B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-740/2019
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am
10. Januar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass
er am 9. Juli 2017 in Litauen um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 16. Januar 2019 wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Litauens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid so-
wie der Wegweisung nach Litauen gewährt.
B.
Gestützt auf das Ergebnis der Nachforschung in der "Eurodac"-Datenbank
ersuchte das SEM am 21. Januar 2019 die litauischen Behörde um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ge-
such wurde am 31. Januar 2019 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (eröffnet am 11. Februar 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Litauen, welches gemäss Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Auf-
enthaltsstatus zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
der Überstellung nach Litauen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 12.Februar 2019 (Datum Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der
Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Seite 3
E.
Die Instruktionsrichterin setzte am 14. Februar 2019 den Vollzug der Über-
stellung mit vorsorglicher Massnahme provisorisch aus.
F.
Die Vorakten trafen am 15. Februar 2019 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG); auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 4
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 5
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Juli 2017 in Litauen ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die litauischen Be-
hörden am 21. Januar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ge-
such um Übernahme am 31. Januar 2019 zu.
Der Beschwerdeführer bestreiten nicht, in Litauen ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten.
4.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2.1. Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ausführlich dargelegt wurde, kann davon ausgegangen werden,
Litauen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
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2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.2.2. Den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich
der BzP sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten
Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des litauischen
Asylsystems entnehmen und sie vermögen keine andere Einschätzung zu
rechtfertigen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde gel-
tend, sein Asylverfahren in Litauen sei abgeschlossen, bei einer Wegwei-
sung würde er in Litauen inhaftiert oder nach Pakistan ausgeschafft, wo
sein Leben in Gefahr sei.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen, oder sein Antrag auf internationalen Schutz sei nicht unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft worden. Den Akten sind
denn auch – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten.
Der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat auch keine konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan, Litauen würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
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Seite 7
könnten er sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
4.3.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
4.3.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden; insbeson-
dere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder
ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das
Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun-
gen.
4.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4. Somit bleibt Litauen der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers beziehungsweise für das Verfahren bis zu einem allfäl-
ligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zu-
ständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
7.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern