B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7379/2015
Ur t e i l vom 11 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, seine Ehefrau
B._______ und ihre Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) reisten im Juni 2012 zusammen mit ihren Kindern in
die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die Asylgesuche wurden mit Ver-
fügung vom 6. Januar 2015 abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wur-
den aus der Schweiz weggewiesen, die Wegweisung wurde jedoch wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2015 ab (Geschäftsnum-
mer D-804/2015).
B.
Am 15. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Anerkennung
ihrer Staatenlosigkeit. Die Vorinstanz stellte bei der Überprüfung des Ge-
suchs Widersprüche zu den Angaben der Beschwerdeführenden im Asyl-
verfahren fest und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 12. bzw.
21. September 2015 geäussert hatten, wies die Vorinstanz die Gesuche
mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ab.
In ihrer Begründung bezog sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf diese
widersprüchlichen Angaben. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen, ihre Staatenlosigkeit glaubhaft darzulegen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2015 beantragen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
ihre Anerkennung als Staatenlose. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersu-
chen sie um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, bereits im Dezember 2010,
also vor Inkrafttreten des vom syrischen Präsidenten erlassenen Dekrets
Nr. 49 im April 2011, in der Türkei um Asyl ersucht zu haben. Dort hätten
sie angegeben, Ajanib aus Syrien zu sein. Deshalb seien sie als Syrer ein-
getragen worden. Die Ajanib-Ausweise seien ihnen abgenommen worden
und befänden sich bei einer Polizeistation in der Türkei. Die Behauptung
der Vorinstanz, die Ajanib-Ausweise seien zwecks Einbürgerung abgege-
ben worden, sei unzutreffend. Sie hätten im Asylverfahren falsche Aussa-
gen gemacht, weil sie sich bessere Chancen versprochen hätten. Diesen
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grossen Fehler möchten sie jetzt korrigieren. Der Umstand, dass sie Syrien
vor Erlass des Dekrets Nr. 49 verlassen hätten und sich deshalb nicht hät-
ten einbürgern lassen können, beweise zusammen mit dem eingereichten
Original des syrischen Führerscheins des Beschwerdeführers ihre Staa-
tenlosigkeit. Ihre Bemühungen um eine entsprechende Bestätigung bei der
syrischen Vertretung hätten keinen Erfolg gehabt.
D.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung wurde
mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 abgewiesen. Der in der Folge
einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass
sich die Originale seiner Ajanib-Ausweise bei einer türkischen Polizeista-
tion befänden. Er habe mit der zuständigen Person telefoniert. Es sei ihm
aber nicht gelungen, sie zu überzeugen, ihm die Dokumente zu schicken.
Vielmehr müsse das Gesuch von der entsprechenden Behörde gestellt
werden oder er müsse persönlich vorsprechen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein,
welche seine Staatenlosigkeit beweisen sollen (Familienregisterauszug
vom 12. Mai 2016 ausgestellt vom Zivilstandsamt in X._______; Bestäti-
gung des syrischen Innenministeriums vom 3. Mai 2016 [Originale mit
deutscher Übersetzung]; Korrespondenz mit dem türkischen Aussenminis-
terium vom 2. Juni 2016 und der türkischen Botschaft in Bern vom 10. Juni
2016).
H.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 hält die Vorinstanz an ihrem Ent-
scheid fest. Auf Ersuchen des Gerichts äusserte sie sich insbesondere zum
Ergebnis der Prüfung der eingereichten Originaldokumente durch die in-
terne Fachstelle Dokumentenprüfung und wies darauf hin, dass syrische
Dokumente gekauft werden könnten, weshalb ihnen generell nur geringer
Beweiswert zugesprochen werden könne.
F-7379/2015
Seite 4
I.
Am 29. August 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den Er-
gebnissen der Dokumentenprüfung und reichten die Originale der in der
Türkei verbliebenen Ajanib-Ausweise zu den Akten (Auszug aus dem Fa-
milienregister vom 17. September 2008; Auszug aus dem Einzelregister für
Ajanib vom 11. August 2003 den Beschwerdeführer betreffend).
J.
In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2016 hält die Vorinstanz an ih-
rem Entscheid fest. Auf Ersuchen des Gerichts äusserte sie sich auf die
am 29. August 2016 neu eingereichten Originaldokumente.
K.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 halten die Beschwerdeführenden an
ihren bisherigen Ausführungen fest und machen geltend, dass das Original
des Ajanib-Ausweises der Beschwerdeführerin nach wie vor bei der Poli-
zeistation in der Türkei sei, weil die Behörden das Gesuch des Beschwer-
deführers als Einzelgesuch betrachtet hätten. Die Beschaffung der Doku-
mente der Beschwerdeführerin setze einen Antrag voraus und werde viel
Zeit in Anspruch nehmen. Der Eingabe beigelegt ist ein Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Juli 2013 (ALEXANDRA GEISER, Syrien:
Staatsbürgerschaft für Ajanib).
L.
Am 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel in ara-
bischer Sprache zu den Akten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
handelt es sich dabei um den Ajanib-Ausweis (in Kopie) sowie den Ajanib-
Familienauszug (Original) seiner Ehefrau, die bei den türkischen Behörden
hinterlegt gewesen seien.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung
der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
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Seite 5
anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage ste-
hende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: Staatenlosenübereinkom-
men bzw. StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-
Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen,
die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat-
staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose;
vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im
Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.;
BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer
2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
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Die Rechtsprechung hält hierzu präzisierend fest, dass nur als staatenlos
angesehen werden kann, wem dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, bei-
spielsweise wenn er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren
hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit
freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben
oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem
Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012
vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den all-
gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet
unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grund-
sätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache
nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosig-
keit, der daraus Rechte ableiten will. Bei negativen Tatsachen bestehen
allerdings gewisse Beweiserleichterungen (vgl. Urteil des BVGer
A-294/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 4.2 m.H.). Ist ein strikter Beweis nicht
möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien aus-
reichen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 213 zu Art. 12 VwVG
m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Be-
hörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen,
indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient
(Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mit-
wirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von
der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren
stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwir-
kungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der
Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl.
BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sy-
rische Kurden, die der Gruppe der Ajanib angehören und in der Schweiz
wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen wurden, als Staatenlose anzuerkennen. Von ihnen
könne nicht verlangt werden, nach Syrien reisen, um von der seit April 2011
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Seite 7
bestehenden Möglichkeit zur Einbürgerung Gebrauch zu machen (BVGE
2014/5 E. 11.5 und E. 11.6 m.H., Urteil E-3562/2013 vom 17. Dezember
2014 E. 5.3 m.H.).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, syrische Kurden zu sein und
der Gruppe der Ajanib anzugehören. Es sei ihnen nicht möglich gewesen,
die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Vorinstanz weist in der
angefochtenen Verfügung auf die widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführenden im Asylverfahren und im Verfahren um Anerkennung
der Staatenlosigkeit hin. Ferner hält die Vorinstanz fest, dass die Identität
der Beschwerdeführerin, und damit auch diejenige der Kinder, nicht fest-
stehe.
5.
5.1 Im Asylverfahren machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre sy-
rischen Dokumente – die Ajanib-Ausweise und den Auszug aus dem Zivil-
standsregister – bei den syrischen Einbürgerungsbehörden eingereicht zu
haben, um gestützt auf das im April 2011 vom syrischen Präsidenten erlas-
senen Dekret Nr. 49 die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Bevor
die Einbürgerung erfolgt sei, seien sie aus Syrien in die Türkei geflohen
(Akten SEM A6/13 S. 7 f., A8/13 S. 7, A27/12 S. 2 f., A28/18 S. 14 f.).
5.2 Im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 15. Juni 2015
führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten die syrische Staatsange-
hörigkeit nicht und könnten diese auch nicht beantragen, da sie Syrien vor
Erlass des Präsidialdekrets zur Einbürgerung verlassen hätten. Das ge-
naue Datum ergebe sich aus den Asylakten. Vom Ausland aus sei eine
Einbürgerung unmöglich gewesen (Akten SEM B1/8).
Daraufhin teilte die Vorinstanz ihnen mit, sie hätten im Asylverfahren aus-
gesagt, am 4. August 2011 aus Syrien ausgereist zu sein, womit sie zeitlich
gesehen die Möglichkeit gehabt hätten, sich gestützt auf das Dekret Nr. 49
vom 7. April 2011 einbürgern zu lassen (Akten SEM B3/3). In ihrer Antwort
vom 12. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden fest, sie hätten
Syrien bereits vor Ausbruch der Unruhen verlassen. Im Jahre 2010 seien
sie in die Türkei eingereist und hätten sich dort am 13. Dezember 2010
beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen, wie aus dem Ausdruck
des UNO-Kontos des Beschwerdeführers und aus den ihnen am 16. De-
zember 2010 ausgestellten türkischen Ausweisen für Asylantragsteller her-
vorgehe. Bei der Asylbefragung in der Schweiz hätten sie falsche Angaben
F-7379/2015
Seite 8
gemacht, weil sie sich bessere Chancen erhofft hätten (Akten SEM B4/5).
Am 21. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Originale
der türkischen Flüchtlingsausweise ein und teilten der Vorinstanz mit, dass
ihnen die Ajanib-Ausweise in der Türkei abgenommen worden seien und
sich bei der örtlich zuständigen Polizeistation befänden (Akten SEM B5/1).
5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdefüh-
renden am 22. Juni 2016 syrische Dokumente (Originale mit deutscher
Übersetzung; Akt. 17), die von Syrien in die Türkei gebracht worden und
dann per Kurier in die Schweiz gekommen seien. Dabei handelte es sich
um einen am 12. Mai 2016 vom Zivilstandsamt X._______ ausgestellten
Familienregisterauszug sowie um einen Individualauszug vom 3. Mai 2016
nur den Beschwerdeführer betreffend. Laut dem Familienregisterauszug
besitzt keines der Familienmitglieder die syrische Staatsangehörigkeit. Der
andere Auszug bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein in den Registern
der Provinz al-Hasaka eingetragener Ajanib sei, der aufgrund des Dekrets
von 2011 nicht eingebürgert worden sei, weil er im Ausland gewesen sei,
nicht vorgesprochen und die Originale der Ajanib-Ausweise nicht einge-
reicht habe.
Am 29. August 2016 schliesslich reichten die Beschwerdeführenden die
gemäss ihren Angaben in der Türkei auf einer Polizeistation verbliebenen
Originale der Ajanib-Ausweise des Beschwerdeführers inkl. Übersetzung
zu den Akten (Akt. 21). Gemäss den Übersetzungen handelt es sich zum
einen um einen "Auszug aus dem Familienregister speziell für Ausländer
der Provinz al-Hasaka", ausgestellt am 17. September 2008 vom "Verwal-
ter des Zivilstandsamts in Y._______" und zum anderen um einen den Be-
schwerdeführer betreffenden "Auszug aus dem Einzelregister speziell[…]
für registrierte Ausländer [arab. Ajaneb] in der Provinz al-Hasaka", ausge-
stellt am 11. August 2008 vom "Verwalter des Zivilregisters in Y._______".
Beide Auszüge bestätigen für die jeweiligen Personen, dass sie infolge der
Volkszählung von 1962 nicht in den Registern für arabische Syrer der Pro-
vinz Al-Hasaka eingetragen seien; auf Gesuch hin seien diese Auszüge
aus den Ausländerregistern ausgestellt worden. Gemäss der beigelegten
Korrespondenz wurden dem Beschwerdeführer die Originaldokumente von
der türkischen Botschaft in Bern ausgehändigt.
5.4 Auf Ersuchen des Gerichts begutachtete die interne Fachstelle Doku-
mentenprüfung der Vorinstanz die eingereichten Original-Dokumente. Sie
kam zum Schluss, mangels Vergleichsmaterial könne sie sich nicht zur
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Seite 9
Echtheit der Dokumente von 2016 äussern. Sie hielt jedoch fest, die Doku-
mente wiesen keine Fälschungsmerkmale auf, allerdings auch keine Si-
cherheitselemente (Akt. 19). In Bezug auf die Dokumente von 2008 hielt
sie fest, die Prüfung habe keine Merkmale von Fälschung oder Verfäl-
schung ergeben. Allerdings fehlten auch hier Sicherheitselemente
(Akt. 23).
6.
6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer syrischer Kurde ist und zu-
mindest vor der Möglichkeit der Einbürgerung gestützt auf das Präsidial-
dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 der Gruppe der Ajanib angehörte. Die Vor-
instanz stützt sich in ihrer Verfügung offenbar hauptsächlich auf den im
Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt und schliesst daraus, dass
es nicht glaubwürdig erstellt sei, dass die Beschwerdeführenden die syri-
sche Staatsangehörigkeit nach Erlass des Präsidialdekrets nicht erworben
hätten. Die Beschwerdeführenden hingegen machen geltend, im Asylver-
fahren aus Opportunitätsgründen nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Es
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieses widersprüchliche Verhalten
die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in Frage stellt.
Trotzdem ist zu prüfen, wie es sich mit den unterschiedlichen Darstellun-
gen des Sachverhalts im Asylverfahren und dem vorliegenden Verfahren
verhält, insbesondere, da der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwer-
deverfahrens diverse Ajanib-Ausweise im Original eingereicht hat, darunter
die von der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren vermissten Doku-
mente.
6.2 Für die im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit vorge-
brachte Variante (vgl. oben E. 5.2) sprechen vorliegend diverse Indizien.
So haben die Beschwerdeführenden türkische Flüchtlingsausweise einge-
reicht, die eine Registrierung bereits im Jahre 2010 belegen. Sie können
als Indiz für eine Ausreise aus Syrien vor dem Inkrafttreten des Dekrets
Nr. 49 am 7. April 2011 angesehen werden, obwohl sie keinerlei Sicher-
heitsmerkmale aufweisen und auch die Möglichkeit eines späteren tempo-
rären Aufenthalts in Syrien nicht auszuschliessen ist. Für die im vorliegen-
den Verfahren vorgebrachte Variante spricht zudem, dass die am 29. Au-
gust 2016 eingereichten Originale der Ajanib-Ausweise von 2003 bzw.
2008 dem Beschwerdeführer von der türkischen Botschaft in der Schweiz
ausgehändigt wurden. Dies legt nahe, dass sie sich, wie der Beschwerde-
führer im vorliegenden Verfahren geltend macht, in der Türkei und nicht in
Syrien befunden haben. Ein weiteres Indiz kann darin gesehen werden,
F-7379/2015
Seite 10
dass die Schilderungen im Asylverfahren zur geltend gemachten Einbür-
gerung sehr oberflächlich blieben. Die Beschwerdeführenden erinnerten
sich beispielsweise nicht an das genaue Datum, an dem sie die Gesuche
eingereicht haben wollen. Zudem widersprachen sich die Ehegatten, wie
die für die Einbürgerung notwendigen Dokumente in den Besitz des Bru-
ders des Beschwerdeführers gelangt sein sollen (geschickt bzw. Übergabe
anlässlich eines Besuchs in der Türkei; vgl. Akten SEM A27/12 S. 2, A28/18
S. 14).
6.3 Insgesamt erscheint dem Gericht die Darstellung des Sachverhalts im
vorliegenden Verfahren als die wahrscheinlichste. Dazu tragen verschie-
dene, sich aus den Akten ergebende Hinweise bei. So sind die 2003 bzw.
2008 ausgestellten Ajanib-Dokumente des Beschwerdeführers über die
türkische Botschaft in die Schweiz gekommen, was für die geltend ge-
machte Hinterlegung bei türkischen Behörden spricht. Zudem weisen die
Registerauszüge von 2016 (Akt. 17) darauf hin, dass keiner der Beschwer-
deführenden in Syrien eingebürgert worden ist. Aus den Akten ergeben
sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden zwi-
schen ihrer Registrierung als Flüchtlinge in der Türkei 2010 und ihrer Wei-
terreise, die sie schliesslich im Juni 2012 in die Schweiz führte, nach Syrien
zurückgekehrt wären. Zwar konnten nicht alle Zweifel restlos ausgeräumt
werden – z.B. die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer temporär nach
Syrien zurückgereist ist, oder wie es dazu kommt, dass die Beschwerde-
führenden einen Auszug aus "den zivilen Registern für syrische arabische
BürgerInnen" vorlegen, der bestätigt, dass sie ebendiese Staatsangehörig-
keit nicht erhalten hätten. Trotzdem gelangt das Gericht zur Überzeugung,
dass die Beschwerdeführenden sich nicht gestützt auf das Präsidialdekret
Nr. 49 vom 7. April 2011 haben einbürgern lassen.
7.
Gestützt auf den so erstellten Sachverhalt steht für das Gericht mit hinrei-
chender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer über keine Staatsan-
gehörigkeit verfügt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch
nicht näher beschrieben, wie der Beschwerdeführer weitergehende Be-
weise für die (negative) Tatsache der fehlenden Staatsangehörigkeit er-
bringen könnte.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist die Beschwerde daher gutzuheis-
sen und er ist als Staatenloser anzuerkennen. Sollte sich zu einem späte-
ren Zeitpunkt die Sachlage anders präsentieren, müsste der Status über-
prüft und gegebenenfalls widerrufen werden.
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Seite 11
8.
8.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellt sich die Situation anders
dar. Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung, dass sie
Ajnabiya ist, da sie in Ägypten geboren worden sei und keine Papiere zum
Beweis ihrer Zugehörigkeit zu den Ajanib vorgelegt habe. Zudem seien die
Angaben zu Geburtsjahr und -ort widersprüchlich, weshalb ihre Identität,
und damit auch diejenige der Kinder, als ungeklärt gelten müsse.
8.2 Erstmals am 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer Dokumente
ein, mit denen die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Gruppe der
Ajanib belegt werden soll. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
handelt es sich dabei einen Ajanib-Ausweis der Beschwerdeführerin (Ko-
pie) sowie um deren Ajanib-Familienausweis (Original). Aus der Eingabe
des Beschwerdeführers geht, anders als bei der Einreichung seiner eige-
nen Dokumente, nicht hervor, auf welchem Weg die gemäss seinen Anga-
ben bei den türkischen Behörden hinterlegt gewesenen Dokumente in die
Schweiz gekommen sind. Zudem fehlt es an Übersetzungen der in arabi-
schen Sprache verfassten Dokumente.
8.3 Anders als bei den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Dokumenten, die den Beschwerdeführer betreffen, verzichtet das Gericht
auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. Es scheint nicht
ausgeschlossen, dass die eingereichten Dokumente die von der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht geäusserten Zweifel an
der Identität der Beschwerdeführerin beseitigen können. Aufgrund der Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung würde damit auch die Situation
der Kinder beeinflusst. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde auch in
Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Kinder gutzuheissen und die
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 zweiter Satzteil VwVG).
9.
Sämtliche eingereichten Original-Dokumente sowie Kopien der vorhande-
nen Übersetzungen werden zuhanden des N-Dossiers der Beschwerde-
führenden an die Vorinstanz weitergeleitet (vgl. Art. 10 AsylG [SR 142.31],
und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR
143.5]).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
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Seite 12
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), zumal sie seit
2012, als sie die Asylgesuche gestellt haben, verpflichtet gewesen wären,
die 2016 und 2017 eingereichten Dokumente den Behörden zu übergeben
(Art. 8 AsylG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom
29. Oktober 2015 wird aufgehoben.
2.
A._______ wird als staatenlos anerkannt.
3.
In Bezug auf B._______ und die Kinder C._______, D._______,
E._______ und F._______ wird die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von
Fr. 1'000.- einbezahlte Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Die eingereichten Original-Dokumente werden zuhanden des Dossiers
N (…) an die Vorinstanz weitergeleitet.
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Seite 13
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr.
N […], Originale der eingereichten Ausweise [Beilagen zu Akt. 17, 21
und 29], Kopie Akt 29 zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: