B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7371/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Phillippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide wohnhaft: C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Am 22. August 2016 beantragte die aus Afghanistan stammende, am
6. August 1963 geborene D._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Ein-
geladene bzw. Mutter/Schwiegermutter der Beschwerdeführenden) bei der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Schengenvi-
sums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
sie an, ihren Sohn B._______, wohnhaft im Kanton Luzern (geb. 1977, im
Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten
der Vorinstanz [SEM-pag.] 9 – 12).
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 wies die Schweizerische Botschaft
den Visumsantrag ab (SEM-pag. 28 f.). Dagegen erhoben die Beschwer-
deführenden am 13. September 2016 beim SEM Einsprache (SEM-
pag. 1). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung
ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration des
Kantons Luzern übermittelt (SEM-pag. 31 ff.).
C.
Am 14. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus
dem Bezirk Rustaq der Provinz Takhar in Afghanistan, aus welchem als
Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswande-
rungsdruck) nach wie vor stark anhalte, was sich auch in den Asylgesuchen
niederschlage. Im Jahr 2015 sei Afghanistan in der Schweiz mit 7‘831 Asyl-
gesuchen an zweiter Stelle der Herkunftsstaaten gestanden. Die Eingela-
dene sei eine 53-jährige, verwitwete Frau, welche sich um ihre Kinder und
Grosskinder kümmere. Dieser Umstand hindere Personen häufig nicht da-
ran, dennoch zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oftmals mit
der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser zu un-
terstützen und später allenfalls nachzuziehen. Die Eingeladene weise auch
keine genügenden finanziellen Mittel für die Reise aus. Es gehe aus den
Akten nicht hervor, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie gebe im
Antragsformular an, Hausfrau und Kinderbetreuerin zu sein. Es müsse des-
halb davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin über beschei-
dene finanzielle Mittel verfüge. Vor diesem Hintergrund seien weder in den
familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen bzw. wirtschaftlichen
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Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine
Emigration als unwahrscheinlich erachten liessen (SEM-pag. 58 ff.).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2016 beantragten die Be-
schwerdeführerenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, den
Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Be-
hörde anzuweisen, ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter das gewünschte Be-
suchervisum auszustellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen
vor, der Beschwerdeführer unterstütze seine Angehörigen bei Bedarf. Die
Eingeladene brauche nicht in der Schweiz zu sein, um jemand in Afghanis-
tan zu unterstützen. Sie kümmere sich in Afghanistan um ihre eigenen, teil-
weise noch minderjährigen Kinder (8) und Grosskinder (ca. 20) und besitze
Land sowie ein Haus. In Afghanistan lebe ausser einem Sohn (dem Be-
schwerdeführer) ihre gesamte Verwandtschaft. Die Beschwerdeführenden
brachten weiter vor, sie würden beide eine Weiterbildung absolvieren und
wären deshalb froh, wenn die Mutter bzw. Schwiegermutter temporär,
wenn auch nur für zwei bis drei Samstage, die Betreuung für ihre drei Kin-
der übernehmen könnte. Sie möchten, dass ihre Kinder ihre Grossmutter
kennen lernten. Eine Reise nach Afghanistan sei für sie undenkbar
(BVGer-act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 sprach sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 6).
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Do-
kument und dessen Übersetzung in englischer Sprache, welches mit „Is-
lamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Evidence Relationship Cer-
tificate” betitelt ist, zu den Akten. Dazu führten sie aus, dem Beweismittel
sei zu entnehmen, dass die finanzielle Situation der Eingeladenen gut sei,
dass sie Grundeigentum besitze und in Afghanistan acht grösstenteils er-
wachsene Kinder habe (BVGer-act. 9).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
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bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen von Afghanistan. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in-
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Afghanistan stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
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ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch
mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch le-
diglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und
belegt im "Human Development Index" (HDI) den 169. Platz unter 187
Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz hoher jähr-
licher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirt-
schaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationalen Geber-
gemeinschaft stimuliert. Zudem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirt-
schaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Er-
werbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbil-
dungsstands weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund
90% der Gesamtbevölkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zu-
dem auch die Menschenrechtslage in Afghanistan, die, trotz der ausdrück-
lichen Verpflichtung Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte,
schwierig bleibt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der
Frauen. Ursachen hierfür sind mangelndes Rechtsverständnis und man-
gelnde personelle und materielle Kapazitäten sowie vor allem die schwie-
rige Sicherheitslage und die weit verbreitete Korruption (Quelle: www.aus-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Af-
ghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand April 2017, besucht im Mai
2017).
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6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik – wonach Afghanistan im Jahr 2016 mit
3229 Asylgesuchen in der Schweiz an zweiter Stelle der Herkunftsstaaten
stand (Quelle: , Publikation und Service, Asylstatistik >
Archive ab 2008 > 2016 > Kommentierte Asylstatistik 2016 S. 3 in fine).
7.
7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten
Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort le-
bender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit de-
ren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
7.2 Die verwitwete Gesuchstellerin wurde 1963 geboren; sie lebt im Nord-
osten Afghanistans im Bezirk Rustaq der Provinz Takhar. Es ist nachvoll-
ziehbar, dass sie ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach
langjähriger Trennung besuchen will, zumal ihr Sohn offenbar nicht mehr
ins Heimatland zurückkehren kann und sie ihre Schwiegertochter und ihre
drei Enkel noch nie gesehen hat. Ihre behauptete gute Vermögens- und
Einkommenssituation sowie das zweifellos auch in ihrer Heimat beste-
hende verwandtschaftliche Umfeld liefern jedoch keine hinreichenden An-
haltspunkte für die angeblich deswegen bestehenden Rückkehrabsichten.
7.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente sollen
belegen, dass die finanzielle Situation der Gesuchstellerin gut sei, dass sie
Grundeigentum besitze und in Afghanistan acht grösstenteils erwachsene
Kinder habe. Dem Dokument, welches in die englische Sprache übersetzt
wurde und mit „Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Evidence
Relationship Certificate” betitelt ist, kann entnommen werden, dass die
wirtschaftliche Situation der verwitweten Gesuchstellerin gut sei, dass sie
Eigentum besitze und fünf Söhne und vier Töchter habe sowie für ihre Le-
benshaltungskosten selbst aufkomme, wobei ihr der Sohn, welcher in der
Schweiz lebe, manchmal helfe.
7.4 Selbst wenn dieses Dokument hinreichende Beweiskraft hätte, liesse
sich aus diesem nicht ableiten, dass die Gesuchstellerin, wie behauptet, in
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Afghanistan ein gutes Leben führen kann. Abgesehen davon ist festzustel-
len, dass Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen
durch eine Emigration nicht verloren gehen. Demzufolge lässt die mit der
Beschwerde dargelegte wirtschaftliche Situation nicht darauf schliessen,
dass sie der Gesuchstellerin hinreichenden Anreiz für eine Rückkehr nach
Afghanistan bieten würde.
7.5 Zugegebenermassen dürfte es der jetzt 53-jährigen Gesuchstellerin
nicht leicht fallen, ihre Heimat zu verlassen. Zu bedenken ist jedoch, dass
einer ihrer Söhne sowie dessen Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz
leben. Die Schwiegertochter und die drei Enkelkinder hat sie zudem noch
nie gesehen.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gesuchstellerin sei für die Be-
treuung ihrer teilweise noch nicht volljährigen Kinder (nicht belegt) und ih-
rer Grosskinder in Afghanistan zuständig, was für ein Verbleiben im Hei-
matstaat spreche. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse sozi-
ale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht
von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszu-
gehen, wenn man vom Verhältnis zu den eigenen minderjährigen Kindern
absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich
zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die
Existenz eigener Kinder – zumindest solange sie gut betreut sind und in-
takte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen – in aller Regel
nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. Im persönlichen
oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin sind somit keine Verpflichtun-
gen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
7.6 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin ange-
sichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Afghanistan
(E.6) und mangels besonders komfortabler Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten
gegenüber Familienmitgliedern in Afghanistan keine Gewähr für eine Rück-
kehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können.
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht anneh-
men, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums –
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gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Ange-
sichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssi-
tuation der Gesuchstellerin sowie des Fehlens besonderer humanitärer
Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: