B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-753/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
beide Sierra Leone,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) bean-
tragte am 23. Oktober 2016 für sich und ihren Sohn B._______ Asyl in der
Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Am 8. November 2016
wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]; SEM act. A7).
Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör betr. einer Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie betr.
ihres Gesundheitszustandes gewährt. Dabei brachte sie vor, aus gesund-
heitlichen Gründen nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie leide an einer
sog. C._______ und sei – als sie in Italien deswegen einen Anfall erlitten
und sich an ihre Betreuungsperson gewendet habe – nicht verstanden und
folglich auch nicht behandelt worden. Ihr Sohn leide an einer D._______.
B.
Am 22. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Über-
nahme der Asylgesuchstellerin und ihres Sohnes (SEM act. A11, A12). Die
italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017
hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A17).
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 31. Januar 2017 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, wies die Gesuchstellerin und deren Sohn aus der
Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihr die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege infolge Zu-
stimmung zum Übernahmegesuch bei Italien. Die Einwände der Gesuch-
stellerin, namentlich die vorgebrachten Verständigungsprobleme, könnten
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die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts
der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsicht-
lich der Unterbringung in Italien würden keine Informationen vorliegen, wel-
che darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Ge-
suchstellerin und ihren Sohn gemeinsam in einer dem Alter des Kindes ge-
rechten Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Gesuchstellerin und ihr
Sohn bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzi-
elle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Her-
kunftsstaat überstellt würden, lägen nicht vor. Systemische Mängel im Asyl-
und Aufnahmesystem Italiens seien nicht gegeben. Italien sei gemäss der
Aufnahmerichtlinie zur Gewährung einer erforderlichen medizinischen Ver-
sorgung verpflichtet, ausserdem würden die italienischen Behörden vor der
Überstellung gegebenenfalls über eine notwendige medizinische Behand-
lung informiert. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht gerecht-
fertigt.
D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 lässt die Gesuchstellerin für sich und
ihren Sohn durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Januar 2017
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylgesuch zuständig zu erklären; eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und für weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Zur Begründung rügt die Beschwerdeführerin vorab, das SEM habe das
Protokoll der BzP nicht genügend aufmerksam gelesen und ihre Aussagen
nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Sie habe Italien verlassen, weil sie als
Folge von Verständigungsproblemen keine genügende medizinische Be-
treuung erhalten habe. Ferner habe die Vorinstanz sich in Bezug auf das
Einholen von Garantien im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des
EGMR darauf beschränkt, auf das standardisierte Antwortschreiben der
italienischen Behörden vom 25. Januar 2017 und dem dort erwähnten
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Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu verweisen. Blosse Absichtserklärun-
gen seitens Italiens würden aber nicht ausreichen, um eine allfällige Ver-
letzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen. Zwar würden sie und ihr Kind
gemäss der angefochtenen Verfügung nach der Rückkehr in Palermo oder
Catanien in einem Aufnahmeprojekt des ‘Sistema per Richiedenti Asilo e
Rifugiati‘ (SPRAR) untergebracht. Mit den in diesem Zusammenhang er-
wähnten Listen vom 15. Februar 2016 und 12. Oktober 2016 – welche ihr
im Übrigen nicht bekannt und deshalb noch zu edieren seien – erfolge aber
keine konkrete, individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbrin-
gung. Überhaupt sei es mit Blick auf den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 sowie den Umstand, dass sie wäh-
rend ihres rund zweiwöchigen Aufenthalts in Italien nicht bereits im Rah-
men eines SPRAR-Projektes untergebracht worden seien, sehr unwahr-
scheinlich, dass sie nach einer Rückkehr nach Italien tatsächlich einer kind-
gerechten Unterkunft eines SPRAR-Projektes zugewiesen würden. Auffäl-
lig sei zudem, dass sie in Italien keine Gelegenheit erhalten habe, ein Asyl-
gesuch zu stellen, obwohl sie und ihr Sohn dort registriert worden seien
und in einer zugewiesenen Wohnung gelebt hätten. Im Übrigen handle es
sich bei ihr und ihrem Kind um verletzliche Personen. Sie trage als junge
Mutter allein die ganze Verantwortung für ihren Sohn. Hinzu komme, dass
sie beide medizinische Probleme hätten. Zwar seien diese theoretisch
auch in Italien behandelbar, der Zugang zu medizinischer Hilfe sei in der
Schweiz jedoch viel einfacher. Es sei deshalb ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen angezeigt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Februar 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
F.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 13. Februar 2017 vorsorglich gestützt auf
Art. 56 VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde für sich und ihren Sohn legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es
ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fäl-
len und nur summarisch zu begründen.
3.
Die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Rüge, das SEM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erhoben, indem es die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu den Sprachproblemen unzutreffend gewürdigt
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habe, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbe-
gründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung
dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Dem bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblatt ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 in Italien ihre Fingerab-
drücke abgegeben hat (SEM act. A4) und sich demnach vor ihrer Einreise
in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Die Vorinstanz ersuchte deshalb
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 22. November 2016 die italie-
nischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden. Diese lies-
sen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit
anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Im Rahmen einer nachträg-
lichen Mitteilung vom 25. Januar 2017 hiessen sie das Ersuchen des SEM
explizit gut (SEM act. A17).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
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Seite 7
6.
Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, es sei
dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im
Sinne der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO
(Zuständigkeit zufolge systemischer Mängel im an sich zuständigen Staat)
oder aufgrund eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen.
6.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich in dem in der
Rechtsmittelschrift erwähnten Bericht der SFH (Aufnahmebedingungen in
Italien – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016). In die-
ser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung
des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätz-
lich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest,
dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013,
27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. N.A. und andere
gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Ta-
rakhel]) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen ge-
hen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätz-
lich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 so-
wie EGMR: A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerin in
einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufge-
zeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessens-
klausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erge-
ben würden.
6.2.1 Im vorgenannten Entscheid Tarakhel hat sich der EGMR sehr kritisch
zu den in Italien herrschenden Verhältnissen geäussert (vgl. a.a.O, §§ 115,
117 und 119 ff.) und mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse und die beson-
dere Verletzlichkeit von Kindern namentlich festgehalten, dass es eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten
zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die
Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., §§ 121 und 122). Diesem
EGMR-Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4
(Grundsatzurteil) Rechnung getragen, indem es festgestellt hat, dass vor
einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den
italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstel-
lungsmodalität dar, sondern bilden materielle Voraussetzung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von kon-
kreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerken-
nung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Ga-
rantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Da-
mit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden
vom 25. Januar 2017 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit
Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015) aus. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
wurde damit eine familiengerechte Unterbringung garantiert, weshalb auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzu-
gehen ist (vgl. EGMR: Entscheidung Ali und andere gegen Schweiz und
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Seite 9
Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). In Bezug auf die einschlägi-
gen Rundschreiben ist darauf hinzuweisen, dass diese öffentlich auf der
Homepage von "European Database of Asylum Law" beziehungsweise von
"Asylum Information Database" abrufbar sind (vgl.
/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dub-
lin-units>). Eine gesonderte Zustellung an die Beschwerdeführerin erübrigt
sich damit.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann mit dem blossen Hinweis, sie
habe während des rund zweiwöchigen Aufenthalts in Italien keine Gele-
genheit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen, kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie
und ihr Kind aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten. Soweit sie unter Bezugnahme auf
den erwähnten Bericht der SFH geltend macht, es drohe in Einzelfällen
eine Verletzung von Art. 3 EMRK, substantiiert sie nicht ansatzweise, in-
wiefern dies in ihrem Fall so sein soll. Auch legt sie nicht substanziiert dar,
inwiefern sie bzw. ihr Kind konkret durch eine Beeinträchtigung des Zugan-
ges zur Gesundheitsversorgung betroffen sein sollen. Dafür, dass Italien
ihnen eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale
Unterstützung – beispielsweise bei der Kinderbetreuung während einer
medizinischen Behandlung der alleinerziehenden Mutter – verweigern
würde, gibt es keine Hinweise. Solches ist jedenfalls aufgrund des von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwischenfalls mit einer Betreu-
ungsperson nicht schon anzunehmen. Schliesslich sind den Akten denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter
Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Anwen-
dung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich
sind.
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Seite 10
6.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin und ihres Kindes aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Die-
ser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen
Umstände und der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach
dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE
2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt
keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch
die Beschwerdevorbringen betreffend gesundheitliche Probleme der allein-
erziehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes nichts, zumal in dieser
Hinsicht – auch im Rahmen der Beschwerde – keine stichhaltigen Unterla-
gen eingereicht wurden, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von
daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen.
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 13. Februar 2017 ange-
ordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-753/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: