B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7538/2016
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Philippe Stern,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener afghanischer Staatsangehöri-
ger, gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2015 in die
Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fand
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (nachfolgend: EVZ) Kreuzlingen die
Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM
act.] A6).
B.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November
2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu (SEM
act. A11). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg. Der Beschwer-
deführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, welches im Sinne einer superprovisorischen Verfügung am
23. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung nach Ungarn einstweilen
aussetzte (SEM act. A24).
D.
In einem an das SEM gerichteten Gesuch vom 25. April 2016 beantragte
der Beschwerdeführer einen Wechsel in den Kanton C._______ (SEM act.
B1), wo die afghanische Staatsangehörige D._______ und das den Anga-
ben nach gemeinsame Kind E._______ (geboren […]; nachfolgend:
F._______) als asylberechtigte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung
leben.
E.
Das SEM lehnte einen Kantonswechsel mit unangefochten gebliebener
und in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. August 2016 ab (SEM
act. B11). Es begründete seinen Entscheid damit, dass keine schützens-
werte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und somit kein Anspruch auf
Einheit der Familie gegeben sei. Es bestehe zwischen dem Beschwerde-
führer und D._______ weder eine zivilrechtliche Ehe noch könne von einer
gefestigten Konkubinatsbeziehung ausgegangen werden. Sodann sei die
Beziehung des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sohn nicht
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schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK. Es handle sich beim Beschwer-
deführer nicht um den zivilrechtlichen Vater von F._______. Aufgrund über-
einstimmender Aussagen von ihm und F._______’s Mutter sei indessen
von seiner biologischen Vaterschaft auszugehen, auch wenn diese bis an-
hin nicht nachgewiesen worden sei. Gemäss konstanter Praxis des SEM
sei die Beziehung zu einem Kind nur dann anspruchsbegründend im Sinne
der Familieneinheit, wenn ein Sorgerecht für dieses Kind bestehe, was im
Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Das Besuchsrecht des Be-
schwerdeführers könne während des Asylverfahrens auch über die Kan-
tonsgrenzen hinweg wahrgenommen werden.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2016 ersuchte
der Beschwerdeführer das SEM ein zweites Mal um Bewilligung eines
Wechsels vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ (SEM act.
C1). Er begründete dieses Gesuch unter Hinweis auf die einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 8 EMRK mit dem Interesse F._______s, so oft wie möglich
mit ihm, seinem Vater, Kontakt zu haben.
Dem Gesuch waren je ein Schreiben von D._______ und von ihm selbst
(mit französischen Übersetzungen) beigelegt. In letzterem legte der Be-
schwerdeführer dar, die Trennung sei für die Familie schwer zu ertragen.
Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er seinen Sohn, mit dem er zuvor
täglich zusammen gewesen sei, nur dreimal besucht. Die Reise sei weit
und es fehle ihm das Geld dafür. F._______ und dessen Mutter seien krank
und er selbst leide unter psychischen Problemen wegen der Trennung.
Wenn er nicht in der Nähe seiner Familie leben und einmal pro Woche sei-
nen Sohn sehen könne, ziehe er es vor zu sterben. D._______ wiederholte
in ihrem Schreiben, sie und der Beschwerdeführer würden nicht mehr ge-
meinsam leben wollen. Sie wünsche jedoch, dass der Beschwerdeführer
im gleichen Dorf wie sie wohne, damit F._______ ihn regelmässig sehen
könne. Ihr Sohn leide unter der Trennung und frage täglich nach seinem
Vater (SEM act. C3).
G.
Am 11. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
nach summarischer Prüfung der Sachumstände weder von einem An-
spruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefähr-
dung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Mig-
rationsbehörden der beteiligten Kantone B._______ und C._______ zur
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Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weiter-
geleitet (SEM act. C3).
H.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer darüber, dass die Migrationsbehörde des Kantons
B._______ den Kantonswechsel befürwortet, die Migrationsbehörde des
Kantons C._______ ihre Zustimmung dazu hingegen stillschweigend ver-
weigert habe. Das SEM bestätigte im Weiteren seine bereits geäusserte
rechtliche Einschätzung und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aus-
sicht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur ab-
schliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. C8).
I.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom
18. November 2016 um baldigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung
(SEM act. C9).
J.
In einer Verfügung vom 23. November 2016 lehnte das SEM einen Kan-
tonswechsel im Wesentlichen aus den bereits in seinem Entscheid vom
4. August 2016 geäusserten Gründen ab (vgl. Bst. E). Ergänzend führte es
an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten trennungsbedingten
psychischen Probleme könnten an der Beurteilung nichts ändern. Sollten
sich diese Probleme in Zukunft derart akzentuieren, dass eine ernst zu
nehmende Gefahr für die Gesundheit anzunehmen wäre, so stünden im
Kanton B._______ geeignete psychiatrische oder psychotherapeutische
Einrichtungen und Fachpersonen zur Behandlung zur Verfügung.
K.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) lässt der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantons-
wechsel sei zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung
des Familienlebens im Verhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Sohn nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist
gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen
und nur summarisch zu begründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsu-
chenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interes-
sen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt
nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
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gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog.
Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter
Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22
Abs. 2 AsylV 1).
3.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
4.
4.1 Mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuweisungen orientiert
sich der Schutz der Familieneinheit inhaltlich an der konventionsrechtli-
chen Garantie der Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und erfasst
in erster Linie die Kernfamilie, verstanden als das Verhältnis zwischen den
Ehegatten sowie das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren unmündi-
gen Kindern. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen
und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusam-
menlebenden Personen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Sofern bestimmte weitere
Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein eigentliches Abhängig-
keitsverhältnis zwischen den beteiligten Personen besteht, können auch
über diesen engen Kreis hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter
den Schutz der Familieneinheit fallen (BVGE 2008/47 E. 4.1.2).
4.2 Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit D._______ und
F._______ wurde im G._______ nach gut neun Jahren durch eine unbeab-
sichtigte Trennung während der Flucht in die Schweiz beendet. D._______
und F._______ gelangten in der Folge Ende Juli 2015 in die Schweiz, stell-
ten hier ein Asylgesuch und wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton C._______ zugeteilt. Der Beschwerdeführer selbst erreichte die
Schweiz Mitte Oktober 2015 und wurde – nachdem er hier ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt hatte – dem Kanton B._______ zugewiesen. Indem er
und D._______ übereinstimmend erklären, dass eine Wiederaufnahme
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des Zusammenlebens für sie nicht in Frage komme beziehungsweise ihre
Beziehung beendet sei (SEM act. C3; Rechtsmittelschrift Ziff. 11), fällt ihr
Verhältnis zum Vornherein nicht (mehr) unter eine schützenswerte famili-
äre Beziehung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Solches wird vom Be-
schwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf F._______ dar. Der Be-
schwerdeführer bringt vor, F._______ sei sein Sohn aus der Verbindung
mit D._______, und es bestehe eine enge persönliche Beziehung zwi-
schen ihnen beiden, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Durch
die aktuelle Kantonszuweisung werde sein Recht auf Familienleben im
Sinne der genannten Bestimmung verletzt, da wegen der räumlichen Dis-
tanz zwischen ihren Wohnorten Besuche zeitlich und finanziell kaum mög-
lich seien. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
5.
5.1 Vorab ist zur Frage des Vater-Kind-Verhältnisses festzuhalten, dass
den Akten keine Hinweise auf eine im Ausland gültig eingegangene Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und F._______’s Mutter zu entnehmen
sind, eine Vaterschaft im Rechtssinne also nicht durch Geburt während der
Ehe begründet werden konnte. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer bei
der BzP F._______’s Mutter als seine „Frau“, erklärte auf entsprechende
Nachfragen jedoch, er habe mit D._______ im Konkubinat zusammenge-
lebt; F._______ sei ihr gemeinsames Kind, geheiratet hätten er und
D._______ jedoch nicht. Er sei ledig (SEM act. A6 S. 3 f.). Wie die Vo-
rinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde ein rechtliches Vater-Kind-Ver-
hältnis auch nicht durch eine Vaterschaftsanerkennung oder durch einen
behördlichen Akt begründet, und es wurden – soweit aus den Akten ersicht-
lich ist – bis anhin auch keine in eine solche Richtung gehenden Schritte
eingeleitet. Selbst die biologische Vaterschaft ist nicht nachgewiesen. Die
Vorinstanz bestreitet allerdings eine solche aufgrund der übereinstimmen-
den Aussagen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers nicht. Mit Blick
auf die Einschätzung der Vorinstanz sowie die Aktenlage besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren
von der Annahme, dass es sich bei F._______ tatsächlich um das Kind des
Beschwerdeführers handelt, abzuweichen.
5.2 Ein Kind, das in eine bestehende Beziehung verheirateter oder nicht
verheirateter Eltern hinein geboren wird, ist von Geburt an Teil der Familie.
Kommt es – wie vorliegend – zur freiwilligen Trennung der Eltern, bildet
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zwar jeder Elternteil mit dem Kind eine Familie. Ob und inwieweit die Be-
ziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, unter
den Schutz von Art. 8 EMRK fällt, hängt davon ab, ob die Umstände auf
eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und hinreichend enge
persönliche Bindungen vorliegen (vgl. MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON
RAUMER, EMRK-Handkommentar, 4. Aufl., 2017, N 54, N 58 zu Art. 8; KAR-
PENSTEIN/MAYER, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 41 zu Art. 8). Ange-
sichts der freiwilligen Trennung des Beschwerdeführers und der Kindsmut-
ter sowie der Tatsache, dass das Kind bei der Mutter lebt, ist der Anspruch
auf Familieneinheit durch die Zuweisung des Beschwerdeführers in einen
anderen Aufenthaltskanton nur berührt, wenn er ein besonders enges Ver-
hältnis zu seinem Kind unterhält und ein angemessener Kontakt aufgrund
der Distanz zwischen den Wohnorten nicht aufrechterhalten werden kann;
vorbehalten bleiben legitime öffentliche Interessen (vgl. Urteile des BVGer
F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 6.5; E-6183/2011 vom 15. Dezember
2011 S. 5).
5.3 Von Umständen der letzterwähnten Art ist vorliegend nicht auszuge-
hen. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und F._______
(sowie die Kindsmutter) während neun Jahren im G._______ zusammen-
gelebt und gemeinsam die Ausreise angetreten haben, kann nicht ohne
Weiteres auf eine zurzeit bestehende, besonders innige persönliche Be-
ziehung geschlossen werden. Gegen eine besondere emotionale Verbun-
denheit spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Deutsch-
land keine Einwendungen vorbrachte. Obwohl er Kenntnis von F._______’s
Aufenthalt in der Schweiz hatte, gab er vorbehaltlos an, mit einer Wegwei-
sung nach Deutschland „kein Problem“ zu haben (SEM act. A6 S.6, 9). Es
war demnach zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht
zwingend, in unmittelbarer Nähe zu seinem Sohn, selbst nicht im gleichen
Land wie dieser, zu leben. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach
eigener Darstellung seinen Sohn in den ersten acht oder neun Monaten
seiner Anwesenheit in der Schweiz bloss dreimal besucht hat (SEM act.
C3/1). Zwar war ihm F._______‘s Aufenthaltsort nach seiner Einreise in die
Schweiz im Einzelnen nicht sofort offengelegt worden; es wäre jedoch bei
Vorliegen eines tatsächlich besonders engen Verhältnisses zu erwarten
gewesen, dass er nach Bekanntgabe alles unternommen hätte, um seinen
Sohn möglichst oft zu besuchen. Der Reiseweg allein vermag die wenigen
Besuche jedenfalls nicht zu erklären. Zwar beträgt die Reisezeit zwischen
den Wohnorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 5 Stunden. Eine sol-
che Reisezeit geht aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
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besondere Umstände vorbehalten, noch nicht mit einer unzumutbaren Er-
schwerung des persönlichen Kontaktes einher. Solche besonderen Um-
stände sind im Gegensatz zum bereits zitierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts F-5156/2015 in der vorliegenden Streitsache nicht ersicht-
lich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufigere Be-
suche an fehlenden finanziellen Mitteln zur Bestreitung der Reisekosten
scheitern – solches wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Sohn leide unter der Tren-
nung und brauche beide Elternteile, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Si-
tuation des Kindes Folge der vom Beschwerdeführer und der Kindsmutter
freiwillig gewählten Lebensform ist. Sie ist zu vergleichen mit der Situation
eines Kindes nach Scheidung seiner Eltern, in der ein ständiges Zusam-
menleben mit beiden Elternteilen naturgemäss nicht möglich ist und der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt von vornherein
nur in beschränktem Rahmen – nämlich durch die Ausübung eines Be-
suchsrechts sowie Benutzung moderner Kommunikationsmittel (Telefon,
Skype, Whatsapp, Mail etc.) – pflegen kann.
5.5 Es liegen demnach keine besonderen Umstände vor, die geeignet sind,
einen Anspruch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie zu begründen,
zumal Besuche des Beschwerdeführers auch vom aktuellen Zuweisungs-
kanton aus wahrgenommen werden können. Es gelingt dem Beschwerde-
führer somit nicht darzutun, inwiefern die die Verweigerung des Kantons-
wechsels den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt.
6.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, falls er „weit weg“ von seiner Fa-
milie untergebracht würde, ziehe er es vor zu sterben, ist zunächst festzu-
halten, dass die Frage der Wegweisung nach Ungarn im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im
Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Verfassung besonders therapiert oder medikamentös behan-
delt würde. Vom Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung bzw. einer schwer-
wiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV kann demnach
nicht ausgegangen werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg
waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die in Anwendung der ein-
schlägigen Bemessungskriterien (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen-
den Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])
– die Migrationsbehörde des Kantons B._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: