B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-737/2019
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen eines von der Vorinstanz veranlass-
ten Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) – [in mehreren europäischen Staaten] um Asyl ersucht hatte
(SEM-act. A4),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (…) summarisch zu seiner Person sowie zu sei-
nem Reiseweg befragte (BzP; SEM-act. A7),
dass das SEM ihm dabei insbesondere auch rechtliches Gehör zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit eines der Staaten ge-
währte, in denen er sich in der Vergangenheit schon aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer einwendete, er wolle in keinen dieser Staaten
rücküberstellt werden,
dass er bspw. nicht nach Belgien zurück wolle, da es ihm dort nicht gefallen
habe,
dass er auch nicht nach Spanien wolle, da die dortige Regierung aus ir-
gendeinem Grund hinter ihm her sei; Spanien wolle ihn, obwohl er von die-
sem Staat ausgewiesen worden sei,
dass das SEM die belgischen Behörden am 11. Januar 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A11),
dass die belgischen Behörden in einer Mitteilung vom 21. Januar 2019 ihre
Zuständigkeit verneinten mit der Begründung, sie hätten am 7. Januar
2019 ein Übernahmeersuchen an Spanien gerichtet, welches am 14. Ja-
nuar 2019 gutgeheissen worden sei (SEM-act. A14),
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dass das SEM am 22. Januar 2019 ein Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO an die spanischen Behörden richtete,
welches am 30. Januar 2019 gutgeheissen wurde (vgl. SEM-act. A19),
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 6. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018 nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung von
Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 12. Feb-
ruar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 14. Februar 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit einer Zwi-
schenverfügung vom 19. Februar 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfol-
gen) aufgefordert wurde, seine Rechtsschrift zu verbessern (fehlende Un-
terschrift),
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert dazu angesetzter
Frist nachkam,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und nachträglich formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nicht anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen aus der „Eurodac“-
Datenbank am 18. Januar 2017 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte
und dieser Staat am 30. Januar 2019 einer Übernahme gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III- zustimmte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, und
diese auch über ein dort allenfalls schon abgeschlossenes Asylverfahren
hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (Art.
18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtscharta un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass Spanien Signaturstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32 EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach ihm Gefahr
drohe, von Spanien nach Nigeria abgeschoben zu werden, wo er aufgrund
seiner sexuellen Orientierung respektive einer früheren Beziehung zu ei-
nem Mann eine vierzehnjährige Haftstrafe oder gar den Tod und somit eine
nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten habe, implizit die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verlangt,
dass aber aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein reelles Risiko ge-
schlossen werden kann, die spanischen Behörden würden sich weigern,
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass auch nichts darauf hindeutet, Spanien würde den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregel von Art. 3 Abs. 1
und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung
seines Asylgesuchs versagt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Spanien angeordnet hat,
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist,
dass der am 14. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
Versand:
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