B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-765/2020
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2020 – eröffnet noch glei-
chentags – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 25),
dass das SEM gleichzeitig den Kanton C._______ mit dem Vollzug beauf-
tragte, dem Beschwerdeführer die als editionspflichtig erachteten Akten
aushändigte und ihn auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende auf-
schiebende Wirkung hinwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten
des BVGer [BVGer-act.] 1)
dass er in der Sache beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und
ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen, eventualiter die Vorinstanz an-
zuweisen, sich für das Asylgesuch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu-
ständig zu erklären, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentli-
chen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die elektronischen Akten des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht am 11. Februar 2020 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der
Instruktionsrichter gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf
Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist ( Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrü-
cke mit der «Eurodac»-Datenbank am 9. Februar 2011 in Griechenland,
am 11. März 2014 in Italien und am 9. April 2018 in Österreich je ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7),
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich des persönli-
chen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO vom 8. Januar 2020 bestätigte
und ergänzte, die österreichischen Behörden hätten ihn im September
2018 nach Italien überstellt, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz
geblieben sei (SEM-act. 14),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass das SEM daher am 21. Januar 2020 die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (SEM-act. 17),
dass die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO am 3. Februar 2020 zustimmten (SEM-act. 20),
dass die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Gesuchs des Be-
schwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, was von diesem nicht in
Abrede gestellt wird,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechte-
charta mit sich bringen,
dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. zum Ganzen statt vieler:
Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17.12.2019 E. 6.1 – 6.4, publiziert als
Referenzurteil),
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintritts ein einklagbarer An-
spruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
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des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil
des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E.4.4; je m.H.),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht nach Italien zu-
rückkehren, weil er dort in der Vergangenheit weder eine Unterkunft noch
Nahrung erhalten habe,
dass er in Italien Frostschäden an den Beinen erlitten habe,
dass er unter ideopathischer Gicht leide, die unbehandelt zu Niereninsuffi-
zienz führen könne,
dass diese Krankheit zwar erst in der Schweiz diagnostiziert worden und
eine harnsenkende Therapie aktuell nicht notwendig, jedoch die sympto-
matische Behandlung der auftretenden Gichtschübe indiziert sei,
dass als Folge des sog. Salvini-Dekrets Asylsuchende und Inhaber des hu-
manitären Status nur noch zur Aufnahme in den grossen Kollektiv- und
Notaufnahmezentren berechtigt seien und es diesen Zentren nach wie vor
an einer ausreichenden medizinischen und psychologischen Versorgung
fehle,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen auf ei-
nen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019
und einen solchen des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für
Menschenrechte (OHCHR) vom 21. November 2018 verweist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, der italienische Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
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dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf,
die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass beim Beschwerdeführer anlässlich seines Eintritts in das BAZ am
27. Dezember 2019 «sichtbare Behinderungen» in Form eines gebroche-
nen Arms und starker, von einer Infektion herrührender Schmerzen in Bei-
nen und Füssen vermerkt wurden (SEM-act. 2),
dass in einem Bericht des Spitals A._______, vom 30. Dezember 2019 –
gestützt auf eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung – beim Be-
schwerdeführer Oligoarthralgien der Finger und Fussgelenke bei Gicht so-
wie ein Status nach anamnestischer Hämoptoe diagnostiziert wurden
(SEM-act. 16),
dass in dem Bericht festgehalten wurde, die Grundgelenke am linken Dau-
men sowie an der rechten Grosszehe seien geschwollen, eine Entzün-
dungsaktivität lasse sich laborchemisch nicht nachweisen und radiologisch
bestehe keine Gelenkdestruktion und differentialdiagnostisch komme Gicht
in Frage,
dass der linke Daumen und die rechte Grosszehe mit je 10 mg Triamject
infiltriert worden seien,
dass eine B-Symptomatik mit Nachtschweiss und Abgeschlagenheit be-
stehe,
dass der Beschwerdeführer vor drei Monaten blutigen Auswurf gehabt
habe und das Röntgen Thorax vom 30. Dezember 2019 «blande» sei,
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dass das Spital A._______ gestützt auf eine am 17. Januar 2020 durchge-
führte rheumatologische Untersuchung in einem weiteren Bericht vom 21.
Januar 2020 Verdacht auf Gicht sowie Status nach anamnestischer Hä-
moptoe diagnostizierte (SEM-act. 23),
dass darin beurteilt wurde, der Beschwerdeführer zeige sich unter zusätz-
lich etablierter Analgesie mit Paracetamol und Metamizol bezüglich der
Gichtschübe beschwerdefrei, jedoch bestehe noch eine Bewegungsein-
schränkung bei Flexion im linken Daumen, was konsekutiv auch eine Op-
position des linken Daumens verhindere und mit Ergotherapie behandelt
werde,
dass weitere Verlaufskontrollen aktuell nicht vorgesehen seien und bei nur
einmal jährlich auftretenden Gichtschüben eine harnsäuresenkende The-
rapie nicht indiziert sei,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 offenbar wegen Katarrh,
Kopf- und Ohrenschmerzen sowie Hustens das B._______ aufsuchte und
ihm dort – nebst der idiopathischen Gicht – auch Schlafstörungen und Oh-
renschmerzen links nach Schlag auf das Ohr 10/2019 diagnostiziert wur-
den, wobei gegen die Schlafstörung Quetiapin XR 50mg am Abend ver-
schrieben wurde (SEM-act. 24),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zwar anerkanntermassen unter gewissen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass über die bereits gewährte medikamentöse Behandlung hinaus aber
aktuell kein besonderer medizinischer Behandlungsbedarf besteht,
dass im Falle einer Überstellung nach Italien nicht mit dem Risiko einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes gerechnet werden muss,
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dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezem-
ber 2019; F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3) und davon ausge-
gangen werden darf, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt
und schützt,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesund-
heitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewähr-
leistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen
kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7),
dass der Beschwerdeführer sich nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen im Zusam-
menhang mit der Unterbringung oder dem Zugang zum Asylverfahren an
die zuständigen italienischen Verwaltungs- und Justizbehörden zu wen-
den,
dass zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
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die bestehenden medizinischen Besonderheiten informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die schweizerischen Behörden allfälligen zeitlichen Verzögerungen in
der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers dadurch Rechnung
zu tragen haben, dass sie ihm anlässlich der Beurteilung seiner Reisefä-
higkeit vor der Überstellung die notwendigen Medikamente auf Vorrat ab-
geben,
dass gestützt auf vorstehende Erwägungen kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dafür anzunehmen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien könnte gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
Versand: