B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7385/2015
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7385/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der deutsche Staatsangehörige A._______ (geb. 1977; nachfolgend auch:
Beschwerdeführer) geriet sowohl in seinem Heimatland als auch in der
Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. In Deutschland wurde
er in der Zeitspanne von Juli 2000 und März 2012 sieben Mal verurteilt,
vier Mal wegen (teilweise mehrfachem bzw. gemeinschaftlichem) Betrugs
sowie wegen Hehlerei, vorsätzlicher falsche Versicherung an Eides statt
und zwei Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. Auszug aus dem
deutschen Zentralregister vom 26. Juni 2015, Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 4). Die Strafen ergaben kumuliert eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.
In der Schweiz wurde A._______ erstmals am 30. September 1997 zu ei-
ner Busse von Fr. 225.– wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung verurteilt. In der Folge wurde er zwischen dem 28. Juni 2000 und
dem 3. September 2013 vier Mal strafrechtlich verurteilt: Am 11. Juni 2007
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.–
und einer Busse von Fr. 100.– wegen Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz, am 15. Februar 2008 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis oder trotz Entzug, am 27. November 2008 zu einer Geld-
strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– wegen Betrugs (wobei mit diesem
Urteil der zuvor gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wurde), sowie
am 3. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Be-
trugs (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Juli
2017).
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 verhängte das SEM gegen den Be-
schwerdeführer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren – gültig bis zum
6. Oktober 2025 – und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Unter Bezugnahme auf die Verurteilungen in der Schweiz
und die Vorstrafen gemäss deutschem Strafregisterauszug vom 26. Juni
2015 (mit insgesamt mehreren Jahren Freiheitsentzug) führte die Vor-
instanz aus, aufgrund der wiederholten und über lange Zeit hinweg erfolg-
ten, einschlägigen Straffälligkeit sei von einer hohen Rückfallgefahr auszu-
gehen. Der Betroffene habe in den nächsten Jahren ausserhalb der
Schweiz unter Beweis zu stellen, dass er willens und fähig sei, sich an die
geltende Rechtsordnung zu halten und könne sich damit nicht auf das Frei-
zügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Sein Verhalten
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stelle klarerweise eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es be-
stehe mithin ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Da
der Beschwerdeführer „offensichtlich“ keine familiären Verbindungen zur
Schweiz unterhalte, sei in Würdigung der gesamten Umstände ein länger-
fristiges Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AuG (SR
142.20) jedoch angezeigt.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 6. November 2015 ersuchte der Parteiver-
treter um Aufschub des Einreiseverbots bis zum 1. September 2016, damit
der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, seinen schwerkranken On-
kel in der Schweiz zu besuchen, sowie um Verkürzung des Einreisever-
bots. Das SEM überwies die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Mit Telefonat vom 12. April 2017 infor-
mierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht darüber,
dass dieser in Deutschland eine Haftstrafe von vier Jahren absitze und ein
sehr grosses privates Interesse an Besuchen bzw. Aufenthalten in der
Schweiz habe, um seine hier lebenden Familienangehörigen (zwei Onkel
und Tanten, ca. 25 Cousinen und Cousins) zu besuchen (BVGer act. 14).
Am 14. Juli 2017 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht, wiederum telefo-
nisch, mit, dass der Beschwerdeführer noch für zwei Jahre in Deutschland
in Haft und sehr reuig sei (BVGer act. 20).
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 26. Oktober
2017 einen Auszug aus dem deutschen Zentralstrafregister einzureichen;
weiter wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, in der gleichen Frist den
Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubrin-
gen. Der Beschwerdeführer hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Aus-
länderrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnun-
gen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichende Bestimmun-
gen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts
günstiger sind.
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4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. Ok-
tober 2015 bildet Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Aus-
länderinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr-
den, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor-
übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2008 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der po-
lizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [VZAE; SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des
BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.).
4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten der betroffenen Person angeknüpft;
dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Vordergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013
E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention
zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhal-
tegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nennt. Ob
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eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich
nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des
Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Ge-
fährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und
kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter
(insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit),
aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei-
tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel
oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Be-
rücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder
auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden
kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer
Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge-
fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Die
Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst
nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person
möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens
nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidre-
levant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer
Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4
m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.7). Im Wei-
teren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche
Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient,
steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im
Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurtei-
lungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
5.
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl.
Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
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75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die
automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die
aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied
zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
6.
6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in Deutsch-
land wiederholt straffällig wurde. Im entsprechenden Auszug aus dem
Zentralregister (vgl. Sachverhalt Bst. A) figurieren für die Zeitspanne von
Juli 2000 bis März 2012 nicht weniger als sieben Verurteilungen durch
deutsche Gerichte. Die Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren wurde
offenbar für vollziehbar erklärt, da sich der Beschwerdeführer nach eigenen
Aussagen in Deutschland im Strafvollzug befindet. In den Akten finden sich
jedoch keine Angaben zur Strafvollstreckung und der Beschwerdeführer
hat es unterlassen, dem Gericht einen aktuellen Strafregisterauszug ein-
zureichen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in Deutschland überwiegend wegen Vermögens- und Strassenverkehrsde-
likten verurteilt wurde. Die letzte Verurteilung datiert vom 5. März 2012.
Das Amtsgericht Besigheim bestrafte den Beschwerdeführer damals we-
gen Betrugs (Tatbegehung im Jahre 2011) zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer letztmals am
3. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Betrugs
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verurteilt. Zumindest mit Blick auf die beiden zuletzt genannten Urteile be-
steht – im Kontext der früheren Delinquenz – eine hinreichende zeitliche
Nähe zum angeordneten Einreiseverbot. In Erinnerung zu rufen gilt es in
diesem Zusammenhang, dass Fernhaltemassnahmen gemäss dem Wort-
laut von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch bei Straftaten im Ausland verhängt
werden können (zu den Erfordernissen im Einzelnen siehe Urteil des
BVGer C-3974/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer
hat folglich in Deutschland und der Schweiz gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen und damit einen Fernhaltegrund im Sinne der
vorgenannten Norm gesetzt. Wie an anderer Stelle erörtert, genügt dies
jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen beste-
hen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerde-
führer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend
schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
6.2 Vermögensdelikte wie diejenigen, derentwegen der Beschwerdeführer
in Deutschland (dort in mehreren Fällen zu längeren Freiheitsstrafen) und
in der Schweiz verurteilt wurde, können durchaus Anlass für freizügigkeits-
beschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend
gross ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016
E. 6.3 m.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass
die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel be-
stehen, dass sie der betreffenden Person zu Last zu legen sind (vgl. Urteil
des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 in fine), was hier
zweifelsohne zutrifft.
6.3 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Betroffene im In- und Ausland über
eine längere Zeitspanne hinweg wiederholt strafrechtlich belangt wurde.
Zwar liegen die meisten der in den Jahren 1999 bis 2011 in Deutschland
begangenen Delikte und deren strafrechtliche Beurteilung in den Jahren
2000 bis 2012 verhältnismässig lange zurück. Allerdings hat er unmittelbar
nach seiner letzten Verurteilung in Deutschland und noch vor der Rechts-
kraft des Urteils in der Schweiz am 3. März 2012 erneut delinquiert; für
diese Tat, ein Betrug, wurde er von der Staatsanwaltschaft des Bezirks
Lausanne zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur-
teilt. Der Beschwerdeführer hat damit eine erhebliche kriminelle Energie an
den Tag gelegt und seine fehlende Bereitschaft offenbart, sich an die
Rechtsordnung des jeweiligen Aufenthaltsstaates zu halten. Dass es sich
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überwiegend um gleichgeartete Straftaten handelt, lässt auf eine gewisse
Anfälligkeit für diese Art von Delinquenz und eine erhebliche Straf- und Ein-
sichtsresistenz schliessen. Der Beschwerdeführer müsste von daher ge-
wichtige Argumente vorbringen, um das Fortbestehen einer Gefährdung
der öffentlichen Ordnung ernsthaft in Zweifel ziehen zu können. Sein
Rechtsvertreter macht jedoch lediglich geltend, dass der Beschwerdefüh-
rer „reuig“ sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Strafvollzug und ist es
offenbar heute noch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
3. September 2013 nicht mehr straffällig wurde, jedenfalls in der Schweiz
nicht, ist somit nicht auf ein Wohlverhalten in Freiheit zurückzuführen. All-
fällige stabilisierende Faktoren, welche die Rückfallgefahr zu relativieren
vermöchten, sind im Übrigen keine erkennbar. Die Rückfallgefahr ist mit
Bezug auf Vermögensdelikte demnach weiterhin als erheblich einzustufen.
6.4 In Würdigung der aufgelisteten Umstände ist davon auszugehen, dass
vom Beschwerdeführer auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und
hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und des Gemeinschaftsrechts in seiner Aus-
legung durch den EuGH ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen ihn ein Ein-
reiseverbot verhängt hat, ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA grund-
sätzlich nicht zu beanstanden.
6.5 Zu prüfen ist, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG ausgeht, die ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als
fünf Jahren erlaubt. Dies ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat zwar
über eine Zeitspanne von rund zwölf Jahren hinweg regelmässig Straftaten
begangen. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um solche, die sehr
hochwertige Rechtsgüter (wie etwa Leib und Leben, körperliche und sexu-
elle Integrität und Gesundheit) betrafen. Auch zählen seine Straftaten nicht
zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terro-
rismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität). Es
liegt sodann auch kein Sachverhalt vor, in dem der Betreffende zunehmend
schwerere Straftaten begangen hätte. Der Umstand allein, dass dem Be-
schwerdeführer keine günstige Prognose in Bezug auf Vermögensdelikte
– v.a. Betrug – gestellt werden kann, genügt nicht, um eine qualifizierte
Gefährdung anzunehmen. Dies gilt umso weniger, als die konkreten De-
likte sowohl einzeln als auch in ihrer Summe lediglich leicht bis mittel-
schwer wogen. Da die zu befürchtenden Delikte entsprechend einzeln oder
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Seite 10
in ihrer Summe das Potenzial haben müssen, um eine aktuelle und schwer-
wiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4), fällt eine solche hier ausser Betracht.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
hat, indem sie gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ein Einreisever-
bot für die Dauer von mehr als fünf Jahren – in casu von zehn Jahren –
ausgesprochen hat. Zu prüfen bleibt die gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zulässige Dauer eines Einreiseverbots.
7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3; 130 II 493 E. 3.3; 130 II 176 E. 3.4.2;
Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94,
Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der
Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften ge-
gen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine hinreichend schwere
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein erheb-
liches öffentliches Interesse an seiner zeitweisen Fernhaltung besteht. Den
öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegen-
überzustellen. Der Parteivertreter bringt vor, sein Mandant möchte auch
künftig in die Schweiz reisen, um seine hier lebenden zwei Tanten und zwei
Onkel sowie „ca. 25“ Cousinen und Cousins zu besuchen. Er verweist auch
darauf, dass einer seiner Onkel schwer krank sei. Dem stehen öffentliche
Interessen schon deshalb entgegen, weil dem Beschwerdeführer nach sei-
ner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland zuzumuten ist, den
Kontakt zu seinen Familienangehörigen auf deutschem Territorium auf-
recht zu erhalten. Im Übrigen sind ihm Besuchsaufenthalte in der Schweiz
nicht schlechthin untersagt, besteht doch die Möglichkeit, aus wichtigen
Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
7.3 Angesichts der trotz leicht abnehmender Tendenz langjährigen Delin-
quenz, der zeitlich noch nicht so weit zurückliegenden letzten Verurteilung
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Seite 11
aus dem Jahre 2013, der aktuell in Deutschland verbüssten mehrjährigen
Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung aller weiteren relevanten Beur-
teilungselemente erscheint ein Einreiseverbot für die maximale Dauer von
fünf Jahren als verhältnismässig und angemessen. Dieses Ergebnis trägt
den Entscheiden des Gerichts in vergleichbaren Fällen Rechnung (vgl.
etwa Urteil des BVGer F-2023/2016 vom 31. Januar 2017, Urteil des
BVGer F-6713/2016 vom 19. Mai 2017).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf zehn
Jahre – bis 6. Oktober 2025 – befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und
Freizügigkeitsabkommen verletzt werden. Die Beschwerde ist daher im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, bei welchem dem Antrag des
Beschwerdeführers um Reduktion der Dauer des Einreiseverbots ganz
oder jedenfalls sehr weitgehend entsprochen wurde, sind keine Kosten
aufzuerlegen. Da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 6. Oktober 2020 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird
der am 19. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– au Service de la population du canton du Vaud, avec le dossier […]
retour
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: