B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-768/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 in die Schweiz ein-
reiste, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen um Asyl nachsuchte und am 3. Oktober 2016 zu ihren Personalien und
zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurde
(Befragung zur Person; BzP),
dass sie dabei erklärte, sie habe zusammen mit ihren Kindern und ihrer
Mutter im Distrikt X._______, Sri Lanka, gelebt,
dass der Geheimdienst auf der Suche nach ihrem Ehemann – nachdem
dieser seit 2008 als verschollen gegolten habe und sie von März bis Mai
2015 wieder Kontakt zu ihm gehabt hätte – zu ihr nach Hause gekommen
sei und sie belästigt hätte um herauszufinden, wo sich ihr Ehemann ver-
steckt halte,
dass die Leute vom Geheimdienst sie an „unerwünschten“ Stellen ange-
fasst und einmal vergewaltigt hätten, woraufhin sie Selbstmord habe bege-
hen wollen, jedoch von ihrer Mutter davon habe abgehalten werden kön-
nen, weil sie wegen der Kinder am Leben bleiben müsste,
dass sie daraufhin im Dezember 2015 beschlossen habe, ihr Heimatland
zu verlassen,
dass sie am 5. Mai 2016 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Co-
lombo einen Visumsantrag für einen zweiwöchigen Besuch bei ihrer
Schwägerin in der Schweiz gestellt hätte, der abgewiesen worden sei und
auf dessen Einsprache hin das SEM am 26. Juli 2016 wegen Nichtbezah-
lens des Kostenvorschusses nicht eingetreten war,
dass sie am 4. September 2016 in Begleitung eines Schleppers und mit
einem gefälschten Reisepass von Sri Lanka nach Dubai und dann weiter
nach Mailand (Italien) geflogen sei und der Schlepper sie danach mit einem
Auto zu einer Wohnung mitgenommen habe, in welcher sie bis am 21. Sep-
tember 2016 gewesen sei, bis sie von dort mit dem Auto in die Schweiz
gekommen sei,
dass das SEM ihr anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu dessen Auf-
fassung gewährte, wonach aufgrund ihrer Angaben mutmasslich Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
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dass sie diesbezüglich angab, sie sei in die Schweiz gekommen, weil alle
sagen würden, dass die Schweiz die Flüchtlinge menschenrechtswürdig
behandle,
dass sie weiter zu Protokoll gab, sie sei gesund jedoch nach der Vergewal-
tigung nachdenklich und vergesslich geworden, in ärztlicher Behandlung
sei sie hingegen nicht gewesen,
dass eine Anfrage des SEM vom 23. November 2016 an die italienischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin zwecks Behandlung
des Asylgesuchs unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 27. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten bzw. es sei festzustel-
len, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt gemäss Vorgaben des EuGH
abzuklären und eine konforme Einzelfallprüfung vorzunehmen und an-
schliessend neu zu entscheiden,
dass der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die Eingabe eines ärztli-
chen Attests zu bewilligen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, ihr sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Februar
2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Neufassung), Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nach-
folgend: Dublin-III-VO) als gegeben erachtet hat,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden
in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich
der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft-
grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
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dass aus der BzP hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei auf dem Luftweg
am 5. September 2016 von Dubai her kommend in Mailand (Italien) illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,
dass sie weiter angibt, sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz noch
ca. zwei Wochen in Italien aufgehalten, ohne jedoch registriert worden zu
sein,
dass das SEM daher die italienischen Behörden am 23. November 2016
um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage somit zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gege-
ben ist und daran eine allfällige Vereitelung der Personalienerhebung
nichts ändern könnte,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich brin-
gen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und ge-
sunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Per-
sonen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der
Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asyl-
suchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden
in Italien, August 2016, Ziff. 9.2 Frauen, S. 65,
/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingun-
gen-final.pdf, abgerufen im Februar 2017),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihrem Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfah-
rensrichtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass die Beschwerdeführerin dem eben Ausgeführten entgegenhält, eine
Wegweisung nach Italien würde ihre Gesundheit konkret gefährden, sie
über keine finanziellen Mittel verfüge, um sich eine sichere Unterkunft und
die notwendige Betreuung leisten zu können und aufgrund ihrer grossen
Verletzlichkeit der Vollzug nach Italien als nicht zumutbar zu betrachten sei,
dass sie konkret geltend macht, sie sei eine verletzliche Person, welche
schutzbedürftig und darauf angewiesen sei in einer Wohnung ohne Männer
bzw. einem Frauenhaus untergebracht zu werden um die notwendige Be-
treuung zu erhalten,
dass Italien zudem nicht für die notwendige Unterbringung und Betreuung
garantieren könne,
dass dem entgegenzuhalten ist, dass sich die mutmasslichen Vergewalti-
ger der Beschwerdeführerin nicht in Italien befinden, weshalb ihr dort keine
unmittelbare Gefahr droht und dass Italien zudem ein Rechtsstaat mit einer
funktionsfähigen Polizeibehörde ist, an die sich die Beschwerdeführerin bei
künftigen Problemen dieser Art wenden kann,
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dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie gesund
sei, weshalb derzeit kein Überstellungshindernis gegeben ist und in Italien
indes verschiedene Organisationen Hilfe und Unterstützung für Gewaltop-
fer anbieten,
dass demzufolge der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachrei-
chung eines ärztlichen Attests abzuweisen ist, da die Folgen der sexuellen
Übergriffe, der Vergewaltigung und einer möglichen traumatischen Störung
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder ge-
gen Landesrecht verstossen,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit ihrer Schwägerin in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen bzw. ob
eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen Art. 8 EMRK
verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfa-
milie berufen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass es sich bei der Schwägerin nicht um einen Familienangehörigen ge-
mäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne aus
diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich ab-
zuleiten vermag,
dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
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BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vo-
rinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass vorliegend keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass der am 10. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keine
Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung eines ärztli-
chen Attests wird nicht stattgegeben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Jacqueline Moore
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per
Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax)
– das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn (per Telefax)