B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7529/2015
Ur t e i l vom 7 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Banga,
Clivia Wullimann & Partner, Bettlachstrasse 8,
Postfach 1221, 2540 Grenchen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung der vorläufigen Aufnahme (unentgeltliche Rechts-
pflege).
F-7529/2015
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Sachverhalt:
A.
Der aus Libyen stammende Beschwerdeführer (geb. […]) gelangte im Juli
1995 zusammen mit seinen Eltern und vier Brüdern als Asylsuchender in
die Schweiz, wo alle Familienangehörigen im April 1997 als Flüchtlinge an-
erkannt wurden. Später waren sie im Besitze einer Niederlassungsbewilli-
gung. Im Verlaufe des Sommers 2007 kehrten die Eltern mit ihm, dem äl-
teren Bruder B._______ (geb. […]) sowie dem jüngsten, hierzulande gebo-
renen Kind, nach Libyen zurück. Die drei ältesten Brüder blieben in der
Schweiz. In seiner Heimatstadt C._______ beendete der Beschwerdefüh-
rer danach seine Schulzeit und begann im Jahr 2011 ein Studium an der
dortigen Universität. Bis 2010 kam er jährlich besuchsweise in die Schweiz.
B.
Nachdem sich die Situation in Libyen verschlechtert hatte, ersuchten der
Beschwerdeführer und sein Bruder B.______ am 15. Juli 2014 bzw. 8. Au-
gust 2014 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Migra-tionsamt) um Zulassung als Nichterwerbstätige zwecks Absolvie-
rung eines Studiums. Wegen der Verpflichtungserklärung zur Wiederaus-
reise aus der Schweiz nach Beendigung des Studiums entschieden sie
sich in der Folge, stattdessen Gesuche um Erteilung von Härtefallbewilli-
gungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 machten
die Gesuchsteller von der Möglichkeit, ihre diesbezüglichen Begehren aus-
führlicher zu begründen, Gebrauch.
C.
Nach Einholung eines Amtsberichtes bei der Vorinstanz verfügte das Mig-
rationsamt am 15. Juni 2015, dass die Niederlassungsbewilligungen vor-
liegend erloschen seien und dass weder Wiederzulassungsbewilligungen
noch Härtefallbewilligungen erteilt werden könnten. Gleichzeitig beantragte
die kantonale Behörde beim SEM für den Beschwerdeführer und dessen
Bruder B._______ die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG.
Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, wurden die An-
träge mittels Schreiben vom 10. Juli 2015 der Vorinstanz übermittelt. Bei
dieser Gelegenheit wies das Migrationsamt darauf hin, dass B.______ (der
ältere der beiden Brüder) die Schweiz am 30. Juni 2015 freiwillig verlassen
habe, womit dessen Antrag gegenstandslos sei bzw. abgeschrieben wer-
de.
F-7529/2015
Seite 3
D.
Am 5. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge,
dem kantonalen Antrag nicht stattzugeben und ihn aus der Schweiz weg-
zuweisen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Unter Bezug-
nahme auf einen Amtsbericht vom 17. Februar 2015 sowie eine Ergänzung
vom 3. August 2015 führte das Staatssekretariat aus, er und seine Familie
stammten aus C._______, wohin sie alle im Jahre 2007 zurückgekehrt
seien. Nachdem sich die Lage in dieser Region verschlechtert habe, hätten
sich seine Eltern und Geschwister zu Verwandten nach D.______ bege-
ben. Der Wegweisungsvollzug für Personen mit Herkunft aus D.______ sei
immer noch als zumutbar, zulässig und möglich zu erachten, sofern weitere
begünstigende Umstände wie beispielsweise ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz bestünden. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall er-
füllt.
E.
Der neu mandatierte Parteivertreter äusserte sich hierzu am 2. September
2015 und ersuchte für das Verfahren betr. Erteilung der vorläufigen Auf-
nahme um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän-
dung. In der Hauptsache machte er im Wesentlichen geltend, die Men-
schenrechts- und Sicherheitslage in Libyen habe sich in den letzten Mona-
ten und Wochen drastisch verschlechtert, weshalb eine Wegweisung sei-
nes Mandanten weder möglich noch praktisch durchführbar erscheine. Für
C._______ habe die Vorinstanz die Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bereits anerkannt. Auch die Situation in D.______ habe sich inzwi-
schen massiv verschlechtert. Bei den Eltern des Beschwerdeführers
handle es sich um „inner-libysche“ Flüchtlinge. Sie hielten sich dort auf, wo
es etwas mehr Ruhe und/oder Sicherheit gebe. Zurzeit lebten sie in
E.______, einem Dorf in der Nähe von F._______, weil sie auch aus
D.______ hätten flüchten müssen. Hinzu komme, dass die Familie aus po-
litischen Gründen verfolgt werde und niemand über den Verbleib des aus
der Schweiz wiederausgereisten B.______ Bescheid wisse. Aufgrund des-
sen sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Die Eingabe war mit mehreren Beweismitteln (Kopie eines Briefes des Va-
ters vom 24. August 2015, zwei Berichte der libyschen Nichtregierungsor-
ganisation „Human Rights Solidarity“ vom 4. November 2014 bzw. 31. Au-
gust 2015, undatiertes Schreiben des Präsidenten von „Human Rights So-
lidarity“) ergänzt und enthielt Verweise auf Links zur Situation in Libyen.
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Seite 4
Am 9. September 2015 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege nach.
F.
Nach ergänzenden Abklärungen verfügte das SEM am 21. Oktober 2015
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Wegwei-
sung werde wegen Unzumutbarkeit zurzeit aber nicht vollzogen, sondern
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 1 – 5). Den
Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte
die Vorinstanz im gleichen Entscheid ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 6).
Zur Begründung führte sie in diesem Zusammenhang aus, das erstinstanz-
liche Verfahren sei kostenlos, weshalb es nicht Gegenstand einer unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sein könne. Eine unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wiederum sei nur dann
angezeigt, wenn der Entscheid in schwerwiegender Weise in die Rechts-
stellung der betroffenen Person eingreife und in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht eine professionelle Vertretung erfordere. Im vorliegenden
Verfahren gehe es in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdi-
gung des aktuellen Sachverhalts, ohne dass sich besonders komplexe
oder anspruchsvolle Fragen stellten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
erweise sich unter solchen Umständen, abgesehen von hier nicht gegebe-
nen Ausnahmen, erst im formelleren Beschwerdeverfahren als notwendig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. No-
vember 2015 beantragt der Beschwerdeführer, Ziffer 6 der angefochtenen
Verfügung sei aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem SEM die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den bisherigen Rechts-
vertreter als amtlichen Anwalt zu bestellen. Auch für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich ein Anspruch auf unent-
geltliche Prozessführung ebenfalls für das nichtstreitige Verfahren. Dass er
bedürftig und das (Vor-)verfahren nicht aussichtslos sei, habe das SEM
anerkannt. Er sei zudem rechtsunkundig, weswegen er gestützt auf das
Gebot der Rechtsgleichheit, der Waffengleichheit sowie aufgrund der weit-
reichenden Konsequenzen eines negativen Verfahrensausganges einer
anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 5. August 2015 zur schriftlichen Mitwirkung aufge-
fordert. Allein schon deshalb – auch aus sprachlichen Gründen – habe er
anwaltschaftlich vertreten sein müssen, da es ja nicht um eine Anhörung
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Seite 5
mit allfälliger Übersetzungsmöglichkeit gegangen sei. So hätten die im ge-
nannten Schreiben aufgeführten, für den Entscheid wesentlichen Unterla-
gen und Sachverhaltsfeststellungen (u.a. ein Amtsbericht vom 17. Februar
2015) geprüft und im Bestreitungsfall dokumentiert werden müssen. Ohne
die Stellungnahme vom 2. September 2015 und die damals vorgelegten
Beweisurkunden hätte das SEM an dem in Aussicht gestellten negativen
Entscheid festgehalten. Der Betroffene sei mit anderen Worten auf eine
Beratung durch einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen. Es sei rechts-
staatlich bedenklich, nicht effizient und höchstwahrscheinlich wesentlich
teurer, ihn auf das „formellere“ Beschwerdeverfahren zu vertrösten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2016 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, ohne sich mit den Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe auseinanderzusetzen.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. März 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und der Schrif-
tenwechsel geschlossen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG, ein-
schliesslich derjenigen, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung mitbeinhalten. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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Seite 6
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegen-
stand bildet die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Ziff. 6 der
angefochtenen Verfügung). Die Wegweisung sowie die anstelle des Voll-
zugs angeordnete vorläufige Aufnahme mit deren Modalitäten hat der Be-
schwerdeführer akzeptiert, weswegen dieser Teil der Verfügung (Ziff. 1 –
5) rechtskräftig ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden.
Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt
bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt
über das Beschwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für
streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich
bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen An-
spruch handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; ferner MARTIN KAYSER, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 2
zu Art. 65 und Urteil des BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3).
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Seite 7
Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gel-
ten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach
dem VwVG richten, also auch für solche vor dem SEM (vgl. Urteile des
BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.1 oder C-4017/2012 vom
15. Juli 2013 E. 3.1 je m.H.).
4.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung explizit nur die Notwendigkeit eines
Rechtsbeistandes bestritten. Die weiteren Voraussetzungen – d.h. die Be-
dürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren
– sind denn offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Finan-
zierung seines Lebensunterhalts auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und
im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Hauptantrag auf Erteilung der
vorläufigen Aufnahme durchgedrungen.
4.1 Wie eben erwähnt, handelt es sich bei der Notwendigkeit um ein Krite-
rium, welches zusätzlich zur Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit er-
füllt sein muss. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen,
wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise be-
troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig-
keiten bietet, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann,
wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht-
liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich al-
leine gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; MOSER
ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, S. 283 Rz. 4.120, KAYSER, a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 65). Die Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertretung
nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung indes einen strengeren Massstab. Daneben
fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in diesem Zu-
sammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskundig ist (MOSER ET
AL., a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer
E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.2, D-6652/2010 vom 2. November
2010 E. 4.2 oder A-3535/2010 vom 14. Juni 2010 E. 5.1 m.w.H.). Dass der
Verfahrensausgang auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann,
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Seite 8
schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. GEROLD
STEINMANN in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 70 f. m.H.).
4.2 Bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit sind die konkreten Um-
stände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei als besondere Schwie-
rigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die
Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch per-
sönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas-
sung ins Gewicht fallen (vgl. C-4017/2012 E. 3.2, E-2262/2007 E. 6.2 und
D-6652/2010 E. 4.2).
4.3 Für den Beschwerdeführer hätte ein Unterliegen im vorinstanzlichen
Verfahren betr. Erteilung der vorläufigen Aufnahme zur Folge gehabt, dass
er nach Libyen hätte zurückkehren müssen, in ein Land, in welchem sich
die Sicherheitslage in weiten Teilen desolat (vgl. Amtsbericht des SEM vom
17. Februar 2015 [nicht in Aktenverzeichnis]) bzw. volatil und oft unüber-
sichtlich präsentiert (siehe Consulting vom 22. September 2015, Akten der
Vorinstanz [SEM act.] 12). Mit in Betracht zu ziehen gilt es in diesem Zu-
sammenhang seinen früheren, rund zwölfjährigen Aufenthalt in der
Schweiz (1995 bis 2007, Sachverhalt Bst. A) sowie den Umstand, dass er
– als damals 13-jähriger – keine andere Wahl hatte, als sich mit seinen
Eltern in die Heimat zurückzubegeben (vgl. gemeinsame Eingabe des Be-
schwerdeführers und seines Bruders B.______ vom 1. Dezember 2014
[SEM act. 1] oder Stellungnahme des Parteivertreters vom 2. September
2015 [SEM act. 9]). In erstinstanzlichen Asylverfahren wird die relative
Schwere des Eingriffs praxisgemäss grundsätzlich angenommen, weil –
wie bei der vorläufigen Aufnahme – gegebenenfalls noch über die Wegwei-
sung und deren Vollzug zu befinden ist (vgl. Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 66.35 E. 6b.aa). Von daher bestehen kaum Zweifel,
dass obgenanntes Verfahren vor dem SEM in grundlegende Interessen
des Betroffenen eingriff.
4.4 Mit Blick auf die Schwierigkeit des Verfahrens stellt sich die Vorinstanz
auf den Standpunkt, vorliegend sei es in erster Linie um eine nochmalige
Prüfung und Würdigung des aktuellen Sachverhalts gegangen. Diese Ar-
gumentation greift zu kurz. Wohl stellten sich rechtlich keine besonders an-
spruchsvollen Fragen, von komplexerer Natur erscheinen hingegen die tat-
sächlichen Verhältnisse. Wie erwähnt (siehe E. 4.3 weiter oben), herrscht
in fast allen Landesteilen Libyens eine prekäre und verworrene Sicher-
heitslage. Die Machtverhältnisse sind unklar und der Staat besitzt faktisch
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Seite 9
kein Gewaltmonopol mehr. Gemäss dem vor Verfügungserlass beigezoge-
nen Consulting (SEM act. 12) ist die Informationslage in Bezug auf dieses
Land zurzeit allgemein lückenhaft. Gerade in solchen Konstellationen gilt
es unter Miteinbezug des damit einhergehenden Blickwinkels der Waffen-
gleichheit im Auge zu behalten, dass Verwaltungsbehörden aufgrund ihrer
arbeitsteiligen Organisation sowie ihres Fachpersonals (Rechtsdienste,
etc.) gegenüber Privaten über einen nicht unbedeutenden Vorsprung ver-
fügen (vgl. KAYSER, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 65). Auch der Amtsbericht vom
17. Februar 2015 und eine Ergänzung dazu vom 3. August 2015, mit de-
nen sich der Verfügungsadressat konfrontiert sah, sowie das spätere Con-
sulting vom 22. September 2015 wurden denn von internen Spezialistinnen
und Spezialisten aus dem Fachbereich Asyl erstellt, was hier für die Not-
wendigkeit einer Vertretung spricht.
4.5 Zu bedenken gilt es ferner, dass das mit Schreiben vom 5. August 2015
von der Vorinstanz gewährte rechtliche Gehör (Frist: bis zum 2. September
2015 und nicht erstreckbar) nicht bloss darauf abzielte, den Beschwerde-
führer an der Abklärung eines relativ einfachen Sachverhalts zu beteiligen.
Stattdessen liess sie unter Bezugnahme auf zwei Amtsberichte durchbli-
cken, dass – aus damaliger Sicht – bezüglich der vorläufigen Aufnahme mit
einem negativen Entscheid gerechnet werden musste (vgl. SEM act. 8).
Angesichts dessen war es für den Adressaten von grosser Wichtigkeit, be-
reits im erstinstanzlichen Verfahrensstadium weitere entscheidswesentli-
che Tatsachen vorzubringen und ins „rechte“ bzw. ein anderes Licht zu rü-
cken. Für den zwar sprach-, aber nicht rechtskundigen Beschwerdeführer
konnte dabei nicht ohne weiteres erkennbar sein, welche relevanten Ein-
wände er gegen die durch zwei Amtsberichte abgestützte Sachverhaltsdar-
stellung und die darauf aufbauende Schlussfolgerung des SEM noch hätte
erheben können. Vor diesem Hintergrund war er auf eine fachkundige Un-
terstützung angewiesen; dies umso mehr, als die entsprechende Anord-
nung jegliche Fristerstreckung für eine Stellungnahme ausschloss (zum
Ganzen vgl. auch VPB 66.35 E. 7a.dd, wo man die Notwendigkeit einer
Vertretung im Falle eines Asylbewerbers für eine Stellungnahme zu einem
Botschaftsbericht bejahte).
4.6 Unbestrittenermassen trug die Eingabe, welche der vom Beschwerde-
führer beauftragte Rechtsvertreter am 2. September 2015 einreichte, in der
Folge dazu bei, dass das SEM den Sachverhalt bei der „Sektion Analysen“
mit einem Consulting zum Thema „Libyen: Sicherheitslage in D.______“
ergänzte und die vorläufige Aufnahme danach erteilte. Es ist anzunehmen,
dass dies ohne die anwaltlichen Bemühungen nicht der Fall gewesen wäre,
F-7529/2015
Seite 10
beinhaltete die vorerwähnte Stellungnahme doch nicht blosse Bestreitun-
gen des Sachverhalts. Vielmehr war sie mit mehreren Beweismitteln doku-
mentiert und enthielt auch Verweise zu online-Portalen, die sich zur aktu-
ellen Lage in Libyen äusserten. Im dargelegten Kontext wäre der Be-
schwerdeführer schwerlich in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Bei-
stand angemessen zu reagieren. Früheren Eingaben, die er mit seinem
Bruder verfasst hatte, war denn kein Erfolg beschieden. Die vorinstanzliche
Haltung wird den gegebenen Umständen in dieser Hinsicht mithin nicht ge-
recht.
4.7 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren
stattzugeben.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist, wie beantragt, für das Verfahren
vor dem SEM die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu ge-
währen. Das amtliche Honorar ist auf der Basis der Kostennote vom
23. November 2015 (Periode 03.07.2015 – 22.10.2015) zu entrichten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege hinfällig wird (siehe auch nachstehend). Weiter ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen Kos-
ten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG). Deren Höhe bemisst sich nach Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aufgrund der Kostennote
vom 23. November 2015 (Periode 23.10.2015 – 23.11.2015) setzt das Ge-
richt die Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 800.- fest.
Dispositiv Seite 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfü-
gung wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren die unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und der bisherige Par-
teivertreter, Rechtsanwalt lic.iur. Boris Banga, als amtlicher Anwalt einge-
setzt.
3.
Das SEM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für
dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu ent-
richten.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [….] und ZEMIS […] retour; Beilage: Ko-
pie der Kostennote vom 23.11.2015 [Periode 03.07.2015 –
22.10.2015])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm