B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7680/2016
Ur t e i l vom 1 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______
und C._______; beide syrische Staatsangehörige.
F-7680/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. April 2016 (Datum Eingangsstempel) ersuchten die syrischen Ehe-
gatten B._______ und C._______ (geb. […] bzw. […]; nachfolgend Ge-
suchstellende) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul um Erteilung eines
humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz. Den Anträgen lagen
unter anderem ein undatierter Bericht der Gesuchstellenden mit zahlrei-
chen Beilagen sowie ein Schreiben vom 8. März 2016 bei, verfasst von der
schweizerischen Pflegemutter der beiden Kinder der Gesuchstellenden
(vorinstanzliche Akten [SEM.act.] 1-34, 82-103, 110-114 und 122-129).
Im persönlichen Bericht der Gesuchstellenden schilderten diese, dass und
weshalb sie ihr Heimatland im August 2015 gemeinsam mit ihren beiden
Kindern D._______ (geb. […]) und E._______ (geb. […]) verlassen und in
die Türkei geflüchtet seien, und weshalb sie ihre Kinder von dort im Okto-
ber 2015 per Schlepper in die Schweiz weiterschickten. Der Gesuchsteller
führte im Wesentlichen aus, er habe während 23 Jahren als Polizist in Da-
maskus gearbeitet. Wegen seiner kurdischen Ethnie sei er schon in frühe-
ren Jahren und besonders 2008 bedroht und misshandelt worden. Das
habe dazu geführt, dass er seine Arbeitsstelle 2009 aufgegeben und mit
seiner Familie in seine Herkunftsregion im Nordwesten Syriens
(F._______, Bezirk Jindires) zurückgezogen sei. Aber auch dort sei es noch
zu staatlichen Übergriffen auf ihn gekommen. Später seien er und seine
Familie zusätzlich unter den Druck kurdischer Organisationen geraten, die
in der Region herrschten und gegenüber der Bevölkerung ein repressives
Regime führten. Seine beiden Kinder seien zwangsweise für eine Ausbil-
dung in den bewaffneten kurdischen Milizen YPJ und YPG rekrutiert wor-
den. Ihn selbst habe man verdächtigt, ein Anhänger der demokratisch kur-
dischen Partei PDK zu sein. Seine Geschwister hätten (bis auf einen Bru-
der) alle in dieser Partei hohe Posten besetzt. Die PDK sei sowohl bei der
syrischen Regierung als auch bei der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei
PKK verhasst. Er habe schliesslich seine Kinder aus dem Ausbildungslager
geholt und sei mit der ganzen Familie in die Türkei geflüchtet. Sechs Tage
nach ihrer Flucht hätten Mitglieder der kurdischen Milizen YPG fünf seiner
in F._______ lebenden Brüder überfallen, in ihren Häusern nach ihm und
seiner Familie gesucht und sie unter Waffengewalt gezwungen, das Land
zu verlassen. In der Türkei seien sie (die Gesuchstellenden) anfänglich in
der Wohnung eines Freundes, später in einer eigenen Wohnung in
G._______ (Provinz Kocaeli) untergekommen. In der Türkei lebten meh-
rere Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen); die meisten in Istanbul.
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Er und seine Familie würden aber auch dort weiter von Mitgliedern kurdi-
scher Milizen bedroht. So habe er einen anonymen Telefonanruf bekom-
men, in dem jemand ihm selbst und seiner Familie gewaltsame Verfolgung
in Aussicht gestellt habe. Konkret würden sie in der Türkei von der PKK
bedroht. Von Verwandten habe er bestätigt erhalten, dass er und seine
Kinder sowohl in Syrien wie auch in der Türkei gesucht würden. Deshalb
hätten er und seine Frau sich entschieden, die Kinder in die Schweiz weiter
zu schicken, wo bereits Verwandte ansässig seien. Für eine gemeinsame
Flucht mit den Kindern habe das Geld nicht gereicht, weshalb sie in der
Türkei zurückgeblieben seien. Als Folge der geschilderten Ereignisse leide
er unter Stress, Angstzuständen und Schlaflosigkeit. Er habe Gelenk-
schmerzen und Migräne und müsse regelmässig Schmerzmittel einneh-
men. In der Türkei könne er als Syrer nicht zum Arzt. Er und seine Frau
erhielten vom türkischen Staat keine Unterstützung; auch nicht finanzieller
Art. Er selbst sei in der Türkei registriert und habe einen Ausweis, dies im
Gegensatz zu seiner Ehefrau. Beide hätten sie keinen Schutz in der Türkei
beantragt und sie würden das auch in Zukunft nicht tun.
Die schweizerische Pflegemutter bestätigte in ihrem Schreiben, dass
D._______ und E._______, die Tochter und der Sohn der Gesuchstellen-
den, an ihre Familie vermittelt worden seien und seit November 2015 mit
ihnen zusammenlebten. Die Jugendlichen seien inzwischen eingeschult
und gäben sich sehr tapfer. Sie seien in regem und herzlichem Kontakt mit
ihren Verwandten in Luzern, Thun und Aarau. Ihr sehnlichster Wunsch sei,
dass ihre Eltern in die Schweiz nachreisen und hier in Sicherheit leben
könnten. Sie machten sich grosse Sorgen um deren Wohl und telefonierten
täglich mit ihnen.
B.
Die Schweizer Vertretung in Istanbul verweigerte mit Formularverfügung
vom 24. Mai 2016 die Ausstellung der beantragten Visa. Dies mit der Be-
gründung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums
seien nicht erfüllt; der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des
Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen,
habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe aber auch kein Anlass,
ein sog. „humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012“
zu erteilen, zumal der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht er-
bracht worden sei (SEM-act. 1-35 und 104-107).
F-7680/2016
Seite 4
C.
C.a Am 14. Juni 2016 erhob der in der Schweiz lebende Bruder des Ge-
suchstellers, A._______ (nachfolgend: Einsprecher bzw. Beschwerdefüh-
rer), Einsprache gegen die Visumverweigerung (SEM-act. 36-72). Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
die Gesuchstellenden seien in der Türkei nicht unmittelbar gefährdet. In
Wirklichkeit würden sie dort von Mitgliedern der verbotenen kurdischen Ar-
beiterpartei PKK bedroht. So sei es am 1. März 2016 zu einem Zwischen-
fall gekommen, bei dem die Gesuchstellenden in ihrer Wohnung in Istanbul
von Unbekannten überfallen, misshandelt, mit Waffen bedroht und zur Be-
zahlung eines Lösegeldes aufgefordert worden seien. Dies deshalb, weil
sie ihre Kinder vor ihrer Flucht aus Syrien aus einem militärischen Lager
kurdischer Milizen befreit hätten. Der Überfall in ihrer Wohnung sei von
hausinternen Überwachungskameras festgehalten worden und solcher-
massen dokumentiert. Die Gesuchstellenden lebten seither in ständiger
Angst; der Gesuchsteller sei krank und nicht mehr arbeitsfähig. Er brauche
ärztliche Betreuung, die er aber als Kurde in der Türkei nicht bekomme.
Die Gesuchstellerin werde immer von einem Freund begleitet, wenn sie zur
Arbeit gehe. Aber auch die Kinder in der Schweiz litten unter der Situation.
Der Sohn der Gesuchstellenden verkrafte die Trennung von den Eltern
nicht und leide an einer schweren Depression mit Verdacht auf Suizidalität.
Um die geschilderten Ereignisse zu belegen reichte der Einsprecher –
nebst bereits aktenmässig erfassten Unterlagen – die erwähnten Bilder
zweier hausintern angebrachter Überwachungskameras, eine Echtheitsbe-
stätigung durch den Hauswart sowie diverse Fotos der Kinder D._______
und E._______ sowie von minderjährigen Verwandten und Schulfreunden
ein (aufgenommen grösstenteils in einem militärischen Umfeld).
C.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Pflegemutter von
D._______ und E._______ einen Untersuchungsbericht der Universitäts-
klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Burgdorf vom
2. Juni 2016 nach, in welchem bei E._______ der Verdacht auf eine post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert und unter anderem festge-
halten wird, dass er eine medikamentöse Behandlung ablehne (SEM-
act. 73-76).
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Seite 5
D.
D.a Mit Schreiben vom 2. August 2016 stellte das SEM dem Beschwerde-
führer eine Ablehnung seiner Einsprache in Aussicht und gewährte ihm vor-
gängig Gelegenheit zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme
(SEM-act. 131 f.).
D.b Am 10. August 2016 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Pflege-
mutter von D._______ und E._______ ein, worin sich die Verfasserin be-
sorgt über die drohende Abweisung zeigte und ihrerseits auf den von den
Gesuchstellenden in der Türkei erlittenen Überfall verwies (SEM-act. 133).
D.c Der Beschwerdeführer äusserte sich in einer undatierten Stellung-
nahme, welche am 4. November 2016 beim SEM einging (SEM-act. 138).
E.
E.a Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 17. November
2016 – wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 152-159). Zur Be-
gründung stellte sie insbesondere fest, die Gesuchstellenden hielten sich
zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder
(Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herr-
sche. Dass die PKK den geltend gemachten Sachverhalt (Flucht der Kinder
aus einem Ausbildungslager in Syrien) zum Anlass einer Verfolgung der
Eltern in der Türkei mache, sei zu bezweifeln. Sollte sich der Übergriff vom
1. März 2016 auf die Gesuchstellenden aber tatsächlich wie von diesen
geschildert zugetragen haben, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie sich
nicht zu ihrem Schutze an die türkischen Behörden gewandt hätten. Zudem
sollten sie auch auf die Unterstützung ihrer ebenfalls in der Türkei ansäs-
sigen Verwandten zählen können. Das Ausmass der geltend gemachten
Gefährdung sei auch deshalb zu relativieren, weil die Gesuchstellenden
offenbar immer noch am selben Ort wohnten und das beim behaupteten
Überfall gestellte Ultimatum ohne Folgen verstrichen sei, obwohl sie die
geforderte Zahlung nicht geleistet hätten. Im Übrigen bleibe die geltend ge-
machte Gefährdungslage in der Türkei zu allgemein und nicht hinreichend
konkret dargelegt.
E.b Am 1. Dezember 2016 ging ein Schreiben des Sohnes der Gesuch-
stellenden ein, welches das SEM am 2. Dezember 2016 dahingehend be-
antwortete, dass keine Möglichkeit bestehe, auf den Einsprache-Entscheid
wiedererwägungsweise zurückzukommen (SEM-act. 160-164).
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Seite 6
F.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 (Datum Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die
verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuch-
stellenden sei aus humanitären Gründen ein Visum für die Einreise in die
Schweiz zu erteilen. Zur Begründung verwies er ausschliesslich auf die Si-
tuation des Sohnes der Gesuchstellenden, E._______. Dieser leide psy-
chisch sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern und lasse sich we-
der von seinem Umfeld noch von Fachpersonen helfen (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst der an-
gefochtenen Verfügung zwei gleichentags datierte Briefe der Tochter und
des Sohnes der Gesuchstellenden ein, in denen sich die Verfasser in glei-
cher Weise äussern.
G.
Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Ein-
gabe vom 9. Februar 2017 darauf, inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu
nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurde der Beschwer-
deführer in Kenntnis gesetzt (BVGer-act. 5 und 6).
H.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten, teilweise undatierten
Eingaben (Poststempel vom 10. und 27. Oktober, 11. Dezember 2017 so-
wie 9. Februar 2018) äusserte sich die Tochter der Gesuchstellenden ins-
besondere zur schwierigen Situation, in der sich ihr Bruder befinde (BVGer-
act. 7 bis 10).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einspracheentscheide, mit denen die Erteilung
von Einreisevisa verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser
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Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist nicht materieller Verfügungsadressat. Als
Bruder des Gesuchstellers und Onkel der in der Schweiz lebenden Kinder
verfügt er jedoch über enge familiäre Bande zu den materiellen Verfü-
gungsadressaten und ist daher von der Visumsverweigerung zweifellos
mehr als jeder Dritte berührt. Die materielle Beschwer kann ihm daher nicht
abgesprochen werden (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Als Einsprecher, des-
sen Anträgen keine Folge gegeben wurde, ist er zudem formell beschwert
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Schliesslich liegt sein schützwürdiges Inte-
resse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung auf der Hand
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer genauso zur Beschwerde berechtigt ist, wie er bereits zu-
vor zur Einsprache berechtigt war. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1
VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grund-
sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
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Seite 8
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise
der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Auf-
stellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschrei-
ten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be-
freit sind (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen
Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten
Schengen-Raum gilt, haben sie daher unter anderem den Zweck und die
Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel zu verfügen. Darüber hinaus haben sie Gewähr
für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren
Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; ko-
difizierter Text]).
3.3 Vorliegend haben die Gesuchstellenden weder die Absicht eines lang-
fristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden feh-
lenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten.
Angesichts der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz
zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum
verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht
weiter einzugehen.
4.
4.1 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; vgl. auch Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK
und Art. 25 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
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der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]); vgl. zur Begriffsbestimmung
Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Nach der bis anhin geltenden schweizeri-
schen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylge-
suchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räum-
licher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl.
dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
4.2 In einem neueren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) je-
doch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts
solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom
7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173).
Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäischen
Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für die
Erteilung eines „humanitären Visums“ zwecks Einreichung eines Asylge-
suches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich
die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht
länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit
diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im
Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt.
4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechen-
den Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter un-
veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitä-
rer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten
(Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).
4.4 Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen aus-
nahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu
anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
F-7680/2016
Seite 10
fen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Aus-
führungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache
mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumantrag aus humani-
tären Gründen“ (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum; online unter:
www. > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am
16.02.2018). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visums-
verfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision auf-
gehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen
in Abrede, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien, was für die Ertei-
lung eines sog. humanitären Visums vorauszusetzen sei. Die Gesuchstel-
lenden hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf,
wo weder Bürgerkrieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
herrsche. Damit greife die Regelvermutung, dass keine akute Gefährdung
bestehe. Der von den Gesuchstellenden behauptete Zwischenfall und die
daraus abgeleitete Bedrohung seien zu bezweifeln, hätten sie doch das
Ereignis nicht von Anfang an geltend gemacht und sei nicht davon auszu-
gehen, dass die PKK unter den gegebenen Umständen aktiv werden könne
und wolle, um die Eltern von zwei Kindern, die aus einem Ausbildungslager
der PYD entflohen seien, zu behelligen. Schliesslich lebten die Gesuch-
stellenden immer noch am selben Ort und das ihnen angeblich von ihren
Widersachern gesetzte Ultimatum sei anfangs Juni 2016 ungenutzt abge-
laufen, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Doch selbst wenn sich das
Ereignis vom 1. März 2016 wie behauptet zugetragen haben sollte, wäre
nicht einzusehen, weshalb sich die Gesuchstellenden in der Folge nicht
schutzsuchend an die türkischen Behörden gewandt hätten. Syrische
Flüchtlinge fänden in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung und
sie könnten grundsätzlich auch die türkische Gesundheitsversorgung in
Anspruch nehmen. Dass Letzteres den Gesuchstellenden nicht möglich
sein sollte, sei weder substantiiert geltend gemacht noch belegt worden.
Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, stehe ihnen die Mög-
lichkeit offen, sich an die lokalen Behörden oder an das UNO-Hochkom-
missariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder
an andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Zudem bestehe
seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen türkischen
F-7680/2016
Seite 11
Generaldirektion für Migrationsmanagement, der einzigen Institution für die
Erfassung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, registrieren zu lassen, um
so von besonderen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa ei-
ner Arbeitserlaubnis) profitieren zu können.
Die Gesuchstellenden könnten sich auch nicht auf eine vom EJPD mit Wei-
sung vom 4. September 2013 eingeführte, am 29. November 2013 wieder
aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige berufen, da die Visumanträge
erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien und die Gesuchstel-
lenden sowieso offenkundig nicht zum begünstigten Personenkreis –
Ehegatten und minderjährige Kinder von Vertriebenen, die bereits in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden – zu zählen gewesen wären. Die
Gesuchstellenden bzw. deren Kinder in der Schweiz erfüllten auch nicht
die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7
AuG in Verbindung mit Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) oder
Art. 51 AsylG (SR 142.31).
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer
weitestgehend darauf, die Situation seines in der Schweiz lebenden Nef-
fen, des Sohnes der Gesuchstellenden, zu thematisieren. Dieser leide psy-
chisch stark unter der zwangsweisen Trennung von seinen Eltern. Er (der
Beschwerdeführer) finde keinen Zugang zu diesem und mache sich Sor-
gen wegen dessen sich verschlechternden Gesundheitszustandes.
5.3 In die gleiche Richtung gehen auch die während des Beschwerdever-
fahrens von der Tochter der Gesuchstellenden, D._______, eingereichten
Briefe. Fortbestehende Probleme der Eltern (Gesuchstellenden) werden
von ihr zwar angedeutet (so in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2017, in
welchem von telefonischen Drohungen und davon die Rede ist, dass die
Gesuchstellenden aus der Türkei möglicherwiese nach Syrien zurückge-
schickt werden könnten), aber nicht weiter ausgeführt. Aus besagten
Schreiben zu schliessen, leben D._______ und E._______ inzwischen al-
leine und sie wollen den Kontakt zu ihrer in der Schweiz ansässigen Ver-
wandtschaft abgebrochen haben.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Einschät-
zung der Verhältnisse durch die Vorinstanz grundlegend zu zweifeln. Dass
die Gesuchstellenden – wie von ihnen behauptet – am 1. März 2016 von
Exponenten der PKK in ihrer Wohnung in G._______ überfallen worden
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sein sollen, weil sie im vorangegangenen Sommer ihre Kinder aus einem
Ausbildungslager kurdischer Milizen in Syrien entführt hätten, erscheint tat-
sächlich eher unwahrscheinlich. Denn mit solchen Aktionen (dazu noch im
Westen der Türkei im Grossraum der Metropole Istanbul) würde sich diese
Organisation ohne besonderen Anlass beträchtlichen Risiken aussetzen.
Auffällig ist in der Tat auch, dass die Gesuchstellenden dieses für sie an-
geblich zentrale Ereignis und dessen Folgen in ihrem ansonsten ausführ-
lich begründeten und dokumentierten Gesuch nicht erwähnten. Ebenfalls
schwer nachvollziehbar bleibt, weshalb die Gesuchstellenden im Zusam-
menhang mit dem behaupteten Überfall keine staatliche Hilfe in Anspruch
nahmen. Denn der türkische Staat geht bekanntermassen hart und konse-
quent gegen Exponenten der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK
vor. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb sich die Gesuchstellenden of-
fenbar beharrlich weigern, sich an spezifisch tätige Organisationen zu wen-
den und Hilfe (auch medizinischer Art) in Anspruch zu nehmen. Die Vo-
rinstanz hat Möglichkeiten dazu aufgezeigt.
5.5 Völlig zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die
vom EJPD mit Weisung vom 4. September 2013 eingeführte, am 29. No-
vember 2013 wieder aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleich-
terte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige. Die
Gesuchstellenden haben ihren Visumantrag am 13. April 2016 und damit
Jahre nach Aufhebung besagter Weisungen gestellt.
5.6 Die Erteilung eines sog. humanitären Visums setzt wie erwähnt voraus,
dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die Notlage muss mit ande-
ren Worten zwingend in der Person gegeben sein, die vom Ausland aus
um ein solches Einreisevisum ersucht. Dass sich vorliegend der Sohn der
Gesuchstellenden in der Schweiz in einer psychischen Notlage befinden
soll, der nur mit der Erteilung einer Einreiseerlaubnis für die Eltern zu be-
gegnen sei, tut deshalb nichts zur Sache. Ebenso wenig kann entschei-
dend sein, dass die Gesuchstellenden schon wiederholt erfolglos versucht
haben wollen, über die Bestimmungen betreffend den Familiennachzug in
die Schweiz zu gelangen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
F-7680/2016
Seite 13
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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