B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-7607/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7607/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer (geb. 1976) durchlief in
den Jahren 1996/97 in der Schweiz unter falscher Identität erfolglos ein
Asylverfahren. Im August 1998 heiratete er in seinem Heimatland die in der
Schweiz niederlassungsberechtigte C._______. Im April 1999 gelangte er
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt vom Kanton
Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin.
Später kam er in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung. Aus der
Ehe sind fünf Kinder (geb. 1999, 2003, 2005, 2009 und 2010) hervorge-
gangen. Diese besitzen wie die Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht.
B.
B.a Nach zwei eher geringfügigen Verkehrsdelikten, die er in Sommer
2002 bzw. Ende 2003 begangen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom
Tribunal Correctionnel d’Arrondissement de Lausanne am 5. Oktober 2009
wegen Verbrechen sowie Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 16 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren.
B.b Am 28. Juni 2010 sprach das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung aus und wies ihn da-
rauf hin, dass bei weiteren strafrechtlichen Verfehlungen oder weiterem So-
zialhilfebezug (zum damaligen Zeitpunkt Fr. 151.828.30) der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und, damit verbunden, die Wegweisung aus
der Schweiz geprüft werde.
B.c Nachdem der Beschwerdeführer am 12. September 2011 wegen des
Verdachts auf Drogenhandels in Untersuchungshaft genommen worden
war, verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 29. Juni 2012 wegen
Verbrechens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten. Zugleich erklärte es die am 5. Oktober 2009 bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten für vollziehbar.
C.
Aufgrund der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt widerrief das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 4. Februar
2013 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies die-
sen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der
Schweiz weg. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos
(Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
F-7607/2015
Seite 3
Basel-Stadt vom 8. August 2013, Urteil des Appellationsgerichts des Kan-
tons Basel-Stadt [als Verwaltungsgericht] vom 23. Juni 2014 und Urteil des
BGer 2C_722/2014 vom 10. November 2014).
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil äusserte sich der Beschwer-
deführer am 1. Dezember 2014 gegenüber der kantonalen Migrationsbe-
hörde ein erstes Mal zur Verhängung einer allfälligen Fernhaltemass-
nahme.
D.
Mit Entscheid vom 24. September 2015 ordnete das Amt für Justizvollzug
des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Strafvollzug per 19. Dezember 2015 an, unter Ansetzung einer
Probezeit von 801 Tagen (bis zum 27. Februar 2018).
E.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 gewährte die kantonale Migrations-
behörde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Absicht, beim SEM ein
Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu beantragen, förmlich
das rechtliche Gehör. Am 6. November 2015 erklärte er, damit nicht einver-
standen zu sein.
F.
Am 17. November 2015 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerde-
führer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Jahren. Gleichzeitig ord-
nete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM auf die abgeurteilte
Drogendelinquenz und das bundesgerichtliche Urteil betr. Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und führte unter Bezugnahme auf das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt aus, das Strafmass von fünfein-
viertel Jahren spreche für ein gravierendes Verschulden. Der Betroffene
habe die Straftaten als Mitglied einer Bande begangen, wobei der Drogen-
handel ein „enormes Ausmass“ angenommen habe. Dadurch sei die Ge-
sundheit vieler Menschen mittelbar und unmittelbar gefährdet worden. Das
Bundesgericht sei bei ihm im Aufenthaltsverfahren von einem Wiederho-
lungstäter ausgegangen, der sich weder von einer Verwarnung, einer Vor-
strafe noch von Ehefrau und Kindern von einer schweren Straftat habe ab-
bringen lassen und der ein Sicherheitsrisiko darstelle. Generell müsse bei
qualifizierten Drogendelikten gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst ein
F-7607/2015
Seite 4
relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Aufgrund des bis-
herigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der an den Tag gelegten gros-
sen kriminellen Energie sowie der wiederholten Verletzung hochwertiger
Rechtsgüter erscheine eine Fernhaltemassnahme von zwölf Jahren zur
Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 des Ausländerge-
setzes [AuG, SR 142.20]). Der Betroffene habe vorerst während längerer
Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei,
sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung überwiege die geltend gemachten privaten
Interessen. Den familiären Gründen könne zu gegebener Zeit mittels Prü-
fung der Suspension des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5 AuG) Rechnung
getragen werden.
G.
Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Be-
schwerdeführer am 17. Dezember 2015 nach Tirana ausgeschafft.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf „maximal drei
Jahre“ zu befristen. Zudem verlangt er den Verzicht auf eine Ausschreibung
im SIS. Hierzu bringt er vor, dass er in der Schweiz seine Ehefrau und fünf
Kinder habe. Letztere besuchten die Schule bzw. den Kindergarten und
könnten nicht aus diesen Strukturen gerissen werden. Für seine Familie,
wie auch für ihn, bedeute es eine riesige Belastung, sich für solange Zeit
gar nicht, oder äusserst selten, oder unter kaum zu erfüllenden Bedingun-
gen, zu sehen. Er sei sich bewusst, Fehler gemacht zu haben, weshalb er
auch zu Recht verurteilt worden sei. Dass nun aber auch seine Familie
dafür bezahlen müsse, indem man ihr den Ehemann/Vater für eine so
lange Zeit wegnehme, erachte er als zu viel.
Mittels persönlicher Stellungnahme vom 11. Januar 2016 äusserte sich
auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Angelegenheit.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 spricht sich die Vorinstanz, un-
ter Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Fernhal-
temassnahme im SIS, für die Abweisung der Beschwerde aus.
F-7607/2015
Seite 5
Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr
vernehmen.
J.
Der weitere Akteninhalt, - einschliesslich der beigezogenen Akten des Mig-
rationsamtes des Kantons Basel-Stadt - wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-7607/2015
Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom
9. Juli 2015 E. 4 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
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Seite 7
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012
vom 26. August 2014 m.H.).
4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn-
ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten
Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese
grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
5.
Am 5. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Tribunal Correc-
tionnel d’Arrondissement de Lausanne wegen Drogendelikten zu einer be-
dingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Mit Urteil vom
29. Juni 2012 erklärte ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt so-
dann des Verbrechens gegen das BetmG schuldig, was eine unbedingte
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten nach sich zog und die
Vollziehbarkeit der bedingt ausgesprochenen ersten Freiheitsstrafe zur
Folge hatte. Mit seiner mehrfachen Delinquenz hat der Beschwerdeführer
ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Wohl handelt es sich um eine
Kann-Bestimmung, schwere Verstösse gegen die Betäubungsmittelge-
setzgebung im In- oder Ausland werden gemäss geltender Praxis jedoch
regelmässig mit mehr- bzw. langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
(vgl. dazu eingehender E. 6.5 weiter hinten). Die Voraussetzungen von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit erfüllt.
F-7607/2015
Seite 8
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zwölf Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Höchstdauer von
fünf Jahren überschreiten.
6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende-
likte kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der beson-
deren Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die
Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3). Vorausgesetzt wird allerdings,
dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie
muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtli-
chen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde
liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-6635/2013 vom 19. Mai 2015 E. 6.3).
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner
Anwesenheit hierzulande mehrere Male mit dem Gesetz in Konflikt geriet.
F-7607/2015
Seite 9
Im Vordergrund stehen die im Oktober 2009 bzw. Juni 2012 abgeurteilten
Drogendelikte (siehe auch Sachverhalt Bst. B.a und B.c oder E. 5 weiter
vorne). Im ersten Fall erachtete es das Strafgericht als erwiesen an, dass
der Beschwerdeführer im Sommer 2008 beim Transport von 50 Gramm
Heroin (zirka 20 Gramm reines Heroin) als Mittäter agiert hat. Noch wäh-
rend der Probezeit stieg er wieder in den Drogenhandel ein. Laut dem ent-
sprechenden Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
29. Juni 2012 war er im Zeitraum März/April 2011 – vor allem als sog. „Läu-
fer“ – im Heroingeschäft seines Schwagers tätig, wobei man ihm diesmal
eine Betäubungsmittelmenge von sieben Kilogramm anlastete. Aufgrund
des Zusammenwirkens mit seinem Schwager erfüllte er nicht nur den Qua-
lifikationsgrund gemäss Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG, sondern auch denje-
nigen der Bandenmässigkeit. Das Bundesgericht bezeichnete den Be-
schwerdeführer im Verfahren betr. Widerrufs der Niederlassungsbewilli-
gung als Rückfalltäter, der wiederholt im Drogenhandel schwer strafffällig
geworden sei (siehe Urteil 2C_722/2014 E. 3). Es besteht daher ein mani-
festes Interesse daran, ihn längerfristig von der Schweiz fernzuhalten.
6.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Straftaten, de-
rentwegen er strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde, sprechen für
eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis
der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglich-
keiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung, die im Einklang mit derjenigen des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) steht, ist bei solchen
Delikten ein strenger Massstab anzuwenden und selbst ein geringes Rest-
risiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. etwa BGE 139 I
145 E. 2.5, BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und BGE 125 II 521 E. 4a oder Urteil
des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Negativ ins Ge-
wicht fallen beim Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die grosse Gesund-
heitsgefährdung durch den Handel mit Heroin im mehrfachen Kilogramm-
bereich, die bandenmässige Begehung, das Handeln in der Probezeit und
aus rein finanziellen Motiven (keine Drogenabhängigkeit) sowie die sich in
der einschlägigen Verurteilung aus jüngerer Vergangenheit (2009) mani-
festierende Unbelehrbarkeit. Anzumerken bliebe an dieser Stelle, dass das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt die besonderen persönlichen Um-
stände (Krebserkrankung [von welcher der Betroffene inzwischen genesen
ist], die ab 2005 zur zwangsweisen Aufgabe seines damaligen Gastrono-
miebetriebes, und damit einhergehend, zur Anhäufung von Schulden
F-7607/2015
Seite 10
führte) bei der Strafzumessung bereits mitgewürdigt hat. Vor diesem Hin-
tergrund ist die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG anzusehen.
6.6 Soweit die Gattin des Beschwerdeführers in ihrem Unterstützungs-
schreiben vom 11. Januar 2016 einwendet, ihr Mann sei mit der abgeses-
senen Strafe (ohne je Urlaub bekommen zu haben) ja genug gebüsst, gilt
es klarzustellen, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele ver-
folgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzu-
wenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Si-
cherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung
hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich
eine andere Gewichtung der angesprochenen Kriterien und ein im Ver-
gleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungs-
massstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014
vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Die angefochtene Verfügung führt
mithin nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung. Die Ausgestaltung des Straf-
vollzugs wiederum bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.7 Sodann versichert die Schweizer Ehefrau auf Beschwerdeebene, ihr
Mann werde nie mehr kriminell werden. Eine Gewähr dafür, dass der Be-
schwerdeführer sich künftig an die Rechtsordnung halten wird, ist damit
aber keineswegs gegeben, zumal weder die Beziehungen zu Gattin und
Kindern noch die erste strafrechtliche Verurteilung und die daran anknüp-
fende ausländerrechtliche Verwarnung ihn seinerzeit von weiterer – noch
massiverer – Delinquenz abzuhalten vermochten. In diesem Zusammen-
hang wäre zu ergänzen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens nicht auf den Begehung- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist.
Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine
straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit
bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die Zeit, welche der Be-
troffene in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug verbracht
hat (September 2011 bis Mitte Dezember 2015), kann mit anderen Worten
nicht als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr dienen, sieht man
einmal davon ab, dass er in der fraglichen Zeit immerhin achtmal diszipli-
narisch negativ auffiel (zur Bedeutung des Verhaltens einer Person im
Straf- oder Massnahmevollzug generell vgl. beispielsweise Urteil
2C_282/2012 E. 2.5 vorerwähnt und BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012
E. 4.3 m.H. oder BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer wurde
F-7607/2015
Seite 11
mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom
24. September 2015 auf den 19. Dezember 2015 hin bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist –
mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass dies an der
derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Hinzu kommt,
dass er noch bis zum 27. Februar 2018 unter dem Druck der Probezeit
steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt (siehe Ur-
teil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund
dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres nicht
als gebannt betrachtet werden.
6.8 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.4 – 6.7) eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensiblen Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem
grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4
E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in
ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum
entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine wei-
teren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen.
F-7607/2015
Seite 12
Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Inte-
resse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
7.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen
Interessen sind die privaten Interessen der Betroffenen gegenüberzustel-
len. Der Beschwerdeführer stellt seine familiäre Situation ins Zentrum und
führt aus, dass seine Ehefrau und die Kinder ihm nicht in sein Heimatland
folgen könnten. Damit beruft er sich implizit auf das in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben.
7.4 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer-
deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungs-
bewilligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug hin,
verlassen. Aspekte wie beispielsweise ein langer Voraufenthalt hierzulande
können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur sehr eingeschränkt
Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage,
ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch
das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis, nicht zuletzt mit Blick
auf das Kindeswohl, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält
(vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
7.5 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie
eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Auf-
enthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträch-
tigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingrif-
fen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen
muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot
nicht aushöhlen, die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschrän-
kungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Strafta-
ten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend ge-
machten privaten Interessen Rechnung getragen werden.
7.6 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinan-
der mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS,
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WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der
Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Das verfassungs-
und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienle-
bens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Fami-
lienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1
m.H.). Des Weiteren wird nochmals an die Tatsache erinnert, dass der Be-
schwerdeführer nach der bedingt ausgesprochenen ersten Freiheitsstrafe
von der kantonalen Migrationsbehörde am 28. Juni 2010 förmlich verwarnt
worden ist. Es wurden ihm einschneidende ausländerrechtliche Massnah-
men in Aussicht gestellt, falls er erneut gerichtlich bestraft oder weiterhin
sozialhilfeabhängig werden sollte (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Der Be-
schwerdeführer schlug diese Warnungen ohne Rücksicht auf das Wohl sei-
ner Ehefrau und dasjenige der Kinder in den Wind (als er im Frühjahr 2011
zum zweiten Mal mit Heroin handelte, waren alle fünf Kinder auf der Welt).
Die sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere die Erschwe-
rung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden und Schengener Ge-
biet, hat er sich selbst zuzuschreiben.
7.7 Die intakten Beziehungen zur Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
sind bei der Interessenabwägung nicht ohne jede Bedeutung. Dass dem
so ist, ist in erster Linie der vorrangigen Bedeutung des Kindeswohls ge-
schuldet (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.6 oder BGE 135 I 153 E. 2.2.2
m.H.). Das Kinderinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen,
bildet dennoch nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzube-
ziehen gilt (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Im Kontext der voran-
gehenden Ausführungen vermag das private Interesse des Beschwerde-
führers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung allerdings selbst
unter besonderer Berücksichtigung seiner Beziehung zu den fünf Kindern
nicht entscheidend zurückzudrängen. Sodann vermittelt ihm auch Art. 10
Abs. 2 KRK kein Recht, in die Schweiz einreisen zu dürfen (siehe etwa
Urteil des BVGer C-6335/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.4 m.H. oder wiederum
BVGE 2014/20 E. 8.3.6).
7.8 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis
fünfzehn Jahre ausgesprochen werden, im Wiederholungsfall für bis zu
zwanzig Jahre (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der
gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwölf Jahre befristete Einrei-
severbot unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente
(Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter; zweimalige Verurteilung
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wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte; Verlauf des Strafvollzugs; re-
lativierte Bedeutung von Voraufenthalt in der Schweiz und familiärer Situa-
tion; Maximaldauer einer Fernhaltemassnahme bei Rückfalltätern) eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im SIS.
8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex,
SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016). Die Mitgliedstaaten können der be-
troffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art.
14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex,
Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
8.3 Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 3 weiter vorne), können Per-
sonen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mit
dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (Drittstaats-
angehörige), im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge-
schrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung
des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-VO).
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschrei-
bung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen In-
stanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbeson-
dere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten
begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-
II-VO).
8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann ohne wei-
teres den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO verlangten Schweregrad. Einer
Ausschreibung steht daher nichts entgegen. Hinzuzufügen wäre, dass die
Schweiz im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene
Interessen zu wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen
Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System
beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten
verpflichtet ist (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat dabei in Rechnung
zu stellen, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen
an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnah-
men ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung
und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränkt
(siehe Urteil des BVGer C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4). An-
gesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifi-
zierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem
nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die
Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Inte-
resse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Aus-
schreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen
Bewegungsfreiheit hat er mithin in Kauf zu nehmen. Die Voraussetzungen
für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit ab-
zuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Seine Gattin ersuchte mit Eingabe vom 11. Januar 2016 jedoch nachträg-
lich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 5. Februar 2016 wurde der Entscheid darüber auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil
das eingereichte Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos war und
die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen
scheint.
Dispositiv Seite 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ad BS […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: