B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7574/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Caroline Ehlert, Rechtsanwältin,
Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7574/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1958 geborener serbischer Staatsangehöriger,
hielt sich zwischen 1988 und 1992 jeweils für ein paar Monate als Saison-
nier in der Schweiz auf (Akten des Amts für Migration und Integration des
Kantons Aargau [kant.-pag.] 3 ff.). Im Juni 1993 erhielt er eine Aufenthalts-
und im April 2000 eine Niederlassungsbewilligung (kant.-pag. 35, 59). Er
ist mit einer aus Bosnien und Herzegowina stammenden Frau verheiratet.
Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Den Eheleuten wurde im
März 2001 ein Sohn geboren, dem Ende 2014 das Schweizer Bürgerrecht
erteilt wurde. Aus einer früheren Ehe hat der Beschwerdeführer zwei Kin-
der (geb. 1984 und 1986; kant.-pag. 17 und 64 f.).
B.
Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der
Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde denn
auch wie folgt verurteilt:
zwischen 1992 und 2002 mit zwei Strafbefehlen des Bezirksamts
Aarau und zwei Urteilen des Bezirksgerichts Aarau zu Bussen zwi-
schen Fr. 100.- und Fr. 1‘000.- und zweimal kombiniert mit einer
Gefängnisstrafe von zehn Tagen bzw. acht Wochen wegen Wider-
handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – u.a. dreimal we-
gen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand
(FiaZ) (kant.-pag. 14, 42 - 46, 66 - 69, 71);
mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. März 2010 zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von
zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.- wegen einfacher Kör-
perverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten
zum Nachteil seiner Ehefrau (kant.-pag. 99 - 101);
mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Dezember 2010 zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen einfacher Körperverlet-
zung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie sexuel-
ler Nötigung (kant.-pag. 104 - 149); dagegen erhob der Beschwer-
deführer Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses
wies die Berufung ab und verurteilte ihn mit Urteil vom 20. Oktober
2011 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, davon einein-
viertel Jahre bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jah-
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ren wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberau-
bung und sexueller Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Intim-
partnerin. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. März 2010 kam
eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen hinzu (kant-pag. 151 - 184).
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 29. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat (kant.-pag 185
- 192).
C.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2012 die Niederlas-
sungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg, nachdem es ihn zu-
vor am 8. Mai 2002 verwarnt (kant.-pag. 76 - 77) und ihm vorgängig das
rechtlichen Gehör gewährt hatte (kant.-pag. 195 - 196, 328 - 336). Auf-
grund der Rückweisung zu weiterer Sachverhaltsabklärung (Einsprache-
entscheid vom 13. Mai 2013 [kant.-pag. 394 - 408]) holte das Amt beim
damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) einen Bericht ein,
der sich zur psychiatrischen Versorgung in Serbien und zur Erhältlichkeit
von Psychopharmaka auszusprechen hatte. Am 3. Juli 2014 verfügte das
kantonale Amt abermals den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (kant.-pag. 452
- 458). Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen
Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Einspracheentscheid des
Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau
vom 9. Oktober 2014 [kant-pag. 491 - 503], Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 19. März 2015 [kant.-pag. 533 - 559], Urteil des
Bundesgerichts vom 10. September 2015 [SEM-act. 9, pag. 115 - 120]).
Demzufolge forderte das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2015
auf, die Schweiz bis spätestens am 10. Dezember 2015 zu verlassen
(SEM-act. 11, pag. 122).
D.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau (SEM-act. 12, pag. 123) ver-
fügte das SEM am 22. Oktober 2015 gegen den Beschwerdeführer ein
zehnjähriges Einreiseverbot, gültig ab 11. Dezember 2015. Gleichzeitig
entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und
ordnete die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informati-
onssystem (SIS II) an. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemass-
nahme unter Hinweis auf die erwirkten Vorstrafen im Wesentlichen damit,
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dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese Werte gefährde.
Gegen das solchermassen hoch einzustufende öffentliche Interesse an ei-
ner Fernhaltung vermöchten die geltend gemachten privaten Interessen an
möglichst uneingeschränkten Kontakten zur in der Schweiz lebenden Fa-
milie nicht aufzukommen. Das Einreiseverbot könne aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen auf Gesuch hin für eine kurze und klar befris-
tete Zeit suspendiert werden (SEM-act. 14, pag. 128 - 130).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2015 liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter liess er um Be-
fristung des Einreiseverbots auf drei Jahre sowie um Aufhebung der Gül-
tigkeit des Einreiseverbots für den Schengen-Raum ersuchen. Er liess im
Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb
ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren verfügt werden müsse. Eine
solches von zehn Jahren könne lediglich verfügt werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstelle. Seine letzte Tat, welche zu einer Freiheitsstrafe von
zweieinhalb Jahren geführt habe, liege inzwischen mehr als fünf Jahre zu-
rück. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ihm
sei des Weiteren der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden. Somit habe
ihm das Strafgericht diesbezüglich eine günstige Prognose ausgestellt.
Gemäss dem Therapieverlaufsbericht sei eine Rückfallwahrscheinlichkeit
als gering einzustufen. Die Fernhaltemassnahme sei somit auf maximal
fünf Jahre zu befristen. Bezüglich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
liess er ausführen, bei einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sei ten-
denziell von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Verhängung
eines Einreiseverbots setze jedoch voraus, dass auch eine künftige Ge-
fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei. Auf-
grund des teilbedingt gewährten Strafvollzugs könne nicht von einem
schweren Verschulden ausgegangen werden. Obwohl er bis Ende 2013
auf freiem Fuss gewesen sei, habe er sich seit dem Vorfall im Mai 2010
nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Es könne ihm somit eine gute
Prognose gestellt werden. Bezüglich des privaten Interesses wurde fest-
gehalten, dass er seit rund 20 Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seine
gesamte Familie lebe hier. Der jüngste Sohn sei am X. Y. 2001 geboren
und inzwischen eingebürgert worden. Für diesen sei er die wichtigste Be-
zugsperson. Da es dem Kind nicht zugemutet werden könne, ihm in sein
Heimatland zu folgen, verletzte ein Einreiseverbot Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die
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privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen überwiegen (Art. 8
Abs. 2 EMRK). Des Weiteren erscheine die Ausdehnung des Einreisever-
bots auf den Schengen-Raum als unangemessen (BVGer-act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverlet-
zung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz nicht begründet habe,
weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren verfügt worden sei.
Eine solches von zehn Jahren könne lediglich verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung darstelle.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der
Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an-
gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der
Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg-
fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en-
gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie
dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei
in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt
voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Ent-
scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je
schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto
höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u.
178 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369
u. S. 404 m.H.).
3.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Einreiseverbots unter Hin-
weis auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers insbesondere aus,
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diese Delikte würden schwere Verstösse gegen die Gesetzgebung darstel-
len, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung einhergehe. Nach der Rechtsprechung würden aus fremden-
polizeilicher Sicht schwere Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Le-
ben, d.h. u.a. Sexual- und Gewaltdelikte – wie im vorliegenden Fall – zu
denjenigen Verhaltensweisen gehören, welche die öffentliche Ordnung und
Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen und deshalb im
Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen
Massstab rechtfertigen würden. Es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko
eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Ihrer Ansicht nach bestehe vor
diesem Hintergrund aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallri-
siko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden und das
Risiko einer erneuten Delinquenz umso weniger in Kauf genommen wer-
den dürfe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der an den Tag gelegten
grossen kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen hoch-
wertige Rechtsgüter sei die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer
Delikte als hinreichend gross zu erachten, zumal sich der Beschwerdefüh-
rer als unbelehrbar erwiesen habe. Dies werde auch vom Obergericht des
Kantons Aargau bestätigt, welches in seinem Urteil ausgeführt habe, auf-
grund der Vorstrafen im Bereich der häuslichen Gewalt und seines unko-
operativen und uneinsichtigen Verhaltens würden erhebliche Zweifel am
künftigen Verhalten bestehen. Eine Prognose für sein weiteres Verhalten
sei als höchst ungewiss einzustufen. Der Erlass eines zehnjährigen Einrei-
severbots rechtfertige sich daher.
3.4 Aus dieser - nicht in voller Länge wiedergegebenen - ausführlichen Be-
gründung war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass und aus wel-
chen Gründen die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Es geht detailliert daraus her-
vor, aus welchen Gründen sie ein zehnjähriges Einreiseverbot erliess, ver-
wies sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte.
Ebenso begründete die Vorinstanz die schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung indem sie auf die schweren Delikte
des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben und die damit zusammen-
hängende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwies. Zu berücksichti-
gen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten An-
ordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vor-
instanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat.
Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss
daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des
BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Insgesamt war es dem
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Seite 8
Beschwerdeführer denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen
die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Die erhobene Rüge der
Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.
4.
4.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Per-
sonen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Das Ein-
reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art.
67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zu-
ständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne des Einwirkens auf andere Rechtsge-
nossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl.
etwa Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Die Spe-
zialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als
alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne
einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene
Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002, 3813). Ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
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Seite 9
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vor-
aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
"einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG,
wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge-
fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer
F-1091/2015 vom 16. November 2016 E. 3.4 m.H.).
5.
Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung mit einer schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sah sie sich an die grund-
sätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre, wie sie von
Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen ist, nicht gebunden.
5.1 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2011
wird bezüglich der Tat- und Täterkomponenten auf die zutreffenden Aus-
führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. Urteil S. 27 E. 6.4.1,
kant.-pag 158). Dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau kann entnommen
werden, dass die Art und Weise der Tatherbeiführung, die Beweggründe
sowie die Schwere der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter schwer wie-
gen würden. Der Angeklagte habe die Zivilklägerin unter massiven psychi-
schen Druck gesetzt und sie durch brutale Gewaltanwendung ausser Ge-
fecht gesetzt. In Bezug auf den Vorfall der Nötigung habe er sein skrupel-
loses und perfides Verhalten auch auf andere Personen ausgedehnt. Er
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Seite 10
habe ein auffallend rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. So habe
es ihn auch nicht im geringsten gestört, die Zivilklägerin in Anwesenheit
zahlreicher Gäste in einem Restaurant unter Ausnützung seiner körperli-
chen Überlegenheit zu schlagen und aus dem Raum zu zerren. Auch die
Interventionen einer Auskunftsperson habe er mehrmals abgewimmelt. Der
Angeklagte habe die Zivilklägerin physisch und psychisch widerstandsun-
fähig gemacht und deren Wehrlosigkeit schamlos ausgenutzt. Seien Taten
seien nicht nur in brutaler sondern auch in äusserst erniedrigender Art und
Weise ausgeführt worden. Der Angeklagte habe auch aus niederen Be-
weggründen gehandelt. Während des gesamten Strafverfahrens habe er
sich zudem weder geständig noch kooperativ gezeigt. Vielmehr habe er
sich im Wesentlichen darauf beschränkt, sämtliche Vorhalte pauschal zu
bestreiten. Er habe auch Vorwürfe geleugnet, welche durch mehrere Zeu-
gen bzw. Auskunftspersonen bestätigt worden seien, mit der lapidaren Be-
gründung, die Zivilklägerin lüge und wolle ihn nur fertig machen. Straferhö-
hend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte im Bereich der häuslichen
Gewalt einschlägig vorbestraft war (vgl. Urteil S. 37 f., kant.-pag. 112 - 113).
5.2 Das Obergericht des Kantons Aargau hat das Verschulden des Be-
schwerdeführers als erheblich erachtet. Es führte dazu aus, der Angeklagte
habe sich während der Probezeit und nur eineinhalb Monate nach der Er-
öffnung des Urteils vom 17. März 2010 der sexuellen Nötigung, der Frei-
heitsberaubung und der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die
bedingte Strafe sei ihm keine Warnung gewesen und er habe davon - und
von der laufenden Probezeit unbeeindruckt - teilweise einschlägig weiter
delinquiert. Daraus müsse grundsätzlich auf dessen Unbelehrbarkeit sowie
dessen Unvermögen, Chancen im Sinne von bedingten Strafen zu ergrei-
fen, geschlossen werden. Aufgrund seines Vorlebens und seines Charak-
ters sei zu erwarten, dass er trotz der neuen Sanktionen weitere Straftaten
verüben werde. Es sei deshalb von einer negativen Einschätzung der Be-
währungsaussichten auszugehen. Der Widerruf trage nach Auffassung des
Gerichts dazu bei, dass dem Angeklagten für die neuen Strafen grundsätz-
lich eine gute Prognose gestellt werden könne (Urteil S. 31 f., kant.-pag.
153 - 154).
5.3 In seinem (im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ergangenen) Urteil vom 19. März 2015 hielt das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau u.a. fest, insgesamt sei von einem sehr grossen öffentli-
chen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auzugehen.
Ausschlaggebend dazu sei die Freiheitsstrafe, das daraus resultierende
schwere Verschulden, die Art der begangenen Delikte (sexuelle Nötigung)
F-7574/2015
Seite 11
sowie die Mehrzahl von Delikten und der Umstand, dass der Beschwerde-
führer selbst während der laufenden Probezeit und trotz migrationsrechtli-
cher Verwarnung unbeeindruckt weitere Delikte beging und sich nach wie
vor uneinsichtig zeige (Urteil S. 13, kant.-pag. 547).
5.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 10. September 2015 fest,
die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten würden stark gewichten
und seien von wachsender krimineller Energie geprägt, zumal sie sich ge-
gen engste Vertraute richten würden. Im Strafverfahren sei dem Beschwer-
deführer fehlende Reue attestiert worden. Auch später habe er sich in einer
Opferrolle gesehen. Es treffe zwar zu, dass der forensische Psychothera-
peut der Strafanstalt B._______ die Rückfallwahrscheinlichkeit als gering
beschrieben habe (vgl. BVGer act. 1 Beilage 3). Bei schwerwiegenden
Straftaten und bei wiederholter Delinquenz müsse indessen auch ein mög-
licherweise geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, zumal es
sich um Delikte im Sinne von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV handle (Urteil S. 3
f., SEM-pag. 117 - 118).
5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG
gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt
aufgrund der involvierten Rechtsgüter der qualifizierte Fernhaltegrund ei-
ner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor (vgl. E.4.4). Das gegen ihn
verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3
erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6.
Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künfti-
ger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält.
6.1 Auf Beschwerdeebene wird bemängelt, das SEM habe bei der Festset-
zung der Dauer der Fernhaltemassnahme die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers (seine gesamte Familie lebe hierzulande, enge
Beziehung zum minderjährigen Sohn) ausser Acht gelassen. Dem kann im
Kontext der vorangehenden Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Die
vom Beschwerdeführer begangenen Taten vermitteln das Bild einer völlig
uneinsichtigen und unbelehrbaren Person. Die bedingt ausgesprochene
Strafe liess ihn unbeeindruckt. Sein Verhalten zeugt vom offensichtlich feh-
lenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten; von
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Seite 12
einer Integration in die hiesigen Verhältnisse oder Reue in sein bisheriges
Tun kann mit anderen Worten keine Rede sein. Auch die Beziehungen zu
den ihm am nächsten stehenden Personen vermochten ihn nicht von der
Delinquenz abzubringen. Vielmehr hat sich seine Delinquenz auch gegen
sie gerichtet. Dementsprechend muss beim Beschwerdeführer von einer
klar negativen Prognose ausgegangen werden. Die seit der Haftentlassung
verstrichene Zeit ist – mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz,
als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern ver-
mag. Hinzu kommt, dass er noch bis Januar 2016 unter dem Druck der
Probezeit stand, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt (kant.-
pag. 418; siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4
m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf
weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.
6.2 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer vorbringen, ihm sei der teil-
bedingte Strafvollzug gewährt worden. Somit habe ihm das Strafgericht
eine günstige Prognose ausgestellt. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht
sei eine Rückfallwahrscheinlichkeit als gering einzustufen. Dazu hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 19. März
2015 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt,
dass hinsichtlich der Schwere der Straftat und des Verschuldens auf die
Bemessung der Freiheitsstrafe abzustellen sei. Die Bedeutung des teilwei-
sen Aufschubs der Freiheitsstrafe beschränke sich auf die Prognose des
Strafrichters, ob sich der Betroffene zukünftig bewähren werde. Dass ei-
nem Betroffenen die Rechtswohltat des teilbedingten Vollzugs einer Frei-
heitsstrafe zuteil werde, bedeute nicht, dass deshalb aus migrationsrecht-
licher oder sicherheitspolizeilicher Sicht das öffentliche Interesse an seiner
Entfernung aus der Schweiz entscheidend reduziert, oder gar dahinfallen
würde. Vielmehr wäre das öffentliche Interesse noch höher zu veranschla-
gen, wenn einem Betroffenen der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe
verwehrt würde, da in diesem Fall der Strafrichter dem Betroffenen eine
negative Bewährungsprognose hätte stellen müssen (Urteil S. 11, kant.-
pag. 549 m.H.).
In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass Strafrecht und Aus-
länderrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander
anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion
eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei
ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewäh-
rungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
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Dass die strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers im Januar 2016
abgelaufen ist, bedeutet nicht, dass er jetzt kein Risiko für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde (kant.-pag. 418). Erschwe-
rend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die im Mai 2010 began-
gene Straftat nach wie vor negiert (vgl. Therapieverlaufsbericht S. 2
BVGer-act. 1 Beilage 3).
6.3 Die bis zum Erlass der Fernhaltemassnahme vom Beschwerdeführer
begangene Delinquenz zeichnete sich durch eine augenscheinliche Unein-
sichtigkeit bzw. eine offenkundige Unbelehrbarkeit aus. Weder gegen ihn
ausgesprochene Strafen bzw. deren Vollzug noch administrative Massnah-
men (Verwarnung) konnten den Beschwerdeführer von der Begehung wei-
terer Delikte abhalten. Sein Verhalten zeugte vom offensichtlich fehlenden
Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das Tatver-
schulden wurde als schwer beurteilt (in diesem Sinne auch das Obergericht
des Kantons Aargau (vgl. E. 5.2). Dementsprechend musste beim Be-
schwerdeführer von einer klar negativen Prognose bzw. einem hohen
Rückfallrisiko ausgegangen werden. Auch die Vollzugsbehörde und das
Bundesgericht hatten ihm zudem eine ungünstige Legalprognose gestellt
(vgl. E. 5.3 f.).
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Ausländische Straftäter, die – wie der Beschwerdeführer – hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die körperliche, psychische und se-
xuelle Integrität von Menschen gefährden, sind nach Möglichkeit von der
Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es
auch, zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge
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Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten
mit Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweili-
gen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest
möglich zu gewährleisten. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Taten zeigt eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an die
geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewichtiges
öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung.
7.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt
der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten
persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und
seinen Kindern entgegen.
7.4 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es
im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein solches
wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen –, sondern um eine
Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Fami-
lien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmit-
telbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dage-
gen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts
dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksich-
tigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Be-
schwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine aus-
ländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einrei-
severbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu
bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs oder
Ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine
Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Den
Beteiligten bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich aus-
serhalb des Schengen-Raumes zu treffen und den Kontakt mittels moder-
ner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheblich rela-
tivierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der Bezie-
hungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis
7.4.3 m.H.).
Überdies muss wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund
seines Gefängnisaufenthaltes und der gravierenden Vorkommnisse (Dro-
hungen des Beschwerdeführers, er werde seine Ehefrau und den jüngsten
Sohn mit einem Messer umbringen und enthaupten [kant.-pag. 101]) daran
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gezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer für seinen jüngsten Sohn
die wichtigste Beziehungsperson sein soll und sich das Einreiseverbot auf
die Entwicklung des Kindes nachteilig auswirken könnte.
8.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt
somit zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
9.
Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordne-
ten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einrei-
severbots im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen:
9.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitglied-
staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
9.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele-
vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen
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(Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]).
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschrei-
bung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen In-
stanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwe-
senheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mit-
gliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie
solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff.
2 Bst. b SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden,
wenn die Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsan-
gehörige ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist
(Art. 24 Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO).
9.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für
die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vor-
instanz hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die
Schweiz dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administra-
tion des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der
Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die
Schweiz hat damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der
systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen, Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten
können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf ein-
zelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einher-
gehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfrei-
heit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des
BVGer F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3).
9.4 Demzufolge ist dem Antrag, die SIS-Ausschreibung zu löschen, nicht
stattzugeben.
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10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. ZEMIS […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref-Nr.
ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: