B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7593/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch Barbara Klug, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7593/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1980; nachfolgend: Beschwerdeführer), mazedonischer
Staatsangehöriger, reiste am 7. August 1994 im Rahmen des Familien-
nachzugs in die Schweiz und erhielt am 24. November 1996 eine Nieder-
lassungsbewilligung. Am 28. April 2000 heiratete er eine Landsfrau (geb.
1979), die seither über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt. Aus der
Beziehung gingen vier Kinder im Alter zwischen vier und fünfzehn Jahren
hervor, die alle über die Niederlassungsbewilligung verfügen.
B.
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz
mehrfach straffällig geworden. In den Jahren 2000 bis 2005 wurde er we-
gen Übertretungen im Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung, wegen
diverser grober Verletzungen der Verkehrsregeln sowie wegen einfacher
Körperverletzung in mehrfacher Begehung verurteilt. Trotz ausländerrecht-
licher Verwarnung in Bezug auf seine strafrechtlichen Vergehen sowie der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet war (gemäss Aus-
zug des Betreibungsamtes des Kantons St. Gallen vom 20. September
2005 war er zu diesem Zeitpunkt mit offenen Betreibungen in der Höhe von
Fr. 10‘698.90 und mit 14 offenen Verlustscheinen in der Höhe von
Fr. 11‘431.75 verzeichnet; vgl. kant. Akt. 21), beging er am 1. Mai 2007 ein
schweres Sexualdelikt (mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Bege-
hung sowie mehrfache sexuelle Nötigung in gemeinsamer Begehung),
weswegen er mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012
zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (letzinstanzlich bestätigt mit
Urteil des BGer 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013).
C.
Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012
sowie aufgrund der früher begangenen und abgeurteilten Vergehen wider-
rief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 18. Juli
2013 dessen Niederlassungsbewilligung und wies ihn auf den Zeitpunkt
der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die Rechtsmittel blieben erfolg-
los und die Wegweisung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Au-
gust 2015 letzinstanzlich bestätigt (vgl. BGer 2C_659/2015).
D.
Am 22. Oktober 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen dem
Beschwerdeführer mit, dass er am 10. November 2015 nach Skopje aus-
geschafft werde und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör, sich
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Seite 3
zur geplanten Ausschaffung sowie zu einer allfälligen Fernhaltemass-
nahme zu äussern (SEM Akt. 7).
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer ein ab dem 11. November 2015 gültiges Einreise-
verbot für die Dauer von fünfzehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Aus-
schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II)
an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer durch das Kan-
tonsgericht St. Gallen am 4. April 2012 wegen mehrfacher Vergewaltigung
in gemeinsamer Begehung sowie mehrfacher sexueller Nötigung in ge-
meinsamer Begehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wor-
den sei. Zuvor sei er schon wiederholt wegen verschiedenster Delikte ver-
urteilt worden, und er sei seit Längerem seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht mehr nachgekommen. Weder Probezeiten noch fremdenpolizeiliche
Verwarnungen hätten ihn von der Begehung von Straftaten abgehalten. In
der Folge habe die zuständige kantonale Migrationsbehörde seine Nieder-
lassungsbewilligung widerrufen und ihn auf das Datum der Haftentlassung
aus der Schweiz weggewiesen. Angesichts des äusserst brutalen Gewalt-
delikts sowie der vielen Vorstrafen, könne keine günstige Prognose hin-
sichtlich des künftigen Verhaltens gestellt werden. Der Erlass einer lang-
fristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR
142.20) sei daher angezeigt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs habe der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet und
hinsichtlich seiner allfälligen privaten Interessen werde festgehalten, dass
ihn auch seine Frau und seine drei Kinder [recte: zum Zeitpunkt der Tatbe-
gehung im Jahre 2007] nicht von der schweren Straftat abgehalten hätten.
F.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2015 begleitet in sein Hei-
matland ausgeschafft (vgl. kant. Akt. 91).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2015 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seinen Rechts-
vertreter beantragen, dass die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015
aufzuheben und ein Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren zu verhän-
gen sei. Hauptsächlich begründete der Beschwerdeführer die Eingabe da-
mit, dass er ein erhebliches privates Interesse an der Befristung des Ein-
reiseverbots auf fünf Jahre habe. Sein zweitältester Sohn (geb. 2004) leide
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an einer Behinderung und besuche deshalb die Z._______. Die beiden
jüngsten Kinder (geb. 2007 und 2013) seien aufgrund ihres Alters auf eine
intensive Betreuung durch ihre Mutter angewiesen und die Bindung zu ih-
rem Vater sei insbesondere für den behinderten Sohn und die beiden jün-
geren Kinder noch sehr wichtig. Sie würden nicht verstehen, wieso der Va-
ter sie „verlassen“ habe und seien deswegen in ihrem Grundvertrauen
nachhaltig gestört. Aufgrund der Behinderung des zweitältesten Sohnes
sei es der Ehefrau nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer in die Heimat
zu folgen, zumal er dort keine adäquate Betreuung und Versorgung, die
nur annähernd dem Schweizer Standard entspräche, erhalten würde. Die
Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, damit ihre Ver-
fügung auf einen unzureichenden Sachverhalt abgestützt und somit will-
kürlich gehandelt. Der Beschwerdeführer bedaure seine Tat aufs Äus-
serste, er habe sich geläutert und im Zeitraum zwischen der Vergewalti-
gung und dem Urteil kein weiteres Delikt mehr gesetzt, welches den
Schluss zulassen würde, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Ausserdem habe er
sich im Strafvollzug tadellos verhalten. Insgesamt überwögen somit die pri-
vaten Interessen an einer möglichst kurzen Verhängung des Einreisever-
bots diejenigen der Öffentlichkeit bei Weitem.
H.
In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 führte die Vor-
instanz unter Bezugnahme auf die bisher genannten Gründen weiter aus,
dass der Beschwerdeführer über mehr als 10 Jahre hinweg nicht gewillt
oder in der Lage gewesen sei, sich an die elementaren Regeln der zivilen
Ordentlichkeit zu halten. Auch als im Jahre 2009 gegen ihn Anklage wegen
einer Vergewaltigung erhoben worden sei, seien in den Jahren 2010 und
2011 weitere Bussen- und Strafverfügungen wegen Verkehrsdelikten und
Übertretungen des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung
und Insolvenzentschädigung gefolgt. Tadelloses Verhalten werde zudem
im Strafvollzug als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt und sei vorliegend
auch erst nach anfänglichen Schwierigkeiten erfolgt. Hinsichtlich der priva-
ten Interessen hielt die Vorinstanz erneut fest, dass sich der Beschwerde-
führer auch von seiner Ehefrau und den Kindern, von denen eines seiner
besonderen Fürsorge bedurft hätte, nicht von der Begehung von wieder-
holten Straftaten und einem schwerwiegenden Gewaltdelikt gegenüber ei-
ner Frau habe abhalten lassen. Es sei zudem zweifellos auch seine Schuld,
dass die Familie Sozialhilfeleistungen beziehen müsse. Das öffentliche In-
teresse an der langfristigen Fernhaltung und kontrollierten Einreisen des
Beschwerdeführers würde die privaten Interessen bei Weitem überwiegen.
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Das Einreiseverbot könne – nach einer längeren Zeit des Wohlverhaltens
im Ausland – für kurz begrenzte Besuchsaufenthalte bei seiner Familie
ausgesetzt werden.
I.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest und betonte wiederum, dass er ein
Einreiseverbot akzeptiere, jedoch hinsichtlich der Dauer nicht einverstan-
den sei, da das von der Vorinstanz ausgesprochene Einreiseverbot von
fünfzehn Jahren klar unverhältnismässig sei.
J.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht
über einen Vertretungswechsel informiert. Der bisherige Rechtsvertreter
zog sein Mandat mit schriftlicher Eingabe vom 2. November 2016 zurück.
K.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantonalen Ak-
ten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung
finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat in casu keinen selbständigen Gehalt be-
ziehungsweise keine eigenständige Auswirkung, weil das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann.
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe
von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Per-
sonen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG – für die
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer
angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die
verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wich-
tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
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Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet
werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in
der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen
von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil
des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2 in fine m.H.).
3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorin-
stanz verhängten Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9). Wei-
ter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der
Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass
diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann
die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
3.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 der SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 20-22
der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssys-
tems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]).
4.
Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012, welches das
Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. und 23. November 2010 bestä-
tigte, wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung in
gemeinsamer Begehung sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung in
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gemeinsamer Begehung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (began-
gen in der Nacht vom 30. April 2007 auf den 1. Mai 2007). Hinzu kommen
frühere strafrechtliche Vergehen wie namentlich Übertretungen des Betäu-
bungsmittelgesetzes (Strafbescheid vom 18. Juli 2000 des Untersuchungs-
amtes St. Gallen; Busse von Fr. 150.-), grobe Verkehrsregelverletzungen
(Strafbefehl vom 28. Januar 2003 der Bezirksanwaltschaft Uster; ein Monat
Gefängnis, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und eine Busse von Fr. 1‘200.-),
Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motor-
fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Strafbescheid vom 6. Sep-
tember 2004 des Untersuchungsamtes St. Gallen; Gefängnisstrafe von 4
Wochen, bedingt auf 3 Jahre und eine Busse von Fr. 600.-). In der Folge
kamen Gewaltdelikte wie namentlich einfache Körperverletzung – Faust-
schläge ins Gesicht und Fusstritte in die Bauchgegend – in mehrfacher Be-
gehung hinzu (Strafbescheid vom 26. Juli 2005 der Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen; 3 Monate Gefängnis, bedingt auf 2 Jahre; vgl. dazu
kant. Akt. 18 und 22). Gleichzeitig wurde der Vollzug der ausgesprochenen
Gefängnisstrafen vom 28. Januar 2003 der Bezirksanwaltschaft Uster und
diejenige vom 6. September 2004 des Untersuchungsamtes St. Gallen in
Form der gemeinnützigen Arbeit angeordnet (mit Verfügung des Justiz-
und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2006 wurde
die Bewilligung zum Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit widerrufen
und die Verbüssung der Reststrafe [50 Tage] in Form der Halbgefangen-
schaft bewilligt; vgl. kant. Akt. 23). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin
mit Schreiben des Ausländeramtes (heute: Migrationsamt) des Kantons
St. Gallen vom 22. September 2005 im Sinne einer Mitteilung ausländer-
rechtlich verwarnt, mit dem Hinweis, sich künftig in jeder Beziehung klaglos
zu verhalten, ansonsten er damit rechnen müsse, dass gegen ihn weiter-
gehende fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen würden (vgl. kant.
Akt. 22). Trotz dieser Verwarnung wurde der Beschwerdeführer wie ein-
gangs erwähnt in einem besonders sensiblen Bereich erneut straffällig, und
hat damit ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und damit einen Fern-
haltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteiver-
treter ficht das Einreiseverbot auf Beschwerdeebene insoweit an, als dass
es für die Dauer von mehr als fünf Jahren erlassen wurde.
5.
5.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von fünfzehn Jah-
ren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für
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die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung
einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
5.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kri-
minalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren
Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und
der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend
qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwe-
ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Ge-
samtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge-
fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
welche die in Art. 67 Abs. 2 zweiter Satz AuG genannte Regelhöchstdauer
von fünf Jahren überschreiten.
5.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ein Sexu-
aldelikt kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der
Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die An-
nahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird aller-
dings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist.
Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer recht-
lich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde
liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5121/2015 vom 25. Juli 2017 E. 5.3
m.H.).
5.4 Wie in E. 4 soeben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer mehrmalig
und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung vom 22. September 2005 durch
das Migrationsamt des Kantons St. Gallen in der Nacht vom 30. April 2007
auf den 1. Mai 2007 mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurde deswe-
gen mit Urteil vom 4. April 2012 zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
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Seite 10
Diesem Urteil zu Folge hat der Beschwerdeführer in besagter Nacht zwi-
schen ca. 01.50 und 03.15 Uhr eine damals 39-jährige Schweizer Bürgerin
zusammen mit einer weiteren Person mehrfach vergewaltigt und mehrfach
sexuell genötigt. Auch wenn dem Strafurteil zu Folge der Beschwerdefüh-
rer nicht die treibende Kraft bei den Misshandlungen gewesen sei, so habe
er dennoch rücksichtslos und zielgerichtet gehandelt und sei im Gegensatz
zu seinem Mittäter nüchtern gewesen. Die lange Freiheitsstrafe wurde un-
ter anderem damit begründet, dass der gesamte Übergriff verhältnismässig
lange gedauert hatte und das Opfer neben ungeschütztem vaginalem auch
oralen Verkehr (teilweise gleichzeitig) erdulden musste. Damit hat sich der
Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem besonders sensiblen Bereich straf-
bar gemacht. Neben Drogen- und Gewaltdelikten zählen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit zu diesen Verhaltens-
weisen, weshalb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Überdies dür-
fen bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Überlegungen mit-
einbezogen werden. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den
Beschwerdeführer längerfristig von der Schweiz fernzuhalten.
Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung bildet die
vom Kantonsgericht ausgesprochene Strafe (vgl. hierzu BGE 134 II 10
E. 4.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Auslän-
derrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und
unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Mass-
nahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw.
therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten
im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und
Vollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233
E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je
m.H.). Das ausländerrechtliche schwere Verschulden ergibt sich vorlie-
gend aus der weiter vorne geschilderten Haupttat sowie dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer mehrfach delinquiert hat und sich auch von
seinen familiären Bindungen nicht von der Begehung des schweren Ge-
waltdelikts hat abbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Be-
schwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu
bezeichnen.
5.5 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt
es im Wesentlichen auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter macht
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Seite 11
in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2015 geltend, dass der
Beschwerdeführer seine Tat aufs Äusserste bedaure, er sich in einem län-
geren Prozess nachweislich geläutert habe und er im Zeitraum zwischen
der Vergewaltigung und dem Urteil des Kantonsgerichts (also während fünf
Jahren) kein weiteres Delikt gesetzt habe, welches den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung rechtfertigen beziehungsweise er habe keine
Tat begangen, die den Schluss zulassen würde, dass von ihm eine gegen-
wärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen
würde. Auch dem Bericht des Sozialdienstes der Strafanstalt Y._______
vom 17. Februar 2014 könne entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer sein Frauenbild in eine neue Richtung entwickelt habe und seine
Wertschätzung seiner Frau aber auch der Anstaltspsychologin gegenüber
positiv verändert habe. Ein Paradigmenwechsel habe sich langsam entwi-
ckelt und werde sich noch weiter internalisieren (vgl. BVGer act. 1 Beilage
2).
5.6 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvoll-
zug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aus-
sagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange
sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft
in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdefüh-
rer wurde mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kan-
tons St. Gallen vom 5. Oktober 2015 auf den Tag seiner Ausschaffung (den
10. November 2015) hin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (SEM
Akt. 6). Die Probezeit ist am 7. März 2017 abgelaufen, womit sich die seit-
her verstrichene Zeit als zu kurz erweist, als dies an der derzeitigen Risi-
koeinschätzung etwas zu ändern vermag. Nicht ausser Acht gelassen wer-
den darf, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Strafvollzugs kei-
neswegs wohlverhalten hat (er sei wegen Schmuggels von Testosteron
und Alkohol diszipliniert worden; vgl. SEM Akt. 6, S. 80). Zudem war wäh-
rend des Strafvollzugs auch das Verfahren bezüglich Niederlassungsbe-
willigung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdefüh-
rers strittig, weshalb die Bedeutung des grundsätzlichen Wohlverhaltens
auch gestützt darauf zu relativieren ist. Aufgrund dessen kann eine schwer-
wiegende Gefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.
5.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass zum heutigen Zeit-
punkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
F-7593/2015
Seite 12
Satz AuG vorliegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren
verfügt werden kann.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie
es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer zunehmend schwe-
rere Straftaten begangen hat (vgl. E. 4), weshalb von ihm eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
E. 5), und nach wie vor ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse gege-
ben ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Daran kann auch die Tatsache,
dass er von Mai 2007 bis zu seinem Strafantritt im Jahre 2013 keine
schwerwiegenden Delikte begangen hat, nichts zu ändern; vielmehr sei
hier zu erwähnen, dass er auch in dieser Zeit die Rechtsordnung – wenn
auch die konkreten Delikte sowohl einzeln als auch in ihrer Summe ledig-
lich leicht bis mittelschwer wogen – weiterhin missachtet hat (vgl. kant.
Akt. 36, 37, 40). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in
ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum
entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Ein-
reiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalprä-
ventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.2 m.H.).
6.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
seine privaten Interessen entgegen. Dabei macht er geltend, dass er seit
dem Jahre 2000 mit einer Landsfrau verheiratet sei, die im Jahre 2002 im
Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz gekommen sei und
seither über eine Aufenthaltsbewilligung „B“ verfüge. Er habe vier in der
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Schweiz geborene Kinder (Jhg. 2002, 2004, 2007 und 2013), die alle über
eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Der zweitälteste Sohn leide an
einer Behinderung und besuche aus diesem Grund die Z._______. Er be-
dürfe einer besonders engen Begleitung durch die Mutter und auch die bei-
den jüngsten Kinder seien auf ihre intensive Betreuung angewiesen. Es sei
für sie unverständlich, weshalb der Vater nicht mehr bei ihnen lebe und sie
würden sich „verlassen“ fühlen. Aufgrund der Behinderung des zweitältes-
ten Sohnes sei es seiner Ehegattin auch nicht zumutbar, ihm in die Heimat
zu folgen, zumal er dort keine adäquate Betreuung bekäme, die nur annä-
hernd den Schweizer Standards entspräche. Aus diesen Gründen sei das
Einreiseverbot auf fünf Jahre zu befristen, damit die Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Schweiz planbar sei. Bemängelt wird hierbei, dass
die Vorinstanz sich nicht mit den Folgen des fünfzehnjährigen Einreisever-
bots für die gesamte Familie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
habe.
6.4 Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer-
deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf der Niederlassungsbewil-
ligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug hin, verlas-
sen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hierzulande oder allfällige
Schwierigkeiten für die gesamte Familie hinsichtlich eines allfälligen Um-
zugs ins Heimatland können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens da-
her nur sehr eingeschränkt Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt
sich demnach einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufent-
haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte
Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
6.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kin-
dern scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Der
Beschwerdeführer ist immer wieder und in zunehmendem Masse straffällig
geworden. Die angeblich intensive Beziehung zu seiner Ehefrau und den
Kindern hat ihn auch nicht davon abgehalten eine ausgesprochen schwer-
wiegende und für das Opfer traumatisierende Tat zu begehen. Ebenfalls
liessen ihn straf- und ausländerrechtliche Verwarnungen unbeeindruckt,
hätte er sich doch ansonsten bemüht, sein Verhalten zu überdenken, sich
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korrekt zu verhalten und die hiesigen gesetzlichen Vorgaben zu respektie-
ren. Den Eheleuten hätte auch aus diesem Grund bewusst sein müssen,
dass ein „normales“ Familienleben in der Schweiz aufgrund der Straffällig-
keit des Beschwerdeführers nicht (mehr) möglich sein wird. Die privaten
Interessen sind weiter auch deshalb zu relativieren, als dass er sich in den
vergangenen 20 Jahren hierzulande weder sozial (in den Akten finden sich
keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis und auch die
Aussage des Vaters, dass er mit dem „Milieu“ gebrochen habe vermag da-
ran nichts zu ändern) noch wirtschaftlich hat integrieren können (vgl. Be-
treibungsregisterauszug vom 13. Mai 2013 mit offenen Betreibungen in der
Höhe von Fr. 7‘882.75 sowie 65 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe
von Fr. 83‘214.10 [vgl. kant. Akt. 55]). Das Migrationsamt des Kantons
St. Gallen stellte bereits beim Erlass der Widerrufsverfügung fest, dass der
Beschwerdeführer mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut sei und die
Sprache seines Heimatlandes beherrsche, weshalb ihm eine Rückkehr ins
Heimatland ohne Weiteres zugemutet werden könne. Der Ehefrau und den
vier gemeinsamen Kindern sei eine Rückkehr ins Heimatland ebenfalls zu-
zumuten, sei die Ehegattin ebenfalls in Mazedonien aufgewachsen und die
Kinder hätten das Heimatland beider Eltern auch schon öfters besucht. Es
stehe ihnen jedoch frei, in der Schweiz zu verbleiben (vgl. SEM Akt. 4
S. 61). Es sind ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, dass in Mazedonien
keine hinreichende medizinische und allenfalls psychiatrische Versorgung
zur Behandlung und Betreuung des zweitältesten Sohnes des Beschwer-
deführers gewährleistet werden könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist sich somit das gegen den Beschwerdefüh-
rer verhängte Einreiseverbot als zulässig.
6.6 Trotz der genannten Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu
verkennen, dass das Einreiseverbot den Beschwerdeführer und seine Fa-
milie erheblich trifft, zumal auch das jüngste seiner Kinder bei Ablauf des
Einreiseverbots bereits 17 Jahre alt sein wird. Jedoch ist darauf hinzuwei-
sen, dass dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Mass-
nahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen nicht
schlichtweg untersagt sind. Es steht ihm die Möglichkeit offen, aus wichti-
gen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die Suspension wird praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte
Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung
des Postulates 12.3002 der SPK-SR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1).
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6.7 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis
fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreise-
verbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht der die Fern-
haltemassnahme auslösenden Gründe (wiederholte, schwere Delinquenz
in einem sensitiven Bereich; Probezeit eben erst abgelaufen) sowie ge-
stützt auf ähnlich gelagerte Fälle (familiäre Verhältnisse; frühzeitige Entlas-
sung aus dem Strafvollzug) und in Anlehnung an die bundesverwaltungs-
gerichtliche Rechtsprechung gelangt das Gericht allerdings zur Auffas-
sung, dass das auf die Maximaldauer von fünfzehn Jahre befristete Einrei-
severbot zu lang ist, und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von zwölf Jahren hinrei-
chend Rechnung getragen wird.
Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeur-
teilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2
Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung, siehe auch E. 3.4 hiervor), eine Vo-
raussetzung, welche im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die Aus-
schreibung im SIS II ist somit rechtens, was vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten worden ist.
7.
Somit verletzte die Vorinstanz mit dem auf fünfzehn Jahre bemessenen
Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teil-
weise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Ein-
reiseverbot auf zwölf Jahre – bis zum 10. November 2027 – zu befristen.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kos-
ten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag
des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320]).
8.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine
gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot wird
bis zum 10. November 2027 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden dem am 10. Dezember 2015 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular „Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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