B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7545/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 31. August 2016 bei der
schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen
knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1957, im Kanton Luzern (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-pag.] 68 - 72). Der Gastgeber hatte zuvor ein ent-
sprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM-pag. 57).
B.
Mit Formularentscheid vom 2. September 2016 lehnte es die schweizeri-
sche Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie
begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr
für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schen-
gen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM-pag. 17 - 19).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 19. September 2016
Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei brachte er insbesondere vor, die Ein-
schätzung der Schweizer Vertretung sei unverhältnismässig. Er kenne die
Gesuchstellerin und ihre Familien- und Wohnverhältnisse. Die Gesuchstel-
lerin werde sich während ihres gesamten Aufenthalts ausschliesslich in sei-
ner Obhut befinden. In Thailand besitze die Gesuchstellerin ein Haus, wel-
ches sie auch an ihren Wohnort binde. Aufgrund ihrer festen Anstellung
werde sie auch wieder zur Arbeit erwartet. Er verspreche, dass die Ge-
suchstellerin vor Ablauf der Visumsfrist wieder nach Thailand zurückkehren
werde. Er möchte die Gesuchstellerin besser kennen lernen (SEM-pag. 1
- 14).
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbe-
sondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck (recte: Abwanderungs-
druck) festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen
der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflich-
tungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer
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nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten.
Die Gesuchstellerin sei eine 46-jährige, geschiedene Mutter von zwei er-
wachsenen Kindern, welche keine mütterliche Fürsorge mehr benötigten.
In beruflicher Hinsicht sei die Gesuchstellerin zwar seit dem 1. August 2015
als „X._______ Masseuse“ angestellt und verdiene monatlich Bath
15‘000.- oder Fr. 422.-. Dadurch könne zwar auf gewisse berufliche Ver-
pflichtungen geschlossen werden, welche jedoch aufgrund der schlechten
sozialen Absicherung und des hohen Lohngefälles sowie des unterschied-
lichen Lebensstandards wieder zu relativieren seien. Ganz allgemein habe
die Erfahrung gezeigt, dass eine Erwerbstätigkeit in Thailand die Gesuch-
steller nicht vom Wunsch zur Emigration abhalten könne. Somit unterlägen
der Gesuchstellerin auch in erwerblicher Hinsicht keine besonderen beruf-
lichen Verantwortlichkeiten, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte.
Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin im Juli 2015 ein Visumsgesuch für
einen 86-tägigen Besuch in der Bundesrepublik Deutschland eingereicht
habe, welches die deutsche Botschaft in Bangkok aufgrund nicht gesicher-
ter Wiederausreise abgelehnt habe (SEM-pag. 95 - 98).
E.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Beschwerde vom 5. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte
er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine
genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die
Gesuchstellerin liefere keinen Grund zur Annahme einer Nichtausreise. Er
möchte ihr bloss seine Familie, die Wohnsituation und die Umgebung zei-
gen, bevor er sie heiraten werde. Mit einer beigelegten Kopie seines Rei-
sepasses belegte er einen erneuten einmonatigen Aufenthalt bei der Ge-
suchstellerin in Thailand (BVGer-act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, es bestehe kei-
nerlei Anlass an der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Indes-
sen würden Gründe, welche allein auf dessen Seite lägen, für sich alleine
betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise eines
Gastes bieten. (BVGer-act. 6).
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G.
Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 im We-
sentlichen vor, es sei eine Unterstellung, dass die Gesetze eventuell nicht
eingehalten würden. Er erwarte die Rückzahlung der Einsprachegebühren
oder eine Erteilung des beantragten Visums (BVGer-act. 8).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Seiner Replik vom 16. Januar 2017 ist nicht zu entnehmen, dass
er die Beschwerde zurückziehen möchte. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp zweimona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
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des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
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Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist
die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleis-
tet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
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5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere auf-
grund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die
Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das
Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% – wie bereits im vorange-
henden Jahr – hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsre-
gierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Er-
holung. Für das Jahr 2016 wird mit einem BIP-Wachstum von rund 3 Pro-
zent gerechnet. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat
sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf
11% (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebie-
ten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In
diesen Regionen leben 80% der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen
Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des
Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länderinformationen > Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft und
Reise- und Sicherheitshinweise, Stand November 2016; Weltbank,
> Countries > Thailand > Overview [Context], Stand
September 2016; Websites besucht im Februar 2017).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug
auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich ein-
schätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umstän-
den und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten,
dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an
der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum
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vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und
E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 47-jährige, geschie-
dene Frau und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (19 und 21 Jahre
alt), welche in ihrem eigenen Haus wohne (SEM-pag 20, 32, 43, 41, 47).
In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in
ein familiäres Gefüge zu erblicken. Da die Kinder jedoch volljährig sind,
besteht kein Abhängigkeitsverhältnis mehr zur Gesuchstellerin. Gestützt
auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Ge-
währ für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich.
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin be-
findet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer
gesicherten Wiederausreise schliessen. So wurde angegeben, die Ge-
suchstellerin arbeite seit dem 1. August 2015 bei „X.______ Massage“ in
der Provinz Buri Ram als Masseurin und verdiene monatlich Bath 15‘000
(entspricht rund Fr. 420.-) (vgl. SEM-pag. 63).
Die Bevölkerung in Thailand verfügte im Jahr 2016 über ein durchschnittli-
ches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 5‘662.- US-Dollar (ca. Fr.
5‘624.-) pro Jahr (vgl. statista, das Statistik-Portal, /statistik/daten/studie/320648/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-
pro-kopf-in-thailand/ >, abgerufen im Februar 2017). Das Einkommen der
Gesuchstellerin liegt mit rund Fr. 5‘040.- jährlich zwar nur knapp unter dem
Durchschnitt.
Die Angaben zu ihrem Einkommen entsprechen jedoch nicht den einge-
reichten Bankbelegen. Einem nicht näher datierten Bankauszug der Ge-
suchstellerin kann entnommen werden, dass über einen Zeitraum von rund
sechs Monaten (Februar bis Anfang August) insgesamt Bath 193‘540.- auf
das Konto überwiesen worden sind und der Saldo des Kontos am Anfang
August Bath 64‘392.12 betrug. Fraglich ist vorliegend, woher die Einnah-
men stammen, so konnte die Gesuchstellerin mit einem Monatsgehalt von
Bath 15‘000.- in sechs Monaten doch lediglich Bath 90‘000.- verdienen.
Woher die restlichen rund Bath 103‘540.- kommen, wurde nicht dargelegt
(SEM-pag. 24 – 31). Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass die
Beträge gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf
die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden
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Seite 10
BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen im behaupte-
ten Umfang (rund Bath 64‘000.- sowie ein Haus), keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin leisten. Auch im Falle einer Migration gehen solche Vermögens-
werte nicht verloren.
Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls in casu nicht von einer berufli-
chen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhält-
nissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhal-
ten vermöchten.
6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist
sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, eine
Ex-Arbeitskollegin des Massagesalons hätte ihr den Gastgeber im Juni
2016 vorgestellt. Das erste und einzige Treffen habe über einen Zeitraum
von zwei Wochen in Pattaya stattgefunden. Sie hätten „Google Translate“
benutzt, um sich zu verständigen (SEM-pag. 73). Einer Kopie des Reise-
passes des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er im No-
vember 2016 erneut einen Monat bei der Gesuchstellerin in Thailand ver-
bracht hat (BVGer-act. 1 Beilage).
Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis
anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin
besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen
Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu
treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden,
so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu
erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen As-
pekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und
17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für
einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwin-
gend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine
Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden
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Seite 11
(vgl. auch Urteil des BVGer F-2917/2016 vom 22. September 2016 E. 6.4
m.H.).
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. LU […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: