B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-751/2018
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer am 29. November
2017 von Italien aus in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
ersuchte,
dass das SEM am 7. Dezember 2017 seine Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtli-
chen Gehörs erklärte, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern bevor-
zuge die Schweiz,
dass das SEM am 12. Dezember 2017 an die italienischen Behörden ein
Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 19. Ja-
nuar 2018 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2018 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete
und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 eröffnet
wurde,
dass dieser sich mit Eingabe vom 31. Januar 2018 an das SEM wandte
und erklärte, er wolle Rekurs einlegen,
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dass die Vorinstanz diese Eingabe als Beschwerde entgegennahm und am
5. Februar 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Februar 2018 per
sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb
über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
erstmals in Italien betrat und dort am 3. November 2017 daktyloskopisch
erfasst wurde,
dass demzufolge Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige syste-
mische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Wunsch
äussert, sein Asylgesuch solle in der Schweiz geprüft werden,
dass er dazu lediglich ausführt, er wolle in der Nähe seines in Zürich le-
benden Onkels bleiben und wäre im Falle der Rückkehr nach Italien „un-
glücklich und unzufrieden“,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden allerdings kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
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dass dem Beschwerdeführer mit der klaren Zuständigkeitsregelung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hie-
sigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird,
dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-
instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten ver-
pflichten können,
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 6. Februar 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: