich bleibt somit der für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich
angeordnet (vgl. E. 4.1). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend, die erst kurz vor
der Überstellung definitiv beurteilt wird. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden gegebe-
nenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Bedürfnisse
des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
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Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Des-
halb fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin, und der Antrag auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge abzu-
weisen.
10.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: