B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-758/2019
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2019 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl. Auf dem am 9. Dezember 2018 ausgefüllten Personalienblatt sowie
auf dem zeitlich befristeten Passierschein 1 wurde der 16. März 2002 als
Geburtsdatum eingetragen (vgl. [Akten der Vorinstanz] A1/2 sowie A3/2).
Gegenüber der Polizei, welche ihn zum Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) brachte, gab er an, am 15. Juli 1997 geboren zu sein (vgl. A2/1).
B.
B.a. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2019 gab
der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen wie alt er sei. Er denke, er sei
17 Jahre alt. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, deshalb habe er
auch keinen Reisepass beantragen können. Die von ihm eingereichte
Tazkara habe ein Freund von ihm organisiert. Sie enthalte zwar sein Foto,
die darin enthaltenen Angaben würden jedoch aus einer anderen Tazkara
stammen. Deshalb gehe aus ihr auch ein Alter von mindestens 21 Jahren
hervor. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei eine Handknochenana-
lyse durchgeführt worden, aus der als Geburtsjahr das Jahr 2002 resultiert
habe. Infolgedessen habe er sein Geburtsjahr mit 2002 auf dem Persona-
lienblatt angegeben (vgl. zum Ganzen A10/16 Ziff. 1.06).
B.b. Am 9. Januar 2019 veranlasste das SEM beim Beschwerdeführer eine
Handknochenanalyse zur Altersbestimmung, welche ein Knochenalter von
mehr als 19 Jahren ergab (vgl. A11/2).
B.c. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer am
14. Januar 2019 eröffnet, dass das SEM davon ausgehe, dass er bei Ein-
reichung seines Asylgesuch volljährig gewesen sei und sein Geburtsdatum
auf den 1. Januar 2000 angepasst werde. Der Beschwerdeführer hielt da-
ran fest, sein Alter nicht genau zu kennen. Er könne dazu nichts sagen und
werde die Entscheidung akzeptieren (vgl. A14/4 F7).
B.d. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Un-
garn, Österreich, Luxemburg, Deutschland oder Liechtenstein gewährt.
Diese Länder kämen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu
bisherigen Asylverfahren in Österreich und Ungarn sowie aufgrund des Ab-
gleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für
die Behandlung des Asylgesuchs in Frage. Der Beschwerdeführer machte
hierzu geltend, keine Probleme damit zu haben. Für ihn sei wichtig, in ei-
nem sicheren Land leben zu können (A15/3 F3).
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Seite 3
C.
C.a. Am 23. Januar 2019 ersuchte das SEM die liechtensteinischen Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO).
C.b. In ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2019 verneinten die liechtensteini-
schen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung, die österreichi-
schen Behörden hätten am 13. November 2018 ein Übernahmegesuch
Liechtensteins gutgeheissen (A23/5).
C.c. In der Folge richtete das SEM am 24. Januar 2019 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die österreichi-
schen Behörden (A24/7), welches am 29. Januar 2019 gutgeheissen
wurde (A28/2).
D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (eröffnet am 6. Februar 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn
zuständigen Dublin-Staat (Österreich) weg. Zudem stellte es fest, dass ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es be-
gründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2019, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Un-
zulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein richtiges Geburtsda-
tum sei der 28. April 2004. Er sei 16 Jahre alt und im Iran geboren. Dieses
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Geburtsdatum könne er nachweisen. Seine Mutter werde ihm einen Aus-
weis aus Afghanistan in die Schweiz schicken. Diesen werde er voraus-
sichtlich am 22. Februar 2019 erhalten.
F.
Mit Telefax vom 15. Februar 2019 ordnete der Instruktionsrichter einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an.
G.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 26. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuuges sowie der Gewährung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegen-
über nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und
damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Be-
schwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
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3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser [in mehreren europäischen Staaten]
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Abklärungen mit den liechtensteinischen
Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liegt (A23/5). Die österreichi-
schen Behörden stimmten am 29. Januar 2019 dem Ersuchen des SEM
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege-
ben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylver-
fahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der
Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu
haben
4.2. Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO
festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu
gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen
ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er sei-
nen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die
Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht da-
von ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
4.2.1. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die
Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei
ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene
Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015
E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
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Seite 7
4.2.2. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund erheblicher Zweifel am gel-
tend gemachten minderjährigen Alter habe das SEM eine Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche beim Beschwerde-
führer ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben habe. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, sein Alter nicht zu kennen, er habe keine
Papiere vorlegen können, die sein Alter bestätigen könnten und sich ledig-
lich ungenau (im Zusammenhang mit Geburtsdatum) geäussert. Zudem
sei er von den österreichischen Behörden als volljährig registriert worden
(Geburtsdatum 1. Januar 1997). Vor diesem Hintergrund müsse die Min-
derjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werden.
4.2.3. Die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit vermag der
Beschwerdeführer mit seiner Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht
auszuräumen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Auch deutet in den Akten nichts auf
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hin. Seine Angaben blieben
vielmehr vage und teilweise widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP zuerst geltend machte, sein Geburtsdatum nicht zu ken-
nen bzw. er glaube, 17 Jahre alt zu sein. Später führte er aus, wenn er sich
nicht irre, sei in seiner Aufenthaltsbewilligung für den Iran sein Geburtsjahr
gemäss dem iranischen Kalender mit 1383 (entspricht 2004 im gregoriani-
schen Kalender) registriert gewesen. Des Weiteren gab er an, den Iran im
Alter von 13 Jahren verlassen und sich in die Türkei begeben zu haben,
wo er sich von 2014 bis 2015 aufgehalten habe (vgl. A10/16 Ziff. 1.06 und
Ziff. 1.17.04). Zudem bezifferte er den Altersunterschied zu seiner Schwes-
ter auf 2-3 Jahre und führte sodann aus, seine Schwester sei 13 Jahre alt
gewesen, als er sich in die Türkei begeben habe. Auf entsprechenden Vor-
halt erklärte er, die Altersangaben seien ungenau; er wisse nicht einmal,
wann er selber zur Welt gekommen sei (A10/16 Ziff. 3.01). Vor diesem Hin-
tergrund erscheinen seine Angaben zur geltend gemachten Minderjährig-
keit offensichtlich unglaubhaft. Sodann hat er bis zum heutigen Zeitpunkt –
auch entgegen seiner Ankündigung auf Beschwerdeebene – keine gültigen
Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht. Deshalb ist für das vorliegende
Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es
besteht auch kein Anlass, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Iden-
titätspapiere abzuwarten. Einerseits ist unklar, um welches Dokument es
sich dabei handeln soll, andererseits erscheint ein in Afghanistan ausge-
stelltes Dokument von vornherein ungeeignet, das Geburtsdatum des im
Iran geborenen Beschwerdeführers zu belegen.
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Seite 8
4.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
4.3.1. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.3.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.4. Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer nicht nach Österreich zurückkehren möchte, da die österreichi-
schen Behörden grundsätzlich gegen Flüchtlinge seien und sein Asylge-
such dort abgelehnt worden sei, weil er eine gefälschte Tazkara abgegeben
habe (A15/3 F3).
4.4.1. Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
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(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.4.2. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft
gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und
die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylge-
suchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Ge-
genteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht
deshalb einer Überstellung nach Österreich nicht entgegen.
4.4.3. Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs (A15/3) ist nicht anzunehmen, dass Ös-
terreich dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei
allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls
an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie).
4.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der
für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylver-
fahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen.
9.
Der am 15. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
10.
10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
10.2. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen ist.
11.
Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
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Seite 11
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Ulrike Raemy
Versand:
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