B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-758/2020
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libanon,
vertreten durch Matthias Rysler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
30. Januar 2020 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Januar 2020 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Januar 2020 gab
sie an, den Libanon am (…) 2019 verlassen zu haben und mit dem Flug-
zeug nach Madrid gereist zu sein. Danach sei sie mit dem Auto nach Zürich
gefahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13 Ziff. 5). Am 20. Januar 2020
ergänzte sie, sie sei nach ihrem Flug von Beirut nach Madrid nach Zürich
weitergeflogen, habe danach vier bis fünf Tage in Paris bei ihrer Schwäge-
rin sowie anschliessend bei Freunden in Freiburg (Schweiz) gewohnt
(SEM-act. 15).
B.
Abklärungen des SEM ergaben, dass Spanien der Beschwerdeführerin am
21. November 2019 ein für den Zeitraum vom 28. November bis 27. De-
zember 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte (SEM-act. 6).
C.
Gestützt hierauf ersuchte das SEM die spanischen Behörden am 7. Januar
2020 gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin
(SEM-act. 8).
D.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom
20. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Spanien, welches für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig sei. Sie gab zu Protokoll, nicht nach Spanien zu-
rückkehren zu wollen. Sie hätte den Libanon verlassen, um in die Schweiz
zu kommen. Dies sei von Anfang an ihr Zielland gewesen, da sie bereits
1982 einmal mit ihrer Mutter hier gewesen sei und die Schweiz die Men-
schenrechte respektiere. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, sagte
sie, es gehe ihr gut (SEM-act. 15).
E.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 lehnten die spanischen Behörden das
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Übernahmeersuchen zunächst ab (SEM-act. 17). Die Vorinstanz ersuchte
sie selbentags im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens mit zusätzli-
chen Informationen zur Beschwerdeführerin und deren Einreise nach Eu-
ropa erneut um ihre Übernahme (SEM-act. 19), woraufhin Spanien dem
Ersuchen am 30. Januar 2020 stattgab (SEM-act. 21).
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (eröffnet am 3. Februar 2020) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstel-
lung nach Spanien. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23).
G.
Am 3. Februar 2020 legte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandat nie-
der (vgl. Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG; SEM-act. 26).
H.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin (vertreten durch den rubrizierten, am
6. Februar 2020 mandatierten Rechtsvertreter), die Verfügung vom 30. Ja-
nuar 2020 sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung des Sach-
verhalts und zur Feststellung der Rechtslage an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung, die Sistierung der Wegweisung bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens sowie die unentgeltliche Prozessführung (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
mit superprovisorischer Verfügung den Vollzug der Überstellung einstwei-
len aus (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es
sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend um eine solche han-
delt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren
gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige
Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber-
gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb.
E. 5.3.2] m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so-
genannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel
III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin am (…) 2019 mit einem gültigen, von den spanischen Behörden aus-
gestellten Schengen-Visum über den Flughafen Madrid nach Spanien ein-
reiste (SEM-act. 14 S. 2). Anlässlich ihrer Personalienaufnahme vom 8. Ja-
nuar 2020 sowie des persönlichen Gesprächs vom 20. Januar 2020 bestä-
tigte sie, von Beirut nach Madrid geflogen und danach direkt weiter nach
Zürich gereist zu sein. Bevor sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
habe, habe sie einige Tage in Paris und bei Freunden in Freiburg verbracht
(SEM-act. 13; 15). Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 7. Ja-
nuar 2020 um Aufnahme («take charge») der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 8). Die spanischen Behörden
stimmten dem Gesuch um Übernahme nach anfänglicher Ablehnung im
Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 30. Januar 2020 zu (SEM-
act. 21).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit Spaniens. Sie
macht geltend, mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Vi-
sum nach Europa gekommen zu sein, allerdings habe Spanien hierbei in
Vertretung Portugals gehandelt. Folglich sei Portugal als der vertretene Mit-
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gliedstaat im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September
2009) für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig. Da die Vorinstanz ihr
jedoch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Portugals
und einer Überstellung dorthin nicht gewährt habe, müsse die angefoch-
tene Verfügung zwingend aufgehoben werden (BVGer-act. 1).
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist den Akten nicht
zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausge-
stellt worden sei. Gemäss dem Auszug aus dem zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-VIS) haben die spanischen Behörden der Beschwerdefüh-
rerin am 21. November 2019 in Beirut ein Schengen-Visum für den Zeit-
raum vom 28. November bis 27. Dezember 2019 ausgestellt. Die im CS-
VIS aufgeführte Rubrik «Vertretung für» ist nicht ausgefüllt worden (SEM-
act. 6 S. 2). Dass die besagte Zeile explizit leergelassen wurde, zeigt an,
dass die spanischen Behörden gerade nicht in Vertretung eines anderen
Staates, sondern in eigener Zuständigkeit gehandelt haben. Es ist deshalb
nicht nachvollziehbar, woraus der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
auf die Zuständigkeit Portugals schliesst. Dass die Beschwerdeführerin
den spanischen Behörden offenbar angegeben hat, ihr Reiseziel sei Por-
tugal (vgl. SEM-act. 14 S. 2), bedeutet nicht, dass Spanien im Sinne von
Art. 8 Visakodex in Vertretung für Portugal gehandelt hat (vgl. die gegen-
teilig gelagerte Konstellation im Urteil des BVGer F-6695/2019 vom 20. De-
zember 2019 E. 5). Auch das nationale Visum, das Portugal der Beschwer-
deführerin für den Zeitraum vom (…) 2018 ausgestellt hatte (vgl. SEM-
act. 14 S. 2), begründet keine Zuständigkeit Portugals, unter anderem da
diesbezüglich die sechsmonatige Frist von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
längst abgelaufen ist. Im Gegensatz hierzu ist das von den spanischen Be-
hörden am 21. November 2019 ausgestellte Schengen-Visum noch inner-
halb der Sechsmonatsfrist, weshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 4 i.V.m.
Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens
gegeben ist. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Schweiz – wie von
der Beschwerdeführerin gefordert – das Selbsteintrittsrecht auszuüben
hat.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
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Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie werde in ihrer Heimat auf-
grund ihrer politischen und beruflichen Aktivitäten sowie als (…) durch die
Hisbollah verfolgt. Angehörige der Hisbollah seien auch auf der iberischen
Halbinsel anzutreffen, wo sie sich nicht frei und ungestört bewegen könn-
ten, weshalb sie in Spanien nicht sicher sei. Als allein reisende ältere und
damit verletzliche Frau ohne Spanischkenntnisse wäre sie zudem dort auf
sich alleine gestellt. Da sie mit Französisch bereits eine Schweizer Lan-
dessprache spreche, würde ihr die berufliche und persönliche Integration
hier viel leichter fallen als in Spanien. Im Übrigen leide sie unter Verdau-
ungsproblemen, Juckreiz, Nacken- und Schulterschmerzen, Grübeln und
Durchschlafproblemen, was auf eine labile psychische Kondition schlies-
sen lasse. Sie fordert aus diesen Gründen die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen»
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
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und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme vorgebracht, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Es gibt insbesondere keine Gründe zur Annahme, ihrer Stellung als allein-
stehende Frau im Alter von 60 Jahren würde keine Rechnung getragen.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dazu sollte sie als ehemalige (…) mit einem
Bachelorabschluss (…) (vgl. SEM-act. 8) durchaus in der Lage sein. So-
weit sie geltend macht, die Integration würde ihr in der Schweiz leichter
fallen als in Spanien, ist dies im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zu
hören, da die Integrationsaussichten kein Kriterium zur Zuständigkeitsbe-
stimmung darstellen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des persönlichen Gesprächs ih-
ren Gesundheitszustand als gut bezeichnet (SEM-act.15). Erst in der Be-
schwerde macht sie gesundheitliche Probleme geltend, ohne diese jedoch
entsprechend zu belegen. Diesbezüglich ist sie darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass ihre vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Verdau-
ungsprobleme, Juckreiz, Nacken- und Schulterschmerzen, Grübeln und
Durchschlafprobleme) nicht die Schwere erreichen, bei der eine Überstel-
lung nach Spanien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde
(vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung in BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die
Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei
oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Üb-
rigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Versorgung,
die sie bei Bedarf einfordern und in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 19
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Seite 10
Aufnahmerichtlinie). Schliesslich lässt auch ihr Alter von 60 Jahren nicht
auf eine spezielle Gebrechlichkeit oder Verletzlichkeit schliessen, die zur
Unzulässigkeit der Überstellung führen würde.
6.4 Was schliesslich die Ängste der Beschwerdeführerin vor einer Verfol-
gung durch die Hisbollah im Libanon anbetrifft, sind diese im Asylverfahren
in Spanien vorzubringen und dort zu prüfen. Insoweit die Beschwerdefüh-
rerin befürchtet, die Macht der Hisbollah reiche bis nach Spanien, hat sie
bei den spanischen Polizei- und Justizbehörden um den notwendigen
Schutz ersuchen. Spanien ist als funktionierender Rechtsstaat gewillt und
fähig, ihr diesen zu gewährleisten.
6.5 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «huma-
nitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung
der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blick-
winkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise
auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten
des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem
Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Es ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und
29 aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
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Seite 11
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach
Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorische
Vollzugsstopp ist aufgehoben.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-758/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: