B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7651/2016
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch
MLaw Matthias Wäckerle, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-7651/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2016 veranlasste A._______, ein in der Schweiz vorläufig
aufgenommener eritreischer Flüchtling, bei der schweizerischen Botschaft
in Khartum die Einreichung eines Gesuchs um Ausstellung eines Visums
aus humanitären Gründen für seinen Bruder X._______ (geb. 2000; nach-
folgend Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 S. 135-138).
B.
Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Auslandvertretung
(SEM act. 3 S. 132-134) liess der Beschwerdeführer am 27. September
2016 Einsprache bei der Vorinstanz einreichen (vgl. SEM act. 1 S. 91-102).
Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, sein Vater sei
im Jahr 2011 in Eritrea inhaftiert worden und befinde sich seither im Ge-
fängnis. Die Mutter sei im Jahr 2012 verstorben. Er selbst habe Eritrea am
23. Juni 2016 in Richtung Sudan verlassen. Er habe sich dort im Flücht-
lingslager Z._______ aufgehalten. Am 2. August 2016 sei er Opfer einer
Entführung geworden und zusammen mit anderen Personen aus dem La-
ger verschleppt worden. Nachdem er vor den Tätern geflüchtet sei, hätten
diese auf ihn geschossen. Eine Kugel habe ihn dabei am linken Fuss ge-
troffen. Trotz akuter Verletzung habe er es nach Khartum geschafft, wo er
gleichentags in das „B._______ Hospital“ eingeliefert worden sei. Nach-
dem die dortigen Ärzte nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu operie-
ren, sei er in das „C._______ Hospital“ verlegt worden. Auch dort habe der
dringend notwendige Eingriff nicht vorgenommen werden können, weshalb
er und sein Bruder das Spital „D._______ Hospital“ in Khartum aufgesucht
hätten. Dort sei er nach Bezahlung eines Kostenvorschusses am 10. Au-
gust 2016 notfallmässig operiert worden. Aufgrund fehlender finanzieller
Mittel habe er das Spital bereits am 18. August 2016 verlassen müssen.
Am 20. August 2016 habe er erneut notfallmässig behandelt werden müs-
sen. Sein Gesundheitszustand habe sich derweilen weiter verschlechtert.
In Ermangelung finanzieller Mittel sei ihm der Besuch eines Spitals aktuell
verwehrt. Es werde akut befürchtet, dass der gesamte Fuss amputiert wer-
den müsse. Aufgrund der medizinischen Notlage des (minderjährigen) Be-
schwerdeführers und seiner besonderen Verletzlichkeit sei die (Lebens-
)gefahr des Beschwerdeführers nicht anders abwendbar, als durch ein be-
hördliches Eingreifen der Schweiz. Damit erscheine – unter Berücksichti-
gung der prekären Sicherheits- und Versorgungslage des Kindes sowie un-
ter Würdigung seiner verfassungs- und kinderrechtskonventionsmässigen
Rechte – ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und namentlich
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Seite 3
auch im Vergleich zu anderen Personen klarerweise gerechtfertigt. Da die
Notlage glaubhaft dargelegt werden könne, verletze die Verfügung der Vo-
rinstanz Bundes- sowie Völkerrecht und sei vollumfänglich aufzuheben.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 27. September 2016 ab. Im Wesentlichen führte
die Vorinstanz aus, sie vertrete die Meinung, der Beschwerdeführer be-
finde sich in einem sicheren Drittstaat. Er benötige den Schutz der Schweiz
nicht. Er sei im Sudan nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach Abklärun-
gen des SEM stehe fest, dass der UNHCR (United Nations High Commis-
sioner for Refugees) im Sudan eine ausreichende und kostenlose medizi-
nische Versorgung an Eritreer sicherstelle. Ergänzend sei darauf hinzuwei-
sen, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines ordentlichen
Schengenvisums nicht erfüllt seien.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene mit Eingabe vom 9. Dezem-
ber 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin
die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Erteilung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen. Die Beschwerde sei zudem unter Berück-
sichtigung von Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention beschleunigt zu be-
handeln. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von lic.iur. Tarig Hassan ersucht. Zur Argu-
mentation der Vorinstanz wurde unter anderem geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei ein sechzehnjähriger, unbegleiteter Eritreer, der an ei-
ner schweren bzw. gar lebensbedrohlichen Verletzung am Fuss leide. Er
halte sich illegal und ohne Familienangehörige in Khartum auf. Die dortige
Situation sei äusserst prekär. Er sei aufgrund seiner Verletzung dringend
auf tägliche medizinische Versorgung angewiesen. Indessen verfüge er
nicht über finanzielle Mittel, um diese zu erwerben. Auch eine Überweisung
durch das UNHCR in das „B._______ Hospital“ am 15. August 2016 habe
keine Abhilfe geschafft, hätten sich doch die Ärzte des Spitals der ihnen
zugewiesenen Aufgabe nicht angenommen. Da er keine finanziellen Mittel
habe, um den weiteren Verbleib im „D._______ Hospital“ zu begleichen,
sei er gezwungen gewesen, das Spital am 18. August 2016 zu verlassen.
Er habe trotz Tätigwerden des UNHCR in die Wohnung eines Bekannten
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seines Bruders verlegt werden müssen. Aus den mit der Einsprache ein-
gereichten Bildern sei ersichtlich, dass die Wunde nach wie vor stark ver-
eitert und von Parasiten befallen sei. Dies obwohl er durch Geldüberwei-
sungen durch seinen Bruder zumindest rudimentär ärztlich versorgt wor-
den sei. Eine weiterführende adäquate Behandlung sei in Ermangelung fi-
nanzieller Mittel nicht möglich. Das BVGer anerkenne in konstanter Recht-
sprechung, dass die Situation in den sudanesischen Flüchtlingslagern teil-
weise prekär sei und es werde davon ausgegangen, dass bloss die Grund-
versorgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer benötige aber klarer-
weise eine medizinische Behandlung, welche durch die Grundversorgung
nicht abgedeckt werden könne. Ohne Familienangehörige im Sudan habe
der Beschwerdeführer einem Kollegen seines in der Schweiz lebenden
Bruders anvertraut werden müssen. Er sei gänzlich auf die finanzielle Un-
terstützung seines Bruders angewiesen. Indessen seien auch dessen Un-
terstützungsmöglichkeiten begrenzt, da er bereits seine gesamten Erspar-
nisse dem Beschwerdeführer geschickt habe und aktuell arbeitslos sei und
seine karitativen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Der Beschwerdeführer
habe überdies kaum Geld für Nahrung und leide deshalb an Mangelernäh-
rung. Darüber hinaus sei er Misshandlungen und Ausnützung durch Dritt-
personen wehrlos ausgesetzt. Dies zeige sich auch in der Entführung aus
dem Flüchtlingslager in Z._______. Ferner drohe dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität eine erneute Entführung. Im
Weiteren drohe ihm eine Rückschiebung nach Eritrea. Aus dem Dargeleg-
ten ergebe sich zudem selbstredend, dass ihm der Zugang zu Bildung
gänzlich verwehrt bliebe. Der Beschwerdeführer befinde sich somit in einer
Notlage, womit die Regelvermutung der Nichtgefährdung in einem Dritt-
staat umgestossen werden könne. Unter Berücksichtigung der prekären
Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers als Kind sowie
unter Würdigung seiner verfassungs- und kinderkonventionsmässigen
Rechte erscheine ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und
namentlich auch im Vergleich zu anderen Personen klarerweise gerecht-
fertigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde.
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Seite 5
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 19. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer abschlies-
send Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
H.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 27. April 2017 er-
neut an das Bundesverwaltungsgericht und erkundigte sich nach dem
Stand des Verfahrens. Mit Brief vom 2. Mai 2017 teilte ihm das Bundesver-
waltungsgericht mit, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei, je-
doch keine verbindlichen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann
mit einem Entscheid zu rechnen sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Ver-
weigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Insbesondere habe
die Vorinstanz die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel gänzlich
ausser Acht gelassen und sich im Kernpunkt der Erwägungen mit unper-
sönlichen und auf Textbausteinen basierenden Argumentationen begnügt.
Die Verfügung lasse eine einzelfallbezogene Sachverhaltsprüfung gänzlich
vermissen. Dies wäre hingegen geradezu geboten gewesen. Zudem seien
die in der Einsprache angeführten, entscheidwesentlichen Vorbringen un-
beachtet geblieben. Das SEM habe es unterlassen, die Situation des Be-
schwerdeführers zu erfassen, rechtsgenüglich abzuwägen und schliesslich
fallspezifisch zu beurteilen. Die Begründung der Verfügung vermöge daher
ihrer zentralen Funktion, der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht, nach
Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu genügen (vgl. Beschwerde
vom 9. Dezember 2016 E. II. B 3.1.1 – 3.1.2).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
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sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genü-
gen. Der Begründung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass das
SEM – entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen – eine einzelfallbe-
zogene Sachverhaltsprüfung vorgenommen hat. Ausdrücklich wird er-
wähnt, dass die Beurteilung aufgrund der Ausführungen in der Einsprache,
der vorhandenen Akten und der aktuellen Einschätzung der Sicherheits-
lage im Sudan vorgenommen wurde. Daraus schloss die Vorinstanz, dass
sich der Beschwerdeführer in einem sicheren Drittstaat befinde. Zudem
geht das SEM davon aus, dass im Sudan eine ausreichende und kosten-
lose medizinische Versorgung für Eritreer sichergestellt sei. Die
Vorinstanz war folglich auch nicht gehalten, weitere, darüber hinausge-
hende Ausführungen zu machen bzw. zu den eingereichten Beweismitteln
im Einzelnen Stellung zu nehmen. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und
Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dass die Vorinstanz bei
der Einzelfallbeurteilung zu anderen Schlussfolgerungen gelangte als der
Beschwerdeführer und ob dies zu Recht, bildet derweil Gegenstand der
materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör vorliegt.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Als Staatsangehöriger von Eritrea unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungs-
weise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
(Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum
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gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufent-
halts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfü-
gen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird bezie-
hungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu
und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20)
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
4.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Schengen-Visums in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom
23. November 2016). Der Beschwerdeführer selbst beantragt in seiner
Rechtsmitteleingabe denn auch lediglich die Erteilung eines humanitären
Visums, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
5.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH hingegen, „dass für einen Antrag auf
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaats-
angehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Vi-
sakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines
Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in die-
sem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und
sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage
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dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen
Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es
damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, natio-
nalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl.
dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
5.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines „humanitären Visums“ zwecks Einreichung eines Asyl-
gesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann
sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären
Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich
erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraus-
setzungen für die Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen
Aufenthalt regeln würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 06.03.2017 Rz. 44).
5.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-
nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten
inhaltlichen Voraussetzungen (vgl. dazu nachfolgend E. 6) eine neue Ka-
tegorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der
Schweiz gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom
19. Juni 2017 E. 4.2-4.3 m.H).
6.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum ausgestellt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu
auch BVGE 2015/5 E. 4).
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7.
Auf Rechtsmittelebene wir im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei ein sechzehnjähriger, unbegleiteter Eritreer. Nach sei-
ner Flucht Ende Juni 2016 sei er vorerst im Flüchtlingslager Z._______ im
Sudan untergebracht worden. Die Registrierung durch den UNHCR sei erst
am 18. September 2016 erfolgt. Er leide an einer schweren, gar lebensbe-
drohlichen Verletzung am linken Fuss. Er halte sich illegal und ohne Fami-
lienangehörige in Khartum auf. Die dortige Situation sei äusserst prekär.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verletzung dringend auf tägli-
che medizinische Versorgung angewiesen. Indes verfüge er nicht über fi-
nanzielle Mittel, um diese zu erwerben. Auch eine Überweisung des UN-
HCR an das „B._______ Hospital“ am 15. August 2016 habe keine Abhilfe
geboten, hätten sich doch die Ärzte desselben Spitals der ihnen zugewie-
senen Aufgabe nicht angenommen. Da der Beschwerdeführer keine finan-
ziellen Mittel habe, um den weiteren Verbleib im „D._______ Hospital“ zu
begleichen, sei er gezwungen gewesen, das Spital am 18. August 2016 zu
verlassen. Demnach habe der Beschwerdeführer trotz Tätigwerdens des
UNHCR in die Wohnung eines Bekannten seines Bruders verlegt werden
müssen.
8.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtli-
cher Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegan-
gen ist, der Beschwerdeführer sei an seinem aktuellen Aufenthaltsort nicht
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (vgl. Ver-
fügung vom 23. November 2016).
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf seine gesundheit-
lichen Probleme. So habe er sich aufgrund einer (Schuss-)Verletzung am
linken Fuss in ärztliche Behandlung begeben müssen. Nach Aufenthalten
in diversen Spitälern in Khartum sei er im Privatspital „D._______ Hospital“
am 10. August 2016 notfallmässig operiert worden. Am 20. August 2016
sei er erneut notfallmässig im „C._______ Hospital“ notfallmässig behan-
delt worden. Die Wunde sei nach wie vor stark vereitert und mit Parasiten
befallen. Dies obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Geldüberwei-
sung durch seinen Bruder zumindest rudimentär ärztlich habe versorgt
werden können. Eine weiterführende adäquate Behandlung sei aber in Er-
mangelung finanzieller Mittel nicht möglich.
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Die eingereichten medizinischen Akten zeigen jedoch nicht auf, inwiefern
und in welcher Art eine weiterführende medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers angezeigt sei bzw. inwiefern eine lebensbedrohliche Si-
tuation vorliege. Diese Meinung vertritt im Übrigen auch die Schweizer Bot-
schaft in Khartum (vgl. SEM act. 3 S. 112). Die eingereichten Berichte und
Ausführungen belegen denn auch, dass der Beschwerdeführer im Sudan
eine seinen Bedürfnissen zumindest teilweise entsprechende medizinische
Behandlung erhalten hat. Diese mag allenfalls nicht dem schweizerischen
Standard entsprechen, die notwendige medizinische Versorgung erscheint
jedoch gewährleistet. Dem Beschwerdeführer ist es damit zumutbar, sich
weiterhin im Sudan medizinisch behandeln zu lassen. Kommt hinzu, dass
vorliegend sowohl das UNHCR wie auch das IKRK (Internationales Komi-
tee vom Roten Kreuz) bereits Hilfeleistungen angeboten haben (vgl. SEM
act. 1 S. 28 sowie Beschwerdebeilage 5). Es steht dem Beschwerdeführer
damit offen, sich erneut mit seinen Anliegen an diese Organisationen zu
wenden. Auch sollte es dem Bruder des Beschwerdeführers möglich sein,
ihn weiterhin – wenn auch nur im Rahmen seiner bescheidenen Möglich-
keiten – finanziell und mit Rückhalt zu unterstützen.
8.2 Weiter gilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Flüchtlings-
lager Z._______ befindet, sondern bei einem Bekannten seines Bruders
untergebracht werden konnte. Er ist somit grundsätzlich keiner rechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt. Daran kann auch das lediglich pau-
schal vorgetragene Vorbringen nichts ändern, dass die Personen, bei de-
nen er untergebracht sei, den Sudan bald wieder verlassen würden (vgl.
Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 9). Ferner geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer und Eritreerinnen, die – wie der Beschwerdeführer (vgl.
Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 9) – im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage
gering ist (vgl. Urteil des BVGer D-8123/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5.2
m.H.). Es ist davon auszugehen, dass mit der Registrierung beim UNHCR
ein weitgehender Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea verbunden ist
(vgl. Urteil des BVGer E-6346/2015 vom 17. März 2016 E. 5.2).
8.3 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände des Beschwerde-
führers im Sudan nicht in Abrede, unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass er dort keiner rechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Gemäss den obgenannten Ausfüh-
rungen können den Akten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte
und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers noch solche die in ihrer
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Seite 12
Schwere und Tragik damit vergleichbar wären (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1 m.w.H.) entnommen werden, die
ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen wür-
den.
9.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien vorliegend auch die
einschlägigen grund- und menschenrechtlichen Ansprüche zu berücksich-
tigen. Insbesondere habe das behördliche Verhalten den Rechten des vom
Gesuch betroffenen Kindes, das Grundprinzip der Respektierung des Kin-
deswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten
sowie dem Anspruch gemäss Art. 11 BV auf besonderen Schutz gerecht
zu werden. Zudem sei die Beziehung zu seinem (in der Schweiz lebenden)
Bruder aufgrund der engen, tatsächlich gelebten Beziehung sowie des Ab-
hängigkeitsverhältnisses von Art. 8 EMRK erfasst. In derart speziellen Fa-
milienkonstellationen habe das BVGer das in Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Familienleben angewendet, obschon die betroffenen Familien-
mitglieder in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt
hätten (Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 12ff.).
9.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutzbereich von Art. 8
EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie. Über diesen engen Kern hinaus-
gehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der
Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt
eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen
diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein sol-
ches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind
oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
9.2 Den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers kann entnommen
werden, dass dieser in Eritrea mit dem Beschwerdeführer – sowie weiteren
Geschwistern – zusammengelebt und am 29. Februar 2014 sein Heimat-
land verlassen hat (Asylakten N 0622982/A5 S. 6 und 7, A17 S. 17). Ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem nunmehr 17-jährigen
Beschwerdeführer und seinem Bruder ist hingegen nicht anzunehmen, zu-
mal die Verletzung des Beschwerdeführers am linken Fuss nicht auf eine
dauernde Pflegebedürftigkeit schliessen lässt und davon auszugehen ist,
dass allfällige Hilfestellungen auch durch Dritte geleistet werden können
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Seite 13
(vgl. Urteil des BVGer E-1209/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.3; Handkom-
mentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N49 ff. zu Art. 8 m.w.H;
BVGE 2008/47, E. 4.1). Wie sich aus der Beschwerde vom 9. Dezember
2016 ergibt, konnte der Beschwerdeführer bei Bekannten seines Bruders
untergebracht werden (S. 5 ebenda), womit auch eine gewisse Betreuung
gewährleistet ist. Eine allfällige finanzielle und moralische Unterstützung
des Bruders – in dem ihm möglichen Rahmen – kann zudem auch aus dem
Ausland erfolgen. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8
EMRK berufen. Darüber hinaus verschaffen auch die Kinderrechtskonven-
tion und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV)
praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden
Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2. m.w.H.).
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
einzugehen, führen sie doch zu keiner anderen Einschätzung. Somit ist mit
dem SEM festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung ei-
nes humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV
nicht erfüllt sind.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerde
vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um unent-
geltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG). Darüber gilt es noch zu befinden.
12.2 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist dem Ge-
such um Befreiung von den Verfahrenskosten stattzugeben. Abzuweisen
ist jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss
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Art. 65 Abs. 2 VwVG ist diese ausdrücklich patentierten Anwältinnen und
Anwälten vorbehalten, die sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) im Anwalt-
register eintragen können (vgl. dazu MARCEL MAILLARD in: Praxiskommen-
tar VwVG, 2016, Art. 65 N 41). Der Rechtsvertreter erfüllt diese Vorausset-
zungen für die Einsetzung als amtlicher Anwalt hingegen nicht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird gutgeheissen.
3.
Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person von lic. iur. Tarig Hassan (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird nicht stattge-
gegeben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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