B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7694/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-7694/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. 1960, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend Ge-
suchstellerin bzw. Mutter) ersuchte am 9. Juli 2015 die Schweizer Botschaft
in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 30-tägigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrem Sohn in der Schweiz.
B.
Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 15. Juli 2015
ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinrei-
chend gesichert.
C.
Der gegen diesen Entscheid am 10. August 2015 erhobenen Einsprache
des Sohnes, A._______, in der Schweiz anerkannter Flüchtling (nachfol-
gend Beschwerdeführer bzw. Sohn), ist im Wesentlichen zu entnehmen,
dass die Mutter Familienangehörige in Sri Lanka habe und gerne dort lebe.
Sie besitze ein Haus sowie Land, welches sie bewirtschafte. Der Kontakt
zur Mutter sei ihm seit zehn Jahren verwehrt gewesen. Seine Ehefrau er-
warte zudem anfangs Oktober 2015 das zweite Kind. Die Mutter solle seine
Ehefrau anlässlich der Geburt und der Zeit danach unterstützen. Ferner
würde der Beschwerdeführer Gewähr bieten, dass die Gesuchstellerin die
Schweiz innert Frist wieder verlasse.
D.
In der Folge beauftragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Amt
für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend Migrati-
onsamt) mit einer sog. Inlandabklärung. In der entsprechenden Stellung-
nahme vom 8. Oktober 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass der Be-
schwerdeführer nur über sehr geringe Ersparnisse verfüge und weder die
Reise noch den Aufenthalt zu finanzieren vermöge. Da die Voraussetzun-
gen für einen Besuch in der Schweiz nicht erfüllt seien, beantrage man die
Ablehnung des Gesuchs.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab, und führte zur Begründung aus, dass die Gesuch-
stellerin eine 55-jährige, verwitwete und nicht erwerbstätige Frau sei und
aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in
politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zu-
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wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Gesuchstellerin sei Mut-
ter von zwei erwachsenen Söhnen, welche in Westeuropa lebten (der Be-
schwerdeführer in der Schweiz und sein Bruder in Frankreich). Damit ver-
füge die Mutter im Zielland über ein persönliches Beziehungsnetz, was das
Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr ebenfalls erhöhe. Es seien zu-
dem keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen ersichtlich, welche das beschriebene Risiko verringern wür-
den. Zudem sei bereits im Jahre 2011 ein entsprechendes Einreisebegeh-
ren von der französischen Behörde abgelehnt worden.
F.
Mit Beschwerde vom 25. November 2015 beantragte der Gastgeber sinn-
gemäss die Erteilung eines Visums für seine Mutter. Die Gesuchstellerin
beschäftige in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zwei Angestellte. Sie ge-
neriere ein Jahreseinkommen von 300 000 sri-lankischen Rupien (LKR),
umgerechnet ca. Fr. 1 993.– (Kursdatum: 18. August 2016). Zudem erhalte
sie einen monatlichen Vermögensertrag in der Höhe von 11 000 LKR (ca.
Fr. 73.–) für ein Bankguthaben von 1,7 Mio. LKR (ca. Fr. 11 282.–). Die
Mutter habe in Sri Lanka Verpflichtungen und sei finanziell versorgt. Abge-
sehen von ihren Kindern lebe die restliche Familie im Heimatland. Die Mut-
ter beabsichtige, lediglich zwei Wochen zu bleiben.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des politischen und wirtschaftlichen
Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherung sowie des in der Re-
gion herrschenden niedrigen Lebensstandards biete auch Landbesitz und
Vermögen im angegebenen Umfang keine verlässliche Garantie für den
Verbleib der Gesuchstellerin in Sri Lanka.
H.
Mit Replik vom 17. Februar 2016 legt der Beschwerdeführer dar, er habe
seine Mutter zu keiner Zeit finanziell unterstützt. Sie habe für sri-lankische
Verhältnisse einen hohen Lebensstandard.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-7694/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Das Gesuch erfolgte vor der Geburt der Tochter des Beschwerdefüh-
rers und wurde unter anderem damit begründet, dass die Gesuchstellerin
bei diesem Ereignis anwesend sein soll. Von einem aktuellen Interesse an
der Beschwerdeführung ist dennoch auszugehen, zumal der Kostenvor-
schuss nach der Geburt der Tochter geleistet wurde. Der Beschwerdefüh-
rer ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduziert der
Beschwerdeführer das Gesuch auf einen 14-tägigen Aufenthalt (BVGer
act. 1/Beschwerdeschrift). Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
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Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentli-
chen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom
23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Dem-
gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevo-
raussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berück-
sichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der
Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und
Art. 6 SGK BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen
Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180
Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
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Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1
Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach
Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I
EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaats-
angehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein
gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI / MEYER, in: CA-
RONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5
N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu
beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob
die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausrei-
chend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE
2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige
Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).
5.
5.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaa-
ten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Ge-
suchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit
folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Vorausset-
zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbeson-
dere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund (s. E. 4.4
am Ende).
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015
grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und
Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka ge-
mäss Weltbank-Klassifikation als "lower middle-income country". Im UN-
Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position
73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen
Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung
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unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei
22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und
Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein
Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Re-
gion um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehe-
maligen Bürgerkriegsgebieten im Norden – woher auch die tamilische Ge-
suchstellerin stammt (X._______ [vgl. SEM act. 5 S. 144, S. 84]) – und
Nordosten Sri Lankas leben dagegen viele Menschen am Existenzmini-
mum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden
(vgl. zum Ganzen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, Länder > Asien > Sri Lanka > Zu-
sammenarbeit > Situation und Zusammenarbeit, aufgerufen im August
2016). Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes
(inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die Gesundheitsversorgung pre-
kär ist. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration.
Sri Lanka ist nach wie vor eines der wichtigeren Herkunftsländer von Asyl-
suchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-
4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.2 m.H; SEM Asylstatistik, 2. Quartal 2016,
Bern, Juli 2016, S. 10; > Was wir tun > Projektländer >
Sri Lanka, aufgerufen im August 2016).
5.4 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Mutter in Sri Lanka bei ihrer
Nichte lebt (vgl. SEM act. 5 S. 120). Ihre Söhne leben beide als anerkannte
Flüchtlinge im Schengen-Raum (vgl. SEM act. 5 S. 109, 106). Die Bereit-
schaft das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, wird dort
begünstigt, wo – wie im Fall der Gesuchstellerin – bereits Verwandte im
Ausland leben. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse
neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine
begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den
Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
5.5 Die 55-jährige Gesuchstellerin ist seit 1983 verwitwet. Ausser zu der in
in Erwägung 5.4 erwähnten Nichte sind keine familiären Beziehungen und
insbesondere keine familiären Verpflichtungen ersichtlich. Der
Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift dar, dass seine Mutter
ihren Lebensunterhalt als Selbstversorgerin bestreitet und darüber hinaus
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zwei Angestellte beschäftigt. Als jährliches Einkommen aus dieser Tätigkeit
werden 300 000 LKR (ca. Fr. 1 993.–) angegeben. Als Belege für diese
Darstellung werden verschiedene Bildaufzeichnungen von bestellten
Feldern sowie von Rinderkühen vorgebracht (vgl. BVGer
act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen Bildaufzeichnungen; BVGer act.
7/Replik Beilagen Bildaufzeichnungen). Zuverlässigere Belege, wie
beispielsweise Steuerabrechnungen oder Arbeitsverträge, welche diese
Behauptungen untermauern könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
Anlässlich der Auskunftserteilung für das Schengen-Visum auf der
Botschaft bezeichnete sich die Mutter dagegen selbst als arbeitslos und
machte ferner keine weiteren Angaben bezüglich beruflicher Aktivitäten
(vgl. SEM act. 5 S. 120). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass der
Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. Ebenso spricht der
Umstand, dass die Gesuchstellerin vor ca. fünf Jahren ihren Wohnsitz um
über 20 km verlegt hat, gegen eine besondere Verbundenheit zu einer
bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten gesellschaftlichen Umfeld
(vgl. SEM act. 5 S. 120). Signifikant risikoerhöhend ist zudem die tamilische
Tradition, wonach Eltern von erwachsenen Kindern mit diesen im gleichen
Haushalt leben. Abweichungen von diesem Grundsatz stehen im
Spannungsverhältnis zum der tamilischen Kultur immanenten
Senioritätsprinzip. Fremdbetreuung wird daher gesellschaftlich verpönt
(vgl. zum Ganzen DAMARIS LÜTHI, Soziale Beziehungen und Werte im Exil
bewahren, Tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka im Raum Bern, 2005,
S.16, 55f.
ro/content/e40422/e40425/e40426/e127585/files127671/AB30_Lue_ger.p
df>, aufgerufen im August 2016).
5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt,
sind ebenfalls wenig transparent. Aus den Akten zu schliessen ist sie of-
fenbar Besitzerin von zwei Grundstücken im Wert von insgesamt
460 000 LKR (ca. Fr. 3 800.–), wobei der aktuelle Marktwert nicht ersicht-
lich ist (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen übersetzte Handän-
derungsurkunden). Daneben werden zwei Bankguthaben mit Saldi von
1,6 Mio. LKR (ca. Fr. 10 605.–) sowie 100 000 LKR (ca. Fr. 663.–) angege-
ben (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen Fixed Deposit Receipt
Y._______ sowie Z._______). Auffällig ist bei ersterem (grösserem) Bank-
guthaben, dass dieses am 14. Mai 2015 – also weniger als zwei Monate
vor Einreichung des Gesuchs – eröffnet wurde. Über die Kontinuität der
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Seite 10
behaupteten Vermögenslage kann kein zuverlässiges Bild gemacht wer-
den, da die Herkunft dieses Betrages nicht dokumentiert ist. Es ist insbe-
sondere nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag gerade mit Hinblick auf
die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen
wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin
kann selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang, keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge-
suchstellerin leisten. Auch im Falle einer Migration gehen solche Vermö-
genswerte nicht verloren.
5.7 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mutter auf ei-
gene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den
Wunsch äussert, ihre Söhne und Enkelkinder in der Schweiz zu besuchen.
Weder die Gesuchstellerin noch der Beschwerdeführer konnten jedoch
sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten
Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden
Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch
auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen
der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind,
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile
des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2; C-3664/2014 vom
6. Januar 2016 E. 6.6; C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3).
6.
Vor diesem Hintergrund kann in casu die Frage der genügenden finanziel-
len Mittel des Gastgebers keine eigenständige Rolle mehr spielen (vgl.
Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VEV). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass anlässlich der sog. Inlandabklärung die Wohngemeinde
des Gastgebers im Hinblick auf die Garantiesumme von Fr. 30 000.– die-
sem ein zu geringes Vermögen bescheinigte. Der Beschwerdeführer
konnte lediglich ein Bankguthaben von Fr. 4 000.50 vorweisen (vgl. SEM
act. 8 S. 183).
7.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen. Die wiederholten Zusicherungen des Sohnes,
dass die Mutter die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde (vgl.
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Seite 11
BVGer act. 1/Beschwerdeschrift; SEM act. 2 S. 53) sind daher nicht streit-
entscheidend. Von daher erübrigt es sich auch – wie in der Replik sinnge-
mäss beantragt – weitere Beweise abzunehmen.
8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine Mutter seit zehn Jah-
ren nicht mehr gesehen hat. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Famili-
enlebens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Wei-
teres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu
pflegen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-6239/2015 vom 4. März
2016 E. 9 sowie C-7715/2015 vom 28 April 2016 E. 7). Der Beschwerde-
führer und seine Familie sind im Besitz eines Reisedokumentes, welches
ihnen eine Zusammenkunft ausserhalb der Schweiz als auch ausserhalb
Sri Lankas ermöglicht. Angesichts der potenziell gefährdeten öffentlichen
Interessen der Schweiz ist daher auch die Verweigerung eines räumlich
beschränkten Visums aus humanitären Gründen (vgl. E. 4.5) verhältnis-
mässig und angezeigt. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die In-
teressen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE
2014/1 E. 9.2 m.H.).
9.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (unter Beilage der Akten Ref-Nr. […] sowie einer Kopie
der Replik vom 17. Februar 2016 [BVGer act. 7/Replik])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: